Beschluss
3 LZ 67/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:1028.3LZ67.19OVG.00
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Leitsätze
Zur Reichweite des Bebauungszusammenhangs an der rückwärtigen Grenze zum Außenbereich. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Reichweite des Bebauungszusammenhangs an der rückwärtigen Grenze zum Außenbereich. (Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück Flurstück 128/6 der Flur 13, Gemarkung A verwirklicht werden. Der Vorhabenstandort schließt sich südlich an das auf der Südseite der B-straße gelegene, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flurstück 128/5 an. Östlich benachbart befinden sich die Flurstücke 128/4 mit einer Wohnbebauung in erster Reihe an der B-straße und 128/3 mit einem Wohnhaus in zweiter Reihe. In derselben Tiefe wie das letztgenannte Gebäude soll das Vorhaben des Klägers angeordnet werden. Auf der Westseite liegen das Flurstück 129/1, das ebenfalls mit einem Wohnhaus in erster Reihe an der B-straße bebaut ist, und rückwärtig hiervon das Flurstück 129/2. Der Beklagte lehnte die Erteilung eines Vorbescheids ab mit der Begründung, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, eine Hauptnutzung in zweiter Reihe füge sich aber nicht in die Umgebungsbebauung ein. Mit Ausnahme des Wohngebäudes auf dem östlichen Nachbargrundstück, bei dem es sich um einen „Ausreißer“ handele, finde eine Hauptnutzung im rückwärtigen Bereich in der näheren Umgebung nicht statt. Auch wenn man eine Außenbereichslage annehme, wäre das Vorhaben unzulässig. Die Gemeinde hatte ihr Einvernehmen ebenfalls unter Bejahung einer Innenbereichslage mit der Begründung „2. Baureihe“ versagt. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Augenscheinseinnahme mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Dem Vorhaben stünden Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Die Beurteilung richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhabengrundstück nehme nicht am Bebauungszusammenhang teil. Dieser ende grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehöre. Dabei sei die Grenzlinie entlang jedes einzelnen Hauses zu ziehen, auch wenn sich dadurch eine verwinkelte Abgrenzung ergebe. Nach den vorliegenden Plänen und Luftbildern sowie den vor Ort gewonnenen Eindrücken ende der Bebauungszusammenhang an der südlichen Gebäudekante der südlich der B-straße gelegenen Wohnbebauung, so dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige das geplante Wohnhaus öffentliche Belange, weil es die Entstehung einer Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lasse. Gegen das am 11. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 7. Februar 2019 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). b) Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Vorhabenstandort liege im Außenbereich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse eine an die vorhandene Bebauung anschließende Fläche nicht immer dem Außenbereich zugeordnet werden, wenn ihr eine weitere Bebauung nicht mehr folge. Ein Bebauungszusammenhang scheide bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Es könne im Einzelfall durchaus so sein, dass ausnahmsweise auch ein oder mehrere anschließende Grundstücke noch zum Innenbereich gehörten, wenn sie noch vom Bebauungszusammenhang geprägt würden. Dabei falle unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht lediglich Wohnbebauung. Ob es sich bei den Gebäuden um Wohnhäuser, gewerblich genutzte Vorhaben, landwirtschaftliche Anwesen oder auch Nebengebäude handele, sei für die Frage, wie weit der Bebauungszusammenhang reiche, gleichgültig. Damit seien sämtliche baulichen Anlagen zu berücksichtigen, die optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht hätten, so dass sie geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass im gesamten Bereich um das streitgegenständliche Grundstück herum, sowohl südlich als auch nördlich der B-straße, Wohnhäuser und zum geringen Teil Nebengebäude in zweiter Reihe errichtet seien. Dieser Bebauung in zweiter Reihe sei ein gewisses Gewicht zuzumessen, das geeignet sei, ein Gebiet bzw. einen Ortsteil entsprechend zu prägen. Daher sei auch bei nicht bebauten Grundstücken davon auszugehen, dass eine Bebauung in zweiter Reihe sich jeweils innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil befinde. Das Vorhabengrundstück vermittele mit den Nachbargrundstücken zumindest bis in eine Tiefe von 70 m von der Straße den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Sämtliche Grundstücke seien zumindest bis in diese Tiefe gärtnerisch bewirtschaftet. Die an den Vorhabenstandort unmittelbar angrenzenden Flurstücke 129/2 sowie 128/3 und 128/4 seien bis in diese Tiefe auch tatsächlich bebaut. Die Bebauung befinde sich in der Flucht der rückwärtigen Grundstücksgrenze des auf die Flurstücke 128/3 und 128/4 in östlicher Richtung folgenden Flurstücks 127/1. Soweit auf dem Flurstück 129/2 – auf der Westseite – in einer Tiefe von 70 m keine Wohnbebauung vorhanden sei, sondern lediglich ein großflächiges Gartenhaus, sei dieses ebenfalls prägend. Die insoweit bestehende aufeinanderfolgende Bebauung vermittele trotz der unbebauten Fläche auf dem Vorhabengrundstück nach der Verkehrsauffassung, d.h. nach dem objektiven Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalls den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, und die zur Bebauung vorgesehene Fläche gehöre diesem Zusammenhang noch an. Unbebaute Grundstücke, die zwischen bebauten Grundstücken lägen, seien in der Regel sogenannte Baulücken, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrächen und deshalb im Prinzip einer Bebauung zugänglich seien. c) Mit diesem Vortrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt bzw. diese sind nicht begründet. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 – juris Rn. 11; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 16 m.w.N, stRspr). Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. „Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB – nämlich eine solche, die geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken – ist dabei nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können vielmehr nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur „Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören daher grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 13 ff.; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 18. April 2012 – 3 L 3/08 – juris Rn. 79). Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten entsprechenden Baukörper. Lassen sich im Anschluss an eine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB keine Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 6 m.w.N.). Anders ist es, wenn örtliche Besonderheiten im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG a.a.O. m.w.N.). Auch ein Bereich, der bebauungsakzessorisch genutzt wird, kann noch zum Innenbereich gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 – juris Rn. 12). Dies betrifft bei Wohngebäuden den Bereich der typischen wohnakzessorischen Nutzung, insbesondere einen angemessenen Hausgarten (vgl. zum Abgabenrecht BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 9.13 – juris Rn. 27 f.). bb) Der Kläger macht danach zu Recht geltend, dass der Bebauungszusammenhang nicht stets unmittelbar hinter dem letzten Gebäude enden muss, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört. Er legt jedoch nicht hinreichend dar, weshalb im konkreten Fall der Standort seines Vorhabens noch vom Bebauungszusammenhang erfasst sein soll. Örtliche Besonderheiten wie etwa ein Geländehindernis macht er nicht geltend. Er legt auch nicht dar, dass die Fläche wegen einer bebauungsakzessorischen Nutzung als zum Innenbereich gehörig anzusehen ist, oder weil sie zwischen bebauten Flächen liegt und an einem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit dieser Bebauung teilhat. (1) Dass die Fläche bereits bebauungsakzessorisch genutzt würde, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag, „sämtliche Grundstücke“ (gemeint sind die Flurstücke 127/1, 128/3, 128/4, 128/5, 128/6 und 129/1) seien „zumindest bis in eine Tiefe von 70 m gärtnerisch bewirtschaftet“ ist pauschal und wird bezogen auf die fragliche Fläche des Flurstücks 128/6 nicht näher erläutert. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als die Fläche im Protokoll des Ortstermins als „Grünfläche“ bezeichnet wird und auch auf den als Anlage zur Begründung des Zulassungsantrags eingereichten Luftbildern eine gärtnerische Nutzung nicht zu erkennen ist. Hinzu kommt, dass der Umstand einer gärtnerischen Bewirtschaftung – auch im Anschluss an eine Wohnbebauung – allein nicht geeignet wäre, eine bebauungsakzessorische Nutzung im Sinne eines „angemessenen Hausgartens“ zu begründen. Soweit die „Angemessenheit“ damit begründet werden soll, dass die umliegenden Grundstücke bis in diese Tiefe gärtnerisch genutzt würden, haben die Grundstücke ganz unterschiedliche Zuschnitte. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. (2) Dass der Bebauungszusammenhang auf dem westlich benachbarten Flurstück 129/2 bis in eine Tiefe von 70 m reichen soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger macht geltend, dort befinde sich in entsprechender Tiefe ein „großflächiges Gartenhaus“, ohne nähere Angaben zu dessen Größe zu machen und näher zu begründen, weshalb dieses eine maßgebliche Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sein soll. Dem Vortrag des Beklagten, die Grundfläche betrage einschließlich Dachüberstand etwa 22 qm, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dass ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von etwa 20 qm eine Bebauung sein soll, die einen Bebauungszusammenhang herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen kann, trifft jedoch nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen Nebenanlagen in dieser Hinsicht Hauptgebäuden gerade nicht gleich, weil sie nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen und in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 15; missverständlich insoweit OVG Greifswald, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 L 197/00 – NordÖR 2002, 18, ebenso Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 29). Etwas Anderes gilt dann – nach Bejahung des Merkmals „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ – für die Beurteilung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 13; dazu Külpmann, jurisPR-BVerwG 10/2017 Anm. 4). Als Nutzung der umgebenden Fläche steht die Gartennutzung im Vordergrund, zu der das Gartenhaus nur eine dienende Hilfsfunktion besitzt (vgl. für Lauben in Kleingartenanlagen BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 – juris Rn. 12). Dass es sich aufgrund des Anschlusses der Fläche an die Wohnbebauung um eine bebauungsakzessorisch genutzte Fläche im Sinne eines „angemessenen Hausgartens“ handeln würde, ist aufgrund der Größe der Fläche, der Entfernung des Gartenhauses vom Wohnhaus und des unterschiedlichen Zuschnitts der benachbarten Grundstücke nicht erkennbar; eine Darlegung hierzu fehlt. (3) Aber auch für den Fall, dass der Bebauungszusammenhang auf dem westlich benachbarten Flurstück 129/2 bis in eine Grundstückstiefe von 70 m reichen würde, wäre nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen sein soll, dass der Vorhabenstandort dem Bebauungszusammenhang noch angehört. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass unbebaute Grundstücke zwischen bebauten Grundstücken in der Regel so genannte Baulücken seien, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrächen (vgl. Johlen, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juli 2024, § 34 Rn. 12 m.w.N.), kann es sich allenfalls um einen gedanklichen Ausgangspunkt für die erforderliche Würdigung im Einzelfall handeln, für die es auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und insbesondere auch auf die Größe der unbebauten Fläche bzw. die Anzahl der Bauplätze ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt ein Grundstück gerade nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 13). Im Übrigen betrifft auch der vom Kläger angeführte „gedankliche Ausgangspunkt“ nur Flächen, die entweder allseits von Bebauung umgeben sind oder unmittelbar an einer Erschließungsstraße liegen und beiderseits an bebaute Grundstücke angrenzen. Darum geht es hier jedoch nicht. Die von der Erschließungsstraße aus gesehen rückwärtige oder seitliche Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich muss nicht geradlinig verlaufen, sondern darf vor- und zurückspringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990 – 4 B 103.90 – juris Rn. 2). Bei einer unregelmäßigen Bebauung des Ortsrands kann nicht etwa eine Grenzlinie entlang der beiden am weitesten in den Außenbereich hineinragenden Gebäude gezogen werden. Vielmehr ist die Grenzlinie grundsätzlich entlang jedes einzelnen Gebäudes bzw. Baugrundstücks zu ziehen, auch wenn sich dadurch eine verwinkelte Abgrenzung ergibt (vgl. Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand; Jan. 2024, § 34 Rn. 28; Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 10. Aufl. 2022, § 34 Rn. 17). Hiervon ist zu Recht auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. 2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht unter dem weiter geltend gemachten Gesichtspunkt der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit einem tragenden abstrakten – also fallübergreifenden – Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechtssatz abweicht, den eines der genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG Greifswald, Beschl. v. 29.05.2017 – 3 L 184/15 – juris Rn. 24). Der Kläger rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – (juris). Danach hängt die Reichweite des Bebauungszusammenhangs über das letzte bebaute Grundstück hinaus von den jeweiligen Umständen und dem durch sie vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit ab, wobei die Entscheidung aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts auf der Grundlage der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der vorhandenen baulichen Anlagen sowie topographischen Verhältnisse zu treffen ist. Demgegenüber sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs entlang jedes einzelnen Hauses zu erfolgen habe. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die gerügte Abweichung vorliegt. Das vom Verwaltungsgericht formulierte Kriterium, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude endet, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, entspricht – wie oben unter 2. dargestellt – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass darüber hinaus auch unbebaute Flächen oder Flächen mit lediglich untergeordneten baulichen Anlagen zum Bebauungszusammenhang gehören können, hat das Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich formuliert, diese Möglichkeit aber mit dem Wort „grundsätzlich“ inhaltlich berücksichtigt. Die Bewertung im konkreten Fall wird sodann ausdrücklich auf die vorliegenden Pläne und Luftbilder sowie die Eindrücke gestützt, die die Berichterstatterin im Rahmen der Augenscheinseinnahme gewonnen hat. Der Kläger legt ferner nicht dar, dass die Entscheidung auf der gerügten Abweichung beruht. Dass bei einer zutreffenden wertenden und bewertenden Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der vorhandenen baulichen Anlagen und topographischen Verhältnisse, von einer Innenbereichslage ausgegangen werden müsste, kann – wie oben zu 1. c) bb) ausgeführt – dem Vortrag des Klägers gerade nicht entnommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).