Beschluss
4 ZKO 398/12
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2016:1111.4ZKO398.12.0A
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Leitsätze
1. Die Erhebung eines Kurbeitrags i. S. d. § 9 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) ist auch in einem staatlich anerkannten Erholungsort zulässig, der nur über Erholungszwecken dienende Einrichtungen verfügt.(Rn.8)
2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben dürfen auf Grundlage des § 9 Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) satzungsrechtlich verpflichtet werden, Ortsfremde zur Entrichtung des Kurbeitrags an- und abzumelden sowie den Kurbeitrag einzuziehen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Mai 2012 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung eines Kurbeitrags i. S. d. § 9 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) ist auch in einem staatlich anerkannten Erholungsort zulässig, der nur über Erholungszwecken dienende Einrichtungen verfügt.(Rn.8) 2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben dürfen auf Grundlage des § 9 Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) satzungsrechtlich verpflichtet werden, Ortsfremde zur Entrichtung des Kurbeitrags an- und abzumelden sowie den Kurbeitrag einzuziehen.(Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Mai 2012 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO, mit dem sich die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Mai 2012 wendet, bleibt erfolglos. Die Antragsbegründung führt weder auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten - auch ohne ausdrückliche Benennung dieses Zulassungsgrundes - nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. 1. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die von ihr betriebene Gaststätte „...“ zum Stadtgebiet der Beklagten gehört, ist dies aufgrund ihres Vortrags nicht ernstlich zweifelhaft. Sie behauptet lediglich, dass das Fellberggebiet seit „urdenklicher Zeit“ zur Gemarkung Steinheid gehöre und von dort aus genauso erreichbar sei wie von der Stadt Steinach. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die Erreichbarkeit des von der Klägerin betriebenen Beherbergungsbetriebes für die Zuordnung zu dem Gebiet einer bestimmten Stadt oder Gemeinde ohne Belang ist. Ihre Behauptung, dass die „F....“ zur Gemarkung Steinheid gehöre, ist seitens der Klägerin durch nichts belegt. Hier wäre es erforderlich gewesen, den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer anderen Kommune durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu erbringen oder zumindest dazu vorzutragen, an welche Umstände eine solche Feststellung anknüpfen könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht seine Feststellung, dass der Beherbergungsbetrieb zum Stadtgebiet der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 5 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - gehört, auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung in Kopie vorgelegten Flurkarte und des Bestandsausdrucks stützt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, der das Gericht dazu hätte veranlassen müssen, an der Richtigkeit des Inhalts dieser Unterlagen, die eine Zugehörigkeit des Betriebes der Klägerin zum Gebiet der Beklagten belegen, zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als in der Anschrift der „F....“ auch der Ort Steinach angegeben wird. Hier hätte es der Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht schon im erstinstanzlichen Verfahren oblegen, substantiiert vorzutragen. Entsprechende Darlegungen lässt aus den bereits genannten Gründen auch der Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrages vermissen. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Regelungen in § 4 und § 11 Kurbeitragssatzung - KBS - nicht widersprüchlich. § 4 KBS bestimmt den Personenkreis der Beitragspflichtigen, der an den Aufenthalt „zu Erholungszwecken“ anknüpft. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung wird konkretisiert und begrenzt durch den Befreiungstatbestand des § 7 Abs. 1 KBS, wonach von der Entrichtung eines Kurbeitrags Personen befreit sind, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten (Nr. 1; vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 5 N 2973/88 - NVwZ 1996, 1136 - 1139, juris) oder, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden (Nr. 2). Dazu steht die - auf § 9 Abs. 3 ThürKAG gestützte - Regelung des § 11 KBS nicht in Widerspruch. Nach dieser Bestimmung werden Wohnungsgeber im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 KBS verpflichtet, „jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrags an- und abzumelden“. Des Weiteren begründet § 12 KBS (i. V. m. § 9 Abs. 3 ThürKAG) die Verpflichtung der Wohnungsgeber, auch den satzungsmäßigen Kurbeitrag einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Bei diesem Regelungskonzept handelt es sich um eine unentgeltliche Indienstnahme Dritter für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl. Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung Stand September 2016, Rn. 56 zu § 11 m. w. N.). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Personenkreis der Wohnungsgeber i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 KBS steht zu dem durch die Beitragspflichtigen i. S. d. § 4 KBS verwirklichten Abgabentatbestand in hinreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung (vgl. zu den vergleichbaren Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen NRW-LT-Drs. 6/810, S. 46 und Nds-LT-Drs. 7/795, S. 34 jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. August 1959 - VII CB 231.57 - KStZ 1959, 228 und OVG Münster, Urteil vom 2. November 1957 - III B 823/57 - KStZ 1957, 271). Diese Regelung trägt dem praktischen Bedürfnis Rechnung, sicherzustellen, dass die beitragspflichtigen Ortsfremden den Beitrag zahlen (vgl. zu den vergleichbaren Regelungen in Baden-Württemberg und Hessen BW-LT-Drs. 3/3260, S. 6427 und Hess-LT-Drs. 6/2607, S. 22). Dass der Wohnungsgeber im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 KBS in die Ermittlung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Tatsachen und die Vereinnahmung der Kurbeiträge einbezogen ist, ändert aber nichts an der Stellung der Beklagten als Beitragsgläubigerin. Deshalb muss sie die Möglichkeit haben, zu kontrollieren, ob ein Beitrag von einem Wohnungsgeber ordnungsgemäß errechnet und vereinnahmt wurde. Dazu gehört auch die Prüfung, ob ein Befreiungstatbestand i. S. d. § 7 Abs. 1 KBS greift. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 KBS zielt erkennbar darauf ab, die Beklagte in die Lage zu versetzen, diese Kontrolle auszuüben. So werden die Wohnungsgeber i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 KBS verpflichtet, alle Ortsfremden durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten Meldeformulare (vgl. § 11 Abs. 3 KBS) innerhalb von drei Tagen zu melden. Zum Inhalt der von den Ortsfremden auszufüllenden Meldeformulare gehören nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 S. 2 KBS auch Angaben zu Befreiungsgründen. Aus diesem Grund kommt es auch gar nicht darauf an, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft, dass sich bei ihr eine große Anzahl von Gästen zu beruflichen Zwecken aufhält. Dies entbindet die Klägerin nicht von der Verpflichtung, die Ortsfremden zum Ausfüllen der Meldebescheinigung zu veranlassen und die Meldebescheinigung innerhalb von drei Tagen der Beklagten zukommen zu lassen. Auch in den Fällen, in denen die Klägerin als in die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe einbezogene Dritte zu der Auffassung gelangt, dass der Befreiungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 KBS (Aufenthalt zur Ausübung des Berufs) greift und keinen Kurbeitrag vereinnahmt, muss die Beklagte die Möglichkeit haben, diese Bewertung durch die Klägerin zu überprüfen. Diesem Zusammenhang trägt der Vortrag der Klägerin keine Rechnung. 3. Die Rüge der Klägerin, dass das Rubrum des angegriffenen Urteils nicht nur das Wort „Kurbeitrag“, sondern auch das Wort „Fremdenverkehrsbeitrag“ enthält, erfüllt schon nicht die Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 S. 3 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, warum das Weglassen des Wortes „Fremdenverkehrsbeitrag“ dazu führen könnte, der Klage gegen den Bescheid der Beklagten stattzugeben. Hier handelt es sich lediglich um die ebenfalls beim Oberverwaltungsgericht notwendige Angabe des Sachgebiets, dem dieses Verfahren zugeordnet wurde, um es dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Spruchkörper zuweisen zu können. 4. Soweit die Klägerin die Verwendung des Begriffs „Kurverwaltung“ in der Satzung für unrichtig hält, weil die Beklagte über keine „Kurverwaltung“ verfüge, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Dieser Begriff lässt sich so auslegen, dass damit die Stelle gemeint ist, die innerhalb der Verwaltung für die Erhebung des Kurbeitrags zuständig ist. Die Angabe des Namens der konkret mit der Erhebung des Kurbeitrags befassten Behörde ist in der abstrakt-generellen Regelung einer Satzung nicht erforderlich. Der Beklagte kann die dafür zuständige Behörde und ihre Bezeichnung jederzeit im Rahmen ihrer Organisationshoheit ändern. Die allgemeine Bezeichnung als „Kurverwaltung“, die erkennbar an die Verwendung des Begriffs „Kurbeitrag“ anknüpft, macht es entbehrlich, die Bezeichnung der Behörde bei einer Änderung der zuständigen Stelle auch in der Satzung anzupassen. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich, warum sie durch die Verwendung des Begriffs „Kurverwaltung“ in unzumutbarer Weise daran gehindert sein sollte, in Erfahrung zu bringen, an welche Stelle der Beklagten sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der Meldeunterlagen und der Abführung der vereinnahmten Beiträge wenden muss. 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Erhebung eines Kurbeitrags im Sinne des § 9 ThürKAG in einem staatlich anerkannten Erholungsort i. S. d. § 10 Thüringer Kurortegesetz - ThürKOG - vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 625) nicht voraus, dass dort Kureinrichtungen vorhanden sind. Nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 ThürKAG dürfen Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder Erholungsort staatlich anerkannt sind, einen „Kurbeitrag“ für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen oder Anlagen erheben. Schon aus diesem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass das Vorhandensein von Erholungszwecken dienenden Anlagen ausreicht. Die Formulierungen der Anwendungshinweise des Thüringer Innenministeriums zwingen schon mangels gerichtlicher Verbindlichkeit nicht zu einer anderen Auslegung. Ergänzend kommt hinzu, dass der verwendete Begriff der „Kureinrichtung“ im Hinblick auf die Definition des Kurbeitrags in § 9 Abs. 1 ThürKAG auch Einrichtungen zu Erholungszwecken umfasst. Ebenso verhält es sich mit entsprechenden Formulierungen in Kommentierungen. Dass Einrichtungen und Anlagen zu Erholungszwecken im Gebiet der Beklagten existieren, bestreitet die Klägerin nicht. 6. Im Hinblick auf die Definition des Kurbeitrags ist es auch nicht erforderlich, dass die Beklagte als Kurort anerkannt ist. Die Anerkennung als Erholungsort im Sinne des § 10 Thüringer Kurortegesetz ist ausreichend. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, dass die Beklagte sich als Kurort präsentiert oder die von ihr betriebenen Einrichtungen selbst als Kureinrichtungen einordnet. 7. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Beklagte beitragspflichtige Einrichtungen zu Erholungszwecken im Sinne des § 9 Abs. 1 ThürKAG betreibt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin mit diesen Einrichtungen auf ihrer Homepage wirbt oder ob es in ihrer Nähe auch andere Einrichtungen gibt, die nicht von der Beklagten betrieben werden. 8. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Klägerin Unterstützung und Hilfe bei dem Betrieb ihres Beherbergungsbetriebes durch die Beklagte erhält. Gegenstand der Beitragspflicht (der ortsfremden Beitragsschuldner und nicht der Klägerin) ist lediglich das Vorhandensein beitragspflichtiger Einrichtungen i. S. d. § 9 Abs. 1 ThürKAG. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin geltend macht, das Amtsblatt nicht erhalten zu haben, in dem die Kurbeitragssatzung veröffentlicht wurde. Die individuelle Aushändigung eines Exemplars der Ausgabe des Amtsblattes, in dem eine bestimmte Satzung veröffentlicht wurde, ist nicht erforderlich, um die in einer solchen Satzung geregelten Verpflichtungen zu begründen. Bei einer Satzung handelt es sich im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt um eine abstrakt-generelle Regelung. Es liegt im Hinblick auf den nicht bestimmten oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis in der Natur der Sache, dass die Wirksamkeit einer kommunalen Satzung den rechtsstaatlichen Anforderungen des Publizitätsgebots genügt, wenn ein Bürger verlässlich Kenntnis vom Inhalt des Ortsrechts nehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2013 - 4 KO 840/09 - juris Rn. 26 m. w. N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - ist die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen in der Hauptsatzung zu regeln. Die Beklagte hat in § 13 Abs. 2 ihrer am 15. Dezember 2003 in dem Amtsblatt „Steinacher Bote“ veröffentlichten Hauptsatzung eben dieses Amtsblatt „Steinacher Bote“ als Bekanntmachungsorgan für Satzungen bestimmt. In dem Amtsblatt „Steinacher Bote“ vom 31. Januar 2007 hat die Beklagte die Kurbeitragssatzung vom 24. Januar 2007 veröffentlicht. Das Amtsblatt enthielt ebenso wie das Amtsblatt vom 15. Dezember 2003 einen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 und 4 ThürBekVO entsprechenden Hinweis auf die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen. 9. Es kommt nicht auf den Vortrag der Klägerin an, dass die zu der - nach Aktenlage im Außenbereich liegenden - Beherbergungsstätte der Klägerin führende Straße von der Beklagten nicht beräumt werde und dass es auf den im Innenstadtbereich aufgestellten Tafeln keinen Hinweis auf die „F....“ geben soll. Wie bereits ausgeführt ist das Vorhandensein von Erholungszwecken dienenden Einrichtungen im vorliegenden Fall Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Kurbeitrags im Sinne des § 9 Abs. 1 ThürKAG. Die Klärung der Frage, ob eine Räum- und Streuplicht der Beklagten bestehen könnte, ist straßenrechtlich zu beurteilen. Ob und wenn ja, auf welcher Grundlage ein Anspruch auf Aufnahme eines Hinweises auf die „F....“ auf eine Informationstafel bestehen könnte, ist ebenfalls für die Frage, ob die Klägerin die Verpflichtungen aus §§ 11, 12 KBS erfüllen muss, nicht von Relevanz. Wie bereits ausgeführt ist nach Maßgabe des § 4 KBS nicht die Klägerin beitragspflichtig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).