Urteil
24 BV 21.3213
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Gesetze ist dann anzunehmen, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist, die auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Betreffenden schließen lässt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO führt bei waffenrechtlichen Verstößen nicht dazu, dass nicht von einer vorsätzlichen Tat auszugehen wäre; vielmehr haben Waffenbehörde und im Streitfall die Verwaltungsgerichte eine eigene strafrechtliche Beurteilung vorzunehmen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Regelungskonzept des Waffengesetzes ist strikt präventiv und auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichtet, sodass es – wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein – auf die objektiven Gegebenheiten ankommt und nicht – wie etwa im Strafrecht – auf die individuelle Vorwerfbarkeit der Tat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnte, kommt dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Gesetze ist dann anzunehmen, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist, die auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Betreffenden schließen lässt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO führt bei waffenrechtlichen Verstößen nicht dazu, dass nicht von einer vorsätzlichen Tat auszugehen wäre; vielmehr haben Waffenbehörde und im Streitfall die Verwaltungsgerichte eine eigene strafrechtliche Beurteilung vorzunehmen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Regelungskonzept des Waffengesetzes ist strikt präventiv und auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichtet, sodass es – wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein – auf die objektiven Gegebenheiten ankommt und nicht – wie etwa im Strafrecht – auf die individuelle Vorwerfbarkeit der Tat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnte, kommt dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Zustimmung der Beteiligten kann diese Entscheidung gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. September 2020 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers widerrufen und eine Verlängerung seines Jagdscheins abgelehnt. Die Berufung war daher zurückzuweisen. 1. Die Waffenbesitzkarte des Klägers musste widerrufen werden, denn der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig. Nach § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Waffengesetzes i.d.F. der Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz in der Regel zu widerrufen, wenn Personen wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG genannten Gesetze, also des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben. Ein solcher Fall liegt hier vor. a) Ein gröblicher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 5 WaffG Rn. 60; Nr. 5.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 [WaffVwV, BAnz. Beil. Nr. 47a]), die auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Betreffenden schließen lässt (v. Grotthuss in Lehmann, Waffenrecht, Stand Juni 2022, § 5 WaffG Rn. 170). Maßgebend für die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist dessen ordnungsrechtlicher Zweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (vgl. Papsthart a.a.O. Rn. 59; BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24 = juris Rn. 25). Dieses Risiko soll nur hingenommen werden, wenn die betreffende Person nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdient, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen und keinen unzulässigen Gebrauch davon machen wird (vgl. BVerwG a.a.O.; U.v. 17.10.1989 - 1 C 36.87 - BVerwGE 84, 18 = juris Rn. 16). Darüber hinaus muss die Wiederholung oder die Erheblichkeit des Verstoßes mit dem Gewicht einer Straftat vergleichbar sein, da die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG denen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG entsprechen (vgl. zu dem fast wortgleichen § 17 Abs. 4 BJagdG Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 2010, § 17 BJagdG Rn. 32). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegen hier zwei gröbliche Verstöße i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor. Der erste gröbliche Verstoß liegt im vorliegenden Fall im Besitz des als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts. Der zweite liegt in der Aufbewahrung dieses Geräts in einem Regal im Wohnzimmer. Bei einem Elektroschockgerät, auch Elektroimpulsgerät genannt, handelt es sich um eine Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 zum WaffG, nämlich um einen tragbaren Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Ein Elektroimpulsgerät ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist eine verbotene Waffe gemäß § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG. Zunächst gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei dem am 3. August 2019 von der Polizei sichergestellten Gegenstand um ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät handelt. Bezüglich dieses als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts hatte die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr.1 WaffG ein Strafverfahren eingeleitet, das das zuständige Amtsgericht 22. Oktober 2019 wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Der Kläger hatte Besitz an dem Elektroschockgerät. Eine Waffe besitzt nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, wer die tatsächliche Gewalt über diese ausübt. Dies war hier unstreitig der Fall. Dass der Kläger dieses Gerät - nach seinem Vortrag - nach einer Party in seiner Wohnung aufgefunden hatte und insoweit eher „zufällig“ Besitzer wurde, ist unerheblich (s. hierzu Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 Rn. 172). Der Einlassung des Klägers, er habe nichts von der getarnten Funktion als Elektroimpulsgerät gewusst, kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Aufschrift „Police, 50.000 W“ erscheint es dem Gericht weder nachvollziehbar noch plausibel, dass der Kläger das getarnte Elektroschockgerät nicht als solches erkannte, zumal beim Kläger als Inhaber eines Jagdscheins besondere Kenntnisse zu Waffen, auch verbotenen Waffen, vorausgesetzt werden können. Die zuständige Staatsanwaltschaft war ebenfalls von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen und hatte gegen den Kläger wegen des vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ein Strafverfahren eingeleitet, das am 22. Oktober 2019 wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO führt nicht dazu, dass nicht von einer vorsätzlichen Tat auszugehen wäre. Vielmehr haben Waffenbehörde und im Streitfall die Verwaltungsgerichte eine eigene strafrechtliche Beurteilung vorzunehmen (s. hierzu auch BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 24 ZB 17.1148 - juris Rn. 10), als deren Ergebnis die Behörde in erster Linie von einer vorsätzlichen Tat ausgegangen ist, jedenfalls aber von einer grob fahrlässig begangenen Tat. Von einer Vorsatztat ging (laut ihrer Mitteilung vom 5. September 2019 ans Landratsamt) auch die zuständige Staatsanwaltschaft aus. Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind in aller Regel als gröblich einzustufen (BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 25). Ein schwerwiegender und gröblicher Verstoß gegen das WaffG liegt vor, wenn der Betreffende - wie hier - vorsätzlich eine verbotene Waffe besitzt (BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 21 CS 18.1579 - juris Rn. 12; B.v. 13.5.2020 - 24 ZB 17.1148 - juris Rn. 10). Ein gröblicher Verstoß läge im Übrigen auch dann vor, wenn der Antragsteller lediglich fahrlässig gehandelt hätte, denn auch ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG ist strafbewehrt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 52 Abs. 4 WaffG). b) Des Weiteren hat der Kläger als Besitzer des Elektroschockgeräts gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Der Kläger hat selbst vorgetragen (s. Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. November 2021, S. 2), das Elektroschockgerät in einem Regal im Wohnzimmer aufbewahrt zu haben. Dies bestätigt auch der Bericht der zuständigen Polizeiinspektion vom 19. August 2019, wonach das Gerät in einem Regal in der Wohnung des Klägers aufgefunden wurde. Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung richten sich nach § 36 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl I S. 1977). Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Anforderungen Behältnisse für die Aufbewahrung von (auch verbotenen) Waffen im Einzelnen erfüllen müssen, ergibt sich aus § 13 AWaffV. Ein offen zugängliches Regal in der Wohnung erfüllt die dort genannten Anforderungen an ein entsprechend sicheres Behältnis nicht, denn nach § 13 Abs. 1 AWaffV sind verbotene Waffen in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren. Indem der Kläger das als Taschenlampe getarnte Elektroschockgerät in einem Regal in seiner Wohnung und damit nicht in einem Sicherheitsbehältnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, aufbewahrt hat - dies ist soweit unstreitig -, hat er gegen die genannten Vorschriften zur Aufbewahrung verstoßen. Das Elektroschockgerät ist wie oben ausgeführt eine verbotene Waffe. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger wusste, dass er im Besitz eben dieser Waffe war, und ihm dieser Aufbewahrungsverstoß daher vorwerfbar ist. Darauf kommt es aber in diesem Zusammenhang ohnehin nicht an. Das Regelungskonzept des Waffengesetzes ist strikt präventiv und auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichtet. Daher kommt es - wie im Gefahrenabwehrrecht allgemein - auf die objektiven Gegebenheiten an und nicht - wie etwa im Strafrecht - auf die individuelle Vorwerfbarkeit der Tat. § 36 WaffG formuliert i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV Teile der umfassenden Garantenstellung, die jeden Waffen- oder Munitionsbesitzer als Konsequenz aus der Ausübung tatsächlicher Gewalt über Waffen oder Munition trifft (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 3). Der Kläger hatte Besitz an dem Elektroschockgerät (s.o.). Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass der Kläger - entgegen seinem Verteidigungsvorbringen - von der (weiteren) Funktion der Taschenlampe als Elektroschockgerät wusste. Der Kläger war daher verpflichtet, dieses Gerät entsprechend den waffenrechtlichen Vorgaben aufzubewahren. Dem ist er nicht gerecht geworden. Insoweit liegt auch ein Verstoß gegen die Generalklausel in § 36 Abs. 1 WaffG vor. Aufgrund des Aufbewahrungsverstoßes käme im vorliegenden Fall möglicherweise auch eine absolute Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 3 WaffG in Betracht. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Auch ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG rechtfertigen (BayVGH, B.v. 10.11.2020 - 24 CS 20.2370 - juris Rn. 12 f.). Jedenfalls ist hierin ein weiterer gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu sehen. c) Auf die Frage, ob das Zusammentreffen eines Verstoßes i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG mit einem nicht gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ebenfalls zu einer waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führt, kommt es daher nicht an. d) Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, U.v. 19.9.2019 - 6 C 9.18 juris Rn. 35; B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 5; B.v. 19.9.1991 - 1 CB 24.91 - juris Rn 5). Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Solche Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen könnten, hat der Kläger weder überzeugend dargelegt noch sind sie ersichtlich. e) Nachdem der Kläger die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, hat das Landratsamt seinen Antrag auf Verlängerung des Jagscheins zu Recht abgelehnt. 2. Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seine Rechten verletzt, bestehen die in den Klageanträgen 2. und 3. beantragten Folgenbeseitigungsansprüche (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der abgelaufene Jagdschein, die Waffenbesitzkarte und die Waffen herausgegeben werden. Daher war die Berufung insgesamt zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.