Beschluss
1 M 171/25 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0722.1M171.25OVG.00
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Leitsätze
1. Zum Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs 2 GVG (Rn.31)
2. Für Untätigkeitsklagen gegen Akte der rechtsprechenden Gewalt ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. März 2025 – 5 A 1931/24 HGW – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seines Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs 2 GVG (Rn.31) 2. Für Untätigkeitsklagen gegen Akte der rechtsprechenden Gewalt ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.(Rn.33) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. März 2025 – 5 A 1931/24 HGW – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seines Beschwerdeverfahrens. I. Der Beklagte wendet sich gegen einen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald, mit dem das Verwaltungsgericht den im Tenor genannten Rechtsstreit an das Landgericht Stralsund verwiesen hat; die Beschwerde der Kläger gegen diesen Verweisungsbeschluss hat der Senat mit Beschluss vom 27. Mai 2025 als unzulässig verworfen. Die von den Klägern am 21. August 2024 vor dem Verwaltungsgericht Greifswald erhobene Klage hat sich zunächst gegen mehrere Beklagte, darunter auch das beklagte Landgericht, gerichtet. Nach Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2024 ist die Klage gegen das beklagte Landgericht bzw. der Rechtsstreit, der Gegenstand des angefochtenen Verweisungsbeschlusses ist, unter dem Aktenzeichen 5 A 1931/24 HGW fortgeführt worden. Den Klagegegenstand haben die Kläger in ihrer Klageschrift wie folgt umschrieben: „Untätigkeitsklage wegen fortgesetzter Verzögerung und Nichtbearbeitung des Verfahrens durch das Amtsgericht Bergen auf Rügen, sowie Klage gegen unrechtmäßige Verwaltungsakte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, fehlerhafte strafrechtliche Ermittlungen, Verleumdung und tätliche Angriffe, und Missachtung der Amtspflichten durch das Landesamt für Finanzen Mecklenburg- Vorpommern, die Umweltbehörde des Landkreises Vorpommern- Rügen, die Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen, den Kleingartenverein „ X." e.V., das Landgericht Stralsund und die Staatsanwaltschaft Stralsund.“ Sie haben unter Ziffer 6. im Hinblick auf den hiesigen Beklagten wörtlich beantragt: „Das Landgericht Stralsund zu verpflichten, die Beschwerden der Kläger in Bezug auf die Zwangsvollstreckungsverfahren ordnungsgemäß zu prüfen und Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen.“ Die Klageschrift hat dazu keine weitere Klagebegründung enthalten. Mit Schriftsatz vom 20. September 2024 haben die Kläger wörtlich ausgeführt: „[…] 13. Einschränkung der Rolle des Kleingartenvereins und des Gerichts Stralsund im Verwaltungsverfahren Die Beklagten, insbesondere der Kleingartenverein „X.“ e.V. und das Gericht Stralsund, sind in diesem verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht als Klagegegner zu betrachten, da sie in zivilrechtliche bzw. gerichtliche Streitigkeiten verwickelt sind, die nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen. Ihre Rolle ist vielmehr als Anknüpfungstatsache zu werten, da sie wesentliche Informationen und Behauptungen in Bezug auf die Amtspflichtverletzungen der Umweltbehörde geliefert haben. Das Verhalten dieser Parteien beeinflusst das Verhalten der Behörde, steht aber nicht im Mittelpunkt der verwaltungsrechtlichen Klage. Daher sollten sie eher als Beweismittelträger und nicht als direkte Klagegegner betrachtet werden. […]“ Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht die Kläger um Klarstellung gebeten, ob die Klage gegen das beklagte Landgericht Stralsund zurückgenommen wird, bzw. nach rechtlichen Hinweisen eine Klagerücknahme angeregt. Mit weiterer Verfügung vom 19. November 2024 hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten seine Absicht angezeigt, den Rechtsstreit an das Landgericht Stralsund zu verweisen, und eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche gesetzt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. November 2024 Stellung genommen und ist der beabsichtigten Verweisung entgegengetreten. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme im Übrigen wird Bezug genommen. Auf die Frage des Verwaltungsgerichts, ob die Klage gegen das Landgericht Stralsund aufrechterhalten werde, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2025 u. a. wörtlich ausgeführt: „[…] 1. Unser Ziel: Fortgang der Zwangsvollstreckungssache Wir möchten sicherstellen, dass die Zwangsvollstreckungssache(n), die dem Verfahren zugrunde liegt/liegen, korrekt bearbeitet wird/werden. Für uns ist zweitrangig, welches Gericht dafür zuständig ist. Offensichtlich kann nicht der Verursacher für eine rechtsferne Tat für die Beseitigung oder auch nur das Zugeständnis der selben verantwortlich gemacht werden - diese Art Willkür oder Selbstabsolution bedient sich der gesamt Gerichtsstandort Stralsund oder sogar MV mit wenigen Ausnahmen zur Genüge - erstaunlich, wie weit abseits jeder Rechtsordnung hier geherrscht wird und damit die Justiz ad absurdum geführt wurde und wird. 2. Verantwortung des Verwaltungsgerichts Falls das Landgericht Stralsund, wie vom Verwaltungsgericht Greifswald angedeutet, tatsächlich für den Fortgang der Sache zuständig sein sollte, gehen wir davon aus, dass dies keine unzulässige Verweisung darstellt. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht wäre gemäß dem Meistbegünstigungsprinzip sogar verpflichtet, unser Anliegen als Rechtslaien so auszulegen, dass es unserer tatsächlichen Intention entspricht. Allerdings muss hier auch gleich berücksichtigt werden, dass der Gerichtsstandort Stralsund durch die zahlreichen Willkürbeschlüsse, die jeder einzelne, weit abseits der Fakten liegen, als komplett befangen ausgeschlossen werden muss und OHNE jede anwaltliche Vertretung unserer Seite, sind unsere Rechte - wie erwartungsgemäß in dieser Willkürjustiz – von Beginn an NICHT gewahrt und sollen dies auch bleiben.“ Mit Beschluss vom 24. März 2025 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stralsund verwiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Rechtsstreit werde im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der in § 13 GVG geregelten abdrängenden Sonderzuweisung an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfasst. Vor die ordentlichen Gerichte gehörten unter anderem die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen seien. Die Begehren der Kläger beträfen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Landgericht Stralsund stünden. Sie – die Kläger – beantragten, das Landgericht Stralsund zu verpflichten, ihre Beschwerden in Bezug auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ordnungsgemäß zu prüfen und Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Die Kläger führten aus, dass ihr zentrales Anliegen der Fortgang der Zwangsvollstreckungssache sei. Dieses klägerische Begehren habe seine Grundlage in dem zivilprozessualen Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Landgericht Stralsund; sie seien somit im Rahmen der Regelungen der Zivilprozessordnung geltend zu machen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit diene gerade nicht dazu, als eine Art „Superrevisionsinstanz“ die Einhaltung der grundgesetzlichen sowie gesetzlichen Vorgaben für die Prozesse anderer Rechtswege zu überprüfen. Hierfür stünden ausschließlich die nach der jeweiligen Prozessordnung gegebenen Rechtsmittel und ggf. im Anschluss an die Ausschöpfung des Rechtsweges die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Die Kontrolle der spruchrichterlichen Tätigkeit könne (nur) innerhalb des jeweiligen Rechtsweges erfolgen. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau der Rechtsmittelvorschriften der jeweiligen Prozessordnungen. Insoweit entfalteten die betreffenden Prozessordnungen eine abdrängende Sonderzuweisung durch § 13 GVG. Diese abdrängende Sonderzuweisung gelte nicht nur hinsichtlich der eigentlichen Rechtsprechungsakte, sondern auch für die den Entscheidungen vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen. Das Verfahren sei auch dann an das zuständige Gericht zu verweisen, wenn – wie hier – die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festgestellt werde. Dies gelte auch dann, wenn es für die Begehren der Kläger bereits prozessuale keine Grundlage geben sollte. Auch in einem solchen Fall sei dies abschließend durch das im Rechtsweg zuständige Gericht zu beurteilen. Daher sei es der Kammer als rechtswegfremdes Gericht nicht möglich, die Klage als unzulässig abzuweisen. Gegen den ihnen jeweils am 27. März 2025 zugestellten Beschluss haben die Kläger Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 27. Mai 2025 als unzulässig verworfen hat. Der Beklagte hat am 4. April 2025 seinerseits Beschwerde gegen den ihm am 25. März 2025 übermittelten Beschluss eingelegt. II. 1. Die Beschwerde des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stralsund ist nicht zu beanstanden. a) Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Beklagte ist auch beschwerdeberechtigt, weil er durch die Entscheidung beschwert ist. Das ist jedenfalls deshalb der Fall, weil sich der Beklagte im Rahmen der Anhörung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG gegen die Verweisung ausgesprochen hat (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 17a GVG Rn. 39). Überdies erscheint unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens möglich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Beklagten in seinem verfahrensgrundrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 6 B 1926/11 –, juris Rn. 15 m. w. N.). b) Die Beschwerde des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht Stralsund verwiesen. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht dies das angerufene Gericht gemäß § 17a Abs. 2 GVG (in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO) nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Das Beschwerdegericht prüft den Verweisungsbeschluss in umfassender Hinsicht und ist – anders als bei Beschwerden im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO – nicht an die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe gebunden. Der als Beschwerdegericht zuständige Senat ist in seiner Prüfung ebenso wenig an den beschränkten Maßstab gebunden, ob die Verweisungsentscheidung willkürlich erfolgt ist. Zwar ist der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Nach der Rechtsprechung entfällt diese Bindungswirkung nur dann, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1991 – 2 BvR 121/90 –, juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1.21 –, juris Rn. 9 ff.). Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint, offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1.21 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 27. März 2025 – 6 AV 1.25 –, juris Rn. 13). Dass im verfahrensgegenständlichen Fall der Beklagte zugleich das Gericht ist, an welches das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit verwiesen hat, führt jedoch nicht dazu, den gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren zu verengen. Denn die grundsätzliche Bindung des Verweisungsbeschlusses rechtfertigt sich gerade aus der Möglichkeit, den Beschluss zuvor durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1.21 –, juris Rn. 10). Die Beteiligtenstellung des beklagten Landgerichts geht insoweit seiner Stellung als Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, vor. Für Untätigkeitsklagen gegen Akte der rechtsprechenden Gewalt ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 AV 5.16 –, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. August 2023 – 3 O 62/23 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2018 – 13 LA 21/17 –, juris Rn. 12; vgl. auch VGH München, Urteil vom 20. November 2006 – 5 BV 05.1586 –, juris Rn. 31). Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Soweit die Kläger mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage eine Untätigkeit in Form unzureichender Bearbeitung von Beschwerden in nicht näher bezeichneten Zwangsvollstreckungsverfahren durch das beklagte Landgericht rügen und eine Entscheidung hierüber in angemessener Frist fordern, wird diese bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen; insoweit liegt mit § 13 GVG eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO vor. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat insoweit ausgeführt (Beschluss vom 14. August 2023 – 3 O 62/23 –, juris Rn. 4): „In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG gewährt § 40 VwGO keinen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsprechung, die in spruchrichterlicher Tätigkeit als Instanz der unbeteiligten Streitentscheidung getroffen werden. Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes ist zwar nicht auf den Rechtsschutz gegenüber Akten der vollziehenden Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt. Vielmehr umfasst der im Rechtsstaatsprinzip verankerte allgemeine Justizgewährungsanspruch auch den Rechtsschutz gegen die erstmalige Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht, wenn er auch keinen Rechtsmittelzug sichert. In diesem Rahmen steht der Rechtsweg auch zur Überprüfung einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ein Gericht offen. Dieser Justizgewährungsanspruch wird allerdings nach dem deutschen Prozessrecht nur innerhalb der jeweiligen Verfahrensordnungen der Gerichtsbarkeiten durch das Rechtsmittelsystem oder - bei letztinstanzlichen Entscheidungen - durch das Institut der Anhörungsrüge verwirklicht. Den Verwaltungsgerichten ist durch § 40 VwGO hingegen nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen. Ihnen kommt eine residuale Kompetenz zur Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten, die im dortigen Rechtsweg nicht mehr anfechtbar sind, im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Normen, namentlich Grundrechtsverstöße, nicht zu. Vielmehr ist in einer solchen Situation der einfache Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, so dass allein noch der außerordentliche Rechtsbehelf einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) zum Bundesverfassungsgericht eröffnet sein kann (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 24. August 2018 - 13 LA 21/17 – juris Rn. 12 m.w.N.). Durch § 40 VwGO wird kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Judikative - außerhalb des bestehenden Instanzenzugs - eingeräumt (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 74 f.); dies gilt auch, soweit im Feststellungswege allgemein Rechtsfragen einer rechtswegfremden Prozessordnung zur Überprüfung gestellt werden.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich für das Verfahren zu eigen. Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Begehren der Kläger beträfen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Landgericht Stralsund stünden. Sie hätten beantragt, das Landgericht Stralsund zu verpflichten, ihre Beschwerden in Bezug auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ordnungsgemäß zu prüfen und Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Sie hätten ausgeführt, dass ihr zentrales Anliegen der Fortgang der Zwangsvollstreckungssache sei. Dieses klägerische Begehren habe jedoch seine Grundlage in dem zivilprozessualen Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Landgericht Stralsund. Es sei somit im Rahmen der Regelungen der Zivilprozessordnung geltend zu machen. Diese Ausführungen weisen keine Rechtsfehler auf. Wenngleich die Kläger im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgetragen haben, das Landgericht Stralsund sei nicht als „direkte[r] Klagegegner“, sondern „eher als Beweismittelträger“ anzusehen, haben sie – trotz mehrmaliger Nachfrage durch das Verwaltungsgericht – eine Klagerücknahme ausdrücklich nicht erklärt, sondern vielmehr ihren Willen zum Fortgang des Verfahrens und zugleich als Rechtsschutzziel die korrekte Bearbeitung von Zwangsvollstreckungssache[n] deutlich zum Ausdruck gebracht. Die hiergegen von dem Beklagten vorgebrachten Einwände stellen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation nicht durchgreifend in Frage. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung nicht die Grenzen der zulässigen Auslegung des Klagevorbringens gemäß § 88 VwGO überschritten. Der Beklagte meint insoweit, das Verwaltungsgericht hätte das Begehren der Kläger als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO werten und über diese Klage eine Sachentscheidung treffen müssen. Diesen Ausführungen folgt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht war bereits nicht gehalten, das Begehren der Kläger weiter auszulegen und in eine Klageart nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzuordnen. Denn es hat zutreffend erkannt, dass die Kläger in jedem Fall Rechtsschutz gegen Akte der rechtsprechenden Gewalt begehren, und ebenso zutreffend festgestellt, dass ein solches Begehren – wie bereits dargestellt – nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg erreicht werden kann. Es obliegt im Übrigen dem Gericht des zuständigen Rechtsweges, etwaige im Übrigen bestehende Unklarheiten hinsichtlich des klägerischen Begehrens aufzuklären. Der dem Klagebegehren zu Grunde liegende Sachverhalt ist nicht etwa deshalb nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen, weil die Kläger meinen, ein Zivilgericht vor dem Verwaltungsgericht verpflichten lassen zu können. Ein Rechtsschutzsuchender kann gesetzliche prozessuale Grundsätze nicht einfach dadurch durchbrechen, dass er – wie hier – Untätigkeitsklage zu einem Verwaltungsgericht erhebt. Dieses ist in dem Fall von Einwendungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren nicht zuständig (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. März 2025 – 3 O 24/25 –, juris Rn. 7). Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es auf den vermeintlichen klägerischen Willen insoweit nicht an. Die zuständige Gerichtsbarkeit steht nicht zur Disposition des Rechtsschutzsuchenden; dieser kann sich die Gerichtsbarkeit nicht selbst auswählen und so – entgegen dem einschlägigen Prozessrecht – bei Erschöpfung der Rechtsbehelfe einer Gerichtsbarkeit eine weitere durchlaufen. Gerade deshalb sieht § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vor, dass bei einer Unzulässigkeit des vom Rechtsschutzsuchenden gewählten Rechtsweges die Rechtssache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen ist. Das angerufene Gericht muss verweisen; insbesondere ist ihm – anders als der Beklagte meint – eine Abweisung der Klage als unzulässig verwehrt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. März 2025 – 3 O 24/25 –, juris Rn. 8; VG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 8 A 150/18 –, juris Rn. 4; vgl. auch Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 17a GVG Rn. 2). Dafür spricht auch der von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG verfolgte Zweck, einen Rechtsstreit möglichst schnell und verlässlich dem gesetzlichen Richter zuzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – VIII ZB 42/08 –, BGHZ 183, 49, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2001 – 6 B 8.01 –, juris Rn. 6). Diesem Regelungszweck liefe eine umfassende Prüfung des Klägerbegehrens durch das Gericht des falschen Rechtsweges zuwider. Soweit der Beklagte darüber hinaus ausführt, die Klage hätte durch das Verwaltungsgericht abgewiesen werde müssen, weil am Landgericht keine laufenden, nicht entschiedenen Beschwerden der Kläger hinsichtlich Zwangsvollstreckungssachen anhängig seien, der Rechtsweg insoweit erschöpft sei und aus diesem Grund eine Abweisung durch das Verwaltungsgericht hätte erfolgen können, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. In engem Zusammenhang damit steht auch das Argument des Beklagten, das Prozesshindernis der entgegenstehenden formellen Rechtskraft sei vor einer etwaigen Verweisung zu berücksichtigen gewesen und hätte zur Klageabweisung durch das an sich nicht zuständige Gericht führen müssen. In der Literatur wird – worauf der Beklagte zutreffend aufmerksam macht – die Auffassung vertreten, dass eine Klage anstelle ihrer Verweisung von dem (nicht zuständigen) Gericht abzuweisen sei, wenn der Klage die materielle Rechtskraft einer bereits formell rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entgegenstehe (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 17a GVG Rn. 2; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 17a GVG Rn. 1a; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 24). In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – bislang nur entschieden worden, dass eine Klage anstelle ihrer Verweisung als unzulässig abzuweisen sei, wenn ihr der Einwand einer anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehe (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Juli 2024 – B 7 AS 91/24 AR –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 – IX ZB 116/96 –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 28. September 1994 – 8 S 1763/94 –, juris Rn. 17; VG Trier, Beschluss vom 26. November 2021 – 6 L 3163/21.TR –, juris Rn. 6; vgl. auch Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., Anh § 41 Rn. 9). Grund hierfür ist, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann; das Verbot der Verweisung bei anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache folgt insoweit unmittelbar aus dem Gesetz. Ob – wie in der Literatur vertreten – eine Verweisung auch dann ausgeschlossen ist, wenn im Hinblick auf die Klage das Prozesshindernis der entgegenstehenden formellen Rechtskraft besteht, bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung. Dagegen spricht allerdings, dass eine Ausnahme von der Pflicht zur Verweisung ausdrücklich nur für den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit normiert ist. Es spricht vieles dafür, dass andere Verfahrensvoraussetzungen – im Umkehrschluss zu § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG – nur von dem tatsächlich zuständigen Gericht geprüft werden sollen. Dafür spricht ferner, dass es mit dem Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kaum zu vereinbaren wäre, die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage ohne gesetzliche Grundlage – an einer mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG vergleichbaren Regelung fehlt es gerade – einem grundsätzlich nicht zur Entscheidung berufenen, weil unzuständigen Gericht zu überlassen. Ferner wäre eine solche Ausweitung der Prüfungskompetenz des angerufenen, unzuständigen Gerichts nicht mit dem dargestellten Regelungszweck des § 17a GVG – Verfahrensbeschleunigung – zu vereinbaren, wenn diesem auch die – mitunter aufwendige – Prüfung obliegen würde, eine der Klage womöglich entgegenstehende Rechtskraft festzustellen. Daher ist jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, bei denen ein konkreter Klageantrag ohne weitere Sachaufklärung nicht zu erkennen ist, das angerufene, eine Verweisung beabsichtigende Gericht nach Auffassung des Senats nicht gehalten, das etwaige Prozesshindernis der entgegenstehenden formellen Rechtskraft zu berücksichtigen und die Klage anstelle einer Verweisung eigenständig abzuweisen. Im Hinblick auf den genannten Regelungszweck der Verfahrensbeschleunigung zeigt das gegenständliche Verfahren eindrücklich, warum eine Ausweitung der Prüfungskompetenz des unzuständigen Gerichts diesem Ziel zuwiderliefe. Um eine der Klage entgegenstehende Rechtskraft feststellen zu können, müsste das Verwaltungsgericht insoweit zunächst den unbestimmten Antrag der Kläger auslegen. Die Kläger begehren nämlich nur pauschal die Verpflichtung des Landgerichts, ihre Beschwerden in Bezug auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ordnungsgemäß zu prüfen und Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Welche konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren in Rede stehen, lässt sich dem bisherigen Vortrag der Kläger nicht entnehmen. Insbesondere benennen die Kläger kein konkretes Aktenzeichen, unter dem etwaige Zwangsvollstreckungsverfahren geführt werden. Hielte man das unzuständige Verwaltungsgericht nun für verpflichtet, den Vortrag der Kläger näher aufzuklären, um das Hindernis der entgegenstehenden Rechtskraft feststellen zu können, müsste das Gericht zugleich zu diesem Zweck zwingend darauf hinwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Diese in § 86 Abs. 3 VwGO geregelte Hinweispflicht setzt ihrer systematischen Stellung im 9. Abschnitt der VwGO – Verfahren im ersten Rechtszug – voraus, dass ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden darf. Für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren muss aber der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet sein. Dies ist nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade nicht der Fall. Vielmehr obliegt es in dem verfahrensgegenständlichen Fall den zuständigen ordentlichen Gerichten gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Erst dann ist die Prüfung möglich, ob einer Entscheidung in der Sache das Prozesshindernis der formellen Rechtskraft entgegensteht. Ebenso obliegt es vor dem Hintergrund des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur dem gesetzlich zur Entscheidung berufenen Gericht, eine Klage mangels eines hinreichend bestimmten Antrags als unzulässig abzuweisen. Auch der Vortrag des Beklagten, die Verweisung an das Landgericht Stralsund sei keine Verweisung „an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges“ im Sinne von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, da sich die Klage gegen das Landgericht Stralsund selbst, respektive seinen Präsidenten richte und eine „Eigenzuständigkeit“ ausscheide, führt nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Gleiches gilt für seinen Einwand, für Beschwerden gegen Entscheidungen in erstinstanzlich beim Landgericht Stralsund anhängigen Verfahren sei das Oberlandesgericht Rostock zuständig. Die damit verbundenen Zuständigkeitsfragen, die der Beklagte aufwirft, stehen in einem engen Zusammenhang zu der Frage, wie das Begehren der Kläger tatsächlich auszulegen ist. Die Beantwortung dieser Frage obliegt – wie ausgeführt – grundsätzlich den Gerichten des zuständigen Rechtsweges. Soweit die Kläger aber im Wesentlichen begehren, dass ihre Beschwerden in Bezug auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ordnungsgemäß geprüft und Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden, liegt es möglicher Weise nahe, dieses Begehren zunächst als Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zur Vorbereitung eines Entschädigungsbegehrens nach § 198 Abs. 1 GVG auszulegen. Dafür spricht, dass die Kläger von dem beklagten Landgericht keinen Schadensersatz oder eine Entschädigung, sondern lediglich eine Verfahrensbeschleunigung fordern. Zuständig für eine solche Verzögerungsrüge wäre gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG das mit dem betroffenen Verfahren befasste Gericht, vorliegend also das Landgericht Stralsund. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es dem Landgericht gleichwohl freisteht, nach Auslegung des Klägerbegehrens ein anderes Rechtsschutzziel anzunehmen und den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das aus seiner Sicht zuständige Oberlandesgericht zu verweisen. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts beansprucht nämlich nur insoweit Bindungswirkung, als der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig und die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Innerhalb dieser Gerichtsbarkeit bewirkt § 17a Abs. 1 GVG hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit keine Bindungswirkung (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 6 AV 3.24 –, juris Rn. 11). Auch das Argument des Beklagten, die Verweisung führe zu einer unzulässigen „Eigenzuständigkeit“ des Landgerichts, steht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Rechtsordnung keinen Grundsatz kenne, wonach eine Verweisung ausgeschlossen sei, wenn das zuständige Landgericht zugleich Beklagter des Verfahrens sei. Die Prozessordnungen des jeweils eröffneten Rechtsweges enthalten insoweit hinreichende Regelungen, um etwaigen Interessenkonflikten zu begegnen. Die Beteiligten haben insoweit die Möglichkeit, die zur Entscheidung berufenen Richter gemäß § 42 Abs. 1 ZPO (ggf. in Verbindung mit § 41 Nr. 1 ZPO) abzulehnen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.06.2016 – 4 W 22/16 –, juris Rn. 22). Ebenso denkbar erscheint, dass das zuständige (ordentliche) Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestimmt werden muss, weil das an sich zuständige Landgericht in dem vorliegenden Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich verhindert ist (vgl. hierzu OLG Bremen, Beschluss vom 25. März 2008 – 3 AR 7/08 –, juris Rn. 2; LAG Hamm, Beschluss vom 20. April 2012 – 13 SHa 8/12 –, juris; vgl. auch LAG Stuttgart, Beschluss vom 27. November 2019 – 1 SHa 42/19 –, juris Rn. 26). Ob die Voraussetzungen hierfür im Einzelfall vorliegen, ist jedoch durch die Gerichte des zuständigen (ordentlichen) Rechtswegs zu prüfen. Vor dem Hintergrund der bestehenden zivilprozessualen Regelungen zur Bewältigung von Interessenkonflikten erscheint es keinesfalls angezeigt, rechtswegfremde Gerichte diese Konflikte auflösen zu lassen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. zur Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 1 ME 94/11 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., Anh § 41 Rn. 37; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Mai 2022 – 1 M 291/22 OVG –; Beschluss vom 6. September 2011 – 1 O 105/11 –; Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 3 O 161/08 –, juris; Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 O 143/07 –; a. A. OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2009 – 15 E 1153/09 –, juris; VGH München, Beschluss vom 11. Februar 2002 – 12 C 02.10 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2003 – 12 OB 351/03 –, juris: Kostenentscheidung sei der Schlussentscheidung vorzubehalten). Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 – 1 DB 34.92 –, zitiert nach juris, Rn. 18; OVG Greifswald, Beschluss im Beschwerdeverfahren der Kläger vom 27. Mai 2025 im vorliegenden Verfahren; Beschluss vom 9. Mai 2022 – 1 M 291/22 OVG –; Beschluss vom 9. September 2011 – 2 O 83/11 –, NVwZ-RR 2011, 999 – zitiert nach juris). Eine Streitwertfestsetzung ist wegen Nr. 5502 GKG nicht veranlasst. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.