Beschluss
1 LZ 814/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:1010.1LZ814.19OVG.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts reicht nicht so weit, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Norm sowie daran anknüpfender Folgen wie beispielsweise Fristen zugleich auch parallele Vorschriften desselben Gesetzgebers oder inhaltsgleiche Normen anderer Gesetzgeber erfasst.(Rn.17)
2. Werden innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in grundsätzlich zulässiger Weise neue Tatsachen vorgetragen, ist eine Substantiierung und Glaubhaftmachung erforderlich, um dem Oberverwaltungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird.(Rn.23)
3. Im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens findet keine Vollprüfung einer Beitragskalkulation in dem Umfang statt, wie sie z. B. bei einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO durchzuführen ist. Vielmehr hat der Senat (nur) anhand der vorgetragenen und dem Darlegungserfordernis genügenden Zulassungsbegründung die Kalkulation zu überprüfen.(Rn.23)
4. Bei einer Globalkalkulation hat auch eine Globalberechnung aller relevanten Parameter zu erfolgen. Hierbei ist das Anlegen eines gröberen Maßstabs zulässig. Schätzungen sind dabei ein wesentlicher Teil einer Globalkalkulation und damit grundsätzlich zulässig.(Rn.40)
5. Bei der Aufteilung von Herstellungskosten zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften, die eine Anlage gemeinsam nutzen, muss nicht der gleiche Maßstab angewendet werden, wie er zur Ermittlung der Kanalbaubeiträge innerhalb der einzelnen Kommunen gewählt wird. Insoweit ist ein Abzug für die Mitnutzung einer Kläranlage, mithin eines Teilstücks der öffentlichen Einrichtung, durch Umlandgemeinden zulässig. Sachlich ist dies damit gerechtfertigt, dass die Mitnutzung einer öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung durch nicht verbandsangehörige Gemeinden zumeist mit dem Ziel der Kostenersparnis und damit in der Regel zugunsten der Einwohner/Beitragszahler bzw. Mitglieder beider Körperschaften erfolgt.(Rn.46)
6. Nur Vorbringen, das bereits in der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Darlegungserfordernis genügt hat, kann später noch zulässig vertieft werden.(Rn.54)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Oktober 2019 – 3 A 1068/18 HGW – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 172.140,01 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts reicht nicht so weit, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Norm sowie daran anknüpfender Folgen wie beispielsweise Fristen zugleich auch parallele Vorschriften desselben Gesetzgebers oder inhaltsgleiche Normen anderer Gesetzgeber erfasst.(Rn.17) 2. Werden innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in grundsätzlich zulässiger Weise neue Tatsachen vorgetragen, ist eine Substantiierung und Glaubhaftmachung erforderlich, um dem Oberverwaltungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird.(Rn.23) 3. Im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens findet keine Vollprüfung einer Beitragskalkulation in dem Umfang statt, wie sie z. B. bei einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO durchzuführen ist. Vielmehr hat der Senat (nur) anhand der vorgetragenen und dem Darlegungserfordernis genügenden Zulassungsbegründung die Kalkulation zu überprüfen.(Rn.23) 4. Bei einer Globalkalkulation hat auch eine Globalberechnung aller relevanten Parameter zu erfolgen. Hierbei ist das Anlegen eines gröberen Maßstabs zulässig. Schätzungen sind dabei ein wesentlicher Teil einer Globalkalkulation und damit grundsätzlich zulässig.(Rn.40) 5. Bei der Aufteilung von Herstellungskosten zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften, die eine Anlage gemeinsam nutzen, muss nicht der gleiche Maßstab angewendet werden, wie er zur Ermittlung der Kanalbaubeiträge innerhalb der einzelnen Kommunen gewählt wird. Insoweit ist ein Abzug für die Mitnutzung einer Kläranlage, mithin eines Teilstücks der öffentlichen Einrichtung, durch Umlandgemeinden zulässig. Sachlich ist dies damit gerechtfertigt, dass die Mitnutzung einer öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung durch nicht verbandsangehörige Gemeinden zumeist mit dem Ziel der Kostenersparnis und damit in der Regel zugunsten der Einwohner/Beitragszahler bzw. Mitglieder beider Körperschaften erfolgt.(Rn.46) 6. Nur Vorbringen, das bereits in der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Darlegungserfordernis genügt hat, kann später noch zulässig vertieft werden.(Rn.54) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Oktober 2019 – 3 A 1068/18 HGW – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 172.140,01 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser. Sie ist Eigentümerin des mit einer Rehaklinik (5 Vollgeschosse) bebauten Grundstücks auf den Flurstücken 95/21, 97/3 und 97/4, Flur 2, Gemarkung A. mit einer Größe von 33.002 m2. Das Grundstück ist seit dem 11. Mai 1995 an die vom Abwasserzweckverband Q. betriebene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Bereits mit einem früheren Bescheid zog der Beklagte die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger zu einem Anschlussbeitrag für eine Teilfläche von 11.000 m2 heran, der auch bezahlt wurde. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 zog der Beklagte die Klägerin erneut auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Q. vom 20. Juni 2013 (Schmutzwasserbeitragssatzung – SBS) i. d. F. der ersten Änderung vom 15. September 2016 zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 172.140,01 Euro heran. Der Heranziehung lag eine mit Blick auf die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung ermittelte beitragspflichtige Fläche von 28.004 m² zugrunde, die um die Fläche der Altveranlagung auf 17.004 m² reduziert wurde. Den Widerspruch vom 4. November 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2018 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 10. Oktober 2019 – 3 A 1068/18 HGW – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 8. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2018 rechtmäßig seien. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 20. Juni 2013 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 15. September 2016. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestünden nicht. Die Regelung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in § 3 Abs. 1 SBS begegne keinen Bedenken, was sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Dezember 2016 – 1 K 8/13 – ergebe. Die satzungsrechtliche Bestimmung über die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei auch nicht deswegen unwirksam, weil ihre Grundlage, § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), zum Zeitpunkt des Satzungserlasses unwirksam gewesen wäre. Der vor der Einfügung der anspruchsunabhängigen Höchstfrist für die Beitragserhebung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V) zu verzeichnende Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit führe nicht zur Nichtigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 – 9 B 72.16 –, der ausdrücklich zur Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern ergangen sei, ergebe sich, dass die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, die eine zeitlich unbegrenzte Abgabenerhebung ermögliche, nicht zu deren Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit führe mit der weiteren Folge, dass sie nicht mehr angewandt werden dürfe und laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen seien. Es habe demnach nur ein Vollzugshindernis bestanden. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V habe folglich auch bis zu der verfassungsrechtlich gebotenen Normierung einer anspruchsunabhängigen Festsetzungshöchstfrist eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Erlass der Beitragssatzung gebildet. Die Regelung des § 22 Abs. 3 KAG M-V, wonach das Fehlen einer anspruchsunabhängigen Höchstfrist für die Wirksamkeit der Abgabensatzung mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) unbeachtlich sei, habe vor diesem Hintergrund einen lediglich deklaratorischen Charakter. Dies habe auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –so gesehen. Auf die Frage der Wirksamkeit des § 22 Abs. 3 KAG M-V komme es daher nicht an. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegne ebenfalls keinen Bedenken. Die sachliche Beitragspflicht und auf ihrer Grundlage auch die persönliche Beitragspflicht seien mit der Heranziehung der Klägerin entstanden. Die sachliche Beitragspflicht sei mit der ersten wirksamen Satzung (vgl. § 9 Abs. 3 KAG M-V), hier also mit der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 20. Juni 2013 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 15. September 2016 entstanden, da die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Der Beitragsanspruch sei auch nicht infolge von Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen, obwohl das Grundstück bereits seit dem Jahre 1995 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei. Die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge betrage vier Jahre. Die Frist beginne gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden sei. Die Entstehung der Beitragspflicht richte sich nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V, sodass es auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und damit u. a. auf die erste wirksame Satzung ankomme. Diese sei hier die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 20. Juni 2013 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 15. September 2016 gewesen. II. Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerin am 22. Oktober 2019 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 6. November 2019 gestellte und unter dem 20. Dezember 2019 ebenso fristgerecht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –, juris Rn. 8). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. 1. Die Klägerin begründet ihren Zulassungsantrag damit, dass die SBS rechtswidrig und nichtig sei. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG a. F. sei ungeeignet, um als taugliche Rechtsgrundlage der Satzung zu dienen. Die Norm sei vom 1. Januar 2009 bis zum 14. Juni 2016 unwirksam gewesen, da das KAG M-V in dieser Zeit keine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Abgaben vorgesehen habe. Soweit das Verwaltungsgericht der Ansicht sei, § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V sei trotz seiner Unwirksamkeit eine taugliche Rechtsgrundlage für die Satzung gewesen, verkenne es die Auswirkungen der Unwirksamkeit auf die Satzung. Eine notwendiger Weise wirksame Rechtsgrundlage für die Satzung habe nicht existiert. Anders, als die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig gehaltene Rechtslage in Bayern, bei der die Verjährungsregelung für verfassungswidrig gehalten worden sei, sei in Mecklenburg-Vorpommern die Regelung zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V verfassungswidrig gewesen, weil eine Festsetzungshöchstfrist nicht normiert gewesen sei. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 – 9 B 72.16 – habe eine Normanwendungssperre gefolgt, die sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch die Fachgerichte auf den o. g. Zeitpunkt zurückwirke. Der Beklagte habe die Vorschrift allerdings als Rechtsgrundlage für die SBS herangezogen und damit angewendet, was aus der Präambel der Satzung hervorgehe. Das Schicksal der Unwirksamkeit des § 9 KAG M-V, wie es im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts normiert worden sei, sei nicht auf die auf seiner Grundlage erlassenen Satzungen zu übertragen. Somit führe die Rechtswidrigkeit der Satzung auch zu ihrer von Anfang an bestehenden Nichtigkeit. Dieses Vorbingen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen der Unwirksamkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V auf die hier streitgegenständliche Satzung verkenne und dabei unter Verweis auf eine Fundstelle im Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) von Theodor Maunz darauf abstellt, dass eine Normanwendungssperre bestanden habe, die auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses zurückgewirkt habe, zieht sie die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. In der von der Klägerin herangezogenen Kommentarstelle heißt es wie folgt: „Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und ihr Ausspruch im Tenor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bedeuten im Regelfall, insbesondere bei verfassungswidrigen Regelungen, die zu Eingriffen in die Rechte des Bürgers ermächtigen, außerdem die Unanwendbarkeit des mit der Verfassung unvereinbaren Gesetzes. Deshalb hat die Unvereinbarerklärung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an für Verwaltungsbehörden und die Fachgerichte prinzipiell auch eine auf den Zeitpunkt der Normkollision zurückwirkende Normanwendungssperre zur Folge: Sie dürfen das verfassungswidrige Gesetz in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang weder für die Vergangenheit noch jetzt und in der Zukunft anwenden; …“ (Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 57. Erg.Lfg., Juni 2019, § 95 Rn. 52) Für die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses ist danach eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich. An einer solchen fehlt es hier in Bezug auf § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V jedoch. Zu seiner Verfassungswidrigkeit hat sich lediglich das Bundesverwaltungsgericht geäußert. Auf diese Sachlage geht das Zulassungsvorbringen nicht ein (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern (Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, juris) entfaltet auch keine Bindungswirkung für das hiesige Landesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 18. Mai 2017 – 9 B 72/16 – (juris Rn. 7), dem sich der Senat anschließt, hierzu folgendes aus: „Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter anderem die Verfassungsorgane der Länder. Die Bindungswirkung reicht jedoch nicht so weit, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Norm sowie daran anknüpfender Folgen wie beispielsweise Fristen zugleich auch parallele Vorschriften desselben Gesetzgebers oder inhaltsgleiche Normen anderer Gesetzgeber erfasst. Diese bleiben unberührt und sind unter anderem von den Gerichten zu beachten, welche hierbei jedoch an die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht gebunden sind.“ Dem Darlegungserfordernis genügt ebenfalls der Vortrag der Klägerin nicht, das Schicksal der Unwirksamkeit des § 9 KAG M-V, wie es im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts angenommen worden sei, sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die auf seiner Grundlage erlassenen Satzungen zu übertragen, sodass die Rechtswidrigkeit der Satzung auch zu ihrer von Anfang an bestehenden Nichtigkeit führe. Insoweit stellt sie lediglich eine mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht näher begründete, mithin pauschale Behauptung auf. Soweit die Klägerin zudem meint, es sei nicht ersichtlich, weshalb hier der Grundsatz, dass fehlerhafte kommunale Satzungen nichtig seien, keine Anwendung finden solle, erfüllt sie die Anforderungen an die Darlegung gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO daher ebenfalls nicht. 2. Des Weiteren führt die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrages aus, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelung in § 22 Abs. 3 KAG M-V habe lediglich deklaratorischen Charakter, sodass es auf die Wirksamkeit der Vorschrift nicht ankomme, unzutreffend sei. Auf eine weitere Darstellung der hierzu erfolgten Ausführungen wird verzichtet. Auf sie kommt es nicht streitentscheidend an. Die Klägerin vermochte schon nicht darzulegen, dass die streitgegenständliche Schmutzwasserbeitragssatzung wegen der Unwirksamkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nichtig war, sodass es – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – auf die Regelung in § 22 Abs. 3 KAG M-V nicht ankommt. 3. Zur weiteren Begründung trägt die Klägerin vor, die der Beitragssatzung aus dem Jahr 2013 zugrunde gelegte „Beitragskalkulation aus dem Jahr 2013“ (gemeint ist offensichtlich die „Kalkulation für die Erhebung von Anschlussbeiträgen für den Zeitraum 1992 bis 2014 für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung“, Stand: 11.01.2012 – BA III) sei fehlerhaft, was den beschlossenen Beitragssatz falsch und die Satzung somit nichtig sein lasse. Auch mit diesem Zulassungsvorbingen dringt sie nicht durch. Im vorausgegangenem gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind Fehler der Kalkulation nicht substantiell geltend gemacht worden. Seitens der Klägerin werden hierzu insoweit neue Tatsachen vorgetragen, was in der Begründungsfrist grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 – 7 AV 1.02 –, juris Rn. 6). Die schlichte Behauptung, dass neue Tatsachen vorliegen, genügt aber nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Substantiierung und Glaubhaftmachung, um dem Oberverwaltungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 10 LA 72/10 –, juris Rn. 10; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 91 sowie § 124a Rn. 208). Im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens findet im Übrigen keine „Vollprüfung“ einer Kalkulation in dem Umfang statt, wie sie z. B. bei einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO durchzuführen ist. Vielmehr hat der Senat (nur) anhand der vorgetragenen und dem Darlegungserfordernis genügenden Zulassungsbegründung die Kalkulation zu überprüfen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2019 – 1 L 137/12 –, juris Rn. 126). a) Nach Ansicht der Klägerin leide die vom Beklagten angewandte Methode zur Ermittlung der beitragsrelevanten Flächen in seinem Verbandsgebiet an erheblichen Mängeln. Er habe den Aufwand durch Anwendung der sogenannten Globalkalkulation ermittelt. Sämtliche in den Jahren 1992 bis 2011 veranlagten Grundstücke seien vom Beklagten betrachtet und deren beitragsrelevante Grundstücksfläche ermittelt worden. Aus der auf Seite 18 der Beitragskalkulation 2013 ersichtlichen Tabelle ergebe sich zudem, dass für die Jahre 2012 bis 2014 solche Grundstücke in die Flächenberechnung einbezogen worden seien, für die noch keine Anschlussbeiträge veranlagt worden seien. Richtigerweise hätten jedoch alle bevorteilten Grundstücke, mithin all diejenigen einbezogen werden müssen, denen durch die Anlage eine Anschlussmöglichkeit geboten worden sei. Es sei sehr gut möglich, dass bereits in der Vergangenheit eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung bestanden habe, die Grundstücke jedoch noch nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden seien, was ihr – der Klägerin – Grundstück belege. Dieses sei bereits am 11. Mai 1995 angeschlossen, aber nach Ansicht des Beklagten nicht vollständig zu einem Anschlussbeitrag herangezogen worden. Ausweislich der Ausführungen des Beklagten auf Seite 18 der Beitragskalkulation habe er für die noch zu veranlagenden Grundstücke für den Zeitraum 2012 bis 2014 allein darauf abgestellt, ob Flächen bereits veranlagt worden seien oder ob Anschlussbeiträge erhoben werden könnten, die Festsetzung aber noch ausstehe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beklagte sich für den Zeitraum 1992 bis 2011 die Grundstücke angeschaut habe, für die bereits ein Anschlussbeitrag erhoben worden sei, und für den Zeitraum 2012 bis 2014 diejenigen Grundstücke, für die eine Nutzungsmöglichkeit der Anlage bestanden habe, die jedoch noch nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden seien. Nur wenn der Beklagte davon ausgegangen sei, er könne für die Grundstücke bis in das Jahr 2014 auch tatsächlich Anschlussbeiträge festsetzen und erheben, habe er die Grundstücke in die Kalkulation aufgenommen. Eine Prognose für alle Flächen, die in der Zukunft eine Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung haben, sei daher nicht erfolgt. Der Beklagte habe sich in der Beitragskalkulation nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Bauprojekte in seinem Verbandsgebiet geplant seien und welche Grundstücksflächen zukünftig einen Vorteil hätten. Dieser Kalkulationsfehler mache die Beitragssatzung auch nichtig. Er sei wesentlich, sodass das durch die Verbandsversammlung auszuübende Ermessen bei der Bestimmung der Höhe des Beitragssatzes nicht richtig habe ausgeübt werden können. Dies werde bereits daraus deutlich, dass die seitens der Gesellschaft für Kommunale- und Wirtschaftsberatung mbH im Jahr 2016 aufgestellte Beitragskalkulation 1.052.855,7 m2 mehr beitragsfähige Grundstücksfläche in die Kalkulation aufgenommen habe als in der Kalkulation aus dem Jahr 2013. Der Beitragssatz unterscheide sich dabei insoweit, dass sich ein Beitragshöchstsatz im Jahr 2013 von 16,49 Euro/m2 errechnet habe und im Jahr 2016 von 11,95 Euro/m2. Neue Mitglieder seien durch den Beklagten jedoch nicht aufgenommen worden. Mit diesem Vortrag begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Urteils bzw. der Rechtmäßigkeit der der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 20. Juni 2013 i. d. F. der ersten Änderung vom 15. September 2016 zugrundeliegenden Beitragskalkulation. Dem umfangreichen Zulassungsvorbringen lässt sich unter dem Blickwinkel des Darlegungserfordernisses bereits nicht ohne Weiteres bzw. präzise entnehmen, worin die Klägerin den geltend gemachten Kalkulationsmangel erblicken will. Jedenfalls erscheinen ihre Ausführungen nur schwer nachvollziehbar bzw. eher als Versuch, einen solchen Mangel „zu konstruieren“. Zunächst ist es zwar richtig, dass der Beklagte auf Seite 16 der Beitragskalkulation ausführt, für die Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags seien „zunächst sämtliche in den Jahren 1992–2011 veranlagten Grundstücke betrachtet und deren beitragsrelevante Grundstücksfläche gem. § 4 Abs. (2) der Beitragssatzung … ermittelt“ worden. Hieraus lässt sich aber nicht schlussfolgern, dass der Beklagte die bereits in den Jahren 1992 bis 2011 bevorteilten, aber noch nicht veranlagten Grundstücke (bzw. Teilgrundstücke) bei der Flächenberechnung unberücksichtigt gelassen hat. Die Formulierung, es werde „zunächst“ auf veranlagte Grundstück abgestellt, weist lediglich darauf hin, dass die Betrachtung der bereits veranlagten Grundstücke in einem ersten Schritt („zunächst“) nur einen Teil der Flächenermittlung darstellen sollte. Dabei ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert, z. B. durch das Benennen bevorteilter, aber vom Beklagten unberücksichtigt gebliebener Grundstücke, vorgetragen worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass der Beklagte bevorteilte Grundstücke rechtswidrig außer Acht gelassen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bevorteilte, aber nicht veranlagte Grundstücke rechtswidrig aus der Betrachtung herausgenommen hätte. Dies ist von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden. Vielmehr deutet schon die in dem Zitat der Klägerin enthaltene weitere Formulierung „deren beitragsrelevante Grundstücksfläche“ auf das Gegenteil hin. Gerade der von der Klägerin herangezogene eigene Beispielsfall, in dem zunächst nur für eine Teilfläche von 11.000 m² ein Anschlussbeitrag erhoben worden war, nun aber mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2013 für weitere 17.004 m² der volle Vorteil des Grundstücks ausgeschöpft werden sollte, belegt dies eindrücklich. Im Begleitschreiben vom selben Tag heißt es dazu, bei der Überprüfung des Anschlussbeitrags für den Anschluss des Grundstücks sei festgestellt worden, dass eine beitragspflichtige Teilfläche bisher nicht veranlagt worden sei. Von den 33.002 m² Grundstücksfläche seien 28.004 m² zu berücksichtigen, von denen bereits 11.000 m² abgerechnet worden seien. Dies belegt, dass der Beklagte für das bereits seit 1995 angeschlossene und damit bevorteilte Grundstück der Klägerin nicht nur die in der Vergangenheit bereits „veranlagte“ Fläche in den Blick genommen hat, sondern die gesamte bevorteilte beitragspflichtige Fläche (vgl. zur Zulässigkeit einer Nacherhebung OVG Greifswald, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 1 LZ 869/18 OVG –, juris Rn. 16 m. w. N.); zu den Umständen der vorangegangenen Beitragserhebung hat die Klägerin im Übrigen keine näheren Darlegungen gemacht. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sich für den Zeitraum 1992 bis 2011 – nur – die Grundstücke angeschaut hat, für die bereits ein Anschlussbeitrag erhoben worden ist. Außerdem ist ausweislich der Anlagen 2 und 3 der der Beitragskalkulation beigefügten Beitragskalkulation 1990 bis 2011 (Stand: November 2001) zu entnehmen, dass vom Beklagten „beitragsrelevante“, mithin bevorteilte Flächen betrachten worden sind. Die von der Klägerin gesehene Differenzierung zwischen „veranlagten“ und „zu veranlagenden“ (= bevorteilten) Grundstücken liegt der Kalkulation auch deshalb nicht zugrunde. Die Klägerin hat zudem die auf Seite 6 der Kalkulation enthaltene Beschreibung betreffend die „Wahl der Art der Aufwandsermittlung für die öffentliche Einrichtung Abwasser“ (Ziffer 1.5.) in ihrer Zulassungsantragsbegründung nur verkürzt wiedergegeben. Nach dem Hinweis auf die Anwendung der sog. Globalkalkulation heißt es: „Diese wurde gemäß § 9 (2) KAG M-V für die Aufwandsermittlung der gesamten öffentlichen Einrichtung Abwasser angewandt und den gesamten Aufwand innerhalb der betrachteten Zeit wurden alle angeschlossenen bzw. anschließbaren Flächen zugeordnet. Der betrachtete Zeitraum umfasst die Jahre 1992 bis 2014, da aus gegenwärtiger Betrachtung die Investitionstätigkeit mit dem Geschäftsjahr 2014 endet. …“ Diese Grundlagenbeschreibung der Kalkulation besagt unzweideutig, dass „alle angeschlossenen bzw. anschließbaren Flächen“ in den Blick genommen worden sind, und zwar für den gesamten Zeitraum von 1992 bis 2014. Die Kalkulation entspricht damit den von der Klägerin geltend gemachten Anforderungen. Der Beklagte hat entsprechend die bereits in der Zeit von 1992 bis 2011 bevorteilten, aber noch nicht veranlagten Grundstücke bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags für die Zeit 2012 bis 2014 berücksichtigt. Für die Schlussfolgerung der Klägerin, nur wenn der Beklagte davon ausgegangen sei, er könne für die Grundstücke bis in das Jahr 2014 auch tatsächlich Anschlussbeiträge festsetzen und erheben, habe er die Grundstücke in die Kalkulation aufgenommen, finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich eine fehlerhafte Flächenberechnung bereits daraus ergebe, dass zwischen der „Kalkulation aus dem Jahr 2013“ und derjenigen vom 5. April 2016 eine erhebliche Differenz der beitragsfähigen Grundstücksfläche von 1.052.855,7 m2 ergebe, ohne dass der Beklagte in der Zwischenzeit Mitglieder hinzugewonnen habe, führt dieser Hinweis zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin letztlich „ins Blaue“ insoweit eine daraus resultierende Rechtswidrigkeit der Kalkulation 2013 ableitet (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO), obwohl es für die Differenz Sachgründe geben oder auch die Kalkulation aus 2016 fehlerhaft sein könnte. b) Soweit die Klägerin darüber hinaus darauf abstellt, die Beitragskalkulation 2013 wäre rechtswidrig, weil eine Prognose für alle Flächen, die in Zukunft bevorteilt seien, also eine Nutzungsmöglichkeit haben könnten, vom Beklagten nicht angestellt worden sei, legt sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht hinreichend dar. Der Vorhalt trifft nicht zu. Die streitgegenständliche Kalkulation gibt ausweislich ihres Deckblatts die „Istwerte für die Zeit 1992 bis 2010 und die Planwerte für die Zeit 2012 bis 2014“ wieder, wobei die „Istwerte für das Geschäftsjahr 2011 … nach Abschluss übernommen“ werden. Schon daraus wird deutlich, dass der Beklagte auch Prognosen hinsichtlich zukünftig bevorteilter Flächen anstellen musste bzw. angestellt hat. Darüber hinaus wird unter Ziffer 4.4. der Beitragskalkulation ausgeführt, dass auch „bei der Flächenermittlung für noch nicht veranlagte Grundstücke, die bis 2014 … angeschlossen werden können, … auf geplante Investitionsmaßnahmen und sorgfältige Schätzungen abgestellt“ wurde. Daraus wird ebenfalls deutlich, dass der Beklagte eine Prognose für zukünftig bevorteilte Flächen angestellt hat. Der Vortrag der Klägerin ist zudem als zu pauschal zu betrachten, um dem Darlegungserfordernis gerecht werden zu können. Sie legt nicht substantiiert dar, für welche konkreten Flächen, die der Beklagte unberücksichtigt gelassen haben soll, eine Bevorteilung absehbar war. c) Des Weiteren rügt die Klägerin, dass der Beklagte, anders als in allen seinen anderen Kalkulationen, nicht den Zeitraum ab 1990, sondern ab 1992 zugrunde gelegt habe. Dies sei aus ihrer Sicht konsequent, wenn – fälschlicher Weise – auf die Veranlagung abgestellt werde, da der Beklagte erst 1992 gegründet worden sei und daher Anschlussbeiträge erst ab diesem Jahr haben erhoben werden können. Hätte er jedoch, was nach Ansicht der Klägerin richtig gewesen wäre, wie von § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V auf die Anschlussmöglichkeit abgestellt, hätte er auf den Zeitraum abstellen müssen, ab dem die Grundstücke an die Anlage hätten angeschlossen werden können. Dies sei 1990 gewesen, weil die Anlage in dem Jahr in Betrieb genommen worden sei. Die Vorgehensweise des Beklagte bedinge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den ab 1990 und den ab 1992 bevorteilten Grundstücken. Abgesehen davon, dass der Vortrag, der Beklagte habe anders als „in allen seinen anderen Kalkulationen“ nicht den Zeitraum ab 1990, sondern ab 1992 zugrunde gelegt, unsubstantiiert bleibt und etwa die in Bezug genommenen Kalkulationen nicht konkretisiert, begründet diese Rüge der Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Urteils. Es ist weder von der Klägerin substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte Flächen, die zwischen 1990 und 1992 von der öffentlichen Einrichtung wegen einer Anschlussmöglichkeit bzw. wegen eines Anschlusses bevorteilt waren, aus der Berechnung der beitragsfähigen Flächen herausgenommen hat. Entweder waren die Grundstücke schon veranlagt, dann wurden sie auch nach der Ansicht der Klägerin als solche in der Kalkulation erfasst, oder sie waren noch nicht veranlagt, aber bevorteilt. In diesem Fall wären sie – wie oben bereits dargestellt – ebenfalls erfasst worden. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 2000 – 4 K 8/99 – vermag hieran insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin herangezogenen Fundstelle (juris Rn. 65) nichts zu ändern. Dem Urteil sind weder weitere Erkenntnisse noch Rechtsausführungen zu entnehmen, die hier von Bedeutung sein könnten; insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit der angesprochene Beginn des Kalkulationszeitraums hier unter dem Blickwinkel einer unzulässigen Differenzierung zwischen sog. „Altanschließern“ und Neuanschließern relevant sein könnte. d) Die Klägerin rügt ebenfalls erfolglos, dass die beitragsfähigen Anlagenwerte der Beitragskalkulation falsch berechnet worden seien. Der in Abzug zu bringende Anteil der verbandsfremden Gemeinden an den Kosten der öffentlichen Einrichtung sei zum einen nur geschätzt [aa)] und zum anderen nur von den tatsächlich in Anspruch genommenen Teilanlagen und nicht der gesamten öffentlichen Einrichtung abgezogen worden [bb)]. aa) Nach Ansicht der Klägerin sei die vom Beklagten auf Seite 11 der Beitragskalkulation benannte Schätzung bezüglich des Anteils der verbandsfremden Gemeinden rechtswidrig. Sie gehe davon aus, dass der Beklagte mit den verbandsfremden Gemeinden für die Beseitigung ihres Schmutzwassers ein privates Entgelt vereinbart habe, um die Kosten für den Anschluss der Gemeinden an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu kompensieren. Dieses private Entgelt hätte bei der Beitragskalkulation vollständig in Abzug gebracht werden müssen. Eine Schätzung des Anteils verbandsfremder Gemeinden an einzelnen Teilanlagen der öffentlichen Einrichtung könne erheblich von den tatsächlichen Anteilen abweichen, die die verbandsfremden Gemeinden im Laufe der Jahre zu einzelnen Teilanlagen geleistet hätten. Diese Einlassungen führen nicht zur Zulassung der Berufung. Sie erfüllen die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Im Grundsatz ist zunächst festzuhalten, dass bei einer Globalkalkulation auch eine Globalberechnung aller relevanten Parameter zu erfolgen hat (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. September 2012 – 5 A 375/10 –, juris Rn. 32; OVG Greifswald, Urteil vom 20. Juni 2019 – 1 L 247/13 –, juris Rn. 67). Hierbei ist das Anlegen eines gröberen Maßstabs zulässig (vgl. OVG Greifswald, a.a.O. sowie Urteil vom 5. Dezember 2016 – 1 K 8/13 –, juris Rn. 59; Aussprung, in: Aussprung/Seppelt/Holz, KAG M-V, Stand: April 2021, § 2 Ziffer 8.3.5.2, S. 109). Schätzungen sind dabei ein wesentlicher Teil einer Globalkalkulation und damit grundsätzlich zulässig (vgl. Aussprung a.a.O., § 9 Ziffer 3.4, S. 73; Schaupp-Haag in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl., E. Beiträge, Rn. 528). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte unzulässige Schätzungen vorgenommen hat, mithin rechtswidrig Aufwand, der zumutbar hätte ermittelt werden können, nicht ermittelt hat. Die Klägerin trägt hierzu substantiiert auch nichts vor. Aus den auf Seite 11 der Beitragskalkulation ersichtlichen Ausführungen wurden beispielsweise die Anteile an den zentralen Anlagen des Klärwerks „gemäß dem durchschnittlichen Ist-Mengenanteil der nicht verbandszugehörigen Gemeinden am Gesamtschmutzwasser des Klärwerks“ ermittelt. Es ist nichts zu erkennen, was dafür sprechen könnte, dass der Beklagte bei den anderen Teilen der Anlage nicht ebenso vorgegangen ist und seine Schätzungen nicht auf die zukünftig anfallenden Anteile beschränkt hätte. Darüber hinaus ist, wie bereits dargelegt, dem Deckblatt zu entnehmen, dass der Beitragskalkulation die Istwerte aus den Jahren 1992 bis 2011 zugrunde gelegt worden sind und Planwerte – allein – für die Zeit von 2012 bis 2014. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beklagte Schätzungen allein für die Jahre 2012 bis 2014 vorgenommen hat. Dies ist zulässig, weil er hierbei eine Prognose anstellen musste und der Kalkulation daher keine konkreten Istwerte in Bezug auf die Nutzungsmenge der verbandsfremden Gemeinden zugrunde legen konnte. Soweit die Klägerin den Fokus ihres Vortrages zudem auf etwaige privatrechtliche Entgelte richtet, die der Beklagte mit den verbandsfremden Gemeinden für die Schmutzwasserbeseitigung vereinbart haben soll, führt sie dies nicht näher aus, sodass ihre Einlassungen pauschal und auf dem Niveau von Mutmaßungen bleiben. Dem Darlegungserfordernis kann ihr Vortrag daher nicht genügen. Aus anderen Umständen wird ebenfalls nicht deutlich, dass solche Entgelte vereinbart worden sind. Gleichfalls wird aus der Beitragskalkulation (vgl. Tabelle 4 auf S. 12) ersichtlich, welche Minderungsanteile für von verbandsfremden Gemeinden anteilig genutzte Anlagen in Ansatz gebracht werden. Daher ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Gemeinden einen entsprechenden Kostenbeitrag geleistet haben. Dieser aus Tabelle 4 der Beitragskalkulation ersichtliche Anteil ist ausweislich der Tabelle 3 der Beitragskalkulation in der Folge auch bei den beitragsfähigen Anlagenwerten berücksichtigt worden und hat sich dementsprechend mindernd ausgewirkt. Dabei ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden, dass eine höhere Kostenbeteiligung zwischen dem Beklagten und den verbandsfremden Gemeinden vereinbart worden wäre. bb) Die weitere Rüge der Klägerin, selbst wenn eine Schätzung des Anteils der verbandsfremden Gemeinde möglich gewesen wäre, habe dieser nicht nur für einzelne Teilanlagen der öffentlichen Einrichtung ermittelt werden dürfen, verfängt ebenfalls nicht. Der Nutzungsanteil müsse aus ihrer Sicht mit Blick auf die gesamte öffentliche Einrichtung ermittelt werden. Das Vorgehen der Beklagten verkenne den Begriff der öffentlichen Einrichtung im Anschlussbeitragsrecht. Gemäß § 2 Abs. 2 KAG M-V würden – sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt sei – technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen würden, eine Einrichtung im rechtlichen Sinne bilden. Es gelte daher der Gesamtanlagenbegriff. Der Beklagte habe in seiner Satzung über die Abwasserentsorgung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage drei öffentliche Einrichtungen gebildet (zentrale, dezentrale Schmutzwasserbeseitigung sowie die Niederschlagswasserbeseitigung, vgl. § 1 der Satzung). Er unterhalte demnach eine einheitliche öffentliche Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung. Alle Beitragspflichtigen würden einen einheitlichen Anschlussbeitragssatz zahlen, unabhängig davon, wie weit entfernt sie sich von der Anlage befänden. Daher könne für die in Abzug zu bringenden Anteile der verbandsfremden Gemeinden nichts Anderes gelten, sodass ihr Anteil an der ganzen öffentlichen Einrichtung und nicht nur an den tatsächlich genutzten, technischen Teilanlagen ermittelt werden müsste. Der aufgezeigte Kalkulationsfehler mache die Beitragssatzung auch nichtig. Die Klägerin begründet damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bzw. der Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation. Die tatsächlichen Nutzungsanteile der verbandsfremden Gemeinden wurden vom Beklagten nicht nur für die von ihnen in Anspruch genommenen Anlageteile, sondern bezogen auf die Gesamtanlage berücksichtigt. Er hat den nutzungsbezogenen Anteil der Anlage zunächst zwar auf die von den verbandsfremden Gemeinden tatsächlich genutzten Teile beschränkt und damit die abzuziehenden Nutzungsanteile bestimmt (vgl. Tabelle 4 der Beitragskalkulation). Anschließend berücksichtigte er aber die sich daraus ergebenden Werte bei der Ermittlung des Gesamtaufwandes für die beitragsfähigen Anlagewerte der öffentlichen Einrichtung leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung (vgl. Tabelle 3 der Beitragskalkulation), womit diese gewissermaßen automatisch mit einem gewissen Anteil am Gesamtaufwand eingestellt worden sind. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass dadurch eine unzureichende, mithin die Nichtigkeit der Satzung nach sich ziehende Beteiligung der verbandsfremden Gemeinden an dem Aufwand der Gesamtanlage vorliegt. Soweit die Klägerin für ihre Ansicht die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Gestalt des Beschlusses vom 16. August 2002 – 9 LA 152/02 – heranzieht, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Darin wird zwar ausgeführt, dass die niedersächsischen Regelungen über die Kostenbeteiligung auf eine Kostenerstattung nicht hinsichtlich der tatsächlich benutzten Teile des Abwasserbeseitigungssystems, sondern hinsichtlich der Gesamtanlage abstellen und davon ausgehen, dass alle die Anlage Nutzenden und von ihr Bevorteilten in gleicher Weise an der Kostendeckung für die Gesamtanlage zu beteiligen sind (vgl. juris Rn. 4), wovon auch eine „Nachbargemeinde“ erfasst werde. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist jedoch geklärt, dass bei der Aufteilung zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften, die eine Anlage gemeinsam nutzen, nicht der gleiche Maßstab angewendet werden muss, wie er zur Ermittlung der Kanalbaubeiträge innerhalb der einzelnen Kommunen gewählt wird (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2000 – 4 K 8/99 –, juris Rn. 56); insoweit ist ein Abzug für die Mitnutzung einer Kläranlage, mithin eines Teilstücks der öffentlichen Einrichtung, durch Umlandgemeinden für zulässig gehalten worden. Sachlich ist dies damit gerechtfertigt, dass die Mitnutzung einer öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung durch nicht verbandsangehörige Gemeinden zumeist mit dem Ziel der Kostenersparnis und damit in der Regel zugunsten der Einwohner/Beitragszahler bzw. Mitglieder beider Körperschaften erfolgt. Ansonsten würde eine solche Kooperation keinen Sinn ergeben. Häufig wird es dabei um Fälle gehen, in denen die Einrichtungen der einen Körperschaft auch Ortsteile bzw. Siedlungsflächen in der Randlage der jeweils anderen Körperschaft (Umlandgemeinde) erschließen, da deren räumliche Nähe zu ohnehin bestehenden oder geplanten Entwässerungseinrichtungen dies insbesondere auch aus Kostengründen sinnvoll erscheinen lässt, weil die an sich zuständige Umlandgemeinde etwa aufgrund randlagenbedingt großer Leitungslängen, etc. dafür einen deutlich höheren Aufwand betreiben müsste. Der Erschließungsaufwand für den eigentlich zuständigen Träger der Abwasserbeseitigung würde sich dann regelmäßig im Vergleich zum Aufwand der den Anschluss tatsächlich, wegen der räumlichen Nähe von ihr betriebener Abwasserbeseitigungseinrichtungen herstellenden benachbarten Körperschaft als unwirtschaftlicher darstellen, weil letzterer z. B. keine teuren Anlagenteile errichten muss, um verhältnismäßig wenig Fläche an die Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Von diesem Prinzip profitieren die jeweiligen für die Abwasserbeseitigung zuständigen Körperschaften bzw. die jeweiligen Beitragszahler prinzipiell wechselseitig. Der eigentlich zuständige Träger der Abwasserbeseitigung – die Umlandgemeinde – erspart sich und seinen Beitragszahlern in dem Beispiel die Belastung mit vergleichsweise hohen Anschlusskosten und für die den Anschluss herstellende Körperschaft bleibt der verhältnismäßig geringe Aufwand durch den Kostenbeitrag der Umlandgemeinde kostenneutral. Wollte man wegen des Gesamtanlagenbegriffs die – in der Regel eine eigene Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung betreibenden – Umlandgemeinden umfassend an den Gesamtkosten der Anlage der anderen Gemeinde beteiligen, würde diese Vorgehensweise ihren wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten aller Beitragspflichtigen verlieren. Nicht unerwähnt soll schließlich der Umstand bleiben, dass hier das Klärwerk – als ein im Regelfall besonders herstellungskostenintensiver Teil einer Abwasserbeseitigungsanlage bzw. Gesamtanlage – des Beklagten, das zwangsläufig von den angeschlossenen Umlandgemeinden mitgenutzt würde, wegen seiner unentgeltlichen Übernahme mit einem Aufwand von 0,00 Euro in die Gesamtkosten der Anlage eingegangen ist und auch insoweit die vom Beklagten zugrunde gelegte kalkulatorische Berücksichtigung der Nutzung durch die Umlandgemeinden sachlich gerechtfertigt erscheint. cc) Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass die Beitragskalkulation 2013 auch nicht durch die neu aufgestellte Beitragskalkulation 2016, die sie habe ersetzen sollen, im Sinne von § 2 Abs. 2 KAG M-V nachgebessert worden sei, weil der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 KAG M-V im Hinblick auf die wesentlichen/methodischen Fehler der Beitragskalkulation 2013 nicht eröffnet sei, dringt sie damit nicht durch. Wie bereits ausgeführt, sind wesentliche bzw. methodische Fehler in der Beitragskalkulation 2013 nicht dargelegt worden oder liegen nicht vor. dd) Die weitere Rüge der Klägerin, dass vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Berufung nunmehr zwingend zuzulassen sei, weil der Beklagte im Schriftsatz vom 5. Januar 2021 vorgetragen habe, dass die Verbandsversammlung des Beklagten mit Beschlüssen vom 12. November 2020 die Beitragssatzung vollumfänglich unter Aufhebung der bisherigen Satzung neu beschlossen, darin den Beitragssatz auf 11,91 Euro/m2 bestimmt sowie die Beitragskalkulation und die ermittelte Tiefenbegrenzung auf 50 m gebilligt habe, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Der Klägerin zufolge sei der neuen Satzung offensichtlich eine neue Kalkulation zugrunde gelegt worden. Sich veränderndes Satzungsrecht, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege, sei im Zulassungsverfahren zu beachten, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Zulassungsverfahren nicht dazu da sei, gegenüber der Sachstandsermittlung im erstinstanzlichen Verfahren Sachaufklärung zu betreiben, wie etwa die neue Kalkulation zur Satzung hinzuzuziehen, um die Frage zu klären, ob noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden. Einer Beitragskalkulation lägen unterschiedlichste tatsächliche Umstände zugrunde, nämlich neben dem eigentlichen Zahlenwerk auch die dahinterliegenden tatsächlichen Umstände, wie etwa die Grundstücksverhältnisse etc. Diese Fragen aufzuklären, würde das Zulassungsverfahren überfordern. Sie ließen sich nur im Berufungsverfahren aufklären und sachgerecht behandeln. Nunmehr würde die Frage im Raum stehen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der neuen Satzung im Ergebnis rechtmäßig sei. Diese Frage ließe sich nur durch Hinzuziehung der nunmehr dem Beitragssatz zugrunde gelegten Kalkulation und der dahinterliegenden tatsächlichen Umstände überprüfen. Vorliegend findet die neu beschlossene Satzung auf die hier streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten jedoch keine Anwendung, sodass die Einlassungen der Klägerin insoweit unerheblich sind. Gemäß § 12 der Beitragssatzung des Beklagten vom 12. November 2020 tritt die Satzung am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (Satz 1). Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Juni 2013 in der Fassung der 1. Änderung vom 15. September 2016 außer Kraft. Die „neue“ Satzung tritt also nicht rückwirkend in Kraft, sodass die Satzung vom 20. Juni 2013 in der Fassung der 1. Änderung vom 15. September 2016 weiterhin die Grundlage der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung bildet. e) Schließlich begründen die in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2021 enthaltenen Einlassungen der Klägerin zur Tiefenbegrenzung in der Beitragssatzung vom 12. November 2020 zum einen schon mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zum anderen ist der Vortrag verfristet. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Nur Vorbringen, das bereits in der Begründungsfrist dem Darlegungserfordernis genügt hat, kann später noch zulässig vertieft werden (vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 16. November 2020 – 3 L 16/16 OVG –, S. 8 f. d. Umdrs. und 8. Juli 2021 – 1 LZ 670/20 OVG –, S. 5 d. Umdrs.). Mit ihrem nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 21. Juli 2021 hat die Klägerin ihr vorheriges fristgemäßes Vorbingen nicht lediglich vertieft, sondern einen gänzlich neuen Gesichtspunkt zur Begründung ihres Zulassungsantrags angeführt. Zur Frage der Tiefenbegrenzungsregelung hat sich die Klägerin in ihrem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 20. Dezember 2019 nicht verhalten und folglich keine hinreichenden Darlegungen gemacht, die sie nach Fristablauf noch hätte vertiefen können. Insbesondere ihre Ausführungen gemäß Seite 28 ff. des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2019 verhalten sich lediglich unter den oben bereits erörterten anderen rechtlichen Blickwinkeln zur Rechtmäßigkeit der Kalkulation; allein der Umstand, dass die Frage der Tiefenbegrenzung auch die Rechtmäßigkeit der Kalkulation betrifft, vermag auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Betrachtung als zulässige Vertiefung dieser anderen Angriffe der Klägerin zu rechtfertigen. Diese genügten im Übrigen – wie ausgeführt – ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).