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Beschluss

3 M 80/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0615.3M80.23OVG.00
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Leitsätze
1. Eine Aufschüttung, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen und auf der auch das Gebäude errichtet wird, ist rechtlich Teil einer einheitlichen baulichen Anlage und kann nicht selbständig betrachtet werden. Die Aufschüttung muss aus diesem Grund die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten; insbesondere muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß einer Stützmauer mindestens 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze haben.(Rn.17) 2. Diese Maßgaben beziehen sich allein auf Aufschüttungen, deren Abschluss in Richtung auf das Nachbargrundstück durch Anlegung einer Böschung oder einer Stützmauer erfolgt. In solchen Fällen ist typischerweise mit einer Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts, also der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks, zu rechnen. Sie sind aber nicht beeinträchtigt, wenn infolge der Aufschüttung lediglich eine Fläche entsteht, die das Niveau des Nachbargrundstücks nicht überschreitet.(Rn.18) 3. Bei einem Dachüberstand von mehr als 0,50 m ist die Abstandsfläche nicht von der Außenwand, sondern vom Dachüberstand zu messen.(Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. Februar 2023 – 5 B 21/23 HGW – geändert; der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 19. September 2022 in der Gestalt des Nachtrags vom 8. Dezember 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2022 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens (beide Instanzen) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf ebenfalls 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufschüttung, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen und auf der auch das Gebäude errichtet wird, ist rechtlich Teil einer einheitlichen baulichen Anlage und kann nicht selbständig betrachtet werden. Die Aufschüttung muss aus diesem Grund die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten; insbesondere muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß einer Stützmauer mindestens 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze haben.(Rn.17) 2. Diese Maßgaben beziehen sich allein auf Aufschüttungen, deren Abschluss in Richtung auf das Nachbargrundstück durch Anlegung einer Böschung oder einer Stützmauer erfolgt. In solchen Fällen ist typischerweise mit einer Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts, also der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks, zu rechnen. Sie sind aber nicht beeinträchtigt, wenn infolge der Aufschüttung lediglich eine Fläche entsteht, die das Niveau des Nachbargrundstücks nicht überschreitet.(Rn.18) 3. Bei einem Dachüberstand von mehr als 0,50 m ist die Abstandsfläche nicht von der Außenwand, sondern vom Dachüberstand zu messen.(Rn.24) Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. Februar 2023 – 5 B 21/23 HGW – geändert; der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 19. September 2022 in der Gestalt des Nachtrags vom 8. Dezember 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2022 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens (beide Instanzen) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf ebenfalls 4.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung und die Verpflichtung des Antragsgegners, gegen die Beigeladene eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-straße 39 in B. (Flurstück 446/2, Flur 50, Gemarkung B). Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich angrenzenden Vorhabengrundstücks (Flurstücke 447 und 448, Flur 50, Gemarkung B.). Am 19. September 2022 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Kellerersatzraum auf dem Vorhabengrundstück. Gegen diese Baugenehmigung legte die Antragstellerin am 20. Oktober 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, auf dem Nachbargrundstück finde im Zuge der Bauarbeiten eine Geländeerhöhung statt. Aufgrund dieser Erhöhung sei zu befürchten, dass sich vermehrt Regenwasser auf dem Grundstück der Antragstellerin sammle. Die Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin sei dadurch gemindert. Weiterhin füge sich das geplante Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Geländeerhöhung führe dazu, dass das geplante Gebäude die übrigen Gebäude überrage. Daraus folge auch eine erhöhte Beschattung der Nachbargrundstücke. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei so ausgestaltet, dass lediglich flache eingeschossige Bebauung sowie Gartenhäuschen und ein Einfamilienhaus mit Satteldach vorhanden seien. Im Vergleich dazu weise das geplante Wohnhaus einen deutlich voluminöseren Baukörper auf. Das Gebot der Rücksichtnahme sei wegen der erdrückenden Wirkung des geplanten Gebäudes verletzt. Weiterhin sei auch die Bodenplatte zu hoch gestaltet. Die erheblichen Aufschüttungen seien nicht genehmigungsfrei. Im Rahmen eines Vor-Ort-Termins stellte der Antragsgegner am 24. Oktober 2022 fest, dass sowohl an der westlichen als auch an der östlichen – der Antragstellerin zugewandten – Grundstücksgrenze Aufschüttungen erfolgt waren. Am 7. November 2022 legte die Beigeladene dem Antragsgegner einen aktualisierten Lageplan vor. Danach soll sowohl im Bereich des Vorhabenstandorts bis zur südlichen Grundstücksgrenze als auch westlich und östlich anschließend an das Bauvorhaben eine Aufschüttung bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze erfolgen. Zum Grundstück der Antragstellerin hin ist nach dem Lageplan eine Aufschüttung auf Höhe des südlich ihres Wohnhauses errichteten (verkleideten) Carports vorgesehen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 erließ der Antragsgegner hierfür eine Baugenehmigung, die als Vorhabenbezeichnung die Angabe „Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses (4 WE) mit Kellerersatzraum – 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 19.09.2022 – Änderung Lageplan Aufschüttung“ enthält. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2022 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, § 34 Abs. 1 BauGB gewähre Drittschutz nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des im Begriff des Sich-Einfügens verankerten Gebots der Rücksichtnahme. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei eine Entwässerungsanlage geplant. Eine mögliche Wertminderung des Grundstücks der Antragstellerin durch eine erhöhte Beschattung sei nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert dargelegt. Die Vorgaben des § 6 LBauO M-V würden eingehalten. Die Abstandsflächen seien von dem Bauvorhaben nicht berührt. Insbesondere seien die Aufschüttungen im Rahmen eines entsprechenden Nachtragsverfahrens mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 genehmigt worden. Die Antragstellerin hat am 27. Dezember 2022 zum Az. 5 A 1985/22 HGW Klage erhoben und am 6. Januar 2023 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und den gleichzeitig gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Baugenehmigung vom 18. September 2022 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2022 unter Einbeziehung der Nachtragsgenehmigung vom 8. Dezember 2022 sei. Bezogen auf diesen Streitgegenstand überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide bzw. das Vollzugsinteresse der beigeladenen Bauherrin, weil die ihr erteilten Baugenehmigungen nachbarschützende Vorschriften verletzten. Die mit dem Nachtrag genehmigte Aufschüttung bilde mit dem Gebäude, das sie tragen solle, eine einheitliche bauliche Anlage. Laut Lageplan sei eine Aufschüttung sowohl auf dem Teil des Grundstücks vorgesehen, auf dem das Wohnhaus errichtet werden solle, als auch nach Westen und Osten bis an die jeweilige Grundstücksgrenze. Dies sei unzulässig; auf die Höhe der Aufschüttung komme es nicht an. Der weiter geltend gemachte Verpflichtungsanspruch bestehe nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass sich der Antragsgegner oder die Beigeladene nicht an die gerichtliche Entscheidung halten. Der Beschluss ist den Beteiligten am 8. Februar 2023 zugestellt worden. Am 10. Februar 2023 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, soweit der Verpflichtungsantrag abgelehnt wurde, und die Beschwerde am 7. März 2023 begründet. Die Beigeladene hat am 22. Februar 2023 Beschwerde eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, und diese am 6. März 2023 begründet. II. 1. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. a) Nach den mit der Beschwerde dargelegten und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst allein zu prüfenden Gründen ist davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Damit kann auch nicht aus diesen Gründen von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausgegangen werden. aa) Zwar hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beigeladenen den Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens richtig bestimmt, indem es die Nachtragsgenehmigung vom 8. Dezember 2022 in die Prüfung einbezogen hat. Denn die Nachtragsgenehmigung modifiziert die der Beigeladenen ursprünglich erteilte Baugenehmigung und wurde vom Antragsgegner demgemäß im Widerspruchsverfahren berücksichtigt (vgl. Seite 6 des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2022). bb) Allerdings ist mit der Beigeladenen – im Prüfungsumfang des Eilverfahrens – davon auszugehen, dass die Baugenehmigung nicht gegen abstandsflächenrechtliche Bestimmungen verstößt. Nach § 6 Abs. 1 Landesbauordnung (LBauO M-V) sind von Außenwänden Abstandsflächen vor oberirdischen Gebäuden freizuhalten; dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. § 6 Abs. 5 LBauO M-V bestimmt, dass die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H betragen muss, mindestens aber 3 m. Das Vorhaben genügt diesen Maßgaben. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass eine Aufschüttung, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen wird und auf der auch das Gebäude errichtet wird, rechtlich Teil einer einheitlichen baulichen Anlage ist und nicht selbständig betrachtet werden kann; anderes kann nur gelten, wenn die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes erfolgte Aufschüttung erkennbar keinerlei funktionalen Bezug zu dem Gebäude hat (OVG Greifswald, Beschluss vom 23. September 2015 – 3 L 215/10 –, juris Rn. 15). Die Aufschüttung muss aus diesem Grund die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten; insbesondere muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß einer Stützmauer mindestens 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze einhalten. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung kann nicht in einerseits einen weniger als 3 m von der Grenze entfernten, aber wegen seiner geringen Höhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V abstandflächenrechtlich irrelevanten Bereich von Aufschüttung und Stützmauer und andererseits den außerhalb des 3-m-Abstands von der Grundstücksgrenze liegenden Bereich des Gebäudes, der aber den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 LBauO M-V entspricht, aufgeteilt werden. Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr – ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss – für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden (OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Februar 2023 – 3 LZ 471/19 OVG –, juris Rn. 27). Diese Erwägungen, an denen der Senat festhält, sind auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar. Sie beziehen sich allein auf Aufschüttungen, deren Abschluss – in Richtung auf das Nachbargrundstück – durch Anlegung einer Böschung oder einer Stützmauer erfolgt. In solchen Fällen ist typischerweise mit einer Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts, also der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks, zu rechnen. Sie sind aber nicht beeinträchtigt, wenn infolge der Aufschüttung lediglich eine Fläche entsteht, die das Niveau des Nachbargrundstücks nicht überschreitet. Dieser Fall entspricht nicht dem eines Staffelgeschosses, sondern eher dem eines unterirdischen Heranbauens an die Grenze. Gemessen an diesen Kriterien ist die mit dem Nachtrag genehmigte Aufschüttung nicht zu beanstanden. Dem ist vorauszuschicken, dass die im Folgenden angesprochenen Höhenangaben (nicht: Höhenfestsetzungen) in dem Lageplan vom 7. Juni 2022, der Bestandteil der der Beigeladenen ursprünglich erteilten Baugenehmigung ist (BA C, Bl. 38) und dem Lageplan vom 1. November 2022, der Bestandteil des Nachtrags ist (BA B, Bl. 4), identisch sind. Für das vorliegende Eilverfahren geht der Senat davon aus, dass die Höhenangaben die natürliche Geländeoberfläche wiedergeben. In dem geprüften Lageplan vom 1. November 2022 ist der Bereich der Aufschüttung gelb gekennzeichnet. Sie gibt für den hier interessierenden Bereich in der Nähe des Carports der Antragstellerin ein Höhenmaß (OKB-0,02) von 66,38 m vor. Dieses Maß liegt über der Höhe der natürlichen Geländeoberfläche, die hier zwischen 65,75 m und 66,05 m liegt. Für den südlich davon gelegenen Bereich der behindertengerechten Stellplätze bzw. der Grundstücksgrenze zur Straße bedarf es keiner Aufschüttung, da hier die natürliche Geländeoberfläche bereits zwischen 66,40 m und 66,77 m liegt. Damit wird für einen Teil des Vorplatzes zwar eine geringfügige Aufschüttung legalisiert. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufschüttung die Geländehöhe des Nachbargrundstücks übersteigt. Denn beide Grundstücke sind durch eine ähnliche topografische Situation gekennzeichnet; ihre Geländehöhe fällt nach Norden hin deutlich ab. Das Grundstück der Antragstellerin weist in seinem südlichen, straßennahen Bereich (südlich des Carports) eine Geländehöhe von 66,59 m auf und liegt damit höher als das Grundstück der Beigeladenen, das in diesem Bereich eine natürliche Geländehöhe von etwa 66,40 m aufweist. Zwar liegt sie auf Höhe des Wohnhauses bei nur noch 65,64 m. Daraus folgt aber nicht, dass die genehmigte Aufschüttung die Geländehöhe des antragstellerischen Grundstücks übersteigt. Zum einen erfasst der Nachtrag diesen Bereich nicht. Die Aufschüttung wird lediglich bis zur Höhe der Nordgrenze des Carports genehmigt. Für den Bereich nördlich davon sieht der Nachtrag die Errichtung einer Treppe vor, die den Niveauunterschied auf dem Grundstück überwindet. Zum anderen fällt das Geländeniveau nicht gleichmäßig ab. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen (BA A, Bl. 20) ist ein deutlicher Absatz auch auf Höhe der Nordgrenze des auf dem Grundstück der Antragstellerin errichteten Carports zu erkennen. Hinzu kommt, dass nach dem in dem genannten Vorgang enthaltenen Vermerk über den Ortstermin am 24. Oktober 2022 die „Aufschüttung an der östlichen Grenze nahezu dem natürlichen Geländeverlauf“ folgt. Da die Aufschüttung zum Zeitpunkt des Ortstermins bereits erfolgt war, kann sich der Hinweis auf den natürlichen Geländeverlauf nur auf den des antragstellerischen Grundstücks beziehen. Auf die Frage, ob die Antragstellerin nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf eine Versetzung der Abstandsflächen zu berufen, (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. Februar 2000 – 2 W 2/00 –, BRS 63 Nr. 132; VGH Mannheim, Urteil vom 3. April 2023 – 8 S 3878/21 –, juris Rn. 72) kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt für die Frage, ob der Carport der Antragstellerin unter Verletzung abstandflächenrechtlicher Bestimmungen errichtet worden ist. b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. aa) Zwar ist die Einzeichnung der Abstandsflächen in dem geprüften Lageplan (BA C, Bl. 38) unzutreffend, weil darin die Lage der Abstandsflächen von den Außenwänden bestimmt wird, obwohl es vorliegend auf den Dachüberstand ankommt. Dies ist jedoch unschädlich, denn das Vorhaben genügt den daraus folgenden Anforderungen. § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V bestimmt, dass die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H betragen muss, mindestens aber 3 m. Selbst wenn man entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 LBauO M-V für die Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche von der Gebäudehöhe (Firsthöhe) von 6,45 m ausgeht und der Höhenberechnung die „Unterkante Bodenaustausch“ zugrunde legt, ergibt sich ein Maß von 2,98 m (7,45 m x 40 %), sodass es auf den Mindestabstand ankommt. Da der Dachüberstand auf der dem antragstellerischen Grundstück zugewandten Gebäudeseite mindestens 0,80 m beträgt und damit größer ist als 0,50 m, ist die Abstandsfläche nicht von der Außenwand, sondern vom Dachüberstand zu messen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2021 – 3 LZ 1130/18 OVG –, juris Rn. 13 ff.). Dieser weist nach der maßstabsgetreuen Zeichnung der Dachfläche in dem geprüften Lageplan (BA C, Blatt 37) an der schmalsten Stelle im Bereich der nordöstlichen Ecke des Daches einen Abstand von ca. 3,30 m zum Grundstück der Antragstellerin auf. bb) Auch verletzt die Baugenehmigung nicht das in dem Merkmal des „Sich-Einfügens“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Zwar kann das Rücksichtnahmegebot durch die erdrückende Wirkung infolge der Höhe und Breite eines hinzutretenden Gebäudes verletzt sein. Allerdings zwingt nicht jeder – aus Sicht der Nachbarbebauung – übergroße Baukörper zur Annahme einer erdrückenden Wirkung. Es kommt vielmehr darauf an, wie erheblich das „Übermaß“ ist. Es muss der Eindruck entstehen, dass die genehmigte oder geplante Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2005 – 1 LA 76/04 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Letztlich handelt es sich bei der erdrückenden Wirkung um eine Belastung psychischer Art (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72.06 –, juris Rn. 8). Ab wann eine solche Belastung vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 4 B 52.15 –, juris Rn. 12). Nach der von Rechtsprechung entwickelten Kasuistik liegt eine erdrückende Wirkung vor, wenn z. B. ein zwölfgeschossiges Wohnhaus in einer Entfernung von 15 m zu einem zweigeschossigen Wohngebäude in einem durch eine ansonsten zwei- bzw. dreigeschossige Bebauung geprägten Gebiet (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, juris Rn. 34) oder eine 11,50 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohngebäude errichtet wird (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, juris Rn. 15). Von diesen, den Bewertungsrahmen grob beschreibenden Fallkonstellationen unterscheidet sich der vorliegende Fall so erheblich, so dass die Annahme einer erdrückenden Wirkung von vornherein ausscheidet. Denn für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 –, juris Rn. 24 m. w. N.; VGH Mannheim, Urteil vom 15. September 2015 – 3 S 975/14 –, juris Rn. 29). So ist es hier. Das Vorhabengebäude hat nach der dargestellten Berechnungsweise eine Firsthöhe von 7,45 m, unter Berücksichtigung des Geländeniveaus liegt sie bei 72,85 m. Das Wohnhaus der Antragstellerin weist eine aufgrund der Höhenangaben des Lageplans geschätzte Firsthöhe von etwa 8,50 m auf, unter Berücksichtigung des Geländeniveaus liegt seine Firsthöhe bei 74,11 m. Das Vorhabengebäude ist damit deutlich niedriger als das Wohnhaus der Antragstellerin. Der Umstand, dass das Vorhabengebäude Balkone und Wohnzimmerfenster in Richtung auf das antragstellerische Grundstück aufweist, ändert daran nichts. Ein hinreichender Sozialabstand wird durch die Beachtung der erforderlichen Abstandsflächen gewährleistet. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht unter Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergangen ist und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausführung des Vorhabens von der Genehmigung abweicht, besteht kein Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer vorläufigen Baueinstellungsverfügung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 i. V. m. § 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.