Urteil
10 LB 74/22 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0213.10LB74.22OVG.00
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Leitsätze
1. Die Zurückstufung eines Polizeibeamten des Landes kann durch Verwaltungsvorschrift auf die Polizeipräsidentin delegiert werden. (Rn.39)
2. Ausgangspunkt für die Maßnahmezumessung bei einer Körperverletzung im Amt ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (zustimmend: VGH München Urt. v. 12.07.2017 - 16a D 15.368, juris; VGH Mannheim Urt. v. 04.11.2008 - DL 16 S 616/08, juris; BVerwG Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 27/12, juris). (Rn.47)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 29. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zurückstufung eines Polizeibeamten des Landes kann durch Verwaltungsvorschrift auf die Polizeipräsidentin delegiert werden. (Rn.39) 2. Ausgangspunkt für die Maßnahmezumessung bei einer Körperverletzung im Amt ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (zustimmend: VGH München Urt. v. 12.07.2017 - 16a D 15.368, juris; VGH Mannheim Urt. v. 04.11.2008 - DL 16 S 616/08, juris; BVerwG Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 27/12, juris). (Rn.47) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V ist gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem über eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Zurückstufung ausgesprochen wurde, entschieden wurde, die Berufung zulässig. Daran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils, die einen Antrag auf Zulassung der Berufung als Rechtsmittel angibt, nichts. Folge dieser fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ist nach §§ 3 LDG M-V, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Urteils das zulässige Rechtsmittel eingelegt werden kann. Im vorliegenden Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, welches Rechtsmittel der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz von 2021 (Eingangsdatum beim Verwaltungsgericht) eingelegt hat. Dabei ist das Rechtsmittel nach dem erkennbaren Willen des Rechtsmittelführers auszulegen und nicht allein nach seinem noch dazu wie hier widersprüchlichen Wortlaut. Erkennbar wollte der Kläger das von ihm als zulässig erkannte Rechtsmittel der Berufung einlegen, weil er die Rechtsmittelschrift so betitelt hat. Er hat nur in Befolgung der Rechtsmittelbelehrung zugleich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Dies ergibt sich auch daraus, dass er im gleichen Schriftsatz eine Berufungsbegründung angekündigt hat. Dass die Eingangsverfügung des Oberverwaltungsgerichts von einem Zulassungsantrag ausging, ändert an dieser Auslegung nichts; sie beruht auf einer vorläufigen Rechtsauffassung. Die Begründung der Berufung wurde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Das entspricht nicht dem Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V. Doch ist dies nach Sinn und Zweck der Bestimmung zulässig, weil es prozessökonomisch sinnvoll ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.02.2008 – 21d A 956/07 –, juris Rn. 41 f.; GKÖD-Weiß § 64 BDG Rn. 39). Den Formerfordernissen des § 64 Abs. 1 Satz 4 LDG M-V genügt die Berufungsbegründung: sie enthält einen Antrag und die nähere Begründung der Berufung. Sie ist auch von einem nach §§ 3 LDG M-V, 67 Abs. 4 VwGO Postulationsfähigen unterschrieben. Die Versäumung der Monatsfrist des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V ist wegen der vorrangigen Jahresfrist nach §§ 3 LDG M-V, 58 Abs. 2 VwGO, die vorliegend eingehalten worden ist, unschädlich. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Disziplinarverfügung ist durch den Präsidenten des Polizeipräsidiums Rostock erlassen worden. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Satz 3 LDG. Danach kann die oberste Dienstbehörde für Beamte der Landespolizei ihre Zuständigkeiten und Befugnisse ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Die oberste Dienstbehörde ist nach § 35 Abs. 3 LDG M-V für die Zurückstufung eines Landesbeamten zuständig, so dass sie diese Zuständigkeit delegieren kann. Dies ist für Beamte der Landespolizei durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums M-V vom 9. Februar 2011 (AmtsBl. M-V S. 130) erfolgt, wonach die Aussprache einer Zurückstufung u.a. auf die Polizeipräsidien übertragen worden ist. Diese Verwaltungsvorschrift ist weiterhin in Kraft und gilt auch für die Neufassung des Landesdisziplinargesetzes vom 11.11.2015 (GVOBl. S. 437), durch die weder § 35 Abs. 3 noch § 82 Satz 3 LDG M-V geändert worden sind. Eine bestimmte Rechtsförmlichkeit der Übertragung der Zuständigkeiten oder Befugnisse ergibt sich aus § 82 Satz 3 LDG M-V nicht, wie schon der Vergleich mit § 82 Satz 1 LDG M-V zeigt. Auch Verfassungsrecht gebietet keine Übertragung durch Rechtsverordnung. Als zuständigen Dienstvorgesetzten hat die nach § 82 Satz 1 LDG M-V erlassene Dienstvorgesetztenverordnung Landespolizei (vom 15.02.2011, GVOBl. M-V S. 60) u.a. die Präsidenten der Polizeipräsidien bestimmt. Dass die Verwaltungsvorschrift – entsprechend der sich aus § 35 Abs. 3 LDG M-V ergebenden Systematik – die Befugnis auf die Behörde Polizeipräsidium übertragen hat und nicht auf den in der Dienstvorgesetztenverordnung Landespolizei genannten Dienstvorgesetzten Präsident des Polizeipräsidiums ist unschädlich, weil die Behörde durch ihren Leiter handelt. Weitere formelle Mängel der Verfügung sind nicht ersichtlich. Sie ist vom damaligen Polizeipräsidenten (K.) unterschrieben, sie genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit und den sonstigen Formvorschriften und die Beteiligung der Personalvertretung hat ordnungsgemäß stattgefunden: der BezPR hat nicht zugestimmt und auch der dann zuständige HPR nicht; zu einer Anrufung der Einigungsstelle ist es nicht gekommen. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Der das Dienstvergehen begründende Sachverhalt steht nach §§ 57 Satz 1, 25 Abs. 1 LDG M-V fest. Soweit der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen in Einzelheiten abweichenden Sachverhalt darstellt, ergeben sich daraus keine im Sinne des § 57 Satz 2 LDG M-V offenkundigen Unrichtigkeiten. Zweifel daran, dass der Kläger die Straftat der Körperverletzung im Amt schuldhaft begangen hat, bestehen nicht. Das Dienstvergehen hat der Kläger innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG Urt. v. 10.12.2015 – 2 6/14 –, juris Rn. 11). Der Kläger hat durch die Begehung der Straftaten gegen seine Dienstpflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen; darin geht ein Verstoß gegen eine dienstliche Anordnung, keine Straftaten im Dienst zu begehen, auf. Der Kläger hat auch ein schweres Dienstvergehen begangen. Die Schwere eines Dienstvergehens ergibt sich aus dem Eigengewicht der Verfehlung. Hierfür können bestimmend seine objektiven Handlungsmerkmale wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, subjektive Handlungsmerkmale wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und Beweggründe für sein Verhalten sowie die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte sein (BVerwG Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 –, juris Rn. 16). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) ist weiter anerkannt, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich der gesetzliche Strafrahmen einen Orientierungsrahmen darstellt. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG Urt. vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. 06.2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 –, juris Rn. 17). Für die Straftat der Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 Satz 1 StGB kann eine Höchststrafe von fünf Jahren verhängt werden. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es sogar bis zu fünf Jahre – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt.v. 10.12.2015, a.a.O., juris Rn. 20; Beschl. v. 30.3.2022 – 2 B 46.21 – juris Rn. 11). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass das Landgericht die §§ 46a Nr. 1, 49 StGB in Anwendung gebracht hat und sich daraus eine Strafrahmenreduzierung von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren neun Monaten ergibt, ändert dies am dargestellten Orientierungsrahmen nichts. Die unterschiedlichen Untergrenzen der beiden Strafrahmen spielen für die Frage des Orientierungsrahmens keine Rolle. Ausgangspunkt für die Maßnahmezumessung im vorliegenden Fall ist demnach die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 12 LDG M-V). Ein Polizeivollzugsbeamter verstößt in erheblicher Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er die aus seiner Rechtsstellung erwachsende Machtbefugnis überschreitet und seine in der Öffentlichkeit bestehende besondere Vertrauensstellung zur Begehung von Straftaten nutzt. Im konkreten Fall der Körperverletzung im Amt wiegt das innerdienstliche Dienstvergehen deswegen schwer, weil gerade von einem Polizeibeamten erwartet wird, dass er das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eines ihm gegenübertretenden Bürgers achtet und nicht ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt (BayVGH, Urt. v. 18.01.2023 – 16b D 21.560 –, juris Rn. 24). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger die Körperverletzung im Amt an einer Person begangen hat, die sich im polizeilichem Gewahrsam befand und wegen der fehlenden Öffentlichkeit und der mangelnden Möglichkeit, sich zu entfernen, besonders schutzbedürftig war. Für solche Personen ist aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten, die körperliche Integrität in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (VGH München Urt. v. 12.07.2017 – 16a D 15.368 –, juris Rn. 52). Regelmäßig ist in einem solchen Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich (vgl. VGH Mannheim Urt. v. 04.11.2008 – DL 16 S 616/08 –, juris Rn. 31 und VGH München a.a.O.). Zu Lasten des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass der Geschädigte mit auf dem Rücken gefesselten Händen und vom Kläger an die Wand der Zelle gedrückt der körperlichen Übermacht des Klägers fast vollständig ausgesetzt war. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts versuchte der Geschädigte, eine ihm günstigere Körperhaltung zu erreichen, doch ist von einem körperlich gewalttätigen Verhalten des Geschädigten keine Rede. Zudem war der Rucksack des Geschädigten an seinem Rücken in Höhe der gefesselten Hände gerutscht. Schließlich befand sich ein weiterer erfahrener Polizeibeamter in der Zelle. Auch in Ansehung der erheblichen Alkoholisierung des Geschädigten und seiner Widerstandshandlungen im Vorfeld seiner Verbringung in die Gewahrsamszelle ist nicht zu erkennen, dass die vom Kläger gegen den Geschädigten ausgeübte Gewalt: dreimaliges kräftiges Stoßen des Kopfes gegen die Wand, in irgendeiner Form gerechtfertigt sein könnte. Der Senat kann dabei offenlassen, ob es sich bei dem Verhalten des Klägers um eine Machtdemonstration handelte oder um eine Art Rache für die vorhergehende von dem Kläger angenommene, möglicherweise auch tatsächlich erfolgte Verletzung einer schwangeren Polizeibeamtin und eines anderen Polizisten. Weder der eine noch der andere Umstand rechtfertigen das Verhalten des Klägers. Hinzukommt, dass es sich bei der Situation in der Gewahrsamszelle um eine Routinesituation gehandelt hat. Betrunkene und aggressive Jugendliche sind im Polizeialltag keine Besonderheit und dass sich der Geschädigte zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in der Gewahrsamszelle in ungewöhnlicher Weise gegenüber dem Kläger oder einem anderen Beamten aggressiv verhielt, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Es mag nicht der Routine entsprechen, dass sich Polizeibeamte aus Sicht des Klägers bei der Durchsuchung so ungeschickt verhalten, wie die nach Darstellung des Klägers zunächst mit der Durchsuchung des Geschädigten befassten Polizeivollzugsbeamten. Das ist aber nicht dem Geschädigten zuzurechnen und rechtfertigt in keiner Weise die gegen ihn ausgeübte Gewalt, zudem auch der Kläger nicht behauptet, der Geschädigte habe dies ausgenutzt. Dies dürfte auch daran liegen, dass er gefesselt blieb. Dass der Kläger behauptet, er habe in Putativnotwehr gehandelt, ist nach Überzeugung des Senats eine Schutzbehauptung. Zulasten des Klägers ist schließlich zu berücksichtigen, dass er als erfahrener Polizeivollzugsbeamter und Dienstgruppenleiter Vorbildfunktion hatte, der er in keiner Weise gerecht wurde. Sein Verhalten hat bei am Geschehen beteiligten Polizeivollzugsbeamten erhebliche Unruhe ausgelöst, die zu einer innerdienstlichen Meldung des Geschehens führte. Zugunsten des Klägers spricht sein Nachtatverhalten. Er hat dem Geschädigten im amtsgerichtlichen Verfahren ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € angeboten. Das ist unabhängig von der hier nicht ermittelten Motivation so zu verstehen, dass der Kläger eingesehen hat, dass er sich rechtswidrig verhalten hatte. Der Kläger hat zudem den Sachverhalt im strafrechtlichen Berufungsverfahren eingeräumt, indem er die Berufung auf den Strafausspruch beschränkt hat. Er hat im landgerichtlichen Verfahren auch Reue bekundet. Dass diese zum damaligen Zeitpunkt nur vorgeschützt war, kann der Senat nicht feststellen. Dass der Kläger auch nach dem landgerichtlichen Urteil gegenüber der obersten Dienstbehörde in seinem Schreiben von 2019 von einem rechtmäßigen Verhalten seinerseits „allenfalls im Übermaß“ ausgeht, zeigt die Zweifel des Klägers an seinem Verhalten. Hierin drückt sich auch ein gewisses Einsehen in sein Fehlverhalten aus. Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit der Behauptung, er habe bei dem Versuch, den Geschädigten lehrbuchmäßig zu fixieren, dessen Kopf nicht drehen können und mehrfach versucht, den Kopf wieder an die Wand zu drücken und so sei es zu den Verletzungen gekommen, einen Geschehensablauf behauptet, der sich deutlich von den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts unterscheidet und der erhebliche Zweifel daran begründet, dass der Kläger das von ihm begangene Unrecht endgültig anerkannt hat. Soweit in seinen Beurteilungen auf sein Temperament oder seine Energie Bezug genommen wird, die er besser kontrollieren solle, ergibt sich daraus nichts für eine Gewalttätigkeit des Klägers. Vielmehr wird sein zu verbesserndes Kommunikationsverhalten auch auf sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten bezogen. Seine erheblich über dem Durchschnitt liegenden Beurteilungen weisen in keiner Weise daraufhin, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein zu beanstandendes Verhalten gezeigt hatte. Diese fehlende Neigung zu gewalttätigem Verhalten stellt der Kläger auch durch das Ergebnis der von ihm veranlassten psychologischen Untersuchung unter Beweis. Dass er sich auf eine Neigung zu Gewalttätigkeit hat untersuchen lassen, spricht für eine Einsicht des Klägers in das Unrecht seines Verhaltens. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei der Straftat um ein Augenblicksversagen des Klägers, das sich mildernd auswirkt. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind, wenn es wie hier nicht um die Entlassung aus dem Dienst geht, auch die finanziellen Auswirkungen mit zu betrachten. Der Hauptpersonalrat hat diese mit einer im unteren Bereich liegenden fünfstelligen Summe beziffert. Das ist auf die dem Kläger noch bevorstehende Dienstzeit bezogen rechnerisch nachvollziehbar. Hinzukommt die gesetzliche und wohl auch faktische Beförderungssperre. Allerdings ergibt sich daraus noch nicht der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage. Soweit der Kläger geltend macht, er sei durch die Umsetzung und die nicht amtsangemessene Beschäftigung disziplinarisch bereits belangt worden, ist dies unzutreffend. Die Umsetzungen sind zwar zum Teil in Reaktion auf das laufende Disziplinarverfahren erfolgt, doch stellen sie keine Disziplinarmaßnahme dar. Gegen die vom Kläger vorgetragene nicht amtsangemessene Verwendung hätte er dienstrechtlich vorgehen können; auch insoweit handelt es sich nicht um eine disziplinarische Maßnahme. Die finanziellen Folgen der Umsetzungen sind aus diesem Grund ebenfalls nicht für die Entscheidung über die Recht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarmaßnahme von rechtlicher Bedeutung. Soweit der Kläger die Länge des Disziplinarverfahrens als Milderungsgrund anführt, ist eine überlange Verfahrensdauer nicht zu erkennen. Nach Rechtskraft des Strafurteils wurde das Disziplinarverfahren in angemessener Zeit mit der angefochtenen Disziplinarverfügung beendet. Das anschließende erstinstanzliche Verfahren wurde ebenfalls in angemessener Zeit durch Urteil abgeschlossen. Das Berufungsverfahren hat etwas mehr als drei Jahre gedauert. Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch ein Gericht ist bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 6 EMRK zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen. Bei der Verfahrensgestaltung kommt den Gerichten ein Spielraum zu. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung eines Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 a.a.O. juris Rn. 42). Unter diesem Aspekt kann von einer überlangen Dauer des zwei Instanzen durchlaufenden Berufungsverfahrens noch nicht die Rede sein, auch wenn die – zum Teil der Pandemielage und ihren Folgen geschuldete – Dauer des Berufungsverfahrens überdurchschnittlich lang gewesen sein mag. Die verhängte Disziplinarmaßnahme ist in Anbetracht aller Umstände auch nicht unverhältnismäßig. Vielmehr hat der Beklagte deutliche Milderungsgründe erkannt, die ihn zu der Entscheidung geführt haben, ausnahmsweise von der regelmäßig zu erfolgenden Entlassung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Die Milderungsgründe wirken in ihrer Gesamtschau aber nicht derart stark, dass nur die Zurückstufung um ein Amt (in die Besoldungsgruppe A 10) auszusprechen gewesen wäre. Vielmehr hat sich die Entscheidung im konkreten Einzelfall im Grenzbereich der Entlassung aus dem Dienst – die nach Ansicht des Senats auch wohl nicht unangemessen gewesen wäre – und der Zurückstufung in das Eingangsamt als nächst mildere Maßnahme bewegt. Dagegen hat der Senat nichts zu erinnern. Schließlich hat der Senat auch keine Zweifel, dass die Disziplinarmaßnahme zweckmäßig ist. Sie ist geeignet, dem Kläger sein Dienstvergehen vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, zukünftig seinen Dienst ohne Verstoß gegen grundlegende Dienstpflichten auszuüben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 Abs. 1 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf §§ 3 LDG M-V, 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung des Beklagten gegen den Kläger, mit der dieser in das Eingangsamt seiner Laufbahn zurückgestuft wurde. Der 1973 geborene Kläger ist seit 1992 im Polizeidienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig, zunächst in der Bereitschaftspolizei, dann beim LKA M-V, dem MEK, dem Dezernat 63 Fahndung und seit 2001 bei der Polizeidirektion B-Stadt. Er begann seine Laufbahn im mittleren Dienst, absolvierte erfolgreich die Aufstiegsprüfung zum gehobenen Dienst, wurde am 2000 zum Beamten auf Lebenszeit und am 2008 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Von 2014 bis kurz nach dem disziplinarrechtlich verfolgten Geschehen wurde er auf dem Dienstposten Dienstgruppenleiter im Polizeihauptrevier der Polizeiinspektion B-Stadt eingesetzt. Von 2017 bis zum 2017 war er in das Kriminalkommissariat B-Stadt und von 2017 bis zum 2018 in den Sachbereich Einsatz in der Führungsgruppe umgesetzt. Seit 2018 ist der Kläger zur PI in C-Stadt umgesetzt und war bis 2020 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Sachbearbeiters für besondere Verwendungen und als Einsatzbeamter im AVPR E-Stadt betraut. Seit dem 15.11.2020 ist er im Sachbereich Spezielle Ermittlungen im Kriminaldauerdienst des Kriminalkommissariats C-Stadteingesetzt. Dieser ist seit November 2024 der Polizeiinspektion B-Stadt angegliedert. Der Kläger ist im Nebenamt ETR-Trainer (ETR = Einsatzbezogenes Training) und hat von 2007 bis 2017 jährlich an Fortbildungen für ETR-Trainer teilgenommen. In diesem Nebenamt hat der Kläger keinen speziellen Einsatzbereich. Teil des Trainings ist auch das Thema Deeskalation und Kommunikation. Der Kläger ist regelmäßig beurteilt worden. In seiner Regel-Beurteilung von 2003 heißt es u.a.: “KK A. muss es allerdings noch lernen, seine Energie und sein Temperament dem Einsatzgeschehen anzupassen. Hier ist eine deutlich positive Entwicklung zu sehen“. In seiner Anlassbeurteilung von 2003 heißt es u.a.: “Ein höheres Einfühlungsvermögen, insbesondere bei Konfliktsituationen, sollte weiterhin angestrebt werden“. In seiner Anlassbeurteilung von 2005 heißt es: „Gleichwohl darf die gezeigte Spontanität und Aktivität nicht zu Überreaktionen führen ( ) Der Wille, Arbeitsabläufe in der Dienstgruppe positiv zu gestalten, ist deutlich spürbar, sollte jedoch nicht nur durch aufrichtiges und geradliniges sondern auch durch taktvolles Verhalten in Konfliktsituationen, vor allem mit Vorgesetzten, angestrebt werden. Eine zuweilen kritischere Selbstreflexion kann hier hilfreich sein ( ) Die Fortbildungsschwerpunkte sollten in den Bereichen Recht, Führungs- und Einsatzmanagement sowie Konfliktbewältigung liegen“. In der Regel-Beurteilung von 2017 (mit der Gesamtnote 11.00 Punkte [„gut“]) findet sich im Abschnitt „2.4 Zusätzliche Bemerkungen und ergänzende Persönlichkeitsbetrachtung sowie Vorschläge zur zukünftigen dienstlichen Verwendung“ Folgendes: „Verbesserungspotenziale sind bei KHK A. in den Bereichen Vorbildwirkung, dienstliche und persönliche Administration sowie in der Kommunikation zu erkennen. Um sich zu verbessern ist die selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen Defiziten sowie die Teilnahme an umfänglichen Lehrgangs- und Schulungsangeboten insbesondere mit Bezug zu Kommunikationstrainings, Konfliktlösungsstrategien und Führungslehre erforderlich“. Nach Darstellung des Beklagten hat der Kläger die ihm angeratenen Fortbildungen nicht wahrgenommen. Der Kläger entgegnet, ihm sei die Teilnahme nur an drei von fünf angebotenen Modulen im Bereich Kommunikation und Führung ermöglicht worden. Der Kläger ist geschieden. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin im Haus ihrer Eltern in einer eigenen Wohnung. Mit seiner Lebensgefährtin hat er zwei minderjährige Kinder im Alter von 6 und 9 Jahren. Weiter ist er Vater einer volljährigen Tochter, der er Unterhalt leistet. Über die finanzielle Situation des Klägers ist weiter nur bekannt, dass er nach A 11 besoldet wird. Der Kläger hat nach dem disziplinarisch geahndeten Geschehen zeitweise keine Wechselschichtzulage erhalten, weil er nur noch in Tagschichten eingesetzt wurde. Ungekürzt geleistet wurden die allgemeine Stellenzulage und die Polizeizulage. Bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ist der Kläger weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung von 2017 leitete der Beklagte durch den Leiter der Polizeiinspektion B-Stadt gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, dass er zugleich gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz MV (LDG M-V) aussetzte, weil die Staatsanwaltschaft B-Stadt nach § 160 StPO mit der Erforschung des Sachverhaltes, der dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt wurde, begonnen habe. Diese Verfügung wurde dem Kläger 2017 zugestellt. Nachdem die Staatsanwaltschaft B-Stadt gegen den Kläger Anklage erhoben hatte, verurteilte das Amtsgericht B-Stadt (Urt. v. 2018 – 00 Ds 000/00) den Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag folgender festgestellter Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte war am Tattag, den 2017, in seiner Funktion als Dienstgruppenleiter des Kriminaldauerdienstes in B-Stadt tätig. In dieser Funktion wurde ihm bekannt, dass u.a. der Jugendliche E. nach vorangegangenem Ladendiebstahl sowie diversen Beleidigungen und Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte in den Zentralgewahrsam gebracht werden sollte. Der zur Tatzeit noch 16-jährige wurde durch die Polizeivollzugsbeamten G. und F. in Empfang genommen. Der Jugendliche sollte in der Zelle im Zentralgewahrsam durchsucht werden. Zu diesem Zeitpunkt waren Handfesseln auf dem Rücken angelegt. Der Rucksack des Jugendlichen war von den Schultern heruntergerutscht und befand sich ebenfalls in Höhe der Hände. Der Jugendliche war erheblich alkoholisiert. Eine Atemalkoholkontrolle um 23:45 Uhr ergab einen Atemalkoholwert von 1,48. Sein Auftreten gegenüber den Beamten war weiterhin verbal sehr beleidigend. Die Polizeibeamten F. und G. versuchten den Rucksack abzunehmen. Sie wollten zu diesem Zweck die Handschellen abnehmen. Der Polizeivollzugsbeamte F. wurde jedoch durch eine Beamtin aus der Zelle gebeten. Dann übernahmen der Angeklagte sowie der Zeuge POM H. die weitere Durchsuchung. Der Angeklagte schob (im Original: schon) (den) Zeugen E. mit dem Brustkorb gegen (die) geflieste Wand der Gewahrsamszelle. Dieser Stand war für den Geschädigten E. unangenehm. Er versuchte durch Bewegungen seines Körpers in eine andere Position zu gelangen. In dieser Situation ergriff der Angeklagte A. den Kopf des Jugendlichen und schlug diesen kräftig dreimal kurz hintereinander gegen die Wand. Anschließend zog der Angeklagte den Jugendlichen zu Boden, indem er die Handfesseln ergriff und kräftig daran zog. Der Zeuge E. zog sich durch die Misshandlung des Angeklagten eine blutende Platzwunde im Bereich der rechten Augenbraue zu. Er verspürte sowohl am Kopf als auch am linken Handgelenk starke Schmerzen und weinte am Boden liegend in der Gewahrsamszelle. Nach diesem Geschehen, welches etwa gegen 22:30 Uhr stattfand, wurde durch den Angeklagten um 00:37 der Notarzt verständigt, da die Blutung an der rechten Augenbraue nicht gestillt werden konnte und das Auge erheblich anschwoll. Neben der Kopfplatzwunde wurde bei der ärztlichen Untersuchung des Geschädigten 2017 eine Schädelprellung diagnostiziert.“ Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Beklagten änderte das Landgericht B-Stadt mit Urteil von 2019 das amtsgerichtliche Urteil und verurteilte den Kläger wegen der Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 Satz 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50 €. Die Feststellungen des Amtsgerichts hat das Landgericht als bindend angesehen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Geschädigten E. über seinen Verteidiger im Mai 2018 zum Ausgleich für die erlittenen Gesundheitsbeschädigungen einen Geldbetrag von 500 € angeboten habe. Das Geld liege seitdem auf einem Festgeldkonto des Verteidigers. Die Auszahlung an den Geschädigten E. sei bislang daran gescheitert, dass dieser auch nach mehrfacher Nachfrage weder eine Kontoverbindung angegeben noch das Geld persönlich abgeholt habe. Zwar habe der Geschädigte, der einen Ladendiebstahl, eine Widerstandshandlung und mehrere Beleidigungen begangen hatte, durch sein Tun eine unangemessene Reaktion eines Polizeibeamten durchaus provoziert. Aber zum einen sei er erst 16 Jahre alt und schmal gebaut gewesen, zum anderen sei der Angeklagte von den Vortaten nicht oder kaum (sofern er ebenfalls beleidigt worden sein sollte) betroffen. Der Kläger wandte sich mit Schreiben von 2019 an das Innenministerium, um Informationen über die Folgen einer eventuellen Entlassung zu erhalten. In diesem Schreiben stellte er den Sachverhalt abweichend von den Feststellungen des Amtsgerichts dar und hielt nur, unterstellt, die Feststellungen des Amtsgerichts seien zutreffend, ein Augenblicksversagen für gegeben. In einer internen E-Mail der PI B-Stadt von 2019 führte die damals zuständige Personalsachbearbeiterin I. (zwischenzeitlich verstorben) aus: „KHK J. ist auch im IM kein ‚unbescholtener Beamter‘. Sein Nachtatverhalten (wird auch in seinem Schreiben an das IM deutlich) zeigt, dass er nicht verstanden hat, welches Verhalten von einem PVB erwartet wird. Es sind weder Reue noch Bedauern über das ‚Augenblicksversagen‘ erkennbar“. Mit Schreiben von 2019, dem Kläger zugestellt am 2019, informierte der Beklagte den Kläger über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens. Nach den Feststellungen des Landgerichts B-Stadt könne auf weitere Ermittlungen verzichtet werden. Es sei beabsichtigt, das Disziplinarverfahren umgehend abzuschließen. Dem Kläger werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben von 2019 zum Disziplinarvorwurf. Er räume ein, aufgrund einer Überreaktion und angesichts eines Augenblicksversagens den Jugendlichen E. verletzt zu haben. Er habe im Blick gehabt, dass durch den Jugendlichen zwei Kollegen in erheblicher Weise verletzt worden seien. Der Jugendliche habe einer schwangeren Kollegin in den Bauch getreten. Diese sei wegen der Verletzungen im Zellentrakt zusammengebrochen. Seit 2018 versehe er seinen Dienst bei dem Autobahn- und Verkehrspolizeirevier D-Stadt; dort nehme er Tätigkeiten wahr, die bei weitem nicht seiner Qualifikation entsprächen. Der Ausschluss vom Polizeivollzugsdienst stelle bereits eine erhebliche Bestrafung dar. Zudem sei er trotz der letzten Beurteilung mit der Note „gut“ nicht befördert worden. Ein disziplinarer Überhang sei unter Berücksichtigung der nicht erfolgten Beförderung nicht zu erblicken. Er beantrage, das Disziplinarverfahren einzustellen. Der Bezirkspersonalrat erhob Einwendungen gegen die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Eingangsamt und leitete das Verfahren an das Innenministerium weiter. Auch der Hauptpersonalrat stimmte der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme nicht zu. Er hielt sie für unverhältnismäßig. Bei Betrachtung der konkreten Tatumstände sei zu berücksichtigen, dass der Jugendliche zwei PVB verletzt habe, trotz oder gerade wegen der Alkoholisierung aggressiv aufgetreten sei, die PVB permanent und auch im ZGW beleidigt habe. KHK A. sei darüber hinaus zu recht ungehalten über das „polizeiliche und wenig professionelle Vorgehen“ der beteiligten PVB bei der Zuführung gewesen. Die Intension seiner Handlung sei die „Begradigung der Situation“ gewesen. Der KHK sei in Folge der Vorwürfe „auf dem Abstellgleis entsorgt“ worden. Die Dauer des Disziplinarverfahrens habe sicher dazu beigetragen, dass KHK A. sein Verhalten habe angemessen reflektieren können und dass es keine Anzeichen für eine Wiederholungsgefahr gebe. Wenn er in das Eingangsamt seiner Laufbahn zurückgestuft würde, verringere sich seine Besoldung für zunächst mindestens fünf Jahre um einen mittleren fünfstelligen Betrag. Eine Verkürzung der Beförderungssperre sei nicht vorgesehen. Es sei mehr als fraglich, ob KHK A. jemals wieder ein Amt der Besoldungsgruppe A11 erreichen werde. Mit Disziplinarverfügung von 2020, dem Kläger zugestellt am 2020, versetzte der Beklagte den Kläger in das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9) zurück. Der Kläger habe ein einheitliches schweres Dienstvergehen verwirklicht. Er habe die ihm obliegenden Dienstpflichten gemäß § 34 Sätze 1, 2 und 3 sowie § 35 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG verletzt. Polizeivollzugsbeamte seien im Dienst häufig mit aggressivem und provokantem Auftreten konfrontiert, dem sie nur im Rahmen des Angemessenen entgegentreten dürften. Von ihnen werde eine erhebliche Vertrauenswürdigkeit und Charakterstärke verlangt; hierfür seien sie ausgebildet. Der Kläger habe durch die begangene Körperverletzung im Amt gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG) verstoßen. Zudem habe er dadurch gegen seine Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 340 Abs. 1 StGB) verstoßen. Von einem dienst- und lebenserfahrenen Beamten könne erwartet werden, dass er seine Stressbelastung selbst erkenne und angesichts seiner dienstlichen Verantwortung entsprechend gegensteuere. Es sei daher unerheblich, dass der Jugendliche durch sein Tun provoziert und durch andauernde Beleidigungen erheblich zur Eskalation beigetragen habe. Die Dienstpflichtverletzung sei auch schuldhaft erfolgt. Dem Vertrauen der Allgemeinheit werde ein Verhalten eines Polizeibeamten nicht gerecht, der gegen einen damals erst 16-jährigen, schmalen, ihm körperlich deutlich unterlegenen und noch dazu an den Händen gefesselten Jugendlichen mit körperlichem Einsatz vorgegangen sei und diesen dabei erheblich verletzt habe. Auch sei er als Dienstgruppenleiter eingesetzt gewesen und habe Vorbildfunktion gehabt, der er nicht nachgekommen sei. Die Situation sei nicht so gewesen, dass sie von einem Dienstgruppenleiter und langjährigen ETR-Trainer eine besondere Handlungsweise hätte erwarten lassen. Ein solcher Missbrauch seiner dienstlichen Stellung zum Zwecke persönlicher Machtdemonstration gegenüber einem in Gewahrsam befindlichen Jugendlichen und in Anwesenheit mehrerer junger unerfahrener Kollegen offenbare einen nachhaltigen Persönlichkeitsmangel und eine falsche Dienstauffassung. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass das späte Geständnis disziplinarisch keine positive Bedeutung habe. Reue oder Bedauern habe der Kläger nicht gezeigt. Zu seinen Gunsten sei von einem Augenblicksversagen, entstanden aus Verärgerung über die jungen Kollegen und den alkoholisierten, schimpfenden Jugendlichen auszugehen. Auch die dienstliche Belastung aufgrund der angespannten Personalsituation sei zu seinen Gunsten heranzuziehen. Dies führe dazu, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren sei. Es sei aber die Zurückstufung bis in das Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn dringend geboten. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Kläger 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Jugendliche E. habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zugestanden, er habe massiv Widerstand gegen die Maßnahmen der Polizeivollzugsbeamten geleistet. Der Kläger habe stets dargestellt, er bedauere die Verletzungen des Jugendlichen ausdrücklich und habe ihm auch Schmerzensgeld angeboten. Der Kläger habe sich erstinstanzlich geständig eingelassen und gleichermaßen angeboten, Schadenswiedergutmachung zu leisten. Der Beklagte habe die familiäre Situation des Klägers nicht in seine Abwägung eingestellt. Die Umstände, die zur Tat geführt haben, das Nachtatverhalten und die bereits durchgeführten Maßnahmen, die zur Disziplinierung des Beamten getroffen worden seien, seien in der Abwägung, die zur Disziplinarmaßnahme geführt habe, nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Personalrat die Maßnahme als zu hart beurteilt und dieser nicht zugestimmt habe. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass die Verletzungen des Jugendlichen nicht schwer gewesen seien. Der Kläger habe sich einer psychologischen Untersuchung unterzogen, die zu dem Ergebnis gekommen sei, er neige auch nicht ansatzweise zu Gewalttaten oder Gewaltübergriffen. Der Kläger hat beantragt, die Disziplinarverfügung von 2020, zugestellt 2020, zum Aktenzeichen 00 D0.0-000-00000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Disziplinarmaßnahme sei nach der Schwere des Dienstvergehens bemessen worden, wobei auch das Persönlichkeitsbild des Klägers wie auch der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit berücksichtigt worden seien. Auch lange nach dem Ereignis von 2017 habe der Kläger jede Einsicht vermissen lassen. Sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B-Stadt 2018 als auch in einem Schreiben an das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern von 2019 habe der Kläger sein Handeln als rechtmäßig dargestellt. Zudem habe der Kläger in hiesiger Sache versucht, auf seine ehemaligen Kollegen und Mitarbeiter Einfluss zu nehmen, weshalb er vorübergehend umgesetzt worden sei. Auch sei seine bisherige berufliche Laufbahn gerade nicht beanstandungsfrei verlaufen. Es gebe eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger von 2017. Vielen Beurteilungen des Klägers lasse sich entnehmen, dass Dienstvorgesetzte ihn wiederholt angehalten hätten, auf seine „Energie“ bzw. sein „Temperament“ zu achten. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Notlage seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei mit der Besoldungsstufe A 9 ausreichend alimentiert. Mit Urteil von 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung sei formal rechtmäßig. Der Kläger habe sich eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Der dem Kläger im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt stehe gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V fest. Danach habe der Kläger eine Körperverletzung im Amt begangen. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 340 Abs. 1 StGB) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen wiege hier so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert sei. Die Bewertung der Einzelumstände bei Ansehung des Dienstvergehens des Klägers führe dazu, dass von dem Orientierungsrahmen nach unten abzuweichen sei. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände halte das Gericht mindestens die ausgesprochene Zurückstufung um zwei Stufen für erforderlich, um dem Kläger die Bedeutung seiner Pflichtverletzung für die Zukunft vor Augen zu führen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere Körperverletzungen begehe, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstoße in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletze den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbrauche damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttere das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtige in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahle. Das Vergehen des Klägers liege mindestens im mittleren Spektrum der von Polizeivollzugsbeamten begangenen Körperverletzungsdelikte im Amt. Zu Lasten des Klägers wirke, dass es sich vorliegend um eine absolute Routinesituation beim Umgang mit alkoholisierten Jugendlichen gehandelt habe, bei der die Reaktion des Klägers völlig außer Verhältnis gestanden habe und nach Auffassung des Gerichts der reinen Machtdemonstration diente. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger über jahrzehntelange Diensterfahrung verfügte und als Dienstgruppenleiter des Polizeihauptreviers eine Vorbildfunktion innehatte. Für den Kläger spreche, dass er den Schutz der jungen Kollegen in Anbetracht der durch den Jugendlichen im Vorfeld vorgenommenen Verletzung einer Polizeivollzugsbeamtin vor Augen hatte und weitere Verletzungen von Polizeibeamten verhindern wollte. Zugunsten des Klägers seien seine durchgehend positiven Beurteilungen zu berücksichtigen, wenngleich diese auch deutlichen Anhaltspunkte für ein gelegentlich übermotiviertes Verhalten enthielten. Auch dass der Kläger bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, werde zu seinen Gunsten berücksichtigt. Gegen dieses ihm 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger 2021 unter der Überschrift Berufung entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt und eine Berufungsbegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. 2022 hat der Kläger einen Berufungsbegründungsschriftsatz beim Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine Zulassung der Berufung vorgelegt. Darin ist ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Tatsachenvortag teilweise unberücksichtigt gelassen. So habe es das psychologische Gutachten unberücksichtigt gelassen. Es habe auch den vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt fehlerhaft bewertet. Die dem Sachverhalt vorliegenden Gesamtumstände vermittelten den Eindruck, dass eine Situation vorgelegen habe, die seitens des Verwaltungsgerichts fehlerhaft als Routinesituation beurteilt wurde. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der Jugendliche Widerstandshandlungen vorgenommen hatte, durch die insbesondere eine schwangere Kollegin nicht unerheblich zu Schaden gekommen und zusammengebrochen war. Weiter habe das Amtsgericht festgestellt, dass der Jugendliche versucht habe, durch Bewegungen gegen den Körper des Klägers in eine andere Position zu gelangen. Das Amtsgericht habe nichts Anderes festgestellt, als dass der Jugendliche weiterhin und unnachgiebig gegen den Körper des Klägers arbeitete und sich unnachgiebig der Fixierung und damit der polizeilichen Maßnahme widersetzte. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass die Polizeibeamten F. und G. völlig ohne Eigensicherung bei dem aggressiven Herrn E. an dessen Rucksack arbeiteten, versuchten diesen abzunehmen und dabei sogar geneigt waren, die Handschellen zu entfernen. Angesichts der groben Fehler der zuvor an dem Jugendlichen arbeitenden Polizeibeamten F. und G., die daher auch aus der Zelle gebeten werden mussten, konnte das Verwaltungsgericht nicht von einer absoluten Routinesituation ausgehen. Es könne von einem Fall der Putativnotwehr ausgegangen werden. Es läge ein Augenblicksversagen des Klägers vor. Der Kläger habe die Tat aufgearbeitet, sei nicht vorbelastet und verfüge über überdurchschnittliche Beurteilungen. Die ausgesprochene Disziplinarverfügung sei unverhältnismäßig. Zudem sei in einem anderen Fall der Körperverletzung im Amt durch einen Polizisten ein Disziplinarverfahren erst gar nicht eingeleitet worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Oktober 2021 zu ändern und die Disziplinarverfügung vom 08. September 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.