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Beschluss

13 ME 438/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit kann ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen, wenn durch die Abschiebung als solche eine erhebliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht. • Nach der seit 17.3.2016 geltenden Regelung des § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen; diese widerlegliche Vermutung muss der Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung entkräften. • Ein isoliertes Folgeschutzgesuch (Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG) begründet nicht die kraft § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gesetzlich vorgesehene vorübergehende Aussetzung der Abschiebung; § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ist nicht entsprechend anzuwenden. • Einer Eingabe an die Härtefallkommission kommt kein subjektives Recht auf Aussetzung der Abschiebung zu; sie begründet kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Abschiebung mangels glaubhaft gemachter Reiseunfähigkeit • Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit kann ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen, wenn durch die Abschiebung als solche eine erhebliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht. • Nach der seit 17.3.2016 geltenden Regelung des § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen; diese widerlegliche Vermutung muss der Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung entkräften. • Ein isoliertes Folgeschutzgesuch (Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG) begründet nicht die kraft § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gesetzlich vorgesehene vorübergehende Aussetzung der Abschiebung; § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ist nicht entsprechend anzuwenden. • Einer Eingabe an die Härtefallkommission kommt kein subjektives Recht auf Aussetzung der Abschiebung zu; sie begründet kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller, serbische Staatsangehörige, beantragten vor dem Verwaltungsgericht die einstweilige Aussetzung ihrer Abschiebung für sechs Monate. Die Antragstellerin zu 1. leidet nach ärztlichen Diagnosen an einer posttraumatischen Belastungsstörung und schweren Depression; sie legte mehrere Atteste und Behandlungsberichte vor, die teilweise Reiseunfähigkeit bescheinigen. Die Ausländerbehörde ließ die Antragstellerin amtsärztlich untersuchen; der Amtsarzt befand sie unter bestimmten Begleit- und Versorgungsbedingungen als reisefähig. Die Antragsteller stellten zudem ein Folgeschutzgesuch beim Bundesamt und wandten sich an die Härtefallkommission. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der auch Prozesskostenhilfe beantragt wurde. • Rechtsgrundlagen: § 60a Abs. 2, 2c, 2d AufenthG; § 60 Abs. 5, 7 AufenthG; § 71 AsylG; § 123 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; § 51 VwVfG. • Beweis- und Beurteilungsmaßstab: Seit der Gesetzesänderung 2016 besteht die gesetzliche Vermutung, dass Abschiebung gesundheitlich möglich ist; der Ausländer muss diese Vermutung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG widerlegen. • Unzureichende Atteste: Die vorgelegten Atteste und Berichte erfüllen nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, weil sie wesentliche tatsächliche Umstände, die Methode der Befunderhebung, die diagnostische Verifizierung und die nachvollziehbare Darstellung der Folgen einer Abschiebung nicht ausreichend darstellen. • Zielstaatsbezogene Erwägungen entfallen: Für das hier zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernis kommt es nicht auf die Verfügbarkeit medizinischer Versorgung im Zielstaat an; die negativen Feststellungen des Bundesamts binden die Behörde, sodass die vorgelegenen Berichte keine eigenständige Unmöglichkeit der Abschiebung belegen. • Amtsärztliche Untersuchung und Maßnahmen: Die Ausländerbehörde hat ihrer Aufklärungspflicht genügt und eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst; der Amtsarzt stellte Reisefähigkeit unter klar benannten Begleit- und Versorgungsbedingungen fest, die die Behörde konkret umzusetzen dargetan hat. • Folgeschutzgesuch und § 71 AsylG: Ein isoliertes Wiederaufgreifen beim Bundesamt ist kein Asylfolgeantrag und fällt nicht unter § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG; die gesetzliche Aussetzung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ist daher nicht entsprechend anzuwenden. • Härtefallkommission: Eine erneute Eingabe an die Härtefallkommission begründet kein subjektives Recht und auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. • Prozesskostenhilfe: Die Beschwerde hat in der summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht, weshalb PKH abzulehnen war. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragsteller erhalten keinen vorläufigen Rechtsschutz. Es liegt keine glaubhaft gemachte krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. vor, die eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würde. Ein beim Bundesamt eingereichter Wiederaufgreifensantrag begründet keinen gesetzlichen Aussetzungsanspruch nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, und eine Eingabe an die Härtefallkommission schafft kein subjektives Recht auf Aussetzung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.