OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 273/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0127.4K273.22OVG.00
26Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unwirksamkeit einer Maßstabsregel in einer Kurabgabensatzung, die einen erhöhten Abgabensatz für Hundebesitzer bestimmt. (Rn.42) 2. Die Meldepflichten für Quartiergeber folgen nicht aus dem Melderecht, sondern aus dem Kurabgabenrecht und werden durch den Wegfall der Hotelmeldepflicht für inländische Staatsangehörige nicht berührt. (Rn.61)
Tenor
Die §§ 1 bis 8 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Halbs. 2 Alt. 2 und Nr. 7 Halbs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Fuhlendorf vom 24. Oktober 2022 und die 1. Satzung zur Änderung der Kurabgabesatzung der Gemeinde Fuhlendorf vom 11. Dezember 2023 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unwirksamkeit einer Maßstabsregel in einer Kurabgabensatzung, die einen erhöhten Abgabensatz für Hundebesitzer bestimmt. (Rn.42) 2. Die Meldepflichten für Quartiergeber folgen nicht aus dem Melderecht, sondern aus dem Kurabgabenrecht und werden durch den Wegfall der Hotelmeldepflicht für inländische Staatsangehörige nicht berührt. (Rn.61) Die §§ 1 bis 8 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Halbs. 2 Alt. 2 und Nr. 7 Halbs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Fuhlendorf vom 24. Oktober 2022 und die 1. Satzung zur Änderung der Kurabgabesatzung der Gemeinde Fuhlendorf vom 11. Dezember 2023 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Fuhlendorf vom 24. Oktober 2022 und die 1. Satzung zur Änderung der Kurabgabesatzung der Gemeinde Fuhlendorf vom 11. Dezember 2023 sind zulässiger Gegenstand des Normenkontrollantrags. Der Antragsteller hat seine Anträge im Laufe des Normenkontrollverfahrens geändert, nachdem die Antragsgegnerin die zunächst streitgegenständliche Satzung vom 22. März 2021 aufgehoben und durch die Kurabgabensatzung vom 24. Oktober 2022 ersetzt und diese mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch die Änderungssatzung vom 11. Dezember 2023 nochmals geändert hat. Die Antragsänderungen sind gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Antragsgegnerin in die Änderungen eingewilligt hat und die Änderungen unabhängig davon auch sachdienlich sind. Die Regelung des § 91 VwGO findet im Normenkontrollverfahren entsprechende Anwendung (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 CN 4.16 – juris Rn. 10; OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 1996 – 11a D 82/92.NE – juris Rn. 8 m.w.N.). 2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig und überwiegend begründet. §§ 1 bis 8 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Halbs. 2 Alt. 2 und Nr. 7 Halbs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Fuhlendorf vom 24. Oktober 2022 sind unwirksam. Die 1. Satzung zur Änderung der Kurabgabesatzung der Gemeinde Fuhlendorf vom 11. Dezember 2023 ist insgesamt unwirksam. 3. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig. 3.1. Der Antrag ist statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 13 Halbs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. 3.2. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Der Antragsteller kann als natürliche Person mit Erfolg geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Seine Antragsbefugnis ergibt sich aus den in § 9 Kurabgabensatzung geregelten Pflichten als Quartiergeber, insbesondere der Pflicht zur Meldung der beherbergten Personen und zur Einziehung und Abführung der von diesen Personen geschuldeten Kurabgabe sowie aus der in § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V angeordneten Haftung für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 16 f.). 3.3. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die geänderten Anträge sind jeweils innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der betreffenden Rechtsvorschrift gestellt worden. 4. Der Normenkontrollantrag ist überwiegend auch begründet. 4.1. Es bestehen allerdings keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Kurabgabensatzung und der Änderungssatzung. Die Satzungen sind insbesondere gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KV-DVO im vollen Wortlaut bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachungsregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Fuhlendorf vom 31. Juli 2017 entspricht den in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 KV-DVO geregelten gesetzlichen Vorgaben. Auch die Hauptsatzung vom 31. Juli 2019 ist ausweislich des angebrachten Vermerks wirksam durch Aushang bekanntgemacht worden. Es trifft nicht zu, dass die Hauptsatzung ausschließlich im Internet bekanntgemacht worden ist. 4.1.1. Die Bekanntmachung der antragsgegenständlichen Satzungen erfolgte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Antragsgegnerin durfte sich für die Bekanntmachung der Satzungen im Internet der Internetseite des Amtes Barth bedienen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KV-DVO). Der Internetnutzer gelangt auch mit zwei Mausklicks von der Startseite des Trägers in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts (§ 8 Abs. 1 und 2 Satz 4 KV-DVO). Eine Internetseite ist ein Dokument im World Wide Web, das auf einem Webserver angeboten wird und mit einem Browser unter Angabe einer URL abgerufen werden kann. Die visuelle Darstellung einer Internetseite und ihr Verhalten bei der Eingabe von Befehlen hängen unter anderem vom Betriebssystem, der Software (Browser) und dem Endgerät (Desktop-Computer, Notebook oder Mobilgerät) des Nutzers ab. Befehle auf Internetseiten können neben der Computermaus auch auf andere Weise eingegeben werden, zum Beispiel über ein Touchpad oder einen Touchscreen. Die Anordnung des Verordnungsgebers, wonach der Internetnutzer bei der öffentlichen Bekanntmachung einer amtsangehörigen Gemeinde auf der Internetseite des Amtes höchstens mit zwei Mausklicks von der Startseite aus in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts gelangen muss, beinhaltet deshalb ersichtlich eine spezifische Regelung nur für den Aufbau und für das Verhalten einer Internetseite mit grafischer Oberfläche bei der Nutzung mit einem Desktop-Computer, einem Browser mit grafischer Benutzeroberfläche und einer Computermaus. Zum Zeitpunkt des Normerlasses war dies die übliche Art und Weise, eine Internetseite zu betrachten und zu bedienen. Für die Frage, wie sich die Internetseite verhalten muss, wenn sie beispielsweise mit einem mobilen Endgerät oder einem textbasierten Browser oder in der mobilen Ansicht betrachtet oder nicht mit einer Computermaus navigiert wird, enthält § 8 Abs. 1 und 2 Satz 4 KV-DVO keine Regelungen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 K 21/14 – juris Rn. 45). 4.1.2. Die Kurgabensatzung und die Änderungssatzung werden zum Zeitpunkt der Entscheidung in wirksamer Weise im Internet bereitgestellt (§ 8 Abs. 2 KV-DVO). Bei der allein maßgeblichen Anwendung eines Desktop-Computers mit einem Browser mit grafischer Benutzeroberfläche und einer Computermaus gelangt man mit maximal zwei Mausklicks in den Bereich des Ortsrechts. Überfährt man mit der Computermaus den Menüpunkt „Bürgerservice“, so öffnet sich durch einen Mouseover-Effekt ein Dropdown-Menü, in dem durch einen Mausklick auf „Ortsrecht“ eine Unterseite (https://www.amt-barth.de/buergerservice/satzungen) geöffnet wird, die einen Link zum „Ortsrecht A-Stadt“ auf einer weiteren Unterseite (https://www.amt-barth.de/gemeinden/fuhlendorf/ortsrecht) enthält. Auf erstgenannte Unterseite (https://www.amt-barth.de/buergerservice/satzungen) gelangt man auch, wenn man auf der Startseite das Element „Ortsrecht und Satzungen“ mit einem Mausklick ansteuert. Eine weitere Möglichkeit, in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts zu gelangen, besteht darin, den Menüpunkt „Gemeinden“ mit der Computermaus zu überfahren. Dort öffnet sich ein Dropdown-Menü, in dem man mit einem Mausklick auf „A-Stadt“ auf eine Unterseite der Gemeinde gelangt (https://www.amt-barth.de/gemeinden/fuhlendorf), auf der sich wiederum ein Link auf „Ortsrecht“ befindet, der zur Unterseite mit dem Ortsrecht der Gemeinde Fuhlendorf führt (https://www.amt-barth.de/gemeinden/fuhlendorf/ortsrecht). In allen drei Fällen sind genau zwei Mausklicks erforderlich, um in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts zu gelangen. Der Mouseover-Effekt bzw. Hover-Effekt beinhaltet dabei keinen Mausklick, da das daraus resultierende Verhalten der Internetseite (das Öffnen des Menüs) bereits durch das Bewegen der Computermaus über das Element ausgelöst wird, ohne dass die Tasten der Computermaus betätigt werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bekanntmachungsvorschriften darin gesehen, sicherzustellen, dass sich jeder interessierte Bürger zuverlässig und ohne unzumutbare Schwierigkeiten darüber informieren kann, ab wann und mit welchem Inhalt das jeweilige Ortsrecht in Form der Satzung verbindlich ist. Dies erfordert ein schnelles und unproblematisches Auffinden des Ortsrechts (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2016 – 3 K 24/12 – UA S. 12 f.). Auch diese allgemeinen Anforderungen sind erfüllt. Die Kurabgabensatzung und die Änderungssatzung werden mit ihrem Wortlaut auf der Internetseite des Amtes Barth zur Verfügung gestellt und sind dort auf einfache Weise auffindbar. Eine bestimmte Bezeichnung der Schaltflächen und Links, die zur Unterseite des Bereichs des gemeindlichen Ortsrechts führt, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Unabhängig davon erscheint die Nutzerführung auf der Internetseite des Amtes Barth auch weder verwirrend noch unübersichtlich. 4.1.3. Die gesetzlichen Bekanntmachungsvorschriften waren zur Überzeugung des Gerichts auch im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Kurabgabensatzung und der Änderungssatzung eingehalten. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist bei einer öffentlichen Bekanntmachung in einem digitalen Medium mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, da die Struktur und die Navigation einer Internetseite dynamisch sind. Programmierung, Struktur und Inhalt einer Seite sind veränderlich und werden regelmäßig angepasst. Der Umstand, dass die Internetseite des Amtes zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den gesetzlichen Anforderungen entspricht, bedeutet nicht zugleich, dass dies auch zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Fall war. Zur Ermittlung des Sachverhalts hat der Senat auf die „Wayback Machine“ des Internet Archive zurückgegriffen. Dabei handelt es sich um einen gemeinnützigen Online-Dienst in Form einer digitalen Bibliothek, der es ermöglicht, gespeicherte Webseiten in verschiedenen Versionen abzurufen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgerufen und archiviert wurden. Anhand dieses Dienstes kann festgestellt werden, dass der Bereich des Ortsrechts der Gemeinde (https://www.amt-barth.de/gemeinden/fuhlendorf/ortsrecht) bereits am 20. März 2022 einen Aufbau hatte, der der heutigen Darstellungsweise entspricht und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch die Unterseite der Gemeinde Fuhlendorf (https://www.amt-barth.de/gemeinden/fuhlendorf) entsprach am 6. Oktober 2022 dem jetzigen Aufbau und enthielt zu diesem Zeitpunkt auch einen Link auf die Unterseite mit dem Ortsrecht der Gemeinde Fuhlendorf. Schließlich enthielt auch die Startseite des Amtes Barth zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Kurabgabensatzung am 18. November 2022 bereits ein Dropdown-Menü zu den Unterseiten der Gemeinden. Der Senat konnte daher die Überzeugung gewinnen, dass ein Internetnutzer zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der in Rede stehenden Satzungen jedenfalls auf diesem Wege mit zwei Mausklicks in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts gelangen konnte. Dies genügt den Anforderungen aus § 8 Abs. 1 und 2 Satz 4 KV-DVO. 4.2. Die Kurabgabensatzung verstößt jedoch in materieller Hinsicht gegen zwingendes höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Der Verstoß betrifft den in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V geregelten Mindestinhalt. Danach muss eine Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Die Kurabgabensatzung beinhaltet fehlerhafte Maßstabsregeln. Sie bestimmt zudem rechtswidrig mehrere Pflichten der Quartiergeber. 4.3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kurabgabensatzung und der Änderungssatzung ist § 11 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung von Tourismusorten und Tourismusregionen vom 13. Juli 2021 (GVOBl. Nr. 48, S. 1163), maßgeblich. 4.4. Rechtliche Grundlage der gegenständlichen Satzungen ist § 11 Abs. 1 KAG M-V. Nach dieser Vorschrift können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, zur Deckung ihrer besonderen Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Nr. 1 Buchst. a), für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen (Nr. 1 Buchst. b), für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen (Nr. 1 Buchst. c) und für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote (Nr. 1 Buchst. d) eine Kurabgabe erheben. Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllen, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Die Antragsgegnerin war rechtlich nicht dazu verpflichtet, aufgrund örtlich unterschiedlicher touristischer Angebote und beschränkter Erreichbarkeit der touristischen Einrichtungen Kurzonen mit unterschiedlich hohen Abgabesätzen zu bilden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2015 – 2 LA 86/15 – juris Rn. 13; Holz, in: Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Februar 2023, § 11 Ziffer 2.7.4.1). Der Gleichheitssatz verbietet es kommunalen Satzungsgebern nicht allgemein, im Erhebungsgebiet für die Kurabgabe Ortsteile zusammenzufassen, deren Angebot an Kureinrichtungen entsprechend dem verschiedenen Charakter der Ortsteile qualitative Unterschiede aufweist (BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 – 11 CN 1.00 – juris Rn. 22). Unerheblich ist auch, ob sich im Erhebungsgebiet Baugebiete befinden, denen ein Erholungswert abzusprechen ist, und ob sich die von Ortsfremden genutzten Beherbergungsstätten in der Nähe eines solchen Gebietes befinden. Bei typisierender Betrachtung kann auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gäste durch ihren Aufenthalt einen Vorteil von den Kureinrichtungen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 – 9 B 66.07 – juris Rn. 7). Unabhängig davon weist das in Rede stehende Gemeindegebiet hinsichtlich der Ausstattung mit kurabgabepflichtigen Einrichtungen keine größeren Unterschiede auf. Die abgerechneten Einrichtungen sind aufgrund der überschaubaren Größe der Gemeinde und der typischerweise vorhandenen Mobilität der touristischen Gäste für diese allgemein erreichbar. Aus dem vom Antragsteller herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2017 ergibt sich für die Bestimmung des Erhebungsgebietes nichts Anderes. Die Entscheidung betrifft das unentgeltlich zu gewährende Recht auf Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung aus § 59 Abs. 1 BNatSchG. Dieses Recht wird durch die Erhebung einer Kurabgabe im Gemeindegebiet nicht berührt. Die Kurabgabe wird von ortsfremden Personen nicht für das Betreten der freien Landschaft erhoben, sondern für den Vorteil, der in der Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Einrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 – 11 CN 1.00 – juris Rn. 28). 4.5. Die in § 7 Kurabgabensatzung bestimmten Abgabenmaßstäbe sind nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift sieht für Halter oder Besitzer von mitgebrachten Hunden einen erhöhten Abgabensatz für die nach Aufenthaltstagen bemessene Kurabgabe bzw. die pauschalierte Jahreskurabgabe vor. In dieser Ungleichbehandlung liegt ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip. 4.5.1. Die Vorteile, die den kurabgabepflichtigen Personen durch die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen, die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten bzw. angebotenen Veranstaltungen und Leistungen und durch die Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote entstehen, sind nicht exakt messbar. Als Maßstab für die Verteilung der Aufwendungen der Gemeinde kommt daher nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 2 S 407/22 – juris Rn. 96). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Normgeber bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben einen weitreichenden Gestaltungsspielraum hat. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nach Maßgabe des mit dem Beitrag abgegoltenen Vorteils vorgenommen wird und dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Dabei erlaubt der weitreichende Gestaltungsspielraum des Normgebers bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben typisierende Betrachtungen, um sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheiten verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die Vorteile der Typisierung müssen jedoch in einem rechten Verhältnis zu der mit ihnen verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Außerdem muss sich eine gesetzliche Typisierung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 9 B 47.20 – juris Rn. 3 m.w.N.). 4.5.2. Nach diesen Grundsätzen überschreitet die vom Satzungsgeber vorgenommene Differenzierung der Abgabenmaßstäbe zwischen kurabgabepflichtigen Personen und kurabgabepflichtigen Personen, die im Erhebungsgebiet einen Hund mitführen, den rechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum. Diese Unterscheidung richtet sich nicht nach dem Vorteilsprinzip aus. Aus der Kalkulation der Kurabgabe für die Jahre 2022 bis 2024 vom 28. September 2022, die Grundlage der Beschlussfassung der Gemeindevertretung war, ergibt sich, dass sich der erhöhte Abgabensatz für kurabgabepflichtige Hundebesitzer aus der Umlage des mit 27.000 Euro jährlich veranschlagten Aufwands für Hundetoiletten berechnet. Dieser Aufwand sollte ausschließlich durch die Gruppe der Hundebesitzer getragen werden, wobei für die Halter bzw. Besitzer von Hunden der Gemeindeinwohner ein auf 30 Tage und Hund berechneter Eigenanteil angesetzt wurde. Nicht zu beanstanden ist dabei die Erwägung der Gemeinde, dass der Aufwand für die Anschaffung und Unterhaltung von Hundetoiletten grundsätzlich kurabgabefähig sein kann. Zwar werden grundlegende gemeindliche Einrichtungen der Infrastruktur und der allgemeinen Daseinsvorsorge nicht vom kurabgabenrechtlichen Einrichtungsbegriff erfasst. Diese Einrichtungen dienen zunächst der öffentlichen Vorsorge für die Gemeindeeinwohner selbst. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Einführung von Tourismusorten und Tourismusregionen vom 13. Juli 2021 den Katalog der abgabefähigen Einrichtungen und Leistungen in § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ausgeweitet und die rechtliche Kategorie der anerkannten Tourismusorte und Tourismusregionen geschaffen, die ebenfalls zur Erhebung von Kurabgaben ermächtigt sind (§ 11 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V). Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes sollte die bisherige Verwendungsbreite der Einnahmen aus der Kurabgabe erweitert werden (LT-Drs. 7/6168 S. 9). Es erscheint daher angezeigt, mit einem weiten Normverständnis grundsätzlich alle Einrichtungen als abgabefähig anzusehen, die touristischen oder Kur- und Erholungszwecken dienen und aus diesem Grunde hergestellt und unterhalten werden. Dabei darf allerdings nicht aus den Augen verloren werden, dass die Kurabgabe schon für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der örtlichen touristischen Einrichtungen erhoben wird. Dem Ortsfremden, der sich zu Erholungszwecken in einer kurabgabeberechtigten Gemeinde aufhält, muss ein Vorteil vermittelt werden, der die Beitragserhebung auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit rechtfertigt. Maßgeblich ist, ob bei typisierender Betrachtung unwiderleglich vermutet werden darf, dass der Gast aufgrund seines Aufenthalts von den abgerechneten Einrichtungen im beitragsrechtlichen Sinne einen Vorteil hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 – 9 B 66.07 – juris Rn. 7). Diese Vermutung ist nur bei Einrichtungen und Leistungen begründet, die sich nach ihrer Zweckbestimmung und ihrem Charakter an den kurabgabepflichtigen Personenkreis richten und bei denen bei typisierender Betrachtungsweise erfahrungsgemäß mit einer touristische Nutzung zu rechnen ist. Im Sinne dieser Erwartung ist abzugrenzen, welche Einrichtungen und Angebote mit welchem Umfang in den kurabgabefähigen Aufwand eingestellt werden dürfen. Zu den abgabefähigen Einrichtungen können auch Nebenanlagen wie öffentliche Toiletten und Abfallbehälter zählen, wenn sie sich an touristischen Schwerpunkten befinden (vgl. Pommer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, Kapitel G Rn. 26, 36) und deshalb in einem funktionellen Zusammenhang zu einer kurabgabefähigen Haupteinrichtung stehen. So liegt es bei Zugrundelegung des Vortrags der Antragsgegnerin hier. Da Hundekot Abfall ist (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 985), dient das Aufstellen von Hundetoiletten und anderen Abfallbehältern wie Papierkörben und Mülleimern der Abfallentsorgung. Abfallbehälter im öffentlichen Raum sind dann kurabgabefähig, wenn sie sich als Nebenanlage zu einer Kureinrichtung darstellen und zur Erfüllung von deren touristischen Zwecken beitragen. Vorliegend befinden sich die aufgestellten Hundetoiletten nach Angaben der Antragsgegnerin an touristischen Hotspots im Erhebungsgebiet. Sie tragen damit zu einer verbesserten Sauberkeit von touristischen Einrichtungen bei. Mit diesen Erwägungen ist aber zugleich beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Gründen Hundetoiletten in den Vorteilsausgleich einbezogen werden dürfen. Der auszugleichende Vorteil besteht in einem erhöhten Erholungswert der Einrichtungen, der bei einer typisierenden Betrachtung allen ortsfremden Personen, die sich zu Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, gleichermaßen zugutekommt. Die abgerechneten Anlagen verhalten sich insoweit nicht anders als andere Abfallbehälter oder der Aufwand für eine Reinigung der Kureinrichtung. Zwar trifft es zu, dass die Hundetoiletten es den Hundebesitzern zugleich erleichtern, ihrer Abfallbeseitigungspflicht nachzukommen. Bei dieser Erleichterung handelt es sich jedoch nicht um einen touristischen Zweck. Soweit mit dem differenzierten Abgabenmaßstab der Umstand berücksichtigt werden sollte, dass das Aufstellen und die Unterhaltung der Hundetoiletten ausschließlich durch Hundebesitzer veranlasst werden, trifft diese Überlegung zu. Die Maßstabsbildung für die Kurabgabe hat jedoch nicht nach dem Verursacherprinzip, sondern nach dem Vorteilsprinzip zu erfolgen. Durch die verbesserte Sauberkeit der kurabgabefähigen Einrichtungen werden Hundebesitzer nicht anders bevorteilt als Gäste ohne mitgebrachte Hunde. 4.5.3. Das Gericht weist darauf hin, dass unter der Annahme, die vorgenommene Differenzierung führe nicht zu einer rechtswidrigen Maßstabsbildung, jedenfalls die Kalkulation der Abgabensätze in § 7 Abs. 3 und 4 Kurabgabensatzung fehlerhaft wäre. Die Festsetzung eines Eigenanteils für einheimische Hundehalter, der mit lediglich 30 Tagen im Jahr bemessen ist, erscheint nicht realitätsgerecht. Wird der Aufwand für Hundetoiletten als Teileinrichtung der beitragsfähigen Anlage nach einem gesonderten Maßstab umgelegt, ist zu berücksichtigen, dass auch die Hunde der Gemeindeeinwohner bei typisierender Betrachtungsweise das ganze Jahr über und nicht nur einen Monat im Freien ausgeführt werden. 4.6. Das Gericht muss für diese Entscheidung nicht klären, ob die Kalkulation, die der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die in der Kurabgabensatzung festgesetzten Abgabensätze zugrunde lag, auch deshalb fehlerhaft ist, weil darin in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird. Es wird aber darauf hingewiesen, dass sich bei gemischt genutzten Einrichtungen wie dem Dorfgemeinschaftszentrum Saal eine Berücksichtigung des Aufwands nach dem touristischen Nutzungsanteil anbietet (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. September 2018 – 6 C 10515/18 – juris Rn. 30 und VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 2020 – 2 S 2777/19 – juris Rn. 148 ff.). Dieser Anteil kann mit einer an den konkreten örtlichen und einrichtungsbezogenen Verhältnissen orientierten Schätzung ermittelt werden (vgl. Pommer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, Kapitel G Rn. 29). 4.7. Zu beanstanden ist die Regelung in § 8 Abs. 3 Kurabgabensatzung, wonach der Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Kurabgabe bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthalts 14 Tage nach Abreise erlischt. Auch wenn die Vorschrift dahingehend zu verstehen ist, dass damit nur eine Frist für das Rückzahlungsbegehren des Abgabenschuldners nach § 9 Abs. 1 Kurabgabensatzung geregelt sein soll, fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung des Satzungsgebers, den Rückerstattungsanspruch einem fristgebundenen Antragserfordernis mit Ausschlusswirkung zu unterwerfen. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, der hier über § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechende Anwendung findet (OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 – juris Rn. 30), hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Der Anspruch unterliegt der Zahlungsverjährung nach § 228 AO. Die genannte Satzungsbestimmung schränkt diese gesetzliche Regelung in unzulässiger Weise ein. Zwar ist dem Satzungsgeber im Abgabenrecht ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, für den das Willkürverbot nur eine äußerste Grenze darstellt. Diese Grenze ist erst dann erreicht, wenn einer Regelung jeder vernünftige oder einleuchtende Grund fehlt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 C 2.02 – BVerwGE 117, 200 Rn. 28). Nach diesem Maßstab ist ein vernünftiger oder einleuchtender Grund für die angeordnete Antragsfrist nicht erkennbar. In der Rechtsprechung ist zwar angenommen worden, dass eine Abgabensatzung zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten eine Antragsfrist bestimmen kann (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 4 L 162/15 – juris Rn. 28). Derartige Schwierigkeiten sind in Fällen der vorzeitigen Abreise eines Gastes jedoch nicht denkbar, da die Erstattung zugleich von der Rückgabe der Kurkarte und einer Bescheinigung des Quartiergebers abhängig gemacht wird (§ 8 Abs. 2 Kurabgabensatzung). Unabhängig davon erscheint die Frist unangemessen kurz (vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 MB 10/21 –, juris, Rn. 12). 4.8. Die satzungsrechtlichen Regelungen zu den Pflichten und der Haftung der Quartiergeber in § 9 Kurabgabensatzung entsprechen dagegen überwiegend dem Landesrecht. 4.8.1. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V kann, wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Er haftet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Die in § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V genannten Pflichten können Reiseunternehmern auferlegt werden, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, welches die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben (§ 11 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V). § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V gilt entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlässt (§ 11 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V). Die Satzungsermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, den Vollzug der Kurabgabesatzung durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern. Es handelt sich in diesen Fällen um eine Indienstnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, durch die eine möglichst lückenlose Erfassung der kurabgabepflichtigen Personen angestrebt wird, ohne dass es dazu eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes bedarf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht verletzt (OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2000 – 1 L 125/00 – juris Rn. 42 und Beschluss vom 27. Juli 2005 – 4 K 4/03 – juris Rn. 34; VGH München, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 5 ZB 13.1417 – juris Rn. 6). Die Indienstnahme ist zulässig, weil die zur Mitwirkung herangezogenen dritten Personen eine rechtlich und wirtschaftlich nahe Beziehung zu dem Abgabengegenstand aufweisen (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2001 – 9 K 1975/00 – juris Rn. 13; OVG Weimar, Beschluss vom 11. November 2016 – 4 ZKO 398/12 – juris Rn. 4; OVG Koblenz, Urteil vom 20. April 2021 – 6 C 11131/20 – juris Rn. 46 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist nicht darauf beschränkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche Tätigkeit unmittelbar Gefahren auslösen kann oder sie hinsichtlich dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Sach- und Verantwortungsnähe zwischen der beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 – juris Rn. 301). 4.8.2. Die Bestimmungen in § 9 Kurabgabensatzung stehen überwiegend in Übereinstimmung mit diesen rechtlichen Grundsätzen. § 9 Abs. 1 und 4 Kurabgabensatzung regeln § 11 Abs. 3 KAG M-V entsprechend den Personenkreis, der den Pflichten der Quartiergeber unterliegt. Mit § 9 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 Halbs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 Kurabgabensatzung wird die Meldung der von den Quartiergebern beherbergten Personen geregelt. Die Vorschriften setzen die landesrechtliche Ermächtigung der Erholungsorte um, die Quartiergeber zur Meldung der beherbergten Personen zu verpflichten. Sie enthalten zudem Regelungen, die das Meldeverfahren weiter ausgestalten. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften wird nicht durch den Umstand berührt, dass durch Art. 6 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) zum 1. Januar 2025 die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten für beherbergte inländische Personen entfallen ist. Die Befugnis der als Erholungsort anerkannten Gemeinde, den Quartiergebern Meldepflichten hinsichtlich ihrer Gäste aufzuerlegen und das Verfahren dazu näher auszugestalten, folgt nicht aus dem Melderecht, sondern aus dem kommunalen Abgabenrecht, das die Finanzhoheit der Gemeinden näher ausgestaltet. Die sog. Hotelmeldepflicht in § 29 Abs. 2 BMG, die bis zum 31. Dezember 2024 auch inländische Staatsangehörige erfasste, dient dagegen der Informationsbeschaffung zu polizeirechtlichen und strafprozessualen Zwecken im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung (Leopold, in: Engelbrecht/Schwabenbauer/Leopold, Bundesmeldegesetz, 1. Aufl. 2022, § 29 Rn. 16). Die kurabgabenrechtliche Meldepflicht verfolgt andere Zwecke und besteht neben und unabhängig von einer Hotelmeldepflicht. Die Kurabgabensatzung beinhaltet keine melderechtlichen Regelungen, sondern materielle und Verfahrensvorschriften zur Erhebung der Kurabgabe. Bei der Durchführung dieses Erhebungsverfahrens werden die Quartiergeber als private Dritte in Dienst genommen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 68 ff.). Die Meldung der beherbergten Person durch den Quartiergeber ist keine Meldung im melderechtlichen Sinn, sondern eine Wissensmitteilung an die kurabgabenberechtigte Gemeinde. Rechtliche Bedeutung kommt der genannten Rechtsänderung nur unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der Quartiergeber bei der Erhebung der Kurabgabe zu. In der Rechtsprechung ist verschiedentlich zur Rechtfertigung des den Quartiergebern entstehenden Verwaltungsaufwandes auch darauf abgestellt worden, dass die Beherbergungsstätten ohnehin einer melderechtlichen Meldepflicht unterlägen (VGH Kassel, Beschluss vom 22. Februar 1995 – 5 N 2973/88 – juris Rn. 64; OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2000 – 1 L 125/00 – juris Rn. 42). Aber auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt besteht noch eine hinreichend nahe rechtliche und wirtschaftliche Beziehung der Quartiergeber zum Abgabengegenstand, die eine Indienstnahme rechtfertigt. Es kommt für die Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlich geregelten Pflichten der Quartiergeber nach alledem nicht darauf an, ob die in der Kurabgabensatzung in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 26, 27 LMG M-V noch mit Bundesrecht vereinbar sind und ob § 3 Abs. 1 der Meldescheinverordnung (GVOBl. M-V 1997, 256) auch für inländische Staatsangehörige noch auf § 30 Abs. 3 BMG gestützt werden kann. Die Regelungen in § 9 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Kurabgabensatzung haben keine melderechtliche Grundlage, sondern enthalten lediglich einen Verweis auf den Inhalt der landesrechtlichen Vorschriften, der in das Satzungsrecht der Gemeinde übernommen wird. Aus diesen Feststellungen folgt aber zugleich, dass der Gemeinde keine Kompetenz dafür zukommt, Regelungen für das Verfahren im melderechtlichen Sinn zu treffen. Die satzungsrechtliche Verpflichtung der Quartiergeber, auf die Erfüllung der melderechtlichen Verpflichtungen des Gastes nach § 26 Abs. 2 LMG M-V hinzuwirken (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 Kurabgabensatzung), verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. Gleiches gilt für die Regelung, wonach die Quartiergeber die Meldescheine nicht nur für die Gemeinde, sondern auch für die örtliche Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten haben (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 Alt. 2 Kurabgabensatzung). Für die Verpflichtung der Quartiergeber, den Gästen über Fragen, die die Einrichtung der Kurabgabe betreffen (§ 9 Abs. 3 Nr. 7 Halbs. 2 Kurabgabensatzung), Auskunft zu erteilen, fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Unabhängig davon ist die Vorschrift nicht hinreichend bestimmt, weil sich ihr die Reichweite der Auskunftsverpflichtung nicht entnehmen lässt. Der Umfang der abgabenrechtlichen Meldepflichten, die durch Abgabensatzung begründet werden können, wird durch die Erforderlichkeit der Datenerhebung begrenzt. Nach diesem Maßstab sind bei einer antizipierten Erhebung der Kurabgabe von Übernachtungsgästen Name, Anschrift und Geburtsdatum zu deren Identifizierung und zur Bemessung der Abgabenhöhe erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung), wenn die Abgabe ausnahmsweise durch Bescheid festgesetzt werden muss (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 68). Die Höhe der Kurabgabe richtet sich zudem nach der Dauer des Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 Kurabgabensatzung), so dass auch der Tag der Ankunft und der Tag der voraussichtlichen Abreise mitzuteilen sind. Diese Daten benötigt die Gemeinde auch für die Rückerstattung der Kurabgabe bei vorzeitiger Abreise (§ 8 Kurabgabensatzung). Die Mitteilung der Beherbergungsstätte ist erforderlich, um den abgabepflichtigen Quartiergeber ermitteln zu können. Die Staatsangehörigkeit der Gäste ist dagegen für die Erhebung der Kurabgabe unerheblich, so dass § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5 Kurabgabensatzung mangels Satzungsermächtigung der Gemeinde unwirksam ist. Gegen die Erforderlichkeit der Meldepflichten kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die entsprechenden Daten beim Aufenthalt von Tagesgästen (§ 5 Abs. 5 Kurabgabensatzung) nicht in gleichem Umfang erhoben werden. In diesen Fällen werden die Quartiergeber nicht im Erhebungsverfahren herangezogen. Die Erhebung erfolgt vielmehr unmittelbar durch die Gemeinde und nicht in antizipierter Form. Das Erhebungsverfahren ist mit dem Erwerb der Tageskurkarte abgeschlossen, so dass für eine weitergehende Datenerhebung keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit besteht. Im Übrigen sind die getroffenen Verfahrensregelungen nicht zu beanstanden. Sie sind inhaltlich für das Erhebungsverfahren erforderlich und insgesamt verhältnismäßig. Das gilt insbesondere für § 9 Abs. 7 Kurabgabensatzung. Wenn sich ein Gast weigert, die für die Abgabenerhebung erforderlichen Angaben zu machen oder die Kurabgabe zu entrichten, ist der Quartiergeber gehalten, darüber unverzüglich die Gemeinde zu unterrichten (Wölfi, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2023, § 11 Rn. 117). § 9 Abs. 8 Satz 1 Kurabgabensatzung stellt die kraft Gesetz bestehende Gesamtschuld zwischen Abgabenschuldner und Haftungsschuldner zutreffend dar (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 44 Abs. 1 AO). Die in § 9 Abs. 8 Satz 2 Kurabgabensatzung normierte Haftung des Quartiergebers für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe ergibt sich bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V. Die genannte Bestimmung greift diese Regelung lediglich auf (OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 4 K 4/03 – juris Rn. 39) und enthält keine eigenständige und weitergehende Regelung (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 58). 5. Die festgestellten Satzungsfehler führen zu einer weitgehenden, aber nicht vollständigen Unwirksamkeit der Kurabgabesatzung und der Änderungssatzung. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Halbs. 2 Alt. 2 und Nr. 7 Halbs. 2 Kurabgabensatzung und die Änderungssatzung sind unwirksam. Die rechtswidrige Bestimmung der Abgabenmaßstäbe in § 7 Kurabgabensatzung führt zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen und damit bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit der Regelungen in den §§ 1 bis 8 Kurabgabensatzung insgesamt. Die Satzung weist in ihrem das eigentliche Abgabenschuldverhältnis betreffenden Teil wegen der unwirksamen Festlegung der Kurabgabemaßstäbe nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. Auf die Folgen der Unwirksamkeit von § 8 Abs. 3 Kurabgabensatzung kommt es deshalb nicht mehr an. Die Unwirksamkeit der §§ 1 bis 8 Kurabgabensatzung führt auch zur Unwirksamkeit der Änderungssatzung. Die mit der Änderungssatzung vorgenommenen Neufassungen von § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 der Kurabgabensatzung sind zwar für sich genommen mit höherrangigem Recht vereinbar. Wegen der Unwirksamkeit der nicht geänderten Bestandteile der Kurabgabensatzung verbleibt jedoch auch bei an sich bestehender Wirksamkeit der Änderungssatzung kein Satzungsbestand, der den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt aufweist. Die Unwirksamkeit der §§ 1 bis 8 Kurabgabensatzung und der Änderungssatzung hat nicht zugleich die Unwirksamkeit der §§ 9, 10 und 12 Kurabgabensatzung zur Folge. Der Umstand, dass eine Kurabgabenpflicht der beherbergten Personen nicht besteht, berührt insbesondere nicht den Bestand der satzungsmäßigen Pflichten der Quartiergeber. Diesen Vorschriften verbleibt auch in Ansehung der Unwirksamkeit der §§ 1 bis 8 Kurabgabesatzung ein objektiv sinnvoller Regelungsgehalt, der subjektiv vom mutmaßlichen Normsetzungswillen des Normgebers getragen wird (vgl. O, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 65 ff.). Die Rechtswidrigkeit der Verfahrensregelungen in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Halbs. 2 Alt. 2 und Nr. 7 Halbs. 2 Kurabgabensatzung führt zur Unwirksamkeit dieser Bestimmung, geht aber nicht darüber hinaus, da die übrigen Regelungen in § 9 Kurabgabensatzung für sich genommen sinnvoll und rechtmäßig bleiben und nicht anzunehmen ist, dass diese Satzungsbestimmungen ohne die nichtigen Regelungen nicht erlassen worden wären. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Kurabgabensatzung. Der Antragsteller ist Vermieter von vier Ferienwohnungen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist ein staatlich anerkannter Erholungsort. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 22. März 2021 die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Fuhlendorf. Die Satzung wurde am 22. März 2021 ausgefertigt und am 28. April 2021 auf der Internetseite des Amtes Barth bekanntgemacht. Sie ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. Am 25. April 2022 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Am 24. Oktober 2022 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Fuhlendorf vom 22. März 2021 aufzuheben. Der Beschluss wurde am 30. September 2024 öffentlich bekanntgemacht. Ebenfalls am 24. Oktober 2022 beschloss die Gemeindevertretung die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Fuhlendorf (nachfolgend: Kurabgabensatzung) und eine Kalkulation der Kurabgabe für die Jahre 2022 bis 2024. Die Satzung wurde am 24. Oktober 2022 ausgefertigt und am 18. November 2022 auf der Internetseite des Amtes Barth bekanntgemacht. Sie ist rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Am 20. Januar 2023 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag geändert und gegen die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Fuhlendorf vom 24. Oktober 2022 gerichtet. Am 11. Dezember 2023 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die 1. Satzung zur Änderung der Kurabgabesatzung der Gemeinde Fuhlendorf (nachfolgend: Änderungssatzung). Die Änderungssatzung wurde am 11. Dezember 2023 ausgefertigt und am 20. Dezember 2023 auf der Internetseite des Amtes Barth bekanntgemacht. Sie ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Am 16. August 2024 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag insoweit erweitert. Der geänderte Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragsbefugnis ergebe sich aus einem Bußgeldverfahren, in dem ihm eine Verletzung seiner Pflichten als Quartiergeber vorgeworfen werde. Der Antrag sei auch begründet. Die angegriffenen Satzungen der Antragsgegnerin seien nicht wirksam bekannt gemacht worden. Es fehle an einer wirksamen gemeindlichen Bekanntmachungsvorschrift, da die Hauptsatzung der Gemeinde Fuhlendorf nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO nicht ausschließlich im Internet hätte bekannt gemacht werden dürfen und keinen Bekanntmachungsvermerk enthalte. Die Bekanntmachungen der Kurabgabesatzung und der Änderungssatzung seien unvollständig, da im Internet nur sog. Lesefassungen veröffentlicht worden seien. Die Veröffentlichung der Satzungen entspreche zudem nicht den Anforderungen des § 8 KV-DVO. Auf Mobiltelefonen und Tablets seien aufgrund des Dropdown-Menüs auf der Startseite des Amtes Barth regelmäßig drei Bildschirmberührungen erforderlich, um von der Schaltfläche „Bürgerservice“ in den Bereich des Ortsrechts zu gelangen. Der alternative Weg über den Button „Bekanntmachungen“ erfordere zwar nur zwei Bildschirmberührungen, führe aber zu einer Vielzahl weiterer Bekanntmachungen, so dass die Zielseite nicht dem gesetzlichen Begriff „Bereich des gemeindlichen Ortsrechts“ entspreche. Unabhängig davon entspreche die Startseite des Amtes nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie den Nutzer nicht auf einfache Weise zum Ortsrecht führe. Die streitgegenständlichen Satzungen verstießen auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Die uneingeschränkte Bestimmung des Erhebungsgebietes in § 3 Abs. 2 Kurabgabensatzung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 7.16 – BVerwGE 159, 337) nicht vereinbar. Das touristische Angebot der Gemeinde sei nicht hinreichend dicht, um eine flächendeckende Belastung des Gemeindegebiets mit einer Kurabgabe zu rechtfertigen. Die noch bis zur Änderungssatzung vom 11. Dezember 2023 vorgesehene Befreiung bestimmter ortsfremder Familienangehöriger verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Zudem sei die Befreiungsvorschrift bei der Kalkulation des Abgabensatzes nicht realitätsgerecht berücksichtigt worden. Bei der Beschlussfassung über die Änderungssatzung vom 11. Dezember 2023 sei das Entschließungsermessen der Gemeindevertretung durch eine fehlerhafte Rechtsberatung unzulässig beeinträchtigt worden. Die Kalkulation der Abgabensätze sei auch im Übrigen fehlerhaft. Sie berücksichtige erhebliche Aufwandspositionen des Amtes Barth. Umlagen des Amtes, dem die Gemeinde angehöre, seien jedoch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht kurabgabefähig (OVG Greifswald, Urteil vom 1. März 2022 – 3 K 362/20 OVG – juris Rn. 62). Zuwendungen des Landes für die Herstellung der Radwege seien nicht berücksichtigt worden. Die abgerechneten Einrichtungen dienten nicht durchgängig touristischen, sondern auch gemeindlichen Zwecken. Die Aufwendungen für das Mobilitätskonzept und die Gästekarte seien nicht kurabgabefähig, weil sie über das Erhebungsgebiet hinausgingen und die Einwohner trotz Berücksichtigung eines Einwohneranteils insoweit gleichheitswidrig nicht bevorteilt seien. Schließlich sei mit der Änderung des Bundesmeldegesetzes durch Artikel 6 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 323) zum 1. Januar 2025 die melderechtliche Grundlage für einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der übernachtenden inländischen Kurgäste entfallen. Damit fehle eine gesetzliche Grundlage für die den Quartiergebern auferlegten Meldepflichten. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Fuhlendorf vom 24. Oktober 2022 mit Ausnahme von § 11 der Satzung und die 1. Satzung zur Änderung der Kurabgabensatzung der Gemeinde Fuhlendorf vom 11. Dezember 2023 unwirksam sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Kurabgabensatzung und die Änderungssatzung seien formell rechtmäßig. Sie seien nach der Bekanntmachungsvorschrift der ebenfalls wirksamen Hauptsatzung wirksam bekanntgemacht worden. Die Satzungen verstießen auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht. Die Gemeinden seien rechtlich nicht verpflichtet gewesen, unterschiedliche Kurgebiete zu bilden. Die Gäste seien in der Regel mobil und in der Lage, von ihrer Unterkunft aus alle Erholungseinrichtungen der Gemeinden zu erreichen. Die Befreiungsvorschrift zugunsten von Familienangehörigen sei durch § 11 Abs. 5 KAG M-V gedeckt. Mit der Änderungssatzung habe die Gemeindevertretung beschlossen, die Befreiungsvorschrift zu streichen, weil sie nicht mehr erforderlich sei. Es sei rechtlich unschädlich, dass die Gemeindevertretung hierzu eine rechtliche Einschätzung eingeholt habe. Die in der Kalkulation umgelegten Kosten seien kurabgabefähig. Die abgerechneten Radwege befänden sich in der Baulast der Gemeinden. Ein anderes Refinanzierungssystem bestehe nicht. Die Förderung sei in der Kalkulation der kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt worden. Der Aufwand für das Gemeindezentrum Saal sei nach Abzug aller Einnahmen und Deckungsbeiträge vollständig dem Bereich Tourismus zugeordnet worden. Die berücksichtigten Hundetoiletten seien ausschließlich an touristischen Routen und Hotspots in den als Erholungsort anerkannten Ortsteilen aufgestellt worden. Die Gemeinden verfügten über keine eigene Verwaltung und hätten sich daher zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Bewirtschaftung der touristischen Einrichtungen und zur Abrechnung der Kurabgabe teilweise des Amtes Barth bedient. Die dabei entstehenden Kosten seien ebenfalls umlagefähig. Die Gästekarte sei ein Angebot für die Erholungsgäste der Gemeinde, nicht für die Einwohner. Es bestehe keine Verpflichtung, mit dem Träger des öffentlichen Personennahverkehrs eine Vereinbarung über die kostenlose Nutzung durch die Einwohner abzuschließen, zumal die Kosten hierfür nicht kurabgabefähig sein würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.