Beschluss
3 O 62/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0814.3O62.23.00
3mal zitiert
2Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet keinen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten - hier: der Sozialgerichtsbarkeit. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 30. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet keinen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten - hier: der Sozialgerichtsbarkeit. (Rn.4) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 30. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. I. Die zulässige - insbesondere statthafte - Rechtswegbeschwerde des Beklagten (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 ff. VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. Mai 2023 über die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren zu Recht an das Sozialgericht Halle verwiesen. Der Kläger verfolgt mit seinem Begehren, gegenüber dem beklagten Gericht festzustellen, dass bei „einer einfachen E-Mail mit Anhang einer unterschriebenen PDF [das] Schriftformerfordernis sehr wohl [als] erfüllt gilt und der Sendeweg über das normale E-Mailpostfach zu Behörden damit möglich und tauglich ist“, das Ziel, die prozessuale Verfahrensweise des Sozialgerichts in sozialgerichtlichen Verfahren allgemein dahingehend überprüfen zu lassen, ob die geschilderte Art und Weise der Klageerhebung/Antragstellung vor dem Sozialgericht Halle dem Schriftformerfordernis aus § 90 SGG (analog) gerecht wird. Dem Begehren ging ein vor dem Sozialgericht Halle geführtes und mittlerweile abgeschlossenes Rechtsschutzverfahren aus dem Rechtsgebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit dem Az. S 1 AS 50/23 ER voraus, das nach den Angaben des Beklagten aufgrund eines eingelegten Rechtsmittels beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt anhängig sein soll (Az. nicht bekannt.). Das Rechtsschutzziel kann durch den Kläger nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG gewährt § 40 VwGO keinen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsprechung, die in spruchrichterlicher Tätigkeit als Instanz der unbeteiligten Streitentscheidung getroffen werden. Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes ist zwar nicht auf den Rechtsschutz gegenüber Akten der vollziehenden Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt. Vielmehr umfasst der im Rechtsstaatsprinzip verankerte allgemeine Justizgewährungsanspruch auch den Rechtsschutz gegen die erstmalige Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht, wenn er auch keinen Rechtsmittelzug sichert. In diesem Rahmen steht der Rechtsweg auch zur Überprüfung einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ein Gericht offen. Dieser Justizgewährungsanspruch wird allerdings nach dem deutschen Prozessrecht nur innerhalb der jeweiligen Verfahrensordnungen der Gerichtsbarkeiten durch das Rechtsmittelsystem oder - bei letztinstanzlichen Entscheidungen - durch das Institut der Anhörungsrüge verwirklicht. Den Verwaltungsgerichten ist durch § 40 VwGO hingegen nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen. Ihnen kommt eine residuale Kompetenz zur Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten, die im dortigen Rechtsweg nicht mehr anfechtbar sind, im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Normen, namentlich Grundrechtsverstöße, nicht zu. Vielmehr ist in einer solchen Situation der einfache Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, so dass allein noch der außerordentliche Rechtsbehelf einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) zum Bundesverfassungsgericht eröffnet sein kann (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 24. August 2018 - 13 LA 21/17 - juris Rn. 12 m.w.N.). Durch § 40 VwGO wird kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Judikative - außerhalb des bestehenden Instanzenzugs - eingeräumt (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 74 f.); dies gilt auch, soweit im Feststellungswege allgemein Rechtsfragen einer rechtswegfremden Prozessordnung zur Überprüfung gestellt werden. Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger die Anforderungen an das Schriftformerfordernis nach § 90 SGG (analog) für vor dem Beklagten geführte Verfahren - auch für die Zukunft - nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg zur Überprüfung stellen. Das Sozialgerichtsgesetz bestimmt als Verfahrensordnung in § 90 (analog) die Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung bzw. Antragstellung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Soweit die Beschwerde einwendet, dass es sich um keine Angelegenheit handele, die nach § 51 SGG den Sozialgerichten zugewiesen bzw. der Beklagte selbst kein Sozialleistungsträger sei, berücksichtigt sie nicht, dass die Anwendung der sozialgerichtlichen Prozessordnung - so auch des § 90 SGG - ein den Sozialgerichten zugewiesenes Verfahren zunächst voraussetzt. Die Anforderungen an eine wirksame Klageerhebung und Antragstellung sind in den jeweils von dem Kläger geführten sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Beklagten - so auch in dem Verfahren Az. S 1 AS 50/23 ER - zu prüfen und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle des jeweiligen Instanzenzugs. Ob das Rechtsschutzbegehren des Klägers die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist für die Frage des Rechtswegs nicht von maßgebender Bedeutung II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. III. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe vorliegt. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).