Beschluss
1 M 254/22 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0328.1M254.22.00
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Leitsätze
Die Angabe einer tatsächlich nicht genutzten Adresse im Rahmen der Anzeigepflichten der § 37a Satz 1 Nr. 2 und § 37f Abs. 1 Nr. 3 Buchst. j WaffG (juris: WaffG 2002) stellt einen gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes dar und kann zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen (Zustimmung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –).(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. März 2022 – 3 B 305/22 SN – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.875,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angabe einer tatsächlich nicht genutzten Adresse im Rahmen der Anzeigepflichten der § 37a Satz 1 Nr. 2 und § 37f Abs. 1 Nr. 3 Buchst. j WaffG (juris: WaffG 2002) stellt einen gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes dar und kann zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen (Zustimmung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –).(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. März 2022 – 3 B 305/22 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.875,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs ihrer Waffenbesitzkarte. Mit Bescheid vom 21. Juli 2021 widerrief der Antragsgegner die der Antragstellerin erteilte Waffenbesitzkarte mit der Nummer 09/2020, ausgestellt am 24. März 2020 (Ziff. 1 des Bescheides). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die in ihrem Besitz befindlichen nachfolgend aufgezählten zwei Schusswaffen und Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides an Berechtigte zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Antragsgegner schriftlich nachzuweisen (Ziff. 2 des Bescheides). Zudem wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Waffenbesitzkarte zu der vorgenannten Frist an die Waffenbehörde zurückzugeben (Ziff. 3 des Bescheides). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG geworden sei. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt habe. Es sei daher konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin auch künftig Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgen werde. Die Gruppierungen „Nordkreuz“ und „Nord Com“ bestünden aus als rechtsextrem einzuschätzenden sogenannten Preppern um C., die im Verfassungsschutzverbund als Mitglieder einer erwiesen rechtsextremistischen Bestrebung geführt würden. Angesichts des engen Kontakts zu C. und dem Personenkreis um diesen, der Teilnahme an gemeinsamen Treffen und Veranstaltungen, die einen engen Bezug zu den Aktivitäten der Gruppierungen „Nordkreuz“ und „Nord Com“ hätten (Gebrauch von Schusswaffen, Schießübungen, Umgehung staatlicher Überwachung, Austausch und Verbreitung rechtsradikaler Inhalte), sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit den Tätigkeiten und Zielen der Gruppierungen und ihres Leiters sympathisiere und an dem erwarteten „Tag X“ an deren Aktivitäten teilnehmen werde. Von einem gesteigerten Rechtsbewusstsein im Hinblick auf den verantwortungsvollen Umgang mit Waffen und Munition aufgrund der Ausübung des Schießsportes könne nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ausgegangen werden. Insbesondere sei keine klare Distanzierung von den Personen, Einstellungen und Zielen der genannten Gruppierungen zu erkennen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. August 2021 Widerspruch ein und beantragte, die Vollziehung des Bescheides bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen. Sie begründete den Widerspruch damit, dass die Waffenbehörde zum einen Beurteilungen der Sicherheitsbehörden, in denen sie pauschal als Mitglied der Chatgruppen „Nordkreuz“ und „Nord.com“ bezeichnet worden sei, ungeprüft wiedergegeben hätte. Tatsächlich fehle ein konkretes Vorbringen vorwerfbarer Handlungen, einschließlich ihr zurechenbarer, im Hinblick auf die Verfassungstreue bedenklicher Chatinhalte. Äußerungen Dritter seien ihr nicht zurechenbar. Die partnerschaftliche Beziehung zu C. stelle ein bloßes „Kontaktschuld-Konstrukt“ dar, das keinen Rückschluss auf die persönliche Einstellung und Charakterfestigkeit der Antragstellerin ermögliche. Der Antragsgegner wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2022 zurück. Es sei bekannt geworden, dass die Antragstellerin die derzeitige Lebensgefährtin von C. sei. Die festgestellte Kommunikation lasse den Schluss zu, dass die Mitglieder der Gruppe und weiterer Gruppen aus dem Bundesgebiet waffenrechtliche Erlaubnisse nicht zum Zwecke der Ausübung des Schießsportes oder der Jagd erwerben würden, sondern um im Falle des Eintretens des „Tag X“ selbstverteidigungsfähig zu sein. Hierzu wiederholte der Antragsgegner im Übrigen sein Vorbringen zur Begründung des Ausgangsbescheides. Des Weiteren sei im Nachgang durch das LKA M-V aktenkundig geworden, dass die Antragstellerin bei Beantragung ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis bei der Stadt D. unter der im Antrag angegebenen Anschrift – D-Straße, PLZ D. – nicht gewohnt habe. Der Nutzer der Wohnung habe der Antragstellerin lediglich die vorübergehende Nutzung der Wohnung zum gelegentlichen Aufenthalt eingeräumt. Obwohl sie dort nie dauerhaft gewohnt hätte, habe sie ihren Hauptwohnsitz an dieser Wohnanschrift angemeldet und diese Meldeanschrift auch in ihrem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vom 5. März 2020 angegeben. Der Antragstellung habe sie Bilder eines verbauten Waffenschrankes nebst entsprechender Kaufrechnung, ausgestellt auf A., A-Straße, A-Stadt, beigefügt. Mit der im Antrag angegebenen Anschrift und der eingereichten Bildanlage sei der Eindruck erweckt worden, dass sich der fest verbaute Waffenschrank unter der im Antrag angegebenen Anschrift in D. befinde. Der Nutzer der Wohnung hätte ausgesagt, dass sich in seiner Wohnung zu keiner Zeit ein solcher Waffenschrank befunden habe. Die Stadt D. habe mehrfach vergeblich versucht, eine Waffenschrankkontrolle unter der von der Antragstellerin angegebenen Anschrift durchzuführen. Die Antragstellerin habe mit der Antragstellung vom 5. März 2020 über ihren tatsächlichen Aufenthaltsort und in der Folge über den tatsächlichen Aufbewahrungsort von Schusswaffen getäuscht. Hierdurch habe sie gegen § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG verstoßen. Ihren am 23. Februar 2022 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 29. März 2022, der Antragstellerin zugestellt am 1. April 2022, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis voraussichtlich rechtmäßig sein dürfte. Indem die Antragstellerin unrichtige bzw. nicht vollständige Angaben über ihre tatsächliche Anschrift bzw. den tatsächlichen Aufbewahrungsort ihrer Waffen getätigt habe, dürfte ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen §§ 37a, 37f Abs. 1 Nr. 3 lit. j) und § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG vorliegen. Da sie von sich aus keine Handlungen unternommen habe, um für eine Richtigstellung zu sorgen, sondern diese unrichtigen Angaben erst durch anderweitige sicherheitsbehördliche Ermittlungen erst nach Monaten zutage getreten seien und mehrfach Kontrollmaßnahmen hierdurch verunmöglicht worden seien, dürfte ein gröblicher Verstoß vorliegen, der gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin spreche. Nach § 37a WaffG habe der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG der zuständigen Behörde bestimmten Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Nach § 37f Abs. 1 Nr. 3 lit. j) WaffG seien bei einer solchen Anzeige Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Anschrift) anzugeben. Das hiermit die tatsächliche Wohnanschrift und nicht nur eine Scheinmeldeadresse gemeint sei, ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes in Zusammenschau mit den melderechtlichen Vorschriften. Die Angaben der Antragstellerin in ihrem Antrag bezogen auf ihre angegebene Adresse in D. wären nicht richtig gewesen. Vorliegend habe sich die Antragstellerin bei der für sie erkennbar örtlich unzuständigen Behörde (Landeshauptstadt Schwerin) angemeldet und eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, obwohl sie zumindest zum Zeitpunkt der Beantragung der waffenrechtlichen Erlaubnis keinen tatsächlichen Wohnsitz an der von ihr angegebenen Adresse gehabt habe. Dass die Antragstellerin ihrem Antrag eine Rechnung beigelegt habe, die in „c/o“ ihre tatsächliche Wohnanschrift enthalten habe, gebiete keine andere Bewertung. Die Lieferung eines Tresors mit einem Gewicht von 52 kg an einen Flugplatz stelle für sich genommen kein ausreichendes Indiz dahingehend dar, dass sich den Behörden hätte aufdrängen müssen, dass sich hier der gewöhnliche Aufenthalt bzw. die Wohnung der Antragstellerin befinde; zumal die Rechnung auch auf den 6. August 2019 datiert sei und somit über ein halbes Jahr zwischen Rechnungsstellung und waffenrechtlichem Antrag gelegen hätte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die gemachten Angaben richtig wären, da die angegebene Adresse mit der melderechtlich erfassten Anschrift übereinstimme, läge ein Verstoß gegen das genannte Vollständigkeitsgebot vor. Denn indem die Antragstellerin zumindest keine Angaben über den gewöhnlichen Aufbewahrungsort der Waffen gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin getätigt habe, habe sie zumindest wesentliche Angaben verschwiegen, sodass die Behörden über ein halbes Jahr lang keinerlei Kenntnis über den tatsächlichen dauerhaften Aufbewahrungsort von erlaubnispflichtigen Waffen gehabt habe bzw. hierüber getäuscht worden sei. Besonders gröblich sei dieser Verstoß vorliegend, da der Sachverhalt nicht durch die Antragstellerin selbst aufgeklärt worden sei, sondern erst im Zuge sicherheitsbehördlicher Ermittlungen und entsprechender behördlicher Mitteilungen, ohne Zutun der Antragstellerin und auch erst nach einem guten halben Jahr offenbart worden sei. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten die jederzeit mögliche Aufbewahrungskontrolle durch die zuständigen Behörden behindert und im Ergebnis über einen längeren Zeitraum vereitelt. Ob daneben die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit aufgrund der Nähe zur Gruppierung „Nordkreuz“ in der Person der Antragstellerin gegeben seien, könne im Rahmen der summarischen Prüfung hingegen nicht hinreichend beurteilt werden. Hierzu bedürfte es im Falle weiterer Relevanz gegebenenfalls einer näheren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren. Mit dem Vorstehenden sei der Bescheid zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig. Aber selbst im Falle einer offenen Prognose über den Verfahrensausgang falle die erforderliche Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin habe keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinweisen würden und aufgrund derer eine Abwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen hätte ausfallen müssen. Am 6. April 2022 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. II. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 1. April 2022 mit am 6. April 2022 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. März 2022 hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. April 2023 insoweit fristgemäß begründet hat (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), genügt die Begründung nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und stellt im Übrigen auch in der Sache die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus den geltend gemachten Gründen nicht durchgreifend in Frage. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2022 die Beschwerdebegründung um einen weiteren Aspekt – hier die von ihr so bezeichnete Zugehörigkeit zur „Gruppe C.“ – ergänzt und erstmalig im Beschwerdeverfahren dazu ausgeführt hat, sind diese Ausführungen verspätet und damit nicht berücksichtigungsfähig. Eine spätere Erläuterung oder Vertiefung muss sich auf Vortrag beziehen, der sowohl die Frist eingehalten als auch für sich gesehen dem Darlegungserfordernis im Rahmen der Beschwerdebegründung genügt hat; anderenfalls liefe die Fristbindung der gesetzlichen Begründungs- bzw. Darlegungspflicht leer OVG Greifswald, Beschluss vom 28. November 2016 – 1 L 412/16 –, juris Rn. 4). Im Rahmen ihrer fristgemäß eingegangenen Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 6. April 2022 hat sich die Antragstellerin mit dieser Thematik jedoch nicht auseinandergesetzt. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 u. Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG B-Stadt, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –). Diesem Maßstab wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass kein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften vorliege und demnach auch keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ihrerseits, ist diesen Ausführungen nicht zu folgen. Die Antragstellerin führt dazu aus, dass aus der Wortwahl „gröblich“ deutlich werde, dass der Gesetzgeber die Unzuverlässigkeit einer Person nicht aus jedem Regel- oder Normenverstoß habe ableiten wollen. Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG könnten zwar auch Ordnungswidrigkeiten herangezogen werden. Diese müssten allerdings eine besondere Schwere im Hinblick auf die Sicherheitsgefährdungssituation aufweisen. Sie habe zwar eine andere Adresse im Antragsverfahren vor dem zuständigen Ordnungsamt angegeben, als sie tatsächlich genutzt habe. Allerdings würden weder das Waffengesetz (hier § 36 WaffG) noch die Verwahrvorschriften (§§ 13, 14a AWaffV) vorsehen, dass eine Verwahrung von Schusswaffen nur am Wohnsitz erfolgen könne. Die Lagerung von Waffen sei vielmehr auch in einem Schützenhaus, einem Bankschließfach oder in einer Jagdhütte möglich. Der Angabe einer korrekten Wohnanschrift komme folglich im waffenrechtlichen Verfahren keine Sicherheits-, sondern nur eine Ordnungsfunktion zu. Entscheidend für die Beurteilung der Zuverlässigkeit müsse sein, ob sie die erworbene Schusswaffe an ihrem tatsächlichen Wohnsitz ordnungsgemäß gelagert habe. Dies sei unbestritten der Fall gewesen. Ausweislich dieses Vorbringens trägt die Antragstellerin selbst vor, im Antragsverfahren vor dem zuständigen Ordnungsamt eine andere Adresse angegeben zu haben als sie tatsächlich genutzt habe. Die Antragstellerin hat damit gegen die Anzeigepflichten aus § 37a Satz 1 Nr. 2, § 37f Abs. 1 Nr. 3 Buchst. j) WaffG verstoßen. Nach § 37a Satz 1 Nr. 2 hat der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen der zuständigen Behörde den Erwerb fertiggestellter Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei dieser Anzeige hat der Anzeigende gemäß § 37f Abs. 1 Nr. 3 Buchst. j) WaffG seine Anschrift anzugeben. Diese besteht ausweislich der Legaldefinition in der Norm aus den Angaben Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch dem betreffenden Staat. Dem Wortlaut der Norm lässt sich dabei nicht entnehmen, ob es sich bei der anzugebenden Anschrift um diejenige des Hauptwohnsitzes zu handeln hat oder ob auch die Angabe der Anschrift eines Zweitwohnsitzes den Anforderungen entspricht. Auf diese Frage kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn jedenfalls müssen die seitens des Anzeigenden angegebenen Daten korrekte Daten sein. Die Antragstellerin trägt hier jedoch vor, eine andere Adresse angegeben zu haben als sie tatsächlich genutzt habe. Die Angabe einer nicht genutzten Adresse genügt nicht der Anforderung des § 37f Abs. 1 Nr. 3 Buchst. j) WaffG an die Angabe einer Anschrift. Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 37f Abs. 1 Nr. 3 Buchst. j) WaffG erfolgte durch die Antragstellerin auch gröblich. „Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 773a m. w. N.). Maßgebend für die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist dessen ordnungsrechtlicher Zweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (vgl. Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12.95 –, Rn. 25, juris). Dieses Risiko soll nur hingenommen werden, wenn die betreffende Person nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdient, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen und keinen unzulässigen Gebrauch davon machen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12.95 –, Rn. 25, juris). Darüber hinaus muss die Wiederholung oder die Erheblichkeit des Verstoßes mit dem Gewicht einer Straftat vergleichbar sein, da die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG denen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG entsprechen (vgl. VGH München, Urteil vom 2. November 2022 – 24 BV 21.3213 –, Rn. 29, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist vorliegend ein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften durch die Antragstellerin erfolgt. Die Antragstellerin wusste um die Verpflichtung zur Angabe einer korrekten Anschrift bei der Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb sowie der nachfolgenden Anzeige des Erwerbs einer Schusswaffe. Mit der bewussten Angabe einer tatsächlich nicht genutzten Adresse hat die Antragstellerin vorsätzlich und damit schuldhaft gegen die Vorgabe des § 37f Abs. 1 Nr. 3 Buchst. j) WaffG verstoßen. Dass die Antragstellerin vor der zuständigen Behörde eine andere Adresse angegeben hat, als sie tatsächlich genutzt hat, hat sie im Rahmen der Beschwerdebegründung selbst vorgetragen. Auf den Vortrag der Antragstellerin, dass weder das Waffengesetz noch die Allgemeine Waffenverordnung vorsehen würden, dass eine Verwahrung von Schusswaffen nur am Wohnsitz erfolgen könne und die Lagerung von Waffen vielmehr auch in einem Schützenhaus, einem Bankschließfach oder in einer Jagdhütte möglich sei, kommt es vorliegend nicht an. Unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthaltsort der von der Antragstellerin verwahrten Waffen bzw. deren dortiger möglicherweise korrekter Aufbewahrung, stellt § 37f WaffG bei der Anzeige nicht auf den Aufbewahrungsort der Waffen, sondern ausdrücklich auf die Anschrift des Anzeigenden, mithin des Erlaubnisinhabers ab. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es dem Antragsgegner verwehrt sei, sich quasi hilfsweise auf ein ihm lang bekanntes, aber evident als irrelevant erkanntes Verhalten der Antragstellerin zu berufen, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin trägt dazu vor, dass dem Antragsgegner das Problem der Wohnsitzangabe und der tatsächlichen Verwahrung der Waffen bekannt gewesen sei. Es sei in der Akte eindeutig vermerkt gewesen. Der Antragsgegner hätte am 25. September 2020 eine Verwahrungsüberprüfung bei der Antragstellerin durchgeführt. Verwahrfehler seien dabei nicht registriert worden. In den folgenden sechs Monaten habe der Antragsgegner keinerlei Schritte gegen die Antragstellerin eingeleitet. Mit der Eintragung der Schusswaffe Walther, 9 mm, und der Gebührenforderung vom 23. März 2021 habe der Antragsgegner vielmehr gezeigt, dass er die Antragstellerin für zuverlässig halte. Der Grundsatz von Treu und Glauben gelte auch im öffentlichen Recht. Eine Ausprägung dieses Grundsatzes sei das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Zwar hat der Antragsgegner die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Ausgangsbescheid vom 21. Juli 2021 allein auf eine mögliche Verbindung der Antragstellerin zu den Gruppierungen „Nordkreuz“ und „Nord Com“ gestützt und erst im Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2022 ausgeführt, dass sie zudem „im Genehmigungsverfahren über ihren tatsächlichen Aufenthaltsort getäuscht“ habe. Insoweit handelt es sich aber um ein zulässiges Nachschieben von Gründen. Die maßgeblichen Umstände lagen bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor und konnten vom Verwaltungsgericht auch berücksichtigt werden, da es sich bei dem Widerruf der Waffenbesitzkarte um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Entscheidend ist die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufes (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 7. Oktober 2009 – Au 4 K 08.1854 –, Rn. 32, juris). Die Grenze für ein Nachschieben von Gründen wird lediglich dort gezogen, wo der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert wird oder der Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert ist. Das Vorliegen einer dieser beiden Voraussetzungen hat die Antragstellerin hier jedoch nicht dargetan. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten ist auch nicht wegen Zeitablaufs als verwirkt anzusehen. Es kann dahinstehen, ob einem behördlichen Eingreifen überhaupt das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegenstehen kann, wenn die Behörde, wie im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, kraft gesetzlicher Anordnung zwingend tätig werden muss (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, Rn. 69, juris). Tatbestandlich setzt Verwirkung nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten – oder bei einem Dritten – daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, Rn. 8, juris, und vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 –, Rn. 21, juris, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat der Antragsgegner der Antragstellerin für die erfolgte Verwahrungskontrolle am 25. September 2020 mit Bescheid vom 23. März 2021 Gebühren auferlegt. Aus dieser Gebührenforderung lässt sich jedoch nicht, wie die Antragstellerin vorträgt, ableiten, dass der Antragsgegner sie für zuverlässig gehalten habe, sondern allein die Tatsache, dass eine Verwahrungskontrolle durchgeführt wurde. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Antragsgegner in den folgenden sechs Monaten keinerlei Schritte gegen sie eingeleitet habe, handelt es sich dabei bereits nicht um eine „längere Zeit“ der Untätigkeit des Antragsgegners. Neben der Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin durch die Begehung eines gröblichen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen – offensichtlich selbstständig tragend – unter der zu Gunsten der Antragstellerin getroffenen Annahme offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache infolge einer durchgeführten Interessenabwägung abgelehnt. Hierzu hat die Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Frist zur Beschwerdebegründung nichts vorgetragen (siehe bereits oben). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.