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Urteil

3 K 82/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:1124.3K82.17.00
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Leitsätze
Eine Gemeinde an der Ostseeküste kann sich mangels Antragsbefugnis nicht im Wege der Normenkontrolle gegen die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen im Landesraumentwicklungsprogramm wehren. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gemeinde an der Ostseeküste kann sich mangels Antragsbefugnis nicht im Wege der Normenkontrolle gegen die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen im Landesraumentwicklungsprogramm wehren. (Rn.22) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Die gemeindlichen Antragstellerinnen sind nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt (vgl. dazu auch bereits die Beschlüsse des Senats vom 26. Juni 2019 – 3 KM 83/17 –, juris, und vom 2. Juli 2019 – 3 KM 362/17 –). 1. Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift können Behörden im Unterschied zu natürlichen und juristischen Personen die gerichtliche Prüfung von Rechtsvorschriften betreiben, ohne eine Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO darlegen zu müssen. Die Behörde muss allerdings geltend machen, dass sie entweder die beanstandete Norm anzuwenden hat oder durch den Vollzug der Norm in ihrem Tätigkeitsbereich "betroffen" wird, d. h. die Norm bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 7 BN 5.18 –, juris Rn. 7 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 8 N 17.1354 u.a. –, juris Rn. 24; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 4 M 136/05 –, juris Rn. 20). Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerinnen haben weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, inwieweit die streitgegenständliche Regelung des Landesraumentwicklungsprogramms sie in ihrer Tätigkeit als Behörde berührt. 2. Die Antragstellerinnen können ihre Antragsbefugnis auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO herleiten. Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes – ROG) herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan, auf die sich die Antragstellerinnen berufen, gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Festlegungen des raumordnungsrechtlichen Plans in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 – 4 BN 11.19 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 – 4 BN 18.06 –, juris Rn. 6). Die Antragsbefugnis ist dagegen nicht gegeben, wenn eine Verletzung des durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Abwägungsgebots offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7). In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet. Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7 ff.). Nach diesen Vorgaben ist die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht gegeben. Sie haben nicht hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benannt, der für die Abwägung zu beachten war. Als eigene Belange von Gemeinden können nur Rechtspositionen in Betracht kommen, die sich aus der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG normierten Selbstverwaltungsgarantie ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1998 – 4 VR 11.98 –, juris Rn. 15; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 47 Rn. 67). Diese räumt den Gemeinden das Recht ein, ihre örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze wahrzunehmen. Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie ist ein Bündel subjektiver Rechte, deren Beschneidung für eine Gemeinde wehrfähig ist. Als solche Rechte gelten insbesondere: die Gebietshoheit, die Planungshoheit, die Finanzhoheit, die Personal- und Organisationshoheit und die Daseinsvorsorge, also das Recht zur Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zum Wohl ihrer Einwohner (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006, a. a. O., Rn. 23). a) Die Antragstellerinnen können keine fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Planungshoheit geltend machen. Eine Verletzung eigener Belange einer Gemeinde kommt zwar in Betracht, wenn raumordnerische Zielfestlegungen unmittelbar das Gemeindegebiet betreffen, da diese gemäß § 1 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 4 CN 6.03 –, juris Rn. 40; Uechtritz, ZUR 2017, 479, 485). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Ausweisung des marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen im Landesraumentwicklungsprogramm betrifft eine Fläche, die mindestens 11 km vom jeweiligen Gemeindegebiet der Antragstellerinnen entfernt liegt und dem Zugriff der Bauleitplanung durch sie entzogen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006, a. a. O., Rn. 24; VG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 5 A 2025/08 –, juris Rn. 30; Keller, ZUR 2005, 184, 186). Darüber hinaus ist eine Verletzung des Rechts einer Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 GG auch durch raumordnerische Festlegungen denkbar, die nicht das eigene Gemeindegebiet betreffen. Insoweit bestehen aber grundsätzliche hohe Hürden. Nicht jede faktische Betroffenheit begründet die Antragsbefugnis einer Gemeinde (vgl. Uechtritz, a. a. O.). Das Planungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger nur unter besonderen Voraussetzungen berührt, nämlich, wenn ein Vorhaben eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht oder gemeindliche Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008 – 9 VR 5.07 – juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 30. August 1995 – 4 B 86.95 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, BVerwGE 157, 73, juris Rn. 58; Palme/Schumacher, NuR 2004, 773, 775). Auch nach diesen Vorgaben kommt eine aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Antragsbefugnis der Antragstellerinnen nicht in Betracht. Die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen in einer Entfernung von ca. 11 km oder mehr von ihrem Gemeindegebiet berührt die Antragstellerinnen nicht in ihrer Planungshoheit. Weder haben die Antragstellerinnen konkretisierte planerische Vorstellungen dargelegt, die durch die Festlegung des marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen gefährdet werden könnten, noch kann festgestellt werden, dass hierdurch wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer planerischen Gestaltung durch sie entzogen werden könnten. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht, dass die streitgegenständliche Festlegung des marinen Vorranggebiets der Gemeinde die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich machen oder in konkreter Weise erheblich erschweren könnte. Es handelt sich um keine Regelung, die sich mit Regelungstatbeständen der örtlichen Planung überschneidet. Sie hat weder Bedeutung für die Ordnung von Raum und Boden auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerinnen noch enthält sie eine Beschränkung im Hinblick auf die bauliche Nutzung ihres Gemeindegebiets (so bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006, a. a. O., Rn. 24; vgl. zur Klagebefugnis: VG Oldenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 5 A 2025/08 –, juris Rn. 30; Palme/Schumacher, NuR 2004, 773, 775). b) Auch im Übrigen haben die Antragstellerinnen eine fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit kann sich die Befugnis einer Gemeinde, gegen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger zu klagen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar auch daraus ergeben, dass diese das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 9 VR 12.08 – juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 11 C 18.93 –, BVerwGE 97, 203, juris Rn. 30; Palme/Schumacher, NuR 2004, 773, 775). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich Gemeinden auf das aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleitete Selbstgestaltungsrecht berufen können, wenn sie durch Maßnahmen betroffen sind, die das Ortsbild entscheidend prägen und damit nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 7 A 4.12 – juris, Rn. 62 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 11 VR 8.96 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 – 4 VR 18.98 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006, a. a. O., Rn. 26). Auch dies ist indessen nicht der Fall. Der Senat kann nicht erkennen, dass von der Festlegung des Vorranggebiets und der nachfolgend möglichen Realisierung von Offshore-Windparks in mehr als 10 km Entfernung zur Küste eine solche Prägung des Ortsbilds der Antragstellerinnen ausgehen könnte. Es ist weder ersichtlich, dass die vorhandene städtebauliche Struktur dadurch von Grund auf verändert würde, noch würde dem jeweiligen Ort dadurch ein im Vergleich mit dem vorherigen Zustand neuartiges Gepräge verliehen; dies gilt schon für die unmittelbar an der Ostseeküste gelegenen Gemeinden, erst recht aber für die übrigen. Eine das Ortsbild dominierende Wirkung scheidet schon wegen der Entfernung und Lage des Vorranggebiets aus (so bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006, a. a. O., Rn. 26; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 5 A 2025/08 –, juris Rn. 32). Hinsichtlich der nachhaltigen Betroffenheit und Entwicklung der Gemeinde kommen zwar auch Maßnahmen außerhalb des Gemeindegebiets in Betracht, jedoch ist für die Annahme einer nachhaltigen Betroffenheit jeweils erforderlich, dass die in Frage stehende Planung oder Maßnahme unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für die Gemeinde mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 –, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2010 – 12 LA 18/09 –, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2004 – 1 Bf 128/04 –, juris Rn. 11; Palme/Schumacher, NuR 2004, 773, 775). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Tatsache, dass Offshore-Windenergieanlagen im Vorranggebiet vom Gemeindegebiet der meisten Antragstellerinnen – allerdings wohl nicht vom Gebiet der Antragstellerin zu 6 – aus zu sehen sein werden, reicht nicht aus, um unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art annehmen zu können. Gemeinden haben kein Recht auf völlige Freihaltung der sie umgebenden Meeresflächen von baulichen Anlagen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2010, a. a. O.; VG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2003 – 19 K 3585/03 –, juris Rn. 23). Auch stellt ein ungestörter Blick auf den Horizont für die betroffenen Antragstellerinnen nicht für sich genommen einen schützenswerten Belang dar, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2015 – 3 K 18/12 –, juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006, a. a. O., Rn. 29). c) Soweit die Antragstellerinnen negative Auswirkungen der Windenergieanlagen auf Belange des Natur- oder Umweltschutzes befürchten, sind allein diese Ausführungen nicht geeignet, ihre Antragsbefugnis zu begründen. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürgerinnen und Bürger, wie z. B. Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen, oder als „Wächterin des Umweltschutzes“ Belange des Naturschutzes geltend zu machen. Die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes und des Schutzes von Umwelt und Natur sind nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet, sondern dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse. Der Gemeinde kommen nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil einzelnen Privatpersonen – die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben – oder der Allgemeinheit ein Schaden droht. Eine Gemeinde darf sich nicht zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürgerinnen und Bürger, also zum "bloßen Fürsprecher" machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, BVerwGE 157, 73, juris Rn. 13, ebenso die Parallelentscheidung vom gleichen Tag – 4 A 3.15 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 8.15 –, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 9 VR 12.08 – juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008 – 9 VR 5.07 – juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 – 9 VR 14.02 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 – 4 VR 18.98 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 A 47.96 –, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 – 11 C 3.97 – juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1996 – 11 VR 45.95 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 –, BVerwGE 84, 209, 213, juris Rn. 27; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006, a. a. O., Rn. 27). d) Soweit sich die Antragstellerinnen darauf berufen, dass der wirtschaftliche Erfolg und die wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen Gemeinde wesentlich vom touristischen Erfolg im Gemeindegebiet abhänge und sie diesen Erfolg wegen einer Beeinträchtigung der Naturbelassenheit der Region oder wegen Gefahren für die Natur und Umwelt, etwa durch austretenden Treibstoff bei Schiffskollisionen oder im Hinblick auf den Vogelzug, beeinträchtigt sieht, folgt hieraus nichts Anderes. Geklärt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine Gemeinde nicht unter dem Sammelbegriff "Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur" auf die drohende Existenzvernichtung gewerblicher Betriebe oder auch nur die Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs berufen kann. Der Einwand einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs und der damit verbundenen Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit der maßgeblich vom Fremdenverkehr geprägten Gemeinde begründet nicht die Antragsbefugnis einer betroffenen Gemeinde. Denn die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind. Vermeintliche Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher oder gewerblicher – auch fremdenverkehrlicher – Betriebe können grundsätzlich nur von den Betroffenen selbst geltend gemacht werden, so wie die Gemeinde auch sonst nicht befugt ist, Rechte ihrer Bürgerinnen und Bürger vor Gericht geltend zu machen. Von der Gemeinde können solche Beeinträchtigungen, selbst wenn sie sich möglicherweise nachteilig auf die kommunale Wirtschaftsstruktur auswirken, grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abgewehrt werden. Eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auswirkungen eines Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern. Dabei hat die Gemeinde ihre geltend gemachte Beeinträchtigung näher darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008 – 9 VR 5.07 – juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 A 47.96 –, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 18. September 1998 – 4 VR 11.98 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 14.95 –, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006, a. a. O., Rn. 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 16. August 2001 – 1 B 10286/01 –, juris Rn. 6; Keller, ZUR 2005, 184, 188). Dass eine solche intensive Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und Leistungsfähigkeit der Antragstellerinnen unmittelbar durch die Festlegung des Vorranggebiets bzw. die Errichtung der Offshore-Windenergieanlagen eintreten könnte und bei der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen, ist indes nicht ersichtlich. Derartige Folgen ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerinnen, sowohl mit Blick auf den vom Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. im September 2015 erarbeiteten Ergebnisbericht zur Gästebefragung 2015 „Tourismus und Offshore-Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern“ als auch im Hinblick auf die weiteren Studien, auf die die Antragstellerinnen sich vorliegend berufen. Die Gästebefragung aus dem Jahr 2015 enthält keine Aussage darüber, dass mit einem Rückgang der Touristenzahlen aufgrund der Realisierung des Windparks für die Antragstellerinnen finanzielle Auswirkungen im oben beschriebenen Sinn verbunden sein könnten. Es fehlt mithin bereits an der schlüssigen Darlegung einer massiven und nachhaltigen Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit der Antragstellerinnen. Im Übrigen hat die durchgeführte Befragung keine Aussagekraft für die Frage, ob das hier streitgegenständliche Vorranggebiet bzw. die Errichtung des Windparks zu einem Rückgang der Touristen- bzw. Übernachtungszahlen führen wird, da der Sachverhalt, der Gegenstand der Befragung war, mit den räumlichen Verhältnissen des hier streitgegenständlichen Vorranggebiets nicht vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach den Erläuterungen zur Gästebefragung wurden den befragten Personen Visualisierungen mit der Aufforderung gezeigt, sich diese genau anzuschauen und hierzu gestellten Fragen zu beantworten. Die als Anlage dem Gutachten beigefügten Visualisierungen zeigen allerdings nicht den im hier streitgegenständlichen Vorranggebiet geplanten Windpark, sondern Windparks in Vorranggebieten nahe Rerik, Rostock und Sassnitz, die im Entwurf zur 1. Beteiligungsstufe noch vorgesehen, tatsächlich aber nicht Gegenstand des Landesraumentwicklungsprogramms geworden sind. Die Entfernung vom Ufer zu diesen Vorranggebieten beträgt ca. 6 bis 8 km und ist damit deutlich geringer als diejenige zu dem hier streitgegenständlichen Vorranggebiet. An der Verwertbarkeit des Gutachtens bestehen im Übrigen auch deshalb Zweifel, weil den befragten Personen offenbar wesentliche Informationen nicht vermittelt wurden, die erforderlich sind, um eine Aussage über die gestellten Fragen machen zu können. So wurde ihnen etwa nicht verdeutlicht, in welchem Radius die Anlagen sichtbar sein werden, wie viele Anlagen errichtet werden sollen oder dass die Sichtbarkeit maßgeblich von der Stellung der Windräder, den Lichtverhältnissen oder der Trübung der Atmosphäre abhängt (vgl. hierzu auch den Bericht der H GmbH vom Oktober 2013 über die Visualisierung der Sichtbarkeit von Offshore-Windparks). Auch mit den weiterhin zitierten Studien zum Rückgang des Tourismus in Regionen mit Blick auf Offshore-Windenergieanlagen in Sichtweite vom Land legen die Antragstellerinnen nicht hinreichend substantiiert eine zu befürchtende massive und nachhaltige Verschlechterung ihrer Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit durch diese mit dem Landesentwicklungsprogramm ermöglichten Anlagen dar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Studien generell und nicht auf die konkrete Situation bezogen sind. Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22.11 –, juris Rn. 41) geltend machen, das Ausbleiben von Beeinträchtigungen müsse aus wissenschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und bei Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen jenseits eines vernünftigen Zweifels festgestellt werden, trifft dieses Vorbringen nicht den Prüfungsmaßstab für die Antragsbefugnis. Denn wie bereits ausgeführt, können die Antragstellerinnen nicht etwa umfassenden Schutz vor jeglichen tatsächlichen Beeinträchtigungen beanspruchen, sondern sich lediglich auf die Rechtspositionen der Selbstverwaltungsgarantie berufen, die hier nicht berührt sind. e) Die Antragsbefugnis wird den Antragstellerinnen auch nicht durch ihren jeweils zuerkannten Status eines staatlich anerkannten Seeheilbads, Seebads oder Erholungsorts vermittelt. Dieser fällt zwar als solcher in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG, da diese Anerkennungen nach den §§ 1 bis 4 des Kurortgesetzes vom 29. August 2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162), oder den Vorgängerregelungen von der jeweiligen Gemeinde im Rahmen ihrer Selbstverwaltung geschaffene Einrichtungen und getätigte Maßnahmen voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 7 A 4.12 – juris Rn. 61). Dass die Ausweisung als Vorranggebiet für Offshore-Windparks oder die Realisierung eines solchen Vorhabens im Vorranggebiet als solche die Anerkennungsvoraussetzungen gefährden könnte, erscheint jedoch angesichts der Entfernung bis zum Gemeindegebiet von mindestens 10 km ausgeschlossen. Die Nutzbarkeit der geschaffenen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Antragstellerinnen wird ohnehin nicht beeinträchtigt (vgl. bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006, a. a. O., Rn. 39). f) Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die nachträgliche Aufhebung von Zuwendungsbescheiden mit der Rückforderung von Fördermitteln der europäischen Gemeinschaft zur Förderung des regionalen Tourismus auf der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst wegen nicht zweckentsprechender Verwendung drohen könnte, sollte das Vorranggebiet Bestand haben und dort Offshore-Windparks errichtet und betrieben werden. Der Vortrag der Antragstellerinnen bleibt insoweit unsubstantiiert. g) Soweit sich die Antragstellerin zu 1 auf ihre Position als Eigentümerin des Kurhauses und der Seebrücke beruft, begründet dies ebenfalls nicht ihre Antragsbefugnis. Abwägungserhebliche Belange folgen für die Antragstellerin zu 1 nicht aus Art. 14 GG, da sie sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2009 – 2 BvR 2034/04 –, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 A 47.96 –, juris Rn. 17). Ungeachtet dessen gilt für Grundstücke im gemeindlichen Eigentum zwar nichts Anderes als für andere Grundstücke. Wird fremdes Grundeigentum durch eine hoheitliche Planung betroffen, indem es entweder unmittelbar überplant wird oder als Nachbargrundstück nachteilige Wirkungen von dem beabsichtigten Vorhaben zu erwarten hat, so ist dieser Umstand grundsätzlich als privater Belang in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, BVerwGE 157, 73, juris Rn. 63). Insoweit fehlt es aber an einer hinreichend substantiierten Darlegung eigener Belange, die in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Die Antragstellerin zu 1 macht lediglich geltend, eine negative Betroffenheit für die touristische Nutzung des Kurhauses und der angrenzenden Seebrücke folge aus einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. In welcher Art und Weise eine Beeinträchtigung zu erwarten ist und nach den oben dargestellten Vorgaben in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen, bleibt hingegen offen. Allein das Interesse an einer Freihaltung der Meeresfläche kann abwägungserhebliche Belange der Antragstellerin zu 1 – wie bereits oben dargelegt wurde – nicht begründen. Auch gibt es keinen Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 4 NB 17.94 –, NVwZ 1995, 895, 896; OVG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2015 – 3 K 18/12 –, juris Rn. 36). Eine Beeinträchtigung schützenswerter Belange durch Licht- oder Lärmimmissionen kommt ersichtlich bereits aufgrund der Entfernung des Vorranggebiets nicht in Betracht. h) Die Antragstellerin zu 3 kann ihre Antragsbefugnis nicht mit Blick auf den in ihrem Gemeindegebiet liegenden Inselhafen als Etappen-/Ersatzhafen begründen. Eine Beeinträchtigung einer bereits bestehenden gemeindlichen Einrichtung wird damit nicht vorgetragen. Auch eine bereits verfestigte entsprechende Planung ist nicht dargelegt. Dass die vorgetragenen Investitionen von etwa 20 Mio. Euro in Vorplatz, Zubringer und Anleger gerade im Hinblick auf den beabsichtigten Betrieb einer Schifffahrtslinie nach Dänemark erfolgt wären, macht die Antragstellerin zu 3 nicht geltend. Ungeachtet dessen hat sie auch nicht zur etwaigen kritischen Rentabilität einer solchen Fährverbindung durch Ausweisung des konkreten Vorranggebiets für Windenergieparks im Offshore-Bereich vor der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst bzw. bei Errichtung dieser Parks vorgetragen, so etwa zu den Fragen, welcher strecken- und zeitmäßige „Umweg“ zum Hafen auf der dänischen Insel Møn bei welcher geplanten (mehrfach täglichen, wöchentlichen oder saisonalen) Fahrfrequenz dann zu kalkulieren wäre, welche (nicht zu erwirtschaftenden) Mehraufwendungen in einem solchen Fall bestünden usw., sollte ein solches öffentliches Unternehmen nach den §§ 68 ff. KV M-V überhaupt betrieben werden dürfen. i) Mit Blick auf den Vortrag zu angeblich hohen Kosten zur Instandhaltung von seeseitigen öffentlichen Einrichtungen, die zur Klassifizierung als Seeheilbad der Antragstellerin zu 1 vorzuhalten seien, bei „ungeahnten“ Sedimentabspülungen ist bereits nicht hinreichend dargelegt, welcher berücksichtigungsfähige Belang davon berührt sein soll. Jedenfalls werden weder diese Sedimentabspülungen als solche noch eine Kausalität im Zusammenhang mit der Festlegung des hier streitigen Vorranggebiets bzw. beim Bau und/oder Betrieb der dort ermöglichten Offshore-Windenergieanlagen näher dargelegt. j) Soweit es mittelbare Folgen auf den Gemeindehaushalt mindestens der unmittelbar an der Ostseeküste liegenden Antragstellerinnen bei einer Havarie mit einer Anlage im Offshore-Windpark des ausgewiesenen Vorranggebiets und einer dadurch verursachten Ölverschmutzung des jeweiligen Strandabschnitts der Küstengemeinden geben sollte, wären diese letztlich Folgen eines allgemeinen Risikos, das jede Gemeinde treffen kann, ohne dass daraus ein zu berücksichtigender Belang bei der hier streitigen Landesplanung abzuleiten ist. k) Auch die von den Antragstellerinnen in Bezug genommene Aussage auf Seite 55 der landesplanerischen Beurteilung für das Vorhaben Offshore Windpark „Baltic 1“ vom 22. Februar 2005 gibt ihnen keine Befugnis, die aktuelle landesraumordnerische Entscheidung für das marine Vorranggebiet von Offshore-Windenergieanlagen vor der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst anzugreifen. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist nicht geeignet, einen eigenen Belang der Antragstellerinnen zu begründen, der bei der Abwägung zu berücksichtigen war und dessen Nichtberücksichtigung daher im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO als Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden kann. Im Übrigen kommt – unabhängig von der Frage, ob Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden, die ungeachtet ihrer Autonomie dem Staat eingegliedert sind, sich überhaupt auf Vertrauensschutz berufen können (vgl. verneinend BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 –, BVerwGE 126, 7, 12 Rn. 24) – ein an die landesplanerische Beurteilung vom 22. Februar 2005 im Hinblick auf „Baltic 1“ anknüpfender Vertrauenstatbestand auch nicht in Betracht. Die darin enthaltene Aussage, mit der Reduzierung des Eignungsraums für Windenergieanlagen nördlich des Darß im – damals noch im Entwurfsstadium befindlichen – Landesraumentwicklungsprogramm 2005 bestehe auch nicht mehr die Möglichkeit der Erweiterung an diesem Standort durch andere Vorhabenträger, ist von vornherein nicht geeignet, ein Vertrauen bezogen auf den Inhalt des nachfolgenden, zehn Jahre später in Kraft tretenden Landesraumentwicklungsprogramms 2016 zu begründen. Raumordnungspläne sind nicht „in Stein gemeißelt“, sondern auf regelmäßige Überprüfung und ändernde Fortschreibung angelegt. Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes beinhalten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LPlG) eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen, zu ändern (!) oder zu ergänzen, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt; dazu zählt aus die Ausweisung geeigneter Gebiete zur Steuerung privilegierter Vorhaben im Außenbereich. Nach § 4 Abs. 1 LPlG sind zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 LPlG und zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 LPlG bezeichneten Aufgaben u. a. Raumentwicklungsprogramme für die räumliche Entwicklung des Landes auf- und festzustellen. Mit den Raumentwicklungsprogrammen wird die anzustrebende räumliche Entwicklung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LPlG für einen langfristigen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Die Raumentwicklungsprogramme sollen gemäß Satz 2 der Norm nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraums überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Nach diesem Regelungskonzept musste für den nachfolgenden Planungszeitraum von vornherein mit abweichenden Festlegungen gerechnet werden. Da der Antrag bereits aus den genannten Gründen unzulässig ist, kommt es nicht mehr auf die Ausführungen der Beteiligten zur Frage der Begründetheit des Antrags an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 (LEP-LVO M-V) in Bezug auf die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen nördlich der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst in Ziff. 8.1 (2) i. V. m. der entsprechenden zeichnerischen Darstellung im Landesraumentwicklungsprogramm. Die Ziffer 8.1 (2) lautet: Innerhalb der marinen Vorranggebiete für Windenergieanlagen ist der Errichtung von Windenergieanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten die Belange der Windenergienutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) Die A GmbH plant mit dem Vorhaben des Offshore-Windparks „Gennaker“ die – inzwischen vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern mit Bescheid vom 15. Mai 2019 genehmigte – Errichtung von 103 Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 96 bis 98 m und einer Gesamthöhe von 173 m bis 175 m über dem Meeresspiegel nebst zwei Umspannplattformen, die sich im Vorranggebiet an die dort bereits bestehenden Anlagen des im Jahre 2011 in Betrieb genommenen Windparks „Baltic 1“ mit 21 Windenergieanlagen bis zu einer Höhe von 113,50 m anschließen sollen. Nach Seite 5 der landesplanerischen Beurteilung vom 22. Februar 2005 für das errichtete Vorhaben sollte es sich um ein Pilotprojekt mit dem ersten Offshore-Vorhaben innerhalb der 12-sm-Zone vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns handeln, das aufgrund seiner besonderen Charakteristik generell nicht mit herkömmlichen Offshore-Windparks verglichen werden könne. Nach Angaben der Antragstellerinnen soll die minimale Entfernung des geplanten Windparks „Gennaker“ zur Küste laut Genehmigungsverfahren ca. 10 km, die maximale Ausdehnung in Ost-West-Richtung 18,5 km und in Nord-Süd-Richtung 8,8 km betragen. Die Antragstellerin zu 1 ist ein Seeheilbad, die Antragstellerinnen zu 2 bis 4 sind Seebäder und die Antragstellerinnen zu 5 und 6 Erholungsorte nach dem Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern (Kurortgesetz). Das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1 liegt in ca. 15 km Entfernung zu diesem Vorranggebiet, diejenigen der übrigen Antragstellerinnen zwischen ca. 11 und 25 km entfernt davon. Mit ihren am 7. Februar 2017 (Antragstellerin zu 1) bzw. am 8. Juni 2017 gestellten Anträgen auf Normenkontrolle machen die Antragstellerinnen im Rahmen der Zulässigkeit hinsichtlich ihrer Antragsbefugnis im Wesentlichen geltend, durch die Festsetzung des marinen Vorranggebiets in ihren Rechten auf ordnungsgemäße Berücksichtigung ihrer touristischen und wirtschaftlichen Belange verletzt zu sein. Ihre wirtschaftliche Situation und Unabhängigkeit hänge im Wesentlichen vom touristischen Erfolg im Gemeindegebiet ab. Hierfür sei wiederum die Naturbelassenheit der Region von wesentlicher Bedeutung. Der Tourismus werde durch die Sichtbarkeit der Windenergieanlagen, deren Auswirkungen auf Natur und Umwelt und die durch die Anlagen hervorgerufenen Lärm- und Lichtimmissionen negativ beeinflusst. Umfragen hätten bestätigt, dass die Zahl der Touristen durch die Realisierung der Windenergieanlagen im Vorranggebiet sinken könne. Die Antragstellerin zu 1 sei außerdem als Eigentümerin betroffen. Das Grundstück mit dem Kurhaus und der daran angrenzenden Seebrücke stehe in ihrem Eigentum; diese baulichen Anlagen würden durch die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds negativ beeinflusst. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die jeweilige gemeindliche Statusbezeichnung „Seeheilbad“, „Seebad“ bzw. “Kurort“ die von ihnen nach § 3 Ziffer 2 des Kurortgesetzes geschaffenen Einrichtungen voraussetze. Eine Gemeinde könne aus dem Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Grundgesetz Abwehrrechte herleiten, wenn sie durch Maßnahmen betroffen werde, die das Ortsbild entscheidend prägten und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkten. Angesichts der Nähe des Eignungsgebiets und Größe und Umfang einer Vielzahl von Anlagen als dann künftig bebautes Gesamtareal werde ein völlig verändertes Bild des Ostseebads entstehen. Dies sei eine ortsbildprägende Veränderung. Ein ungestörter Blick auf den Horizont sei für die Gemeinde ein schützenswerter Belang. Zudem werde es durch die Errichtung der Windenergieanlagen zu einem Einbruch der Einnahmen im Rahmen der Erhebung von Kur- und Fremdenverkehrsabgaben kommen. Es werde ein Verlust der erforderlichen Einrichtungen, die vorgehalten würden, eintreten, bei dem in der Folge der Status des Seeheilbads usw. aberkannt und dies wiederum zum Einbruch der Gästezahlen im Bereich der Kurgäste und für die regionale Tourismuswirtschaft selbst führen werde. Seit 1990 seien aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft generierte Fördermittel verwendungsgerecht für eine Förderung des regionalen Tourismus auf der Halbinsel zum Einsatz gekommen, welche im Kontext der angefochtenen Genehmigung für den Windpark „Gennaker“ hinterfragt werden müssten. Es spiele schließlich auch der Etappenhafen, der an der Küste im Gebiet der Antragstellerin zu 3 als Ersatzhafen für den Nothafen Darßer Ort errichtet werden solle, eine Rolle. Im touristischen Gesamtkonzept werde die Wirtschaftlichkeit dieses Hafens fragwürdig wegen der aufwendigen Routenführung in Umgehung des Windparkvorranggebiets. Auch die Betroffenheit im Haushaltsrecht der Antragstellerinnen bei einer Ölkatastrophe sei nicht bedacht worden (Finanzen, die daraufhin wegen nicht bestehender Deckung aufgewandt werden müssten, z. B. für Aufwendungen zur Reinigung der Strände, Ausfall der Gewerbesteuer, ggf. sogar Sozialhilfe durch notleidende Tourismusunternehmen). Es fehle eine ganzheitliche Betrachtung. Der Leitungskorridor für „Baltic 1“ müsse sich als Querverbindung zum Seehafen Rostock und der dortigen Umspannstation auch für den hier in Rede stehenden Windpark nicht zwingend im selben Korridor der landseitigen Netzanbindung befinden. Das Gebiet um den Darßer Ort liege in einem Naturschutzgebiet, der zum Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft gehöre. Obwohl sich das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 6 am Darßer Bodden befinde, lebe der touristische Erfolg auch vom Bild und Erfolg der anderen Gemeinden. Es werde auch auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vor dem StALU Vorpommern verwiesen, so etwa auf die Abhandlung des Schutzguts Landschaft, wo in der zusammenfassenden Darstellung der gutachterlichen Empfehlung der Firma E konstatiert werde, dass durch den geplanten Windpark erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds im Sinne der Eingriffsregelung hervorgerufen würden. Studien belegten Auswirkungen von Offshore-Windparks auf die Natur (S. Clark, F. Schroeder und B. Baschek „The influence of large offshore wind farms on the North Sea and Baltic Sea – a comprehensive literature review“). Zusätzlich könnten bisher ungeahnte Sediment-Abspülungen die Kosten zur Instandhaltung von Stränden, Seebrücken und weiteren zur Klassifizierung als Ostseeheilbad jedenfalls für die Antragstellerin zu 1 nötigen Einrichtungen in die Höhe schießen lassen, so dass sich bereits hieraus eine Betroffenheit der Gemeinde ableiten lasse. Weiter werde von direktem Einfluss auf den Tourismussektor ausgegangen in der Studie der University of Delaware und den Forschern Meredith Blaydes Lilley, Jeremy Firestone und Willett Kempton aus 2010 zum Thema „The Effect of Wind Power Installations on Coastal Tourism“, zu der näher ausgeführt wird. Dies gelte ebenso für die Studien des SOKO-Instituts von 2009, des Instituts für Regionalmanagement von 2012, des CenTouris an der Universität Passau von 2012 und des Instituts für Tourismus- und Bäderforschung Nordeuropa GmbH von 2014. Da Abwägungen auch die lokalen Besonderheiten zu beachten hätten, müsse folglich in Norddeutschland besonders sensibel mit Windkraftanlagen umgegangen werden in Bezug auf den Einfluss auf den Tourismus; in dieser Form sei das auch nicht in die Abwägungen mit einbezogen worden. Es sei der Maßstab des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die touristischen und sonstigen Auswirkungen anzuwenden, demzufolge die ausbleibende Beeinträchtigung aus wissenschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und bei Ausschöpfung aller wissenschaftlicher Mittel und Quellen „jenseits eines vernünftigen Zweifels“ festgestellt werden müsse. Weiterhin sei auf Seite 55 der landesplanerischen Beurteilung vom 22. Februar 2005 zu „Baltic 1“ hinzuweisen: „… Durch Maßgabe 1 wird von Seiten der Raumordnung ausgeschlossen, dass Anzahl und Höhe der Windenergieanlagen des Windparks ‚Baltic 1‘ vergrößert werden. Um dies sicherzustellen, wird darüber hinaus der Eignungsraum für Windenergieanlagen nördlich des Darß im Entwurf des Raumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern auf das Baugebiet für die 21 Anlagen reduziert. Damit besteht auch nicht mehr die Möglichkeit der Erweiterung an diesem Standort durch andere Vorhabenträger ...“ Damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, auf den sich alle direkt oder indirekt Betroffenen hätten verlassen können. Es widerspreche dem Vertrauensschutz, wenn einerseits vom Land versprochen werde, es werde keine Ausweitung geben, das Projekt (Baltic I) deshalb entgegen vieler Bedenken nur deshalb durchgesetzt und im Nachhinein all dies über Bord geworfen werde, um eine Ausweitung durchzusetzen. Dies grenze schon an einen ausgeklügelten Missbrauch des Pilotprojekts. Der Antrag sei – was ebenfalls näher ausgeführt wird – auch begründet. Die Antragstellerinnen beantragen, die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 in Bezug auf die Ausweisung eines marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen nördlich der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt umfangreich vor, dass der Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig und im Übrigen auch unbegründet sei. So hätten die Antragstellerinnen im Hinblick auf die Antragsbefugnis eine massive und nachhaltige Verschlechterung ihrer Wirtschaftsstruktur nicht substantiiert dargelegt. Schon heute seien die Windräder des Windparks „Baltic 1“ vom jeweiligen Gemeindegebiet aus geringfügig sichtbar. Die Antragstellerinnen machten nicht geltend, dass „Baltic 1“ zu einem messbaren Rückgang an Fremdenverkehr geführt hätte. Auch die nun beabsichtigte Erweiterung des Windparks würde daran nichts ändern. Die Sichtbarkeit von Land aus wäre weiterhin minimal. Vergleichbare Windparks vor Sylt hätten den dortigen Touristenandrang nicht im Ansatz gebremst. Es sei auch nicht ersichtlich und nicht substantiiert, welche Lärm- und Lichtimmissionen auf das Gemeindegebiet aus 11 bis 15 km Entfernung zu erwarten sein sollten. Im Übrigen seien solche Fragen im anlagenbezogenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu verorten. Den Antrag der Antragstellerin zu 1 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2019 – 3 KM 83/17 – (juris) abgelehnt, den entsprechenden Antrag der Antragstellerinnen zu 3 und 5 mit Beschluss vom 2. Juli 2019 – 3 KM 362/17 –. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.