Beschluss
2 O 83/11
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2011:0909.2O83.11.0A
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Leitsätze
Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 23. Juni 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG.(Rn.2) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 23. Juni 2011 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Rechtswegverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17 a Abs. 2 GVG ist unzulässig. Sie genügt nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte und Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt dabei auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG. Solche Beschwerden sind nach der Änderung des § 67 VwGO nicht mehr nach den §§ 173 VwGO, 78 Abs. 3 ZPO vom Vertretungszwang ausgenommen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für verfahrenseinleitende Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht gilt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 4 E 37/11 -, zit. nach juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24. März 2009 - 1 O 25/09 -). Hierauf ist der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 27. Juli 2011 hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 1993 – 1 DB 34.92 -, zit. nach juris Rn. 18). Gründe für eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bestehen nicht (§ 17 a Abs. 4 Sätze 4, 5 GVG). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 50,00 Euro (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG) festgeschrieben ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG).