Beschluss
3 L 215/10
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur zu bewilligen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen; eine summarische Prüfung genügt.
• Eine Aufschüttung, die funktional dem Gebäude zugeordnet ist und gemeinsam mit ihm genehmigt wurde, ist Teil der baulichen Anlage und muss die Abstandsflächen einhalten.
• Fehlt ein schriftlich gestellter und begründeter Antrag auf Abweichung nach § 67 LBauO M-V, kann eine Abweichung nicht zu Lasten eines späteren Antragstellers fingiert werden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Aufschüttungen in Abstandsflächen und Zulassung der Berufung • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur zu bewilligen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen; eine summarische Prüfung genügt. • Eine Aufschüttung, die funktional dem Gebäude zugeordnet ist und gemeinsam mit ihm genehmigt wurde, ist Teil der baulichen Anlage und muss die Abstandsflächen einhalten. • Fehlt ein schriftlich gestellter und begründeter Antrag auf Abweichung nach § 67 LBauO M-V, kann eine Abweichung nicht zu Lasten eines späteren Antragstellers fingiert werden. Der Kläger erhielt eine Baugenehmigung zum Bau eines Wohnhauses mit Garage auf einem stark abfallenden Grundstück, wobei Teile des Geländes durch Aufschüttung bis an die östliche Grenze aufgefüllt werden sollten. Die Nachbarin (Beigeladene) erhob Widerspruch gegen die Genehmigung wegen erdrückender Wirkung der Aufschüttung. Die Baubehörde änderte daraufhin die Genehmigung durch einen (Zweit-)Widerspruchsbescheid und beschränkte die Aufschüttung sowie die zulässige Höhe von Grenzmauern und ordnete Beseitigungen an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers gegen diese Änderungen ab. Der Kläger beantragte hierauf die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die ursprüngliche Genehmigung sei rechtmäßig und die Aufschüttung nicht funktional dem Gebäude zuzuordnen; zudem berief er sich auf eine vermeintliche Abweichungserlaubnis nach § 67 LBauO M-V. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind nur gegeben, wenn mit schlüssigen Argumenten ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird; das Zulassungsverfahren ist summarisch. • Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung: Aus den Genehmigungsunterlagen (insbesondere Schnitt S-1) ergibt sich, dass die genehmigte Aufschüttung weit in die 3‑m‑Mindestabstandsfläche zur Nachbargrenze hineinreicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine mit dem Gebäude funktional verbundene Aufschüttung Teil der baulichen Anlage und muss Abstandsflächen einhalten; eine Auslegung der Baugenehmigung zeigt hier eine solche funktionale Zuordnung. • Fehlen eines Abweichungsantrags nach § 67 LBauO M-V: Für die Annahme einer Abweichungserlaubnis fehlt ein schriftlich gestellter und begründeter Antrag; aus den Unterlagen folgt kein entsprechender Antrag noch eine behördliche Entscheidung hierüber, sodass eine Rechtsfortbildung zugunsten des Klägers nicht möglich ist. • Kostenentscheidung und Streitwert: Die Kostenverteilung und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf den entsprechenden VwGO- und GKG-Vorschriften; die Beigeladene ist erstattungsfähig, weil sie durch Antragstellung ein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die ursprüngliche Baugenehmigung war insoweit rechtswidrig, als sie die Errichtung des Gebäudes auf einer Aufschüttung zuließ, die in die 3‑m‑Abstandsfläche zur Nachbargrenze hineinreichte, sodass die geänderten Auflagen und Beseitigungsanordnungen der Behörde zulässig waren. Eine nachträgliche Auslegung der Unterlagen zu Lasten der Beigeladenen zugunsten einer Abweichung nach § 67 LBauO M‑V ist nicht möglich, weil ein schriftlicher, begründeter Antrag fehlt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.