Beschluss
1 LA 76/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Optische Bedrängnis durch Windenergieanlagen kann nach dem Maßstab der Nachbarrechtsprechung nur dann abwehrbar sein, wenn eine erdrückende Wirkung eintritt, die einem Gefühl des Eingemauertseins gleichkommt.
• Die Einhaltung einschlägiger Abstandsregelungen indiziert grundsätzlich gebotene Rücksichtnahme; nur besondere Umstände rechtfertigen trotz Einhaltung der Abstände ein Abwehrrecht.
• Im Außenbereich ist die Schutzwürdigkeit wohngebundener Nutzungen vermindert; Anwohner haben verstärkt architektonische Selbsthilfemaßnahmen zu ergreifen, um optische Auswirkungen von privilegierten Windenergieanlagen zu mindern.
Entscheidungsgründe
Keine abwehrfähige optische Bedrängnis durch nahe Windenergieanlage im Außenbereich • Optische Bedrängnis durch Windenergieanlagen kann nach dem Maßstab der Nachbarrechtsprechung nur dann abwehrbar sein, wenn eine erdrückende Wirkung eintritt, die einem Gefühl des Eingemauertseins gleichkommt. • Die Einhaltung einschlägiger Abstandsregelungen indiziert grundsätzlich gebotene Rücksichtnahme; nur besondere Umstände rechtfertigen trotz Einhaltung der Abstände ein Abwehrrecht. • Im Außenbereich ist die Schutzwürdigkeit wohngebundener Nutzungen vermindert; Anwohner haben verstärkt architektonische Selbsthilfemaßnahmen zu ergreifen, um optische Auswirkungen von privilegierten Windenergieanlagen zu mindern. Die Kläger wohnen in einem im Außenbereich gelegenen Doppelhaus; östlich ihres Grundstücks stehen bereits zwei Windenergieanlagen in etwa 600 bzw. 720 m Entfernung. Der Beklagte erteilte einen Bauvorbescheid für eine weitere Windenergieanlage in ca. 250 m Entfernung mit Nabenhöhe 68,5 m und Rotordurchmesser 62 m. Die Kläger rügten insbesondere unzumutbare optische Bedrängung ihres Wohngrundstücks und führten mögliche weitere Belästigungen (Infraschall, Schattenwurf, Unfallschäden) an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da Emissionen (Lärm) die orientierenden Werte unterschreiten, Nachtbetrieb ausgeschlossen ist und keine schädlichen Wirkungen nach § 35 Abs. 3 BauGB vorlägen; optische Bedrängnis sei nicht schutzfähig. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO; das Oberverwaltungsgericht hat über den Zulassungsantrag zu entscheiden. • Zulassungsantrag: Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, weil der Vorbescheid möglicherweise Bindungswirkung gegenüber späterer Baugenehmigung entfaltet. • Grundsatzfrage der Berücksichtigung optischer Bedrängnis: Entscheidend ist, ob eine erdrückende Wirkung vorliegt; bloße psychische Belastungen oder ästhetische Beeinträchtigungen genügen nicht. • Rechtsprechungsmaßstab: Analogie zu Nachbarrechtserwägungen, die ein Gefühl des Eingemauertseins verlangen; Höhe und Breite von Bauwerken können eine erdrückende Wirkung begründen. • Abstandsregelungen: Die Einhaltung landesrechtlicher Grenzabstände spricht indiziell für gebotene Rücksichtnahme; nur in Extremfällen sind legalisierte Vorhaben trotz Einhaltung abwehrbar. • Besonderheiten des Außenbereichs: Wohnnutzungen im Außenbereich besitzen verminderten Schutzumfang; Anwohner sind zur architektonischen Selbsthilfe verpflichtet, z.B. Änderung der Nutzungsausrichtung oder Aufstellen von Sichtblenden. • Einzelfallwürdigung: Blickrichtungen der Kläger und vorhandene Scheune minderten die optische Wirkung; der geplante Mast steht auf einer Linie mit bereits vorhandenen Anlagen und belegt nicht neuen, bisher unbelasteten Außenbereich. • Abwägungsergebnis: Bei einem Abstand von rund 250 m zur Gesamthöhe (ca. 130,5 m Gesamt) besteht keine erdrückende optische Bedrängnis; subjektive Unzumutbarkeit genügt nicht. • Zulassungsentscheidung: Die vorgebrachten Zulassungsgründe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung; die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Kläger können die Windenergieanlage nicht mit der Behauptung einer abwehrfähigen optischen Bedrängnis verhindern, weil nach objektiver Abwägung keine erdrückende Wirkung des Vorhabens auf dem benachbarten Wohngrundstück vorliegt. Die Einhaltung einschlägiger Abstandsregelungen und die bereits bestehende Belastung des betreffenden Außenbereichsteils durch weitere Anlagen sprechen gegen ein Abwehrrecht. Den Klägern ist zumutbar, architektonische Selbsthilfemaßnahmen zu ergreifen; rein subjektive Einschränkungen rechtfertigen keinen Erfolg. Daher bleibt die angefochtene Entscheidung in der Sache bestehen und die Berufung wird nicht zugelassen.