Urteil
1 L 247/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0620.1L247.13.00
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Leitsätze
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates sind insbesondere die Vorschriften der §§ 7, 9, 12 & 22 KAG M-V (Fassung 2016) (juris: KAG MV) nicht verfassungswidrig, sondern wirksam.(Rn.44)
2. Die Kalkulation, die der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz vorliegen muss, dient dazu, eine Ermessensentscheidung zu ermöglichen, in welcher Höhe der Beitragssatz festgesetzt wird. Die Obergrenze bildet der höchstzulässige Beitragssatz laut Kalkulation, die Untergrenze bildet ein Beitrag von 0,00 €, d. h. die Option, ein reines Gebührenmodell zu verwirklichen.(Rn.48)
3. Die Zweckverbandsversammlung ist nicht verpflichtet, über die Differenz zwischen dem höchstzulässigen Beitragssatz und dem festgesetzten Beitragssatz, d. h. über den sich somit über Beiträge ergebenden Deckungsgrad der Kosten der Einrichtung einen förmlichen Beschluss zu fassen.(Rn.48)
4. Eine absolute zeitliche Obergrenze für die Aktualität einer Beitragskalkulation (Gesamtanlagenkalkulation) wird sich abstrakt-generell auch kaum ermitteln lassen. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Beitragskalkulation noch hinreichend aktuell ist, wechselbezüglich von dem Sachverhalt des jeweiligen Einzelfalles ab. (Rn.50)
5. Abschreibungen und Zinsen sind im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen; diese kalkulatorischen Kosten beeinflussen aber nicht die Beitragskalkulation.(Rn.51)
6. Eine Globalberechnung für das ganze Satzungsgebiet vorab erstellt werden muss, gilt hier ein „gröberer Maßstab“. Der Aufgabenträger ist nicht verpflichtet, vor Kalkulationserstellung jedes einzelne Grundstück konkret in den Blick zu nehmen.(Rn.67)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. November 2013 – 4 A 711/13 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates sind insbesondere die Vorschriften der §§ 7, 9, 12 & 22 KAG M-V (Fassung 2016) (juris: KAG MV) nicht verfassungswidrig, sondern wirksam.(Rn.44) 2. Die Kalkulation, die der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz vorliegen muss, dient dazu, eine Ermessensentscheidung zu ermöglichen, in welcher Höhe der Beitragssatz festgesetzt wird. Die Obergrenze bildet der höchstzulässige Beitragssatz laut Kalkulation, die Untergrenze bildet ein Beitrag von 0,00 €, d. h. die Option, ein reines Gebührenmodell zu verwirklichen.(Rn.48) 3. Die Zweckverbandsversammlung ist nicht verpflichtet, über die Differenz zwischen dem höchstzulässigen Beitragssatz und dem festgesetzten Beitragssatz, d. h. über den sich somit über Beiträge ergebenden Deckungsgrad der Kosten der Einrichtung einen förmlichen Beschluss zu fassen.(Rn.48) 4. Eine absolute zeitliche Obergrenze für die Aktualität einer Beitragskalkulation (Gesamtanlagenkalkulation) wird sich abstrakt-generell auch kaum ermitteln lassen. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Beitragskalkulation noch hinreichend aktuell ist, wechselbezüglich von dem Sachverhalt des jeweiligen Einzelfalles ab. (Rn.50) 5. Abschreibungen und Zinsen sind im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen; diese kalkulatorischen Kosten beeinflussen aber nicht die Beitragskalkulation.(Rn.51) 6. Eine Globalberechnung für das ganze Satzungsgebiet vorab erstellt werden muss, gilt hier ein „gröberer Maßstab“. Der Aufgabenträger ist nicht verpflichtet, vor Kalkulationserstellung jedes einzelne Grundstück konkret in den Blick zu nehmen.(Rn.67) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. November 2013 – 4 A 711/13 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 124a Abs. 2 VwGO) und fristgerecht begründet worden (§124a Abs. 3 VwGO). B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich als zutreffend. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu dem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser) ist das KAG M-V (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wismar (ZvWis) vom 3. März 2010 in der Fassung der 2. Änderungsatzung vom 13. Juli 2016 – BSSW 2010 –. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates sind insbesondere die Vorschriften der §§ 7, 9 und 12 KAG M-V (Fassung 2016) nicht verfassungswidrig, sondern wirksam (zu 1.). Die BSSW 2010 erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG M-V, und es handelt sich um die erste wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes Wismar (zu 2.). Diese Satzung kann sich auf die Kalkulation stützen, die der Zweckverbandsversammlung am 3. März 2010 vorgelegen hat (zu 3). Auf dieser Rechtsgrundlage ist die Klägerin rechtsfehlerfrei zu dem hier streitigen Anschlussbeitrag herangezogen worden; insbesondere steht das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit einer Heranziehung nicht entgegen (zu 7.). 1. Im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der hier einschlägigen Regelungen des KAG M-V (Fassung 2016) wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – insbesondere auf die Grundsatzentscheidung des Senates OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris (ähnlich OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 217/13 –) verwiesen. Die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V ist verfassungsgemäß (siehe OVG Greifswald, Beschl. vom 7. Dezember 2017 – 1 LZ 599/17 –; OVG Greifswald, Beschl. vom 11. Dezember 2017 – 1 LZ 601/17 –; OVG Greifswald, Beschl. vom 13. Dezember 2017 – 1 LZ 551/17 –, NordÖR 2018 S. 105). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 1 LZ 557/17 – hat der Senat die Regelungen der §§ 9, 12 und 22 KAG M-V für verfassungsgemäß angesehen. 2. Bereits in seinen drei Beschlüssen vom 11. März 2019 hat der Senat dargelegt, dass die BSSW 2010 die erste wirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes Wismar ist (OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 L 137/12 –, juris; vgl. auch – 1 LZ 200/17 – und – 1 LZ 731/17 –, juris Rn. 116 bis 125). Im erstgenannten Beschluss hat der Senat zudem die in der BSSW 2010 normierte Maßstabsregelung (Vollgeschossmaßstab), insbesondere § 6 Abs. 5 BSSW 2010, als wirksam erachtet (juris Rn. 96 bis 111). Daran hält der Senat fest. Zu der in der mündlichen Verhandlung gerügten Regelung des § 3 Abs. 4 BSSW 2010 siehe unter Ziffer 3. c) aa). Weitere Fehler einzelner Satzungsregelungen sind seitens der Klägerin des vorliegenden Verfahrens weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich. 3. Der Verbandsversammlung hat bei der Beschlussfassung am 3. März 2010 über die BSSW 2010 eine Kalkulation zur Billigung vorgelegen. Diese sieht der Senat als ordnungsgemäße Kalkulation an, sodass die Verbandsversammlung das ihr zustehende satzungsgeberische Ermessen hat ausüben können und auch ausgeübt hat. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der ausgewerteten Akten und der Erörterungen insbesondere in der letzten mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2019 fest. Daher ist für den Senat nicht entscheidungserheblich, ob (auch) die Beitragskalkulation 2015 ordnungsgemäß ist und ob sie – zusammen mit dem Beschluss der Verbandsversammlung, den Beitragssatz unverändert bei 3,10 €/m² zu belassen – den hier angefochtene Bescheid gleichfalls tragen könnte. Vorab ist klarzustellen, dass der Vortrag der Klägerin, der in der BSSW 2010 festgeschriebene Beitragssatz sei nicht kalkuliert, sondern sei willkürlich festgesetzt, zudem sei er in keinem Beschlussprotokoll in nachvollziehbarer Weise erklärt worden, ins Leere geht. Die Kalkulation, die der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz vorliegen muss, dient dazu, eine Ermessensentscheidung zu ermöglichen, in welcher Höhe der Beitragssatz festgesetzt wird. Die Obergrenze bildet der höchstzulässige Beitragssatz laut Kalkulation, die Untergrenze bildet ein Beitrag von 0,00 €, d. h. die Option, ein reines Gebührenmodell zu verwirklichen. Der Senat sieht – in ständiger Rechtsprechung – keinen Vorrang einer Beitragserhebung vor einer Gebührenerhebung. Es besteht insoweit ein Wahlrecht (OVG Greifswald, Urt. vom 3. Mai 2011 – 1 L 59/10 –, juris; vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 9 Erl. 2.2). Insbesondere ist die Zweckverbandsversammlung nicht verpflichtet, über die Differenz zwischen dem höchstzulässigen Beitragssatz und dem festgesetzten Beitragssatz, d. h. über den sich somit über Beiträge ergebenden Deckungsgrad der Kosten der Einrichtung einen förmlichen Beschluss zu fassen. Der Vortrag der Klägerin, nach ihrer Erkenntnis gebe es keine Entscheidung bzw. keinen Beschluss darüber, wie mit dem Differenzbetrag zwischen dem nach der Kalkulation höchstzulässigen Beitragssatz und dem satzungsmäßigen Beitragssatz zu verfahren sei, geht somit fehl. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte es darüber keinen „Grundsatzbeschluss geben müssen“, der zusätzlich noch hätte bekannt gemacht werden müssen. Diese Argumentation ist unzutreffend. Ein solcher weiterer Beschluss ist von Rechts wegen nicht erforderlich. Liegt eine Kalkulation vor, die einen höchstzulässigen Beitragssatz ermittelt hat und beschließt die Vertretung einen niedrigeren Beitragssatz, hat sie damit inzident das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Dies ist für das kommunale Schmutzwasserbeseitigungsbeitragsrecht ausreichend. Ein Beschluss über die Höhe der Differenz ist von Rechts wegen weder vorgesehen noch erforderlich. In der Vergangenheit haben einzelne Aufgabenträger zusätzlich zu dem Satzungsbeschluss über die Höhe des Beitragssatzes noch den „Deckungsgrad“ beschlossen. Der Senat hatte dann auszulegen, in welcher Beziehung diese beiden Beschlüsse zueinanderstehen. Zu den Kalkulationsrügen im Einzelnen: a) Die der BSSW 2010 zugrunde liegende Globalkalkulation aus dem Jahre 2009 in der Fassung des Ergänzungsberichts von Februar 2010 ist nach Auffassung des Senates im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung nicht veraltet gewesen. Der Verbandsversammlung lagen als Kalkulationsunterlagen auch die Prognosen auf der Grundlage der „Planung der Investitionskosten und Fördermittel (Zuarbeit Fr. D.)“, eine „Kostenschätzung Baumaßnahmen 2008 bis 2014“ sowie eine Auflistung „Kostenschätzung B-Pläne“ vor. Daher ist es unschädlich, dass eventuell im Übrigen – so der Vortrag in einem Parallelverfahren – für die im März 2010 beschlossene Satzung in die Kalkulation nach dem 31. Dezember 2007 nur noch prognostische Werte eingestellt worden seien. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat noch keine absolute zeitliche Obergrenze für die Aktualität einer Beitragskalkulation (Gesamtanlagenkalkulation) aufgestellt. Eine solche wird sich abstrakt-generell auch kaum ermitteln lassen. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Beitragskalkulation noch hinreichend aktuell ist, wechselbezüglich von dem Sachverhalt des jeweiligen Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall stellt sich die Sachlage so dar, dass der Zweckverband Wismar in den vergangenen Jahren mehrere Beitragskalkulationen erstellt hat. Diese zeigen eine relativ konstante Entwicklung, sodass keine vollständige Neukalkulation erforderlich gewesen ist. Erforderlich und ausreichend ist mithin eine Überprüfung der Kalkulation aus dem Jahre 2009 gewesen (siehe Ergänzungsbericht zur Beitragskalkulation 2009 aus Februar 2010). Dies hat die Beklagte ersichtlich getan und die aktuellen Änderungen in den o. g. und im Protokoll der Verbandsversammlung vom 3. März 2010 zitierten Unterlagen aufbereitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 L 137/12 –, juris Rn. 127 bis 130). b) Soweit die Klägerseite vorträgt, dass die Beklagte – jedenfalls im Hinblick auf die von ihr gleichfalls vorgenommene Gebührenerhebung – in erheblichem Umfang Überschüsse erziele und damit eine Kostenüberdeckung eintrete, ist dieses Argument bereits im Ansatz nicht erheblich. Im vorliegenden Fall steht die Beitrags- und nicht die Gebührenerhebung in Rede. Im Übrigen vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei der Kalkulation eines Entwässerungsbeitrages Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind. Abschreibungen und Zinsen sind im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen; diese kalkulatorischen Kosten beeinflussen aber nicht die Beitragskalkulation (OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 L 137/12 –, juris Rn. 135 ff.). So hat das OVG Greifswald bereits im Beschluss vom 1. August 2017 – 1 L 224/14 –, juris Rn. 21, ausgeführt: Im Hinblick auf die Beitragskalkulation folge der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. vom 6. November 2012 – 9 BN 2.12 –, juris Rn. 3, betrifft Mecklenburg-Vorpommern), wonach ein Abzug von Abschreibungen in der Beitragskalkulation nicht vorzunehmen sei (ebenso Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 3.5.3 m. w. N.). So verweise das Bundesverwaltungsgericht insbesondere darauf, dass eine Doppelbelastung erst dann entstehen könne, wenn zu einem späteren Zeitpunkt für die Erneuerung der abgeschriebenen Anlage Beiträge ohne Anrechnung der durch Gebühren bereits finanzierten Abschreibungen erhoben werden sollten. Im vorliegenden Fall steht aber – zum einen – ein Beitrag für die (erstmalige) Herstellung infrage, nicht aber ein Erneuerungsbeitrag; zum anderen dürfte ein solcher Erneuerungsbeitrag nach der aktuellen Gesetzeslage in Mecklenburg-Vorpommern nach der Änderung des KAG im Jahr 2016 nicht mehr erhoben werden. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten, sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. insbesondere OVG Greifswald, Urt. vom 21. April 2015 – 1 K 46/11 –, juris Rn. 72 f.): „Der Antragstellerin ist jedoch nicht darin zu folgen, dass das Verbot der Doppelbelastung dazu führt, dass diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen sind, die der Höhe der Anteile für Abschreibungen in der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Anlage entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob man diesen Einwand nur auf die bei Inkrafttreten der Beitragssatzung schon vereinnahmten Abschreibungen, auf die bis zur endgültigen Herstellung der Anlage noch zu erwartenden gebührenfähigen Abschreibungen oder nur auf die Abschreibungen auf unentgeltlich übernommenen Anlagenbestandteile beziehen will. Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg lässt sich nicht auf das KAG M-V übertragen. Dagegen sprechen durchgreifend Wortlaut und Systematik des Gesetzes. Die Aufwandsermittlung ist in § 9 Abs. 2 KAG M-V ohne die Berücksichtigung von über die Benutzungsgebühr vereinnahmten Abschreibungen geregelt. Das verkennt auch die Antragstellerin nicht, die Abschreibungen deshalb als „Leistungen Dritter“ im Sinne der Vorschrift verstehen will. Gegen ein solches Gesetzesverständnis spricht aber in systematischer Hinsicht, dass das Gesetz selbst den Begriff der Abschreibung in § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a KAG M-V verwendet. Hätte der Gesetzgeber die Anrechnung von Abschreibungen auf den Herstellungsaufwand anordnen wollen, hätte es nahegelegen, dass er diesen Rechtsbegriff auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V zur Anwendung bringt. Das Gesetz verwendet die Begriffe „Abschreibungen“, „Leistungen“ und „Zuschüsse“ in den §§ 6, 9 KAG M-V in differenzierter Weise. Dies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass der Gesetzgeber im umgekehrten Fall einer Anrechnungsvorschrift – der Kürzung der Anlagewerte für Abschreibungen nach § 6 Abs. 2a Satz 1 bzw. der ertragswirksamen Auflösung der Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a Satz 3 KAG M-V in der Gebührenkalkulation – den Rechtsbegriff des Beitrags in einer eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Weise benutzt. Es spricht nichts dafür, dass die mit Blick auf § 6 KAG M-V vergleichsweise wenig komplexe Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V über den Wortlaut hinaus auszulegen ist. „Leistungen Dritter“ im Sinne der Vorschrift sind Erlöse aus der Erhebung von privatrechtlich erhobenen Benutzungsentgelten, soweit diese der Refinanzierung von Herstellungskosten der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dienten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung von Erlösen aus der Erhebung von Beiträgen und Gebühren in einer Beitragskalkulation nach § 9 Abs. 2 KAG M-V nicht vorgesehen und damit prinzipiell unzulässig (OVG Greifswald, Urt. vom 24. April 2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 53 ff., 62). Darauf würde eine aufwandsmindernde Berücksichtigung von (gebührenwirksamen) Abschreibungen indes hinauslaufen. Aus alledem ergibt sich, dass der Aufgabenträger der Gefahr einer Doppelbelastung der Abgabenschuldner nicht in der Kalkulation des Herstellungsbeitrags zu begegnen hat.“ c) Soweit die Klägerin vorträgt, die Nichtberücksichtigung beitragserheblicher Flächen im Verbandsgebiet führe dazu, dass der kalkulierte Beitragssatz viel zu hoch bemessen sei, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Die Klägerin hat insbesondere im Hinblick auf die Flächenermittlung, die in der Kalkulation vorgenommen worden ist, weder in ihrem schriftsätzlichen Vortrag noch in der Erörterung insbesondere in der letzten mündlichen Verhandlung dem Senat einen schweren methodischen Fehler der Beitragskalkulation aufzeigen können, der geeignet wäre, die Beitragskalkulation, die dem Satzungsbeschluss vom 3. März 2010 zugrunde gelegen hat, als unwirksam anzusehen und der damit zugleich zur Unwirksamkeit der BSSW 2010 hätte führen können. aa) Soweit die Klägerin vorträgt, ein methodischer Fehler liege in dem Verstoß der Kalkulation gegen § 3 Abs. 4 BSSW 2010, weil Garagenflächen, Stellplätze, Sport- und Festanlagen nicht mit in die Liste der beitragspflichtigen Flächen aufgenommen worden seien, obwohl diese zur „wirtschaftlichen Einheit“ zählten, trifft die darin enthaltene Annahme der Klägerin nicht zu. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates stellt die BSSW 2010 in ihrem § 3 Abs. 3 vorrangig auf den grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff ab. Dieser ist – in Mecklenburg-Vorpommern – im Beitragsrecht maßgeblich. Danach ist ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen, d. h. grundbuchrechtlichen Sinne der Teil der Erdoberfläche, der in einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer eingetragen ist. Auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, wonach mehrere Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, darf der Satzungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts (vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 13.1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) nur in besonderen Ausnahmefällen zurückgreifen. Dem trägt § 3 Abs. 3 BSSW in der klarstellenden Fassung der hier maßgeblichen 2. Änderungssatzung vom 13. Juli 2016 Rechnung. Die Vorschrift lautet: „Grundstück im Sinne der Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Mehrere Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind und eines der Grundstücke oder mehrere Grundstücke nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Grundstücken baulich oder gewerblich nutzbar sind.“ Mit dem neu gefassten Satz 2 dieser Vorschrift hat der Satzungsgeber die ohnehin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Senates geltende Ausnahme vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff positivrechtlich umschrieben. Es wird der Fall der sog. „Handtuchgrundstücke“, d. h. der Grundstücke, die nicht allein, aber zusammen mit Nachbargrundstücken baurechtlich nutzbar sind, in der Satzung selbst geregelt (vgl. Aussprung, a. a. O. Erl. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 16. September 1998 – 8 C 8.97 –, juris, Rn. 22 m. w. N. zum Erschließungsbeitragsrecht unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt: „Im Erschließungsbeitragsrecht ist ebenso wie im Baurecht regelmäßig von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Ein Abweichen vom Grundstücksbegriff rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ausnahmsweise, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen. Auf die gröbliche Unangemessenheit als - hohe - Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Abweichens vom Buchgrundstücksbegriff kann deshalb nicht verzichtet werden, weil anderenfalls die bei Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs gegebene Berechenbarkeit in Frage gestellt würde. Ein nach Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts „gröblich unangemessenes“ Ergebnis tritt durch die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs grundsätzlich nur dann ein, wenn ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl es – da mit hinreichender Größe lediglich a l l e i n nicht bebaubar – zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf. Einzig bei einer solchen Konstellation führt das Festhalten am Buchgrundstücksbegriff zu der unter dem Blickwinkel des auf einen angemessenen Vorteilsausgleich ausgerichteten Erschließungsbeitragsrechts unerträglichen Konsequenz, dass das betreffende Grundstück überhaupt nicht mit einem Beitrag belastet werden kann, obgleich sich für den Eigentümer das Vorliegen nicht eines, sondern mehrerer (Buch-)Grundstücke baurechtlich in keiner Weise hinderlich auswirkt.“ Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erörterte Vorschrift des § 3 Abs. 4 BSSW 2010 knüpft an die Regelung des § 3 Abs. 3 BSSW 2010 an. Sie trifft in der Sache keine Regelung über beitragspflichtige Flächen. Denn die Flächenerweiterung auf die für sich alleine nicht beitragspflichtigen Grundstücke, z. B. Handtuchgrundstücke, wird bereits durch § 3 Abs. 3 BSSW bewirkt. Regelungsinhalt des Abs. 4 ist demgegenüber, dass die Fläche eines solchen Grundstücks auch dann der Beitragspflicht unterliegt, wenn diese Fläche über keinen eigenen Grundstücksanschluss verfügt (vgl. insoweit Aussprung in Aussprung/Siemers /Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 7.1). Insoweit geht der Satzungsgeber – ersichtlich in der antizipierten Ausfüllung der ihm zustehenden Ermessensentscheidung – davon aus, dass es in diesen Fällen stets keines weiteren Grundstücksanschlusses bedarf. Dies steht mit der Regelung des § 12 Abs. 2 und 3 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und ihre Benutzung des Zweckverbandes Wismar vom 18. Oktober 2000 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2011 – SWS – in Einklang. Ferner setzt die Veranlagung eines den Regelungen § 3 Abs. 3 und 4 BSSW 2010 unterfallenden Grundstückes stets die einzelfallbezogene Entscheidung voraus, ob das „Handtuchgrundstück“ mit einem weiteren Grundstück zusammen bebaubar ist. Daher kann sich aus den Regelungen des § 3 Abs. 3 und 4 BSSW 2010 allenfalls ein einzelfallbezogene Fehler bei einer Heranziehung, nicht aber ein methodischer Fehler im Rahmen der Flächenermittlung der Kalkulation herleiten. bb) Im Hinblick auf die Garagenflächen, Stellplätze, Sport- und Festanlagen gilt: Diese sind in der Flächenermittlung, soweit sie selbstständige bürgerlich-rechtliche Grundstücke sind, mit dem für diese Nutzungsart festgesetzten Maßstab aufzunehmen. Soweit sich Garagenflächen zum Beispiel als Nebenanlagen auf einem bürgerlich-rechtlichen Grundstück mit Wohnnutzung befinden, gilt der Maßstab der Hauptnutzung. Die Klägerin rügt jedoch im Wesentlichen nur gesonderte Garagenanlagen auf von der Wohnnutzung getrennten, eigenen grundbuchrechtlichen Grundstücken. Für den Senat ist auch nach der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, dass bei der Erstellung der Beitragskalkulation gegen diese Grundsätze verstoßen worden wäre. cc) Die Klägerseite hat darüber hinaus zahlreiche Einzelfälle vorgetragen, anhand derer sie belegen will, es liege ein methodischer Fehler vor. Dieses Vorbringen hat sich im Ergebnis als nicht durchgreifend erwiesen. Vorgebrachte Einwendungen der Klägerseite gegen die Flächenermittlung haben sich, sofern sie vonseiten der Beklagten haben überprüft werden können, in der Regel als nicht stichhaltig erwiesen. Exemplarisch sei auf die Überprüfung der Beklagten auf den Seiten 7 bis 15 des Schriftsatzes vom 3. Juni 2014 hingewiesen, mit dem die Beklagte dem klägerischen Schriftsatz vom 12. März 2014 entgegengetreten ist. Die Auswertung des Schriftsatzes der Beklagten vom 3. Juni 2014 hat ergeben, dass in nur wenigen Fällen tatsächlich bei einer Prüfung festgestellt wurde, dass die Vollgeschosszahl zu gering angesetzt worden ist. Dies ist teilweise auch wegen eines Übertragungsfehlers passiert (z. B. Ortslage Dorf Mecklenburg Flurstück 16/131). Die größte Zahl von Beanstandungen klärt sich insoweit auf, als Flurstücke umbenannt worden sind und die Klägerin die Flurstückbezeichnungen „alt“ nicht den aktuellen Flurstückbezeichnungen zugeordnet hat. In zahlreichen Fällen sind die beanstandeten Grundstücke keine solchen, die von der Schmutzwasserkanalisation bevorteilt werden. Das Grundstück Dorf Mecklenburg 5 ist ein Garagengrundstück ohne Schmutzwasseranschluss, das Flurstück 6 ist ein Straßengrundstück, auch das Flurstück 7 ist ein reines Wegegrundstück, die Flächen des ehemaligen Flurstücks 8 waren im Zeitpunkt der Kalkulationserstellung eine unbebaute Grünfläche, das Flurstück 9 (neu 10) ist nicht ein Sportplatz, sondern ein Straßengrundstück, weitere Grundstücke sind weder bebaut noch bebaubar und verfügen auch über keinen Grundstücksanschluss (Flurstücke 11, 12, 13 und 14, das Flurstück 15 und das Flurstück 16) und zahlreiche weitere liegen im Außenbereich. Das Flurstück 17 der Ortslage Neuburg verfügt über keinen Anschluss und auch keine Anschlussmöglichkeit. Bei dem Flurstück 18 handelt es sich um ein Straßengrundstück, das Flurstück 19 in der Ortslage Steinhausen ist nur eine Ruine. Nach Aussage des Bauamtes der Amtsverwaltung wäre allenfalls ein Aufbau mit einem Vollgeschoss zulässig. Das Flurstück 20 liegt im Außenbereich. Die Beklagte hat die Ergebnisse ihrer Nachprüfung in eine Tabelle eingearbeitet. Die festgestellten Fehler sind danach nicht zahlreich. Zudem sind darunter auch einzelne Fehler, bei denen bestimmte Grundstücke mit zu vielen Vollgeschossen veranlagt worden sind. So findet sich in Neukloster das Flurstück 21, das in der Kalkulation mit drei Vollgeschossen eingestellt worden ist. Tatsächlich wäre es aber nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur eingeschossig zu veranlagen gewesen. Dies ist später in der Beitragskalkulation 2015 angepasst worden. Auch in Ansehung der im Schriftsatz der Klägerin vom 2. August 2017 vorgebrachten Argumente kann der Senat keinen schweren methodischen Fehler erkennen. Vielmehr ist der Vortrag der Beklagten schlüssig, dass es auf alte Flächenermittlungen nicht ankomme, die den Satzungen zugrunde gelegen haben, die zeitlich vor der BSSW 2010 erlassen worden seien. Durch eine Neukalkulation können vorher getätigte unzutreffende Angaben im Grundsatz korrigiert werden. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass in folgenden Ortslagen die folgenden Flächen zu wenig in die Beitragskalkulation eingestellt worden seien: Dorf Mecklenburg 10.000 m², zuzüglich Spieloase 15.000 m², Gemeinde Groß Stieten 100.000 m², Gemeinde Gägelow 10.000 m², Gemeinde Hornstorf 20.000 m², zuzüglich OT Rüggow 3.360 m², Gemeinde Neukloster 30.000 m², Gemeinde Neuburg 2.687 m² und Gemeinde Steinhausen 54.562,15 m², lässt sich dieser Vortrag nicht verifizieren. Ob zu viel oder zu wenig Flächen aufgenommen worden sind, ist stets das Ergebnis der Bewertung sämtlicher Grundstücke in einer Ortslage. Eine 100-prozentige Genauigkeit ist in einer Kalkulation einer Gesamtanlage weder einzufordern noch könnte sie von einem Aufgabenträger mit vertretbarem Aufwand geleistet werden. Welcher methodische Fehler hinter den gerügten vermeintlichen falschen Flächenannahmen liegen soll, hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt. Wenn die Klägerin vorträgt, die Kalkulation der Flächenseite sei auch im Hinblick auf gemeindeeigene Grundstücke rechtsfehlerhaft vorgenommen worden und es liege der Verdacht nahe, dass Grundstücke z. B. der Gemeinde Groß Stieten zu Unrecht zu gering veranlagt worden seien (mit nur 14.400,00 €, statt mit 22.141,75 € unter Verweis auf insbesondere für 35 Stichproben „kommunale Wohnungsbebauung“), habe sich eine erhebliche Fehlerquote von einem Prozent der Gesamtfläche gezeigt, so greift dieser Einwand nicht durch. Nach Auffassung des Senates handelt es sich bei den „beanstandeten Grundstücken“ nur um „Einzelfälle“, auch wenn die Klägerseite jedes siebte kommunale Grundstück beanstanden will. Da eine Globalberechnung für das ganze Satzungsgebiet vorab erstellt werden muss, gilt hier ein „gröberer Maßstab“. Der Aufgabenträger ist nicht verpflichtet, vor Kalkulationserstellung jedes einzelne Grundstück konkret in den Blick zu nehmen und die nach Baurecht häufig schwierige Entscheidung zu treffen, wie viele Vollgeschosse dort zulässig bzw. dort anzutreffen sind. Dafür wird selbst eine Inaugenscheinnahme des jeweiligen Gebäudes oft nicht ausreichen. Der Senat hat – entgegen dem klägerischen Vortrag – nicht feststellen können, dass systematisch Grundstücke, auf denen sich Kirchen und Friedhöfe befinden, flächenmäßig gar nicht berücksichtigt und Sport- und Festplätze mit zu geringer Fläche eingestellt oder dass Garagenkomplexe der kommunalen Wohnungsbebauung flächenmäßig herausgerechnet und mögliche Neubebauung zwischenzeitlicher Abrissflächen flächenmäßig nicht berücksichtigt worden sind. Kein schwerer methodischer Fehler liegt darin, dass unbebaute Grundstücke – und auch Abrissflächen –, die anschließbar seien, nicht in die Flächenermittlung eingestellt worden seien. Ein solcher methodischer Ansatz lässt sich der Kalkulation nicht entnehmen. Im Übrigen gilt insoweit: Es kann nicht abstrakt-generell und ohne Kenntnis der Örtlichkeiten entschieden werden, ob eine unbebaute Fläche bebaubar ist. Außerhalb eines gemäß § 30 BauGB überplanten Gebietes wird für die Entscheidung dieser Frage in der Regel eine Ortsbesichtigung erforderlich sein. Es ist stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen, ob das betreffende Grundstück an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt, ob und welche Art der Bebauung sich dort gegebenenfalls einfügen würde und ob nicht andere öffentliche Belange einer Bebauung gerade dieses Grundstücks entgegenstehen. Die Entscheidung dieser Fragen ist zudem nicht auf die Flächenermittlung im Rahmen der Erstellung einer Gesamtkalkulation vorzuverlagern. Sie stellt sich erst auf der Ebene der Heranziehung eines konkreten Grundstücks. Für die erneute Bebaubarkeit von Abrissflächen bedarf es in der Regel weiterer tatsächlicher Feststellungen. Sind vorhandene Gebäude bereits abgerissen und ist mithin das Grundstück jetzt unbebaut, ist die einzelfallbezogene Frage zu beantworten, ob die vorhandene Bebauung noch in dem Sinne „nachwirkt“, dass nach der Verkehrsauffassung eine alsbaldige Wiederbebauung zu erwarten ist. Danach richtet sich, mit welchem Nutzungsfaktor das betreffende Gebäude gegebenenfalls auf der Flächenseite zu berücksichtigen ist. Erwartet die Verkehrsauffassung indes keine erneute Bebauung, so kann das betreffende Grundstück in den Außenbereich (§ 35 BauGB) zurückgefallen sein und wäre daher nicht in die Flächenermittlung mit einzubeziehen. Auch für diese Bewertung ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, für eine Flächenermittlung, die für ein gesamtes Verbandsgebiet zu erstellen ist, zwingend: Bei dem Umstand, dass eventuell einzelne unbebaute Grundstücke – bei der im Rahmen der Kalkulation nur anzustellenden überschlägigen Überprüfung der Bebaubarkeit – nicht zutreffend bewertet worden sind, handelt es sich um einen bzw. ggf. auch zahlreiche Fehler des Einzelfalles, nicht aber einen schweren methodischen Fehler. Um einen schweren methodischen Fehler zu bejahen, hätte klägerseitig zum Beispiel substantiiert dargelegt werden müssen, dass die Beklagte generell Abrissflächen nicht hat einstellen wollen und/oder eingestellt hat oder dass die Beklagte bewusst alle Sportplätze oder alle Kirchengrundstücke aus der Flächenermittlung herausgelassen hat, auch dann, wenn dort Abwasser anfällt. Eine solche Vorgehensweise hat die Klägerin weder dem Senat vermittelt noch ist dies den dem Senat vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Der Hinweis darauf, ein methodischer Fehler liege auch darin, dass – entgegen der Satzung – Flächenreduzierungen stattgefunden hätten, bleibt zu vage, um durch den Senat überprüfbar zu sein. Dem Vortrag der Klägerseite kann nicht entnommen werden, welcher konkrete Sachverhalt hier zu einem methodischen Fehler führen soll. Nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a) bis h) BSSW 2010 enthält die Satzung für alle denkbaren Fälle einen Maßstab zur Festlegung der anrechenbaren Grundstücksfläche. Wenn die Klägerseite vorträgt, Flächenreduzierungen seien entgegen der BSSW 2010 erfolgt, so handelt es sich um Anwendungsfehler im Einzelfall. Ein systematischer Fehler oder das Zugrundelegen sachfremder Erwägungen ist mit diesem Vortrag nicht substantiiert dargelegt. Der Senat hatte deshalb auch keinen Anlass zu einer weiteren Fehlersuche von Amts wegen. dd) Auch die klägerseitig gesehene Diskrepanz zwischen der Reduzierung der ermittelten Beitragsflächen von 2008 zu 2009 um 1,4 Millionen m² bei gleichzeitiger „Explosion“ der Kosten für 2008 ist rechtlich nicht relevant. Mit diesem Argument wird die ordnungsgemäße Ermittlung der Flächen in der der BSSW 2010 zugrundeliegenden Beitragskalkulation nicht infrage gestellt. 4. Soweit die Klägerin einen methodischen Fehler darin sieht, dass in der Kalkulation 2015 – diese ist für den Senat nicht entscheidungstragend – zwar Kostenprognosen in Höhe von 30 Millionen Euro eingestellt worden seien, jedoch ohne Berücksichtigung einer Flächenprognose, folgt der Senat dem nicht. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Ausgangsannahme ist bereits nicht zutreffend. Die beitragspflichtigen Flächen haben sich von der Beitragskalkulation 2010 zu der Beitragskalkulation 2015 um ca. 2 Million m² erhöht. Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, ein methodischer Fehler liege darin, dass die Grundstücksflächen nicht in ihrer satzungsmäßig zu berücksichtigenden Größe berücksichtigt worden seien (Verweis auf die Anlage BKL 18), ist damit kein methodischer Fehler dargelegt. Die Anlage BKL 18 ist überschrieben „Überprüfung Beitragsermittlung nach Vollgeschossen kommunaler Wohnungsunternehmen“ und bezieht sich auf das Ergebnis laut Kalkulation 2015. Somit bezieht sich diese Aufstellung zum einen auf die nicht entscheidungserhebliche Beitragskalkulation 2015. Zum anderen ist lediglich nachvollziehbar, dass die Kläger meinen, die Beitragsfläche betrage nicht ca. 155.457 m², sondern ca. 397.215 m². Nicht dargelegt und plausibilisiert haben die Kläger, dass diese Summierung von gut 30 Einzelfällen exemplarisch eine systematische Fehlbewertung durch die Beklagte offenbart. Zwar mag die Beklagte durchaus das ein oder andere Grundstück falsch bewertet haben, und da hier tausende von Grundstücken in Rede stehen, mag sich die Zahl der eventuell unzutreffend bewerteten Grundstücke zu einer gewissen Vielzahl von Grundstücken aufsummieren. Auch in der Anlage BKL 18 ist aber nicht herausgearbeitet, welcher systematische Fehler der Beklagten unterlaufen sein könnte. Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücke von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Zu der Beitragskalkulation 2015 führt die Klägerseite ferner aus, die Kalkulation 2015 sei für die derzeit aktuelle Beitragssatzung Schmutzwasser vom 3. März 2010 in der Fassung der 2. Änderungsatzung vom 13. Juli 2016 erarbeitet worden. In § 14 der Satzungsänderung sei das Inkrafttreten der Satzung für den Tag nach ihrer Bekanntgabe geregelt. Der angefochtene Bescheid datiere aber bereits vom 9. August 2012, der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2013. Die Satzung sei demzufolge zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide nicht in Kraft, sodass die Kalkulation aus 2015 hier wohl kaum relevant sein dürfte und allein die 2009er Kalkulation zu beachten sei. Dazu ist anzumerken: Auch wenn der erneute Satzungsbeschluss vom Dezember 2015 sich keine Rückwirkung hat beimessen können und müssen, ist durch das Vorliegen einer wirksamen Kalkulation seit diesem Zeitpunkt gegebenenfalls ein „Fortfall der Aufhebung“ eingetreten. D. h., ein zunächst rechtswidriger Bescheid wird „ex nunc“ rechtmäßig (ständige Rechtsprechung des Senates). 5. Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Einsichtnahme in die Prüfberichte der Beklagten zu den Jahresabschlüssen von 2009-2011 sowie 2014-2015 habe ergeben, dass der schmutzwasserseitige Sachanlagenbestand per 31. Dezember 2014 „nur“ 91 Millionen betragen habe; in der Beitragskalkulation 2009 sei aber beitragsfähiger Aufwand in Höhe von 111,4 Millionen ausgewiesen, greift dieser Einwand nicht durch. Denn der Sachanlagenbestand der Einrichtung hat nichts mit den beitragsfähigen Aufwendungen zu tun. Hier werden Sachverhalte verglichen, die nicht vergleichbar sind. 6. Der auf Bitten der Klägerin beigezogene Rechnungsprüfungsbericht hat sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles als nicht ergiebig erwiesen. Gleiches gilt für die klägerische Argumentation zu § 2 Abs. 3 KAG M-V in Bezug auf die Beitragskalkulation 2015. Diese Kalkulation liegt der Entscheidung des Senates nicht zugrunde. 7. Fehler in der Heranziehung des klägerischen Grundstücks sind weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Der von der Klägerin eingeführte rechtliche Gesichtspunkt, nach dem vom Bundesverfassungsgericht (erst) im Jahre 2013 entwickelten Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sei der angefochtene Abgabenbescheid rechtswidrig, führt nicht zum Erfolg der Berufung. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (grundlegend OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris, Rn: 68 und 91 [ähnlich OVG Greifswald, Urt. vom 26. September 2016 – 1 L 217/13 –, juris]) gilt: „Erst das Inkrafttreten der ersten wirksamen Anschlussbeitragssatzung kann die sachliche Beitragspflicht auslösen. Einer Rückwirkung dieser Satzung bedarf es in Mecklenburg Vorpommern nicht (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald seit Beschl. vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –, juris Rn. 46 und 52). Das vom BVerfG im Beschl. vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013 S. 1004, entwickelte Rechtsinstitut der „Verflüchtigung“ greift im vorliegenden Fall nicht durch. Denn das BVerwG (Urt. vom 15. April 2015 – 9 C 15.14 u. a. –, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 – 1 L 139/13 u. a. –) hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg Vorpommern die Möglichkeit offen gelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31. Dezember 2008 zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung hat der Landesgesetzgeber jetzt durch Gesetz vom 14. Juli 2016 getroffen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzliche Neuregelung (§ 12 Abs. 2 KAG M-V Fassung 2016) den von BVerfG und BVerwG gemachten Vorgaben entspricht. Eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss )Beiträgen ist nicht mehr möglich. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, 2. Kammer, Beschl. vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, LKV 2016 S. 25 ff., für Berlin-Brandenburg konkretisiert worden ist, ist im vorliegenden Verfahren – wegen der abweichenden Sach- und Rechtslage – nicht einschlägig, sodass er keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfaltet. Seit Inkrafttreten des KAG M-V vom 11. April 1991 hat das OVG Greifswald stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird.“ Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Seitens der Klägerin sind keine Argumente vorgetragen worden, die dem Senat Veranlassung geben könnten, seine Rechtsauffassung zu überdenken. Auch der Hinweis der Klägerin auf § 242 Abs. 9 BauGB führt nicht weiter. Diese Vorschrift steht ihrer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich sein kann, weil sie ausschließlich die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung vor allem von Straßen regelt, um die es aber hier nicht geht (OVG Greifswald, Urt. vom 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 –, juris Rn. 23, m. w. N.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 93.003,10 Euro festgesetzt. Durch drei Bescheide vom 9. August 2012 zog die Beklagte A. und B. in GbR – im Folgenden: die Klägerin – jeweils zu einem Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser für die Grundstücke der Klägerin heran. Unter der Bescheid-nummer 1 setzte die Beklagte einen Beitrag von insgesamt 65.751,00 €, unter Bescheidnummer 2 einen weiteren Beitrag in Höhe von 5.924,10 € und unter Bescheidnummer 3 einen dritten Beitrag in Höhe von 21.328,00 € fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte durch drei Widerspruchsbescheide vom 26. April 2013 als unbegründet zurück. Die Beklagte verwies darauf, dass ihre Beitragssatzung Schmutzwasser vom 3. März 2010 – BSSW 2010 – eine wirksame Rechtsgrundlage zur Beitragserhebung sei. Die Klägerin hat am 24. Mai 2013 Klage erhoben, die sie unter anderem damit begründet hat, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. März 2013 dürfe sie, die Klägerin, nicht mehr zu den streitigen Anschlussbeiträgen herangezogen werden. Es sei Verjährung, hilfsweise Verwirkung eingetreten und der Klägerin sei Vertrauensschutz zu gewähren. Die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V sei verfassungswidrig. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 9. August 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. April 2013 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Durch Urteil vom 6. November 2013 hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der beklagte Zweckverband sei – jedenfalls seit seiner Nachgründung im Jahre 1998 – wirksam gegründet und damit rechtlich existent. Nach § 9 Abs. 3 KAG M-V entstehe die sachliche Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Dies sei die BSSW 2010. Diese enthalte den gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestinhalt. Der beklagte Zweckverband verfüge somit über ausreichendes Satzungsrecht zur Erhebung von Beiträgen. Die Maßstabsregelung des § 6 Abs. 5 BSSW 2010 sei nicht zu beanstanden. Gegen die Kalkulation des in § 7 Abs. 1 BSSW 2010 festgesetzten Beitragssatzes in Höhe von 3,10 €/m² beständen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Kalkulation sei auch noch hinreichend aktuell. In Mecklenburg-Vorpommern seien im Beitragsrecht für leitungsgebundene Anlagen in der Kalkulation keine Abschreibungen vorzunehmen. Die Erhebung von Beiträgen sei nicht gemäß § 242 Abs. 9 BauGB unzulässig. Der Beitragsanspruch des Zweckverbandes sei nicht verjährt. Die Festsetzungsverjährungsfrist habe erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung zu laufen begonnen, d. h. im Jahre 2010. Die vorangegangenen Satzungen des Zweckverbandes – wird im Einzelnen ausgeführt – seien unwirksam gewesen. Dem Beitragsschuldner stehe kein Vertrauensschutz in die Rechtswirksamkeit der Vorgängersatzung zur Seite. Der Beitragsanspruch sei auch nicht verwirkt. Auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – gehe das Gericht weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung aus. Das Urteil ist der Klägerin am 13. November 2013 zugestellt worden. Am 29. November 2013 hat die Klägerin die zugelassene Berufung eingelegt und – nach gewährter Fristverlängerung um zwei Monate – am 13. März 2014 im Wesentlichen wie folgt begründet: Erstmals im März 1992 habe die Beklagte versucht, eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen zu schaffen. Sie habe, werde die Beitragssatzung vom 3. März 2010 zugrunde gelegt, 18 Jahre zum Erlass einer ersten wirksamen Satzung benötigt. Die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V ermögliche es dem Satzungsgeber und Träger der jeweiligen Einrichtung, das Satzungsgebungsverfahren „relativ entspannt“ anzugehen. Diese Regelung gebe dem Einrichtungsträger die Sicherheit, dass die Beiträge früher oder später erhoben und vereinnahmt werden könnten. Festsetzungsverjährung drohe wegen der Möglichkeit, die Beiträge zeitlich unbegrenzt nach Erlangung der Vorteilslage festzusetzen, quasi nicht. Dies sei aber mit dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – entwickelten Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht habe es gerade ausgeschlossen, dass Beiträge zeitlich unbegrenzt nach Eintritt der Vorteilslage festgesetzt werden dürften. Daher begegne § 9 Abs. 3 KAG M-V verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn die Regelung ermögliche es, ohne zeitliche Obergrenze nach Eintritt der Vorteilslage Beiträge zu erheben. Im konkreten Fall bedeute dies, dass bei Annahme der Rechtmäßigkeit des § 9 Abs. 3 KAG-M-V die Frist für die Festsetzungsverjährung erst am 31. Dezember 2014 endete, somit fast 23 Jahre nach dem ersten Versuch, eine wirksame Satzung zu erlassen. Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten und der Klägerin sei Vertrauensschutz zuzubilligen. Die aktuelle Änderung des KAG M-V 2016 sei verfassungswidrig, weil sich durch die Verschiebung des Fristbeginns für die Festsetzungsverjährung auf das Jahr 2000 eine 30-jährige Verjährungsfrist ergebe. Die Anfechtbarkeit ergebe sich zudem unter dem Aspekt einer fehlerhaften Kalkulation: Für die Gemeinden Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Neuburg und Steinhausen habe eine stichprobenhafte Auswertung der Kalkulationsunterlagen insbesondere unter den Aspekten der berücksichtigten Geschossanzahl und der berücksichtigten Grundstücksflächen ergeben: In zahlreichen Fällen seien zu wenige Vollgeschosse in die Kalkulation eingestellt worden (z. B. ein Vollgeschoss, tatsächlich vorhanden aber zwei Vollgeschosse) bzw. Flurstücke fehlten in der Beitragskalkulation, obwohl insoweit ein Bebauungsplan existiere oder die Grundstücke tatsächlich bebaut seien. Auch der Vergleich der Kalkulation 2005 und 2009 werfe Fragen auf. So seien in die Flächenberechnung aus dem Jahre 2005 bebaute Grundstücke mit einbezogen worden, die in den Berechnungen aus 2009 nicht auftauchten. Dies ergebe sich zum einen aus dem Vergleich der in der Beitragsermittlung Schmutzwasser 2008 zugrunde gelegten Flächen mit denen in der Kalkulation Stand 16. April 2009. Ausweislich der Kalkulation Schmutzwasser sei in der Flächenermittlung für die Beitragsermittlung Schmutzwasser 2008 eine Fläche von 17.212.567,08 m² angesetzt worden. Ausweislich der Kalkulation Stand 16. April 2009 liege die anrechenbare Beitragsfläche bei 15.802.365,94 m². Die Differenz von 1.410.201,41 m² sei nicht erklärbar. Die Diskrepanz zwischen Reduzierung der Beitragsflächen von 2008 zu 2009 um 1,4 Millionen m² – immerhin fast 10 % der Gesamtbeitragsfläche – bei gleichzeitiger Explosion der Kosten für 2008 lasse die Beklagte ungeklärt. Irritierend sei, dass allein im Jahre 2008 Investitionen in Höhe von fast 19 Millionen getätigt worden seien. Die Einsichtnahme in die Prüfberichte der Beklagten zu den Jahresabschlüssen von 2009-2011 sowie 2014-2015 habe ergeben, dass der schmutzwasserseitige Sachanlagenbestand per 31. Dezember 2014 „nur“ 91 Millionen betragen habe; in der Beitragskalkulation 2009 sei aber beitragsfähiger Aufwand in Höhe von 111,4 Millionen ausgewiesen. In folgenden Ortslagen seien die folgenden Flächen zu wenig in die Beitragskalkulation eingestellt worden: Dorf Mecklenburg 10.000 m², zuzüglich Spieloase 15.000 m², Gemeinde Groß Stieten 100.000 m², Gemeinde Gägelow 10.000 m², Gemeinde Hornstorf 20.000 m², zuzüglich OT Rüggow 3.360 m³, Gemeinde Neukloster 30.000 m², Gemeinde Neuburg 2.687 m² und Gemeinde Steinhausen 54.562,15 m². Die durch die Klägerin stichprobenhaft vorgenommene Prüfung der dargestellten Flächen ergebe eine Abweichung von 150.000 m²; dies entspreche ca. einem Prozent der Gesamtfläche. Die Prüfung habe ferner ergeben, dass eine Vielzahl gewerblich genutzter Grundstücke – trotz Bebauung – entweder gar nicht oder mit erheblichen Flächenreduzierungen in die Flächenermittlung eingeflossen seien. Diverse bebaubare Flächen seien in der Beitragskalkulation flächenmäßig nicht berücksichtigt worden, so auch Kirchengrundstücke und Friedhöfe mit Sanitäranlagen sowie Sport- und Festplätze und ferner zu kommunaler Wohnungsbebauung zugehörige Garagenkomplexe. Agrarbetriebe seien gar nicht oder nur teilweise (z. B. für das angeschlossene Bürohaus) einbezogen worden. Mögliche Neubebauungen zwischenzeitlicher Abrissflächen seien flächenmäßig nicht berücksichtigt worden. Die Kalkulation der Flächenseite sei im Hinblick auf die gemeindeeigenen Grundstücke rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Es liege der Verdacht nahe, dass Grundstücke z. B. der Gemeinde Groß Stieten zu Unrecht zu gering veranlagt worden seien (mit nur 14.400,00 €, statt mit 22.141,75 €). Insbesondere für 35 Stichproben „kommunale Wohnungsbebauung“ habe sich eine erhebliche Fehlerquote von einem Prozent der Gesamtfläche gezeigt. Der Beitragssatz von 3,10 €/m² sei nicht kalkuliert worden. Nach den Kalkulationsunterlagen sei unklar, woraus der von der Beklagten festgesetzte Satz resultiere. Der in der Satzung festgeschriebene Beitragssatz sei nicht der kalkulierte, sondern ein willkürlich festgesetzter, der in keinem Beschlussprotokoll in nachvollziehbarer Weise erklärt werde. Die Beklagte erwirtschafte durch ihre Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung Gewinne: Die Beklagte selbst habe bestätigt, dass sie im Bereich der Gebührenerhebung eine moderate Gewinnerzielung im Rahmen einer zulässigen Eigenkapitalverzinsung verfolge. Dies sei eine Schutzbehauptung, die im Widerspruch zu den sich real vollziehenden ökonomischen Prozessen stehe. Der von der Beklagten kalkulierte schmutzwasserseitige Herstellungsaufwand werde in der tatsächlichen Beitragserhebung formal willkürlich und wesentlich verkürzt. Diese Verkürzung (Differenzbetrag zwischen errechnetem Beitrag und erhobenem Beitrag je Quadratmeter) müsste jedes Jahr im Rahmen der jährlichen kostenseitigen Gebührenabrechnung finanziert (ausgeglichen) werden und zu jährlichen Unterdeckungen führen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die ausgewiesenen und nicht bestrittenen kumulativen schmutzwasserseitigen Überschüsse/Gewinne von 11,1 Mio € zwischen 2009 und 2015 widerlegten die behauptete beitragsseitige Unterdeckung des kalkulierten Herstellungsaufwandes und dessen zugrunde gelegten Flächen eindrucksvoll. Die tatsächlich berechneten Schmutzwasserbeiträge der erhobenen Flächen seien die wesentliche Quelle der enormen jährlichen wiederkehrenden Jahresüberschüsse/Gewinne. Die Behauptung der Beklagten lasse darauf schließen, dass seit mehreren Jahren die strategische Erwirtschaftung von Überschüssen in den Sparten Wasser und Abwasser künftig so fortgesetzt werden solle. Ausweislich der Anlage BKI 10 – eine Aufstellung, die die Klägerin und ihr Ehemann persönlich erstellt haben – werde im Ergebnis nachgewiesen, dass die Beklagte unter anderem das Kostenaufwandsdeckungsprinzip bei der Kalkulation der Schmutzwasserbeiträge in erheblichem Umfang verletzt habe: 2009 2,1 Million € 2010 3,7 Million € 2011 5,1 Millionen € 2012 6,0 Millionen € 2013 7,3 Millionen € 2014 8,5 Millionen € und 2015 11,1 Millionen €. Diese seit Jahren stattfindende Realisierung von Überschüssen bzw. Eigenkapitalverzinsung der Beklagten in Millionenhöhe durch Beitrags- und Gebührenerhebung sei mit den Grundprinzipien des Kommunalabgabenrechts nicht vereinbar. Der Zweckverband Wismar sei ein gewinnorientiertes, gewinnplanendes und gewinnerzielendes Unternehmen, das stetig steigende Kostenüberdeckungen erziele und in den vergangenen Jahren eine starke Entwicklung der Eigenkapitalausstattung erzielt habe. Die Fehler in der Kalkulation 2009 seien von rechtlicher Relevanz. Die anzunehmende kalkulatorische Beitragsfläche sei um mehr als 4 % zu klein veranschlagt worden. Für diesen Fall sei ein methodischer Fehler zu bejahen, der zur Unwirksamkeit der Anschlussbeitragssatzung führe. Gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V dürfe die abgabenberechtigte Körperschaft lediglich einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich in die Kalkulation einstellen oder anders bewerten. Änderungen der Flächenseite seien durch § 2 Abs. 3 KAG M-V nicht gedeckt. Die Nichtberücksichtigung beitragserheblicher Flächen im Verbandsgebiet führe dazu, dass der kalkulierte Beitragssatz viel zu hoch bemessen sei. Auch wenn die Verbandsversammlung einen niedrigen Beitragssatz in der Satzung festgeschrieben habe, wirke sich dies vorliegend nicht zugunsten der Beklagten aus. Der nicht erhobene Beitragsteil solle jedoch nach Aussage der Beklagten zukünftig über die Gebührenerhebung erfolgen und werde demzufolge über diesen Weg durch die Beitragspflichtigen getragen. Aus alledem folge, dass die den Beitragsbescheiden zugrunde liegende Satzung unwirksam sei. Zur Beitragskalkulation 2015 führt die Klägerseite aus: Die Kalkulation 2015 sei für die derzeit aktuelle Beitragssatzung Schmutzwasser vom 3. März 2010 in der Fassung der 2. Änderungsatzung vom 13. Juli 2016 erarbeitet worden. In § 14 der Satzungsänderung sei das Inkrafttreten der Satzung für den Tag nach ihrer Bekanntgabe geregelt. Der angefochtene Bescheid datiere aber bereits vom 9. August 2012, der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2013. Die Satzung sei demzufolge zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheiden nicht in Kraft, sodass die Kalkulation aus 2015 hier wohl kaum relevant sein dürfte und allein die 2009er Kalkulation zu beachten sei. Nach Auffassung der Klägerin, die auch die neue Kalkulation 2015 bezüglich der Flächenseite überprüft habe, habe die Beklagte 15 der benannten Fehler bestätigt. Nur drei bestätigte Fehler seien vollständig korrigiert worden. Die Einstufung von Flächen als Außenbereichsflächen sowie deren Nutzung seien streitig (F oder G), teilweise seien Flurstücke in der Kalkulation 2015 gar nicht auffindbar. Unklar sei das Flurstück „H“ und das Hotel und Restaurant „I“. Das Flurstück der J (Größe über 20.000 m²) sei in der Beitragskalkulation 2015 nicht enthalten (Flurstück 4). Das K. in der Gemeinde Hornstorf liege nicht im Außenbereich. Die Ferienwohnanlage Rüggow sei unzutreffend bewertet worden. Es träten Irritationen auf, dass bezüglich der Flächenermittlung 2015 die beitragsrelevante Gesamtfläche von 15.802.365,94 € (Kalkulation 2010) auf nunmehr 17.193.096,94 m² erhöht worden sei. Der Kalkulation mangele es an der erforderlichen Transparenz. Dies habe auch der Rechnungsprüfungsausschuss festgestellt. Die zur Kalkulation 2009 vorgetragenen Einwände zu der Flächenermittlung bei Kirchen und Friedhöfen, Sport- und Festplätzen und Garagenkomplexen der kommunalen Wohnbebauung würden auch hier gelten. Die Kalkulation 2015 sei auch deshalb methodisch fehlerhaft, weil die Beklagte die Schmutzwasserentsorgung ausschließlich gewinnorientiert führe und das Kostendeckungsprinzip nicht erfüllt werde. Weder rechnerisch noch inhaltlich nachvollziehbar seien die in der Beitragskalkulation 2015 dargestellten Kosten, die in Höhe von über 30,9 Millionen eingestellt worden seien und die sich aus der „Summe der Zuarbeiten“ ergäben. Die in der Datei „Beitragsermittlung Schmutzwasser“ für den Zeitraum vom 15. Mai 1991 bis 31. Dezember 2021 dargestellten Gesamtkosten berechneten sich aus dem schmutzwasserseitigen Sachanlagenbestand per 31. Dezember 2013 in Höhe von 83,9 Millionen € zuzüglich „der Summe der Zuarbeiten“ (siehe oben) und beliefen sich auf insgesamt 114,8 Millionen €. Hierzu bestehe „umfassender Klärungsbedarf“, zumal die Schmutzwasseranlage im Jahre 2014 fast vollständig fertiggestellt gewesen sein solle und weitere Investitionen in Höhe von 30,9 Millionen € für den Zeitraum bis 2021 ungewöhnlich hoch erschienen. § 2 Abs. 3 KAG M-V decke lediglich die nachträgliche Einstellung oder Neubewertung einzelner Kostenpositionen; die Norm betreffe nur kleine Fehlerkorrekturen. Das OVG Greifswald habe auch unter der Geltung des § 2 Abs. 3 KAG M-V nach wie vor daran festgehalten, dass Kalkulationsfehler zur Nichtigkeit der Satzung führen könnten. Soweit die Höhe des Beitragssatzes in Rede stehe, könne in der Kommentierung von Aussprung in Aussprung/Siemens/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 8.3.5 ff., nur der tatsächlich kalkulierte Beitragssatz gemeint sein, auf den es ankomme und nicht der in der Satzung als zu erhebender Beitragssatz festgesetzte. Demzufolge sei der Beitragssatz in Höhe von 4,43 € für die Satzung 2010 maßgeblich und der Beitragssatz in Höhe von 4,68 € für die Satzung in ihrer aktuellen Fassung maßgeblich. Dieser Ansatz sei der richtige, weil der Differenzbetrag zu dem tatsächlich in der Satzung festgesetzten nicht „wegfalle“. Nach Auffassung der Beklagten solle dieser Betrag in die Gebührenkalkulation einfließen. Zudem handele es sich nicht um einen kleinen Kalkulationsfehler. Es sei eine umfangreiche, komplette Neukalkulation durchgeführt worden. Die Kalkulation, wie sie der Satzung aus 2010 zugrunde gelegen habe, sei mit schweren methodischen Fehlern behaftet gewesen, weshalb die Regelung zur Höhe des Beitragssatzes unwirksam gewesen sei, was wiederum zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung geführt habe. Es bestehe keine Kenntnis darüber, ob der Satzungsgeber das ihm zustehende Ermessen tatsächlich vor Erlass der Satzung 2010 bzw. bei der ersten Regelung über die Abweichung des festgesetzten Beitragssatzes im Verhältnis zum kalkulierten ausgeübt habe. Es gebe keine Entscheidung bzw. keinen Beschluss darüber, wie mit dem Differenzbetrag zu verfahren sei. Es hätte darüber einen Grundsatzbeschluss geben müssen, der ebenfalls hätte bekannt gemacht werden müssen. Nach alledem sei die Beitragssatzung in ihrer aktuellen Fassung unwirksam. In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag hat die Klägerin ihr Vorbringen gegen die der BSSW 2010 zugrundeliegende Beitragskalkulation vertieft. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2019 verwiesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2013 und die Bescheide der Beklagten vom 9. August 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. April 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen und ist der Ansicht, das KAG M-V begegne keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. § 9 Abs. 3 KAG M-V könne gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt werden. Die der streitgegenständlichen Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragskalkulation zur BSSW 2010 sei nicht zu beanstanden. Insbesondere lägen keine systematischen Kalkulationsfehler vor, die zu einer Nichtigkeit der Beitragssatzung führen könnten. Die klägerischen Einwände – insbesondere zur Flächenermittlung – seien von der Beklagten mehrfach anhand der Kalkulationsunterlagen eingehend überprüft worden. Im Ergebnis habe sich gezeigt, dass lediglich geringfügige Ungenauigkeiten vorlägen, die auf individuellen Bearbeitungsfehlern bei der Erstellung der Beitragskalkulation 2009 beruhten. Die Überprüfung habe folgende Ergebnisse gebracht, die im Einzelnen u. a. auf den Seiten 7-15 des Schriftsatzes vom 3. Juni 2014 dargestellt würden. Durch die von der Beklagten überreichte Anlage BB1 werde nachgewiesen, dass auch in Ansehung der von der Klägerseite angesprochenen einzelnen Grundstücke kein methodischer Fehler vorliege. Z. B. sei die von der Klägerin angesprochene Kleingartenanlage nicht an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen und eine Erschließung sei auch künftig nicht vorgesehen. Daher sei sie in der Kalkulation flächenseitig nicht erfasst. Aus alledem folge, dass von dem Vorliegen eines methodischen Fehlers nicht ausgegangen werden könne. Lediglich einzelne Grundstücke mit jeweils individuell unterschiedlicher Bebauung und bauplanungsrechtlicher Kategorisierung seien nicht völlig zutreffend erfasst worden. Zum großen Teil handele es sich um Fehler, die bei der Übertragung der „alten“ Kalkulationsdaten von der Papierform auf die digitale Form erfolgt seien. Nach Maßgabe des vorstehenden seien in der maßgeblichen Beitragskalkulation mithin Flächen von insgesamt 11.437,5 m² tatsächlich nicht berücksichtigt worden. Demzufolge müsste die flächenmäßige Gesamtfläche von gemäß Kalkulation 2009 bisher 15.802.365,94 m² um die Summe von mithin rund 0,07 % erhöht werden. Damit würde sich der höchstzulässige Beitragssatz um rund 0,003 €/m² reduzieren. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Frage der konkreten Beitragserhebung gegenüber Dritten keinerlei Relevanz habe für die Frage der Wirksamkeit einer Beitragskalkulation und der Beitragssatzung. Ungeachtet dessen sei anzumerken, dass es eine wie auch immer geartete Absprache zwischen der Gemeinde N-Stadt und der Beklagten über die Frage der Beitragserhebung nicht gegeben habe. Die Beklagte habe auch die Gemeinde Groß Stieten nach den gesetzlichen Bestimmungen herangezogen. Bei dem vorgelegten Beschluss handele es sich um eine Vorabinformation des Zweckverbandes, mit welcher die Gemeinde Groß Stieten über die voraussichtlich entstandenen Beitragsschulden in Kenntnis gesetzt worden sei. Ungeachtet etwaiger Fehler bei der administrativen Beitragserhebung führten diese im Umkehrschluss nicht dazu, dass die zuvor von der Verbandsversammlung beschlossene Beitragskalkulation fehlerhaft sei oder sogar an einem systematischen Fehler leide. Anhand der in der Anlage BB1 aufgeführten Angaben sowie der in der letzten Spalte enthaltenen Bemerkungen sei unschwer erkennbar, dass spätestens mit der Beitragskalkulation 2015 die Beiträge ordnungsgemäß kalkuliert und auch erhoben worden seien. Der „an den Haaren herbeigezogene“ Vorwurf, dass der beklagte Zweckverband planmäßig sogenannte kommunale Grundstücke bei der Beitragserhebung bevorteile, könne spätestens jetzt nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Flächenermittlung 2009 führe im Vergleich zur älteren Beitragskalkulation zu einem geringeren Flächenansatzpunkt. Fehler der älteren Kalkulation seien bei der Neukalkulation 2009 korrigiert worden. Zudem seien Flächenanpassungen nötig geworden. Denn zwischenzeitlich habe sich ergeben, dass die Entwicklung künftiger Bau-/Gewerbegebiete von den planenden Gemeinden aufgegeben worden seien. Zudem sei zu beachten, dass die mit der Neukalkulation 2015 erneut durchgeführte Flächenermittlung zu einem Anstieg der beitragsfähigen Flächen führe, ohne dass dadurch der höchstzulässige Beitragssatz auch nur annähernd in den Bereich des von der Verbandsversammlung gewählten Beitragssatzes gekommen sei. Die Flächenermittlung zur Beitragskalkulation 2009 sei daher nicht zu beanstanden. Dies sei letztlich aber ohne Relevanz, da die hier maßgebliche aktuelle Beitragssatzung auf der Beitragskalkulation 2015 beruhe. Die aufgeworfene Frage zur in der Beitragskalkulation 2009 enthaltenen Kostenermittlung sei aufgrund der Überholung der Kalkulation belanglos. Unter Tagesordnungspunkt 15 habe die Verbandsversammlung des beklagten Zweckverbandes am 2. Dezember 2015 die Beitragskalkulation 2015 beschlossen, der Beitragssatz von 3,10 €/m² sei ausdrücklich beibehalten worden. Die Ausführungen der Klägerin zur mittlerweile überholten Beitragskalkulation 2009 seien damit nicht mehr entscheidungserheblich. Im Übrigen könnten einzelne Beurteilungsfehler hinsichtlich einzelner Grundstücke nicht dazu führen, dass eine Beitragskalkulation fehlerhaft sei oder sogar an einem systematischen Fehler leide. Zu den einzelnen gerügten Fehlern werde gleichwohl wie folgt Stellung genommen: Teilweise berücksichtige die Klägerseite die neue Flurstücksbezeichnung nicht. Teilweise würden die nicht in der Kalkulation enthalten Grundstücke dezentral entsorgt und seien damit nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen. Teilweise lägen nachträgliche Änderungen in der Bebauung vor (Neubauten), die bei der Kalkulationserstellung noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Eine von Klägerseite bezeichnete Lagerhalle verfüge z. B. über keinen Anschluss und eine zentrale Erschließung sei auch nicht vorgesehen. Zahlreiche vonseiten der Klägerin bezeichnete Grundstücke lägen im Außenbereich. Unerschlossene Außenbereichsgrundstücke seien zurecht nicht in die Flächenermittlung einbezogen worden. Die Flächen eines Moorgebietes und eines Regenrückhaltebeckens seien nicht bevorteilte Flächen. Ein Kirchengrundstück sei erst nach Erstellung der Kalkulation an die Anlage angeschlossen worden. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertrete, dass eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nachgewiesen sei, sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Dessen ungeachtet sei darauf hinzuweisen, dass eine Differenz zwischen dem in Jahresabschlüssen berücksichtigten Sachanlagenbestand einerseits und dem in einer Beitragskalkulation ausgewiesenen beitragsfähigen Gesamtaufwand andererseits in der Natur der Sache liege und immer anzutreffen sein werde. Mit der Beitragserhebung würden durch die Beklagte keine Gewinne erzielt. Betriebswirtschaftliche Gewinne (nicht kalkulatorische Kosten) könnten sich aus der zulässigen kalkulatorischen Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Abs. 2b KG M-V ergeben. Die klägerische Behauptung, die beitragsfähige Fläche sei um mehr als 4 % zu klein, erfolge lediglich „ins Blaue hinein“ und sei ohnehin unzutreffend. Die Regelung des § 2 Abs. 3 KAG M-V sei vorliegend ohne Belang. Mit der Kalkulation 2015 sei eine komplette Neukalkulation vorgenommen worden. Mit Schriftsatz vom 9. April 2019 hat die Beklagte die öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Wismar des Beschlusses der 61. Verbandsversammlung vom 2. Dezember 2015 (Beschluss-Nr. 61/373/2015) nachgereicht, wonach der Beitragssatz unverändert bei 3,10 €/m² verbleibe und einen Nachweis der Verfügbarkeit im Internet ab 2. April 2019 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des heute parallel entschiedenen Verfahrens 1 L 247/13 und die in beiden Verfahren beigezogenen Beiakten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.