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Urteil

10 C 7/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 59 Abs. 1 BNatSchG gewährt ein subjektiv-öffentliches Recht auf unentgeltliches Betreten der freien Landschaft auf Straßen, Wegen und ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung. • Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) schützt das Betreten des Meeresstrandes und kann in Verbindung mit § 59 Abs. 1 BNatSchG einen Leistungsanspruch gegen die Gemeinde begründen, die bei Verletzung der Rechte durch eine von ihr eingesetzte Eigengesellschaft einzuwirken hat. • Die bloße faktische Ausstattung, Pflege oder Umzäunung von Strandflächen begründet keine Nutzung im Sinne des § 59 Abs. 1 BNatSchG; ausschließliche Nutzung liegt nur vor, soweit Teilflächen tatsächlich als Strandbäder mit mehrzahliger, funktional zusammenhängender Badeinfrastruktur betrieben werden. • Das Recht auf unentgeltlichen Zugang erstreckt sich nicht auf Teilflächen, die tatsächlich und in funktionalem Zusammenhang als bezahlte Strandbäder genutzt werden; ungenutzte Teilflächen sind jedoch weiterhin frei betretbar.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf unentgeltlichen Strandzugang nach §59 BNatSchG i.V.m. Art.2 GG • § 59 Abs. 1 BNatSchG gewährt ein subjektiv-öffentliches Recht auf unentgeltliches Betreten der freien Landschaft auf Straßen, Wegen und ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung. • Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) schützt das Betreten des Meeresstrandes und kann in Verbindung mit § 59 Abs. 1 BNatSchG einen Leistungsanspruch gegen die Gemeinde begründen, die bei Verletzung der Rechte durch eine von ihr eingesetzte Eigengesellschaft einzuwirken hat. • Die bloße faktische Ausstattung, Pflege oder Umzäunung von Strandflächen begründet keine Nutzung im Sinne des § 59 Abs. 1 BNatSchG; ausschließliche Nutzung liegt nur vor, soweit Teilflächen tatsächlich als Strandbäder mit mehrzahliger, funktional zusammenhängender Badeinfrastruktur betrieben werden. • Das Recht auf unentgeltlichen Zugang erstreckt sich nicht auf Teilflächen, die tatsächlich und in funktionalem Zusammenhang als bezahlte Strandbäder genutzt werden; ungenutzte Teilflächen sind jedoch weiterhin frei betretbar. Die Kläger begehrten von der Beklagten, sie und andere unentgeltlich ganzjährig zum Nordseestrand in der Gemeinde zuzulassen. Die Beklagte hatte die Bewirtschaftung der Strandabschnitte einer von ihr gegründeten Eigengesellschaft (Beigeladene zu 1) übertragen; Eigentümer der Grundstücke ist der Beigeladene zu 2, der die Flächen teilweise verpachtet hatte. Die Strände in S. und H. sind eingezäunt, über Kassenhäuschen zugänglich und im Sommer gebührenpflichtig; Teile sind mit Kiosken, Sanitäranlagen und Rettungsstationen ausgestattet, andere Abschnitte sind ungenutzt bzw. als Erholungszonen ausgewiesen. Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab, weil ein Anspruch auf unentgeltlichen Zugang weder aus Gemeingebrauch noch aus Naturschutzrecht hergeleitet werden könne. Die Kläger rügten Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und beriefen sich auf § 59 Abs. 1 BNatSchG; die Revisionen wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. • Die Revisionen waren teilweise begründet; das Berufungsurteil verletzte § 59 Abs. 1 BNatSchG und Art. 2 Abs. 1 GG insoweit, als es den Klägern den unentgeltlichen Zugang zu den im Tenor bezeichneten Strandflächen und Wegen verwehrte. • Ein Einwirkungsanspruch gegen die Gemeinde kann bestehen, weil die Gemeinde für die Handlungen ihrer Eigengesellschaft einzustehen hat; die Kläger können verlangen, dass die Gemeinde die Eigengesellschaft anweist, einen rechtswidrigen Zugangsverschluss zu unterlassen. • § 59 Abs. 1 BNatSchG begründet ein subjektiv-öffentliches Recht zum unentgeltlichen Betreten von Straßen, Wegen und ungenutzten Grundflächen in der freien Landschaft; die Vorschrift ist verfassungsgemäß und erfüllt die Schranken- und Inhaltsfunktion gegenüber dem Eigentum. • Die bloße künstliche Anlage, regelmäßige Pflege, Ausstattung mit punktueller Infrastruktur oder die Absperrung sind für sich keine Nutzung im Sinne des § 59 Abs. 1 BNatSchG; Nutzung im Sinne der Vorschrift liegt nur vor, soweit Teilflächen tatsächlich als Strandbäder betrieben werden, erkennbar durch eine Mehrzahl funktional zusammenhängender Einrichtungen wie Rettungsstation, Sanitäranlagen, Umkleiden, Strandaufsicht und vergleichbare Infrastrukturen. • Das Eigentum des Grundstückseigentümers schließt das grundrechtliche Abwehrrecht der Erholungsuchenden nicht aus; der verfassungsrechtliche Ausgleich erfolgt durch Gesetz und konkret durch § 59 Abs. 1 BNatSchG. • Die umstrittenen Strandabschnitte sind teilweise als ungenutzte Grundflächen im Sinne des § 59 Abs. 1 BNatSchG festzustellen; die im Tenor bezeichneten Flächen und die bezeichneten Wege/Querungshilfen sind demnach unentgeltlich betretbar. • Ein weitergehender Anspruch aus § 62 BNatSchG besteht nicht zugunsten der Kläger gegen die Beklagte; die Bereitstellungspflicht trifft primär den Eigentümer, reicht hier aber nicht weiter, weil der unentgeltliche Zugang in angemessenem Umfang bereits durch § 59 Abs.1 BNatSchG gewährleistet ist. Die Revisionen waren teilweise erfolgreich. Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als es den Klägern den unentgeltlichen Zugang zu den im Tenor bezeichneten ungenutzten Teilflächen der Strände sowie zu den im Tenor genannten Wegen und Querungshilfen verwehrt hatte. Die Kläger haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf unentgeltliches Betreten dieser ungenutzten Teilflächen und Wege aus § 59 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG; die Beklagte ist verpflichtet, gegenüber ihrer Eigengesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese die Zutrittsrechte nicht weiter vereitelt. Soweit Teilflächen tatsächlich als Strandbäder mit mehreren funktional zusammenhängenden Einrichtungen genutzt werden, besteht hingegen kein Anspruch auf unentgeltlichen Zugang. Die Kostenentscheidung orientiert sich an der VwGO.