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Urteil

1 LB 213/19 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0124.1LB213.19.00
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Leitsätze
1. Die Ermittlung eines nicht festgestellten Grenzpunktes allein anhand der Flurkarte ist dem Grunde nach zulässig, wenn keine Katasterzahlen vorliegen oder bei Katasterzahlen, die nicht bei der Entstehung der Grenzpunkte, sondern erst nachträglich erfasst worden sind und nicht mit den grafischen Unterlagen der Entstehung übereinstimmen. (Rn.40) 2. Das Vorliegen geometrisch nicht eindeutig erfasster Grenzpunkte sowie der Widerspruch eines betroffenen Flurstückseigentümers stehen einer infolge einer solchen Grenzermittlung erfolgten Grenzfeststellung nicht entgegen. (Rn.43)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Februar 2019 – 5 A 1663/16 HGW – geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermittlung eines nicht festgestellten Grenzpunktes allein anhand der Flurkarte ist dem Grunde nach zulässig, wenn keine Katasterzahlen vorliegen oder bei Katasterzahlen, die nicht bei der Entstehung der Grenzpunkte, sondern erst nachträglich erfasst worden sind und nicht mit den grafischen Unterlagen der Entstehung übereinstimmen. (Rn.40) 2. Das Vorliegen geometrisch nicht eindeutig erfasster Grenzpunkte sowie der Widerspruch eines betroffenen Flurstückseigentümers stehen einer infolge einer solchen Grenzermittlung erfolgten Grenzfeststellung nicht entgegen. (Rn.43) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Februar 2019 – 5 A 1663/16 HGW – geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. berichtigt. Denn Beteiligter ist nicht das Amt E.-Land (für die Gemeinde A-Stadt), sondern die (amtsangehörige) Gemeinde A-Stadt, die durch das Amt E.-Land und dieses durch den Amtsvorsteher vertreten wird. Die Berufung hat Erfolg. I. Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Urteil des Verwaltungsgerichtsgerichts Greifswald ist dem Beklagten am 25. Februar 2019 zugestellt worden. Am 14. März 2019 hat er Berufung eingelegt und sie am 25. April 2019 begründet. II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung des Beklagten vom 8. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob die Grenzfeststellung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist – dann wäre der Schluss der mündlichen Verhandlung entscheidungserheblicher Zeitpunkt – oder aber kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dann wäre der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 26. August 2016 entscheidungserheblicher Zeitpunkt. Denn die maßgeblichen Bestimmungen sind in beiden Zeitpunkten identisch. Das ist hier zum einen das Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (GeoVermG M-V), einerseits in der vom 30. Dezember 2010 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung und andererseits in der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung. Zum anderen betrifft das die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Mecklenburg-Vorpommern (LiVermVV M-V) vom 15. September 2014 zum einen in der Fassung vom 3. März 2016 und zum anderen in der Fassung vom 2. November 2017. Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit hat weder der Kläger vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die streitgegenständliche Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung ist auch materiell rechtmäßig. 1. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Grenzpunkte 1385, 20014 und 20061. Die Grenzpunkte 20061 (2004 als A beziehungsweise 1 bezeichnet) und 20014 (2004 als 23 bezeichnet) wurden bereits im Grenztermin am 18. August 2004 bestandskräftig festgestellt und abgemarkt. Sie wurden nicht durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2012 – 5 A 955/05 – aufgehoben. Der Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 20060 und 20061 ist ebenfalls bereits im Grenztermin am 18. August 2004 bestandskräftig festgestellt und vom Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 25. Juni 2012 – 5 A 955/05 – nicht in Frage gestellt worden. Das Gleiche betrifft den Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 1385 – 20014 – 20061. Der Grenzpunkt 1385 sowie der Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 1385 und 1390 ist ebenfalls nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung, weil beide Grenzpunkte bereits im Rahmen des Grenztermins am 14. Juni 2000 bestandskräftig festgestellt worden sind. Von der Aufhebung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2012 – 5 A 955/05 – waren sie nicht betroffen. Die Aufhebung betraf lediglich die Feststellung der östlichen und der südlichen Grenze des Flurstücks 81 sowie die Abmarkung der Grenzpunkte 113, 114, 3 und 116. 2. Gegenstand der streitgegenständlichen Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung ist zum einen die Wiederherstellung des Grenzpunktes 1390 und zum anderen die Feststellung und Abmarkung des Grenzpunktes 20062 sowie die Feststellung der zwischen den Grenzpunkten 1390 und 20062 einerseits und den Grenzpunkten 20062 und 20059 andererseits verlaufenden Grenze. Die Feststellung der streitgegenständlichen Grenzpunkte und Grenzverläufe ist rechtmäßig erfolgt, weil die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen zutreffend festgestellt worden sind. Die Feststellungen sind im Einklang mit den Vorschriften des GeoVermG M-V und der LiVermVV M-V erfolgt. Die LiVermVV M-V ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die – wie ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten – im Regelfall den Nachweis begründet, ob eine im Kataster nachgewiesene Flurstücksgrenze in der Örtlichkeit zutreffend bestimmt worden ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. April 2017 – 2 L 92/16 –, juris Rn. 13). Sie richtet sich an Vermessungsstellen und enthält unter anderem Anweisungen zur Grenzfeststellung, -wiederherstellung und Abmarkung (vgl. Nr. 1.1 LiVermVV M-V). a) Daran gemessen ist es dem Grunde nach zulässig, eine Grenzfeststellung allein anhand des grafischen Katasters vorzunehmen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem GeoVermG M-V noch aus der LiVermVV M-V. Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 GeoVermG M-V). In ihm sind alle im Landesgebiet befindlichen Flurstücke und Gebäude nachgewiesen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst ihre Ordnungsmerkmale, geometrische Begrenzung, Lagebezeichnung, Nutzung, Flächengröße und wesentlichen topografischen Merkmale (Geobasisdaten) sowie die in § 24 abschließend benannten Daten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 GeoVermG M-V). Zweck des Liegenschaftskatasters ist die Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden. Es dient dem Grundstücksverkehr und der Ordnung der Bodenfläche des Landesgebiets (§ 23 Abs. 1 Satz 1 GeoVermG M-V). Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Katasterzahlenwerk, dem Katasterbuchwerk und dem Katasterkartenwerk. Bei automatisierter Führung der Nachweise werden das Katasterkartenwerk und die erforderlichen Teile des Katasterzahlenwerkes zur Liegenschaftskarte, die Bestandteile des Katasterbuchwerkes zum Liegenschaftsbuch zusammengefasst (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 1 und 2 VermKatG M-V a. F.). Bestandteile des Ka-tasterkartenwerks werden zudem ausdrücklich in § 4 Abs. 2 Satz 3 GeoVermG M-V genannt. Danach sind die den Geobasisdaten zu Grunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder Bestandteil der Geobasisinformationssysteme. Geobasisinformationssysteme sind Systeme, in denen die Ergebnisse des amtlichen Vermessungswesens geführt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GeoVermG M-V). Ein Geobasisinformationssystem ist dabei das Liegenschaftskataster (§ 23 Abs. 3 GeoVermG M-V). Das GeoVermG M-V legt keine Rangfolge der einzelnen Bestandteile des Liegenschaftskatasters (Katasterzahlenwerk, dem Katasterbuchwerk und dem Katasterkartenwerk) fest. Die LiVermVV M-V legt zwar für die Grenzermittlung eine solche Rangfolge fest. Dies steht einer Grenzermittlung von nicht festgestellten Grenzpunkten allein anhand des grafischen Katasters – unter bestimmten Voraussetzungen – aber nicht im Wege. Gemäß Nr. 4.1.1 letzter Abs. LiVermVV M-V sind für nicht festgestellte Grenzpunkte die Katasterzahlen maßgeblich, die bei der Entstehung dieser Grenzpunkte für sie ermittelt wurden und die der Entstehung oder Fortführung der Liegenschaftskarte zu Grunde lagen. Liegen Katasterzahlen nicht vor oder bei Katasterzahlen, die nicht bei der Entstehung der Grenzpunkte, sondern erst nachträglich erfasst worden sind und nicht mit den grafischen Unterlagen der Entstehung übereinstimmen, ist die Liegenschaftskarte unter Einbeziehung der ihr zu Grunde liegenden Katasterkarten und sonstigen Vermessungsunterlagen maßgeblich. Nur für festgestellte Grenzpunkte sind die Katasterzahlen, die zum Zeitpunkt der Grenzfeststellung entstanden, maßgeblich. Daraus folgt, dass eine Grenzermittlung anhand des Katasterkartenwerks für bereits festgestellte Grenzpunkte ausscheidet. Bei (noch) nicht festgestellten Grenzpunkten ist eine Ermittlung anhand des Katasterkartenwerks (und sonstiger Vermessungsunterlagen) zulässig, wenn keine Katasterzahlen vorliegen oder diese nicht bei der Entstehung der Grenzpunkte, sondern erst nachträglich erfasst worden sind und nicht mit den grafischen Unterlagen der Entstehung übereinstimmen. Daran ändert das Fehlen geometrisch eindeutig erfasster Grenzpunkte nichts. Gemäß Nr. 4.1.4 b) LiVermVV M-V sind nicht eindeutig erfasste oder widersprüchliche Grenzpunkte auf der Grundlage der gesamten zur Verfügung stehenden Vermessungsunterlagen (insbesondere der Liegenschaftskarte und der ihr zu Grunde liegenden historischen Kataster- und Ergänzungskarten sowie der verwertbaren Katasterzahlen) unter Berücksichtigung der örtlichen Grenze (anhand Grenzmarke und Grenzeinrichtung) zu ermitteln. Es können auch weitere Urkunden und Nachweise sowie Aussagen der Beteiligten als Beweismittel herangezogen werden. Zwar sind die maßgeblichen Katasterzahlen vorrangig vor allen anderen Beweismitteln zu Grunde zu legen. Fehlen solche und auch andere Beweismittel/Vermessungsunterlagen und liegt lediglich Katasterkartenwerk vor, ist eine Grenzermittlung allein anhand des Katasterkartenwerks zulässig. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass ein allein anhand der Liegenschaftskarte ermittelter Grenzpunkt geometrisch nicht eindeutig sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass ein im geodätischen Raumbezug geometrisch eindeutig erfasster Grenzpunkt das Vorliegen von Katasterzahlen erfordert, die wirksam geprüft und widerspruchsfrei sind und mit denen der Grenzpunkt über eine hinreichende Anzahl lageidentischer Punkte eindeutig in die Örtlichkeit übertragbar ist (vgl. Nr. 4.1.1 Abs. 9 LiVermVV M-V). Allerdings ist die geometrische Eindeutigkeit erst das Ergebnis eines Grenzfeststellungsverfahrens, konkret der Grenzerfassung. Gemäß § 22 Abs. 4 GeoVermG M-V werden der geodätische Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften durch Liegenschaftsvermessungen erfasst (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Der geodätische Raumbezug hat sicherzustellen, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher Geodaten in den bundeseinheitlich definierten geodätischen Bezugssystemen erfolgt. Er wird durch satellitengestützte Positionierungsdienste sowie dauerhaft vermarkte Festpunkte der Lage, Höhe und Schwere realisiert (§ 18 GeoVermG M-V). Das Kriterium der Erfassung im geodätischen Raumbezug wurde mit Blick auf das unter bundeseinheitlichen Standards zu führende Geobasisinformationssystem gesetzlich verankert (LT-Drs. 5/3476, S. 74). Die Herstellung der geometrischen Eindeutigkeit ist ein Prozess im Rahmen der Grenzerfassung. Neben § 22 Abs. 4 GeoVermG M-V bezieht sich auch § 29 Abs. 1 Satz 1 GeoVermG M-V auf im geodätischen Raumbezug geometrisch eindeutig erfasste Grenzpunkte. Gemäß Nr. 4.3.2 letzter Satz LiVermVV M-V ist ein Grundsatz der Grenzerfassung, dass festzustellende Grenzpunkte geometrisch eindeutig erfasst werden müssen. Insoweit ist zwischen der Grenzermittlung und der Grenzerfassung zu unterscheiden. Eine Grenzerfassung ist die mit Hilfe von Messgeräten und Koordinaten erfolgte Erfassung der örtlichen Lage wiederhergestellter, festgestellter und zu ermittelnder Grenzpunkte sowie weiterer Merkmale (Nr. 4.3.1 LiVermVV M-V). Dagegen steht die Grenzermittlung als vorbereitende Tätigkeit am Anfang einer Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und einer Abmarkung. Sie ist die vermessungstechnische Ermittlung der örtlichen Lage von Grenzpunkten und des Verlaufes von Flurstücksgrenzen anhand der Vermessungsunterlagen (Nr. 4.1.1 Abs. 1 LiVermVV M-V). Die Grenzermittlung besteht aus der vermessungstechnischen Übertragung, des Vergleichs mit der Örtlichkeit und einer sachverständigen Wertung (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 2 L 9/13 –, juris Rn. 9). Dass die geometrische Eindeutigkeit keine Voraussetzung für die Grenzermittlung ist, zeigt auch Nr. 4.1.4 b) LiVermVV M-V. Dort ist das Verfahren für die Grenzermittlung von geometrisch nicht eindeutig erfassten Grenzpunkten geregelt. Wäre die geometrische Eindeutigkeit Voraussetzung für die Grenzermittlung, wäre Nr. 4.1.4 b) LiVermVV M-V obsolet. Für die Feststellung vorhandener Grenzpunkte muss deren örtliche Lage im geodätischen Raumbezug nicht geometrisch eindeutig erfasst sein. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 GeoVermG M-V sind vorhandene Grenzpunkte auf Antrag festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GeoVermG ist der Grenzpunkt einer Flurstücksgrenze festgestellt, wenn seine örtliche Lage im geodätischen Raumbezug geometrisch eindeutig erfasst und die Entscheidung über seine Lage unter Mitwirkung der Beteiligten bestandskräftig geworden ist. Wenn danach die Feststellung vorhandener Grenzpunkte gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 GeoVermG M-V zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 – hier: örtliche Lage im geodätischen Raumbezug geometrisch eindeutig erfasst – nicht vorliegen, kann die geometrische Eindeutigkeit nicht Voraussetzung für die die Grenzfeststellung vorbereitende Grenzermittlung sein. Nicht anzuschließen vermag sich der Senat überdies der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellung eines allein nach der Liegenschaftskarte ermittelten und geometrisch nicht eindeutigen Grenzpunktes grundsätzlich dann nicht feststellungsfähig ist, wenn einer der betroffenen Flurstückseigentümer der Entscheidung widerspricht. Weder aus dem GeoVermG M-V, insbesondere nicht aus § 29 Abs. 2, noch aus der LiVermVV M-V ergibt sich, dass eine Grenzfeststellung von geometrisch nicht eindeutigen Grenzpunkten anhand der Liegenschaftskarte nur dann zulässig ist, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Die LiVermVV M-V enthält lediglich an wenigen Stellen das Erfordernis einer Zustimmung der Betroffenen: bei einem Aufnahmefehler nach Nr. 4.1.3 c) Abs. 4 nach Nr. 4.1.4 b) Abs. 5 bei geometrisch nicht eindeutig oder widersprüchlich erfassten Grenzpunkten, wenn sich der Widerspruch in den Vermessungsunterlagen nicht aufklären lässt oder der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzpunkt nicht in die Örtlichkeit übertragen lässt sowie bei fehlenden Grenzmarken nach Nr. 4.1.4 b) Abs. 7. Dass die LiVermVV M-V nur für wenige Fälle die Zustimmung der betroffenen Flurstückseigentümer voraussetzt, spricht dagegen, die Feststellung von geometrisch nicht eindeutig erfassten Grenzpunkten allein anhand der Liegenschaftskarte generell von der Zustimmung der betroffenen Flurstückseigentümer abhängig zu machen. Eine solche generelle Abhängigkeit erscheint auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht geboten. Die betroffenen Flurstückseigentümer werden im Zuge des förmlichen Verfahrens zur Grenzfeststellung und Abmarkung, die jeweils Verwaltungsakte darstellen (§§ 29 Abs. 2 Satz 4, 30 Abs. 3 GeoVermG M-V), beteiligt. Dabei können sie Einwendungen erheben. Jedoch führt allein die Erhebung von Widerspruch und/oder Klage nicht zum Erfolg. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Grenzfeststellung und Abmarkung rechtswidrig sind (und den Betroffenen in seinen Rechten verletzen). Gründe, hiervon abzuweichen und die Feststellung eines allein nach der Liegenschaftskarte ermittelten und geometrisch nicht eindeutigen Grenzpunktes generell vom nicht eingelegten Widerspruch eines betroffenen Flurstückseigentümers abhängig zu machen, sind nicht ersichtlich. Hierfür sind auch in der Sache keine Gründe ersichtlich. Eine solche Annahme widerspricht dem in § 23 Abs. 1 Satz 2 GeoVermG M-V normierten Zweck des Liegenschaftskatasters, nämlich der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung der Bodenfläche des Landesgebiets (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. Juni 2006 – 3 L 52/01 –, juris Rn. 46 zur Frage, ob die Berichtigung einer fehlerhaften Flurkarte von der Zustimmung eines Betroffenen abhängig ist). Obgleich sich der Senat den Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts nicht anzuschließen vermag, ist ihm im Grundsatz darin zu folgen, dass die richtige Lage des ermittelten Grenzpunktes mit ausreichender Sicherheit feststehen muss. So ergibt sich etwa aus Nr. 4.1.4 b) Abs. 3 LiVermVV M-V, dass Widersprüche innerhalb der Vermessungsunterlagen durch Auswertung aller Unterlagen aufzuklären sind. Dies ist Ausdruck davon, dass die örtliche Lage des Grenzpunktes mit ausreichender Sicherheit feststehen muss. Diese Notwendigkeit besteht jedoch generell bei einer Grenzfeststellung. Sie ist kein „Sonderproblem“ bei einer Grenzfeststellung allein anhand des Katasterkartenwerks. Daran ändert es nichts, dass aufgrund der grafischen Ermittlung/Darstellung gegebenenfalls weitere Unsicherheiten hinzukommen können. Eine Grenzermittlung ist im Hinblick auf die Übertragung der realen Örtlichkeit in Daten limitiert. Das ergibt sich bereits aus dem Liegenschaftskataster selbst, dessen Bestandteile teilweise mehrere hundert Jahre alt sind und den insbesondere im Zeitpunkt der Erstellung des Katasters gegebenen Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Messgeräte und Aufnahmeverfahren. Auch hinsichtlich der Genauigkeit von aus dem Katasterkartenwerk entnommenen Grenzpunkten besteht keine absolute Sicherheit. Dies und der Umstand, dass das Katasterkartenwerk gegenüber dem Katasterzahlenwerk gegebenenfalls ungenauer sein konnte, führen jedoch nicht dazu, dass völlige Ungewissheit über den örtlichen Verlauf der Flurstücksgrenzen besteht. Würde die Zulässigkeit der Feststellung geometrisch nicht eindeutiger Grenzpunkte allein anhand Liegenschaftskarte verneint werden, hieße das für Gegenden – wie hier: Vorpommern –, in denen das Liegenschaftskataster überwiegend als grafisches Kataster entstanden ist und keine Katasterzahlen erstellt worden sind, dass eine Grenzfeststellung (ohne Zustimmung der betroffenen Flurstückseigentümer) nicht zustande kommen könnte. Das würde weder dem GeoVermG M-V oder der LiVermVV M-V noch dem Katasterkartenwerk als Bestandteil des Liegenschaftskatasters gerecht werden. Die vorstehenden Erwägungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Grenzermittlung anhand des Katasterkartenwerks unter Einhaltung gewisser Toleranzbereiche möglich ist. Die Annahme von Toleranzbereichen ist zulässig (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13. Januar 2016 – 1 A 10955/13 –, juris Rn. 24 zu „zuzubilligenden Fehlertoleranzen bei der Rückübertragung von Katasterzahlen“; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. April 2017 – 2 L 92/16 –, juris Rn. 17 und Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 L 108/12 –, juris Rn. 16 bzgl. „geringfügige Abweichungen“; OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2012 – 14 A 2814/09 –, juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 23. August 2013 – 14 A 506/12 – juris Rn. 9 zu Messtoleranzen bei Abmarkungen, konkret: Abweichung von 4 cm; OVG Münster, Urteil vom 13. Januar 2003 – 7 A 237/02 –, unveröffentlicht – aber: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 4 B 35.03 –, juris Rn. 5 – zu „nicht vermeidbaren Messungsungenauigkeiten“). Auch der Landesgesetzgeber ging davon aus, dass sich aus den bewerteten Katasterunterlagen ein gewisser „Unsicherheitsbereich“ ergibt (vgl. LT-Drs. 5/3476, S. 75 zu § 16 Abs. 3). Die LiVermVV M-V sieht ebenfalls Toleranzbereiche vor, etwa nach Nr. 4.1.2, Nr. 4.1.3 und Nr. 10.2. Die Vermessungsbehörden richten sich hinsichtlich der Frage der konkreten Ausgestaltung des Toleranzbereiches nach bestimmten, in der LiVermVV M-V festgelegten Werten. Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ist eine Grenzfeststellung allein anhand des Katasterkartenwerks dem Grunde nach zulässig, soweit die Feststellung des Grenzpunktes innerhalb der zulässigen Abweichung liegt. b) Die vom Beklagten im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Feststellung und Abmarkung der streitgegenständlichen Grenzpunkte und Grenzverläufe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (1) Das betrifft zum einen die Feststellung des Grenzpunktes 20062. Die Positiventscheidung „Grenzfeststellung“ ist möglich, weil das Liegenschaftskataster eine zuverlässige und widerspruchsfreie Grenzaussage erlaubt und das geometrische Abbild des Flurstücks sich den örtlichen Gegebenheiten eindeutig zuordnen lässt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. April 2017 – 2 L 92/16 –, juris Rn. 10). Eine Grenzfeststellung ist dabei die verbindliche behördliche Aussage über die Lage einer im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenze und deren Grenzpunkte in der Örtlichkeit (vgl. LT-Drs. 5/3476, S. 74). Sie drückt die behördliche Gewissheit der erklärten Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild (Liegenschaftskatasternachweis) und dem reproduzierten Flurstücksurbild (Örtlichkeit) aus. Allerdings muss sich der Kläger die Feststellung von Grenzpunkten, an der er mangels anliegender Flurstücke nicht beteiligt war, – wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat – nicht entgegenhalten lassen, wenn die Feststellung negative Auswirkungen auf die örtliche Lage eines ihn betreffenden Grenzpunktes hat. Die Feststellung der Grenzpunkte 20014, 1385 und 1390 ist zwar gegenüber den betroffenen Eigentümern der Flurstücke 79, 80 und 81 bestandskräftig geworden, nicht jedoch gegenüber dem nicht am damaligen Grenzfeststellungsverfahren beteiligten Kläger. Die örtliche Lage der genannten Grenzpunkte kann vorliegend negative Auswirkungen auf die örtliche Lage des Grenzpunktes 20062 haben. So trägt der Kläger vor, dass der Grenzpunkt 1385 um mehrere Meter von der Flucht der vorhandenen Gebäude abweiche, was zu einer Verschiebung des Punktes 20062 führe. Tatsächlich kann die örtliche Lage des Grenzpunktes 1385 Auswirkungen auf die örtliche Lage des Grenzpunktes 20062 haben. Denn der Beklagte geht von einer Straßenbreite des Flurstücks 81 von 25 m aus. Läge der Grenzpunkt 1385 weiter nördlicher (das heißt, wäre die Grenze zwischen den Grenzpunkten 20061 – 20014 – 1385 geradlinig, wie der Kläger meint), würde sich auch die Grenze zwischen dem Flurstück 81 und 86/87 im Grenzpunkt 20062 nach Norden verschieben, was zu einer Vergrößerung der Flurstücke 86/87 führen würde. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Feststellung der Grenzpunkte 20014, 1385 und 1390 greifen in der Sache jedoch nicht durch. Denn die Feststellung des Grenzpunktes 20062 durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden, weil der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzpunkt zutreffend festgestellt worden ist. Die Ermittlung des Grenzpunktes hat der Beklagte zutreffend anhand der Flurkarte von 1954 vorgenommen. Dies ist zulässig, weil für den Grenzpunkt 20062 keine Katasterzahlen vorhanden waren. Zudem ist der Senat von der örtlichen Lage des Grenzpunktes 1385 insbesondere aufgrund der Darstellungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugt. So wurde die Flurkarte von 1954 über kartenidentische und bereits festgestellte Grenzpunkte eingepasst und georeferenziert. Sie weicht im – hier nicht mehr streitgegenständlichen – Grenzpunkt 20060 nur minimal von der Schnellmessung 1949 und dem dort erstellten Kartenwerk ab. Die Messungslinie aus dem Jahr 1949 konnte – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – zweifelsfrei in die Örtlichkeit übertragen werden, weil der Anfangs- und Endpunkt der Messungslinie durch Dränrohre in 10 cm Tiefe vorgefunden wurden. Die Flurkarte aus den 1930er Jahren und die ebenfalls wohl in den 1930er Jahren entstandene Besitzstandskarte, die der Beklagte eingepasst hat, stehen im Einklang mit der Flurkarte von 1954. Der Beklagte hat die Einpassung mit Hilfe von sechs identischen Punkten vorgenommen, die mit der Kartendarstellung übereinstimmen oder widerspruchsfrei sind. Für die Einpassung wurde zudem ein zusätzlicher – südlich gelegener – Passpunkt, der Grenzpunkt 20110, herangezogen. Die örtliche Lage des Grenzpunktes 1385 steht im Einklang mit allen Passpunkten. Daran ändert der Vortrag des Klägers, die Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 79, 80 und 81 sei entgegen der Katasterkarte nicht geradlinig ausgeführt, sondern im Grenzpunkt 20014 zum Grenzpunkt 1385 erheblich abgeknickt, wobei die fehlenden Meter zu Lasten des Klägers ausgeglichen worden seien, nichts. Auswirkungen der Lage des Grenzpunktes 20014 auf die Grenze der Flurstücke 86 und 87 des Klägers sind nicht ersichtlich. Die örtliche Lage des Grenzpunktes 20014 würde sich nur dann auf die örtliche Lage des Grenzpunktes 1385 und damit auch auf die des Grenzpunktes 20062 auswirken, wenn der Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 20014 und 1385 beispielsweise eine Verlängerung des Grenzverlaufes zwischen den Grenzpunkten 20061 und 20014 bilden würde. Dann läge der Grenzpunkt 1385 weiter nördlicher an der Dorfstraße. Das trifft jedoch mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, insbesondere die über diverse Passpunkte erfolgte Einpassung, nicht zu. Dass die straßenseitige Ausdehnung des Flurstücks 80 aus den dem Senat vorliegenden Katasterkartenwerk, insbesondere der Flurkarte von 1954 und der Flurkarte aus den 1930er Jahren, deutlich größer ist als der Abstand zwischen dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 80 und 20062, vermag keine Zweifel an der örtlichen Lage des Grenzpunktes 1385 zu begründen. Der Beklagte hat zwar die straßenseitige Ausdehnung des Flurstücks 80 mit 12,08 m und den Abstand zwischen den Grenzpunkten 1390 und 20062 mit 12,92 m angegeben, was mit dem sich aus den Flurkarten ergebenen Verhältnis nicht in Einklang zu bringen ist. Aus den Flurkarten ergibt sich vielmehr ein Verhältnis von etwa ¾ (Flurstück 80) und ¼ (Abstand zwischen dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 80 und 20062). Dies bestätigt auch der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28. Februar 2012 im Verfahren 5 A 955/05, der – im Ergebnis des grafisch ermittelten Maßes anhand der Flurkarte von 1954 – die straßenseitige Ausdehnung des Flurstücks 80 mit 20 m und die Entfernung vom südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 80 und 20062 mit 5 m angegeben hat (vgl. Anlage 4 und 6 zum Sachverständigengutachten). Wie der Beklagte aber zutreffend ausführt, ist für die Ermittlung des Grenzpunktes 20062 letztlich nicht der Grenzpunkt 1390 maßgeblich, sondern der Grenzpunkt 1385. Ausgehend vom Grenzpunkt 1385 hat der Beklagte den Grenzpunkt 20062 in einer Entfernung von 25 m ermittelt. Die örtliche Lage des Grenzpunktes 1385 wird durch eine geänderte straßenseitige Ausdehnung des Flurstücks 80 (beispielsweise durch eine Verkleinerung des Flurstücks 80 in der Zeit nach 1954) nicht berührt, wenn – wie hier – die örtliche Lage des Grenzpunktes 1385 feststeht. Steht danach die örtliche Lage des Grenzpunktes 1385 fest, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Grenzpunkt 20062 ausgehend vom Grenzpunkt 1385 ermittelt hat. Ausweislich der Grenzniederschrift vom 23. November 2015 hat der Beklagte die Straßenbreite des Flurstücks 81 mit 25 m angegeben. Dies stimmt mit den Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten vom 28. Februar 2012 zum Verfahren Az. 5 A 955/05 überein. Soweit der Sachverständige das grafisch ermittelte Maß anhand der Flurkarte mit 25 m und das berechnete Maß anhand der Digitalisierung der Flurkarte mit 24,38 m angegeben hat, liegt die Abweichung innerhalb des Toleranzbereiches. Die Ermittlung des Grenzpunktes 20062 ist auch mit Blick auf den Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 20062 und 20059 ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte hat die Gründe dafür überzeugend dargelegt. Dass der Beklagte bei der Ermittlung des Grenzpunktes 20062 den im Grenzbereich befindlichen Stall, nicht herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Stall für die Bestimmung der Grenze in der Vergangenheit maßgeblich war, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Stall auf keiner dem Senat vorliegenden Flurkarten eingezeichnet. Das Gleiche gilt im Ergebnis für die historische Feldsteinmauer. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Klägers, dass die Grenze in etwa 50 cm Entfernung von der Feldsteinmauer (zu Lasten des Flurstücks 81) und etwa 1,5 m nördlich des vorhandenen Stalls verlaufe. Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Feldsteinmauer auf den Fortführungsriss von 1949 stützt, vermag der Senat dem Fortführungsriss den vom Kläger gewünschten Grenzverlauf nicht zu entnehmen. Im Fortführungsriss ist die Feldsteinmauer zwar mit 2 m eingezeichnet. Dies betrifft allerdings nur die nördliche und östliche Grenze des Flurstücks 81. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche südliche Grenze ist weder das Vorhandensein der Feldsteinmauer erkennbar noch, dass diese 2 m breit ist. Auf den dem Senat vorliegenden Kartenwerk (Flurkarten, Ergänzungskarte von 1881/82, Besitzstandkarte) ist die Feldsteinmauer ebenfalls nicht eingezeichnet. Ebensowenig ergibt sich aus den vorliegenden Flurkarten, dass der Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 20059 und 20062 – wie der Kläger meint – im letzten Abschnitt (mit der Feldsteinmauer) einen leichten Knick nach Norden macht. Soweit in der Besitzstandkarte aus den (wohl) 1930er Jahren von der südlichen Grenze in Höhe des westlichen Endes der Feldsteinmauer ein Strich nördlich der Feldsteinmauer verläuft, ist dies nach Auffassung des Senats kein Beleg dafür, dass es sich hierbei um eine – an der Feldsteinmauer orientierte – Flurstücksgrenze handelt. Der Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich hierbei wahrscheinlich um eine Nutzungsartgrenze handelt. Ob das zutrifft, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn dass die Grenze des Flurstücks 87 an dem nördlich der Feldsteinmauer verlaufenen „Knick“ und verlängert bis zur Straße verlaufen soll, überzeugt nicht. So verläuft im Bereich des vom Beklagten angenommenen Grenzverlaufs in der Besitzstandskarte zwischen den Grenzpunkten 20062 und 20059 eine durchgehende Linie, was für eine Flurstücksgrenze spricht. Von dieser Linie geht die östliche Grenze des Flurstücks 87 ab. Eine Verbindung dieser östlichen Grenze zum nördlich über der Feldsteinmauer verlaufenen „Knick“ ist nicht erkennbar. Daher ist es nicht plausibel, dass es sich hierbei um die nördliche Grenze des Flurstücks 87 handeln soll. Soweit sich der Kläger auf den Besitzstand beruft, in dem er die Fläche erworben habe, und auf den Zaun hinweist, der in Verlängerung der vorhandenen Feldsteinmauer verlaufe, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Diese Einwände greifen nicht durch, weil es bei einer Grenzfeststellung nicht darauf ankommt, ob der im Liegenschaftskataster festgestellte Grenzverlauf in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ist, das heißt der realen Eigentumsgrenze entspricht. Für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster sind nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse, die sich aufgrund von Grunderwerb oder Ersitzung verändern können, maßgeblich, sondern allein die Grenzen, die verbindlich entsprechend der Nachweise im Liegenschaftskataster festgestellt worden sind (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. April 2017 – 2 L 92/16 –, juris Rn. 10; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 1 A 767/08 –, juris Rn. 7; OVG Greifswald, Beschluss vom 1. April 2004 – 3 L 308/02 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 1992 – 7 A 1910/89 –, juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Besitzstandkarte von 1854 (Peters, 1:3.000) nicht maßgeblich, zumal sie sich nicht in den dem Senat vorliegenden Flurkarten wiederfindet. Das ist bei der Einpassung der Besitzstandkarte aus den 1930er Jahren anders. Die mit der streitgegenständlichen Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung ebenfalls erfolgte Abmarkung des Grenzpunktes 20062, mithin die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung der Grenzmarken mit dem festgestellten Grenzpunkt (Nr. 6.6 Abs. 1 LiVermVV M-V), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GeoVermG M-V sind festgestellte Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, soweit sie zugleich Grenzpunkte von Grundstücksgrenzen sind oder werden sollen, dauerhaft und sichtbar durch Grenzmarken abzumarken. Der Grenzpunkt 20062 wurde im Grenztermin am 23. November 2015 festgestellt, wobei die Feststellung mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden ist. (2) Darüber hinaus greift der Kläger die Wiederherstellung des Grenzpunktes 1390 an. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung liegen vor. Gemäß § 29 Abs. 5 GeoVermG M-V können festgestellte Grenzpunkte amtlich bestätigt werden, nachdem ihre Lage wie im Liegenschaftskataster nachgewiesen in die Örtlichkeit übertragen wurde. Mit der Grenzwiederherstellung wird der Grenzpunkt lediglich nochmals in die Örtlichkeit übertragen (LT-Drs. 5/3476, S. 75). Der Grenzpunkt 1390 wurde – wie der Grenzpunkt 1385 – am 14. Juni 2000 festgestellt und folgerichtig damit im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Juni 2012 – 5 A 955/05 – auch nicht in Frage gestellt. Konkrete Einwände gegen die Wiederherstellung des Grenzpunktes 1390 an sich erhebt der Kläger nicht und sind auch nicht ersichtlich. (3) Mit der nicht zu beanstandenden Feststellung des Grenzpunktes 20062 und der Wiederherstellung des Grenzpunktes 1390 ist auch die Feststellung des zwischen diesen beiden Grenzpunkten bestehende Grenzverlaufs nicht zu beanstanden. Im Übrigen, das heißt zu den Grenzpunkten 20060, 20064, 20063 und 20059, bedarf es keiner Ausführungen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2023 klargestellt, dass er sich gegen diese Grenzpunkte, die die östliche Grenze betreffen, nicht (mehr) wendet. Damit und mit Blick auf die ordnungsgemäße Feststellung des Grenzpunktes 20062 ist auch der Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 20059 und 20062 nicht zu beanstanden. Da die Feststellung des Grenzpunktes 20062, die Wiederherstellung des Grenzpunktes 1390 sowie der Grenzverläufe zwischen den Grenzpunkten 1390 und 20062 einerseits und 20062 und 20059 andererseits ordnungsgemäß erfolgt ist, ist kein Raum für eine Kennzeichnung als „strittig“. Gemäß § 29 Abs. 3 GeoVermG M-V sind Grenzpunkte (nur) besonders zu kennzeichnen, wenn eine Grenzfeststellung nicht zu Stande kommt. Das ist hier mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht der Fall. Insbesondere liegt kein Katasterversagen vor. Widersprüche innerhalb der Vermessungsunterlagen (Flurkarten) gibt es in Bezug auf die streitgegenständlichen Grenzpunkte und Grenzverläufe nicht beziehungsweise diese konnten durch Auswertung geklärt werden. Insoweit liegt kein Fall von Nr. 4.1.4 b) Abs. 6 in Verbindung mit Nr. 6.5 LiVermVV M-V vor. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, erscheint es dem Senat nicht sachgerecht, dem Kläger ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen eine Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung. Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 86 und 87 der Flur Z1 der Gemarkung A-Stadt. Die Beigeladenen zu 2. und 3. sind Eigentümer des nördlichen Nachbarflurstücks 81. Im Grenztermin am 14. Juni 2000 wurden die Grenzpunkte 1385 und 1390 die Flurstücke 80 und 81 betreffend bestandskräftig festgestellt. Auf Antrag der Vertreterin der Beigeladenen zu 2. und 3. erließ die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Abmarkungsmitteilung vom 27. August 2004 das Flurstück 81 betreffend, der der Grenztermin am 18. August 2004 und eine Änderung der Grenzmarken der Grenzpunkte 113, 114 und 116 am 23. August 2004 zu Grunde lag. Da sein Widerspruch gegen die Abmarkungsmitteilung vom 27. August 2004 zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger Klage. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Juni 2012 – 5 A 955/05 – hob das Verwaltungsgericht Greifswald die Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf, soweit sie die Feststellung der östlichen und der südlichen Grenze des Flurstücks 81 sowie die Abmarkung der Grenzpunkte 113, 114, 3 und 116 betraf; im Übrigen wies es die Klage ab. Am 23. November 2015 fand ein weiterer Grenztermin statt, in dessen Rahmen folgende Skizze erging: Dabei wurden die Grenzpunkte 20059, 20062, 20063 und 20064 festgestellt; die Grenzpunkte 1390 und 20060 wiederhergestellt. Bis auf den Grenzpunkt 20064 wurden alle Punkte abgemarkt. Maßgeblicher Nachweis des Liegenschaftskatasters sei die Flurkarte, weil Katasterzahlen nicht vorlägen. Der im Bereich der südwestlichen Grenze befindliche Stall und die Feldsteinmauer seien nicht berücksichtigt worden. Auf der alten Karte des Einheitskatasters sei der Stall nicht dargestellt, was – neben dem Backsteinziegelbau – für einen Bauzeitraum zwischen 1880 und 1900 spreche. Die Feldsteinmauer weiche erheblich von der Flurkarte ab. Sie habe keinen geradlinigen Verlauf und sei im Liegenschaftskataster nicht als Grenzeinrichtung nachgewiesen worden. Der Kläger äußerte dagegen, dass der Grenzpunkt 20062 etwa 1,5 m nördlich des vorhandenen Stalls liege. Gegen die in der Folge des Grenztermins erlassene Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung vom 8. Juni 2016 erhob der Kläger am 4. Juli 2016 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Grenzfeststellung und Abmarkung setze das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2012 um. Der Abstand zwischen den Grenzpunkten 20062 und 1390 betrage 12,92 m und die Straßenbreite des Flurstücks 81 damit 25 m, wie sich aus der Katasterkarte ergebe und vom Sachverständigen bestätigt worden sei. Zudem sei die Geradlinigkeit der Grenze zwischen den Flurstücken 81 sowie 86 und 87 umgesetzt worden. Hiergegen hat der Kläger am 26. September 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Feldsteinmauer, die das Grundstück des seit etwa 1784 bestehenden Bauernhofs einfasse, die rechtmäßige Grundstücksgrenze sei. Die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2012 festgestellten Mängel seien nicht behoben worden. Die Mängel gingen schon auf die Vermessung vom 27. August 2004 zurück. Die Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 79, 80 und 81 sei dort entgegen der Katasterkarte nicht geradlinig ausgeführt, sondern im Grenzpunkt 20014 zum Grenzpunkt 1385 erheblich abgeknickt. Die fehlenden Meter seien nun zu seinen Lasten ausgeglichen worden. Gegen den Grenzpunkt 1385 habe er keinen Widerspruch einlegen können, da er nicht beteiligt gewesen sei. Da Katasterzahlenwerk fehle und sich die Beteiligten nicht hätten einigen können, sei die Grenze als streitig zu kennzeichnen. Der Kläger hat beantragt, die Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung des Beklagten vom 8. Juni 2016 und seinen Widerspruchsbescheid vom 26. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat seine vorangegangenen Ausführungen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, dass aufgrund der Erläuterungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Juni 2012 die Grenzpunkte 1385, 1386, 1390, 20014, 20060, 20061 und 20065 bestandskräftig festgestellt worden seien. Strittig seien lediglich die Grenzpunkte 20059, 20064, 20063 und 20062. Dabei könne sich der Kläger gegen den Grenzpunkt 20062 nicht damit wehren, dass die Grenzfeststellung hinsichtlich der Grenzpunkte 20061 und 1385 fehlerhaft sei. Der Kläger habe bei der Feststellung der Grenzpunkte 20061 und 1385 nicht beteiligt werden müssen, weil er insoweit kein schützenswertes Interesse habe. Er habe an der betroffenen Grenze kein Eigentum. Die Grenzpunkte seien bestandskräftig festgestellt worden und könnten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache eingelassen. Mit Urteil vom 15. Februar 2019 – 5 A 1663/16 HGW – hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung vom 8. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 26. August 2016 aufgehoben. Die Feststellung eines allein anhand der Liegenschaftskarte ermittelten und geometrisch nicht eindeutigen Grenzpunktes sei grundsätzlich nicht feststellungsfähig, wenn einer der betroffenen Flurstückseigentümer widerspreche. Eine rechtmäßige streitige Entscheidung erfordere, dass die richtige Lage des Grenzpunktes mit ausreichender Sicherheit feststehe. Dies sei bei der Grenzfeststellung nach der Liegenschaftskarte, bei der unklar sei, wie es zur Darstellung von Grenzverläufen gekommen sei, nicht der Fall. Der Verlauf der nördlichen Grenze des Flurstücks 81 sei bedeutsam, weil der Beklagte die Straßenbreite ausgehend vom Grenzpunkt 1385 gemessen und von diesem Punkt die Lage des Grenzpunktes 20062 bestimmt habe. Hinzu komme, dass eine Grenzfeststellung normalerweise nicht von festgestellten Grenzpunkten benachbarter Flurstücke abhänge. So habe der Beklagte die Lage des Grenzpunktes 20062 ausgehend vom Grenzpunkt 1385 gemessen, ohne dessen richtige Lage auf den Einwand des Klägers hinsichtlich der fehlerhaften Feststellung zu belegen. Der Kläger brauche sich die Feststellung eines Grenzpunktes, an der er mangels einer eigenen anliegenden Flurstücksgrenze nicht beteiligt gewesen sei, nicht entgegen halten zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Gegen das dem Beklagten am 25. Februar 2019 zugestellte Urteil hat dieser am 14. März 2019 Berufung eingelegt und sie am 25. April 2019 begründet. Zur Begründung trägt er vor, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft annehme, dass eine streitige Grenzfeststellung allein anhand einer Liegenschaftskarte nicht möglich sei. Das Liegenschaftskataster in Vorpommern sei überwiegend als grafisches Kataster entstanden. Flurkarten seien unmittelbar in der Örtlichkeit, meist unter Anwendung des Messtisches, angefertigt worden. Katasterzahlen seien nicht erstellt worden. Dies betreffe auch die streitgegenständliche Flurkarte. Für die Liegenschaftskarte gelte die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der öffentliche Glaube gemäß § 892 Abs. 1 BGB. Das grafische Kataster sei zwar gegebenenfalls ungenauer als Katasterzahlen. Das führe jedoch nicht dazu, dass völlige Ungewissheit über den örtlichen Verlauf der Flurstücksgrenzen bestünde. Abhängig vom Maßstab der Karte sei lediglich eine gewisse Toleranz gegeben, die anhand einer sachverständigen Wertung der Unterlagen zu interpretieren sei. Liege nur grafisches Kataster vor, entspreche die Genauigkeit in erster Linie der geometrischen Genauigkeit der Flurkarte. Die sich aus der Flurkarte von 1954 (1:4.000) ergebene Abweichung liege im Toleranzbereich. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vermessungstechnik betrage die Kartier- und Abgreifgenauigkeit eines geübten Bearbeiters 0,2 mm (entspreche +/- 80 cm in der Natur). In diesem Rahmen sei das Ermessen sachgerecht auszuüben. Ein derartiger Grenzpunkt sei widerspruchsfrei. Die Feststellung des Grenzpunktes 1385 sei nicht mehr angreifbar, weil die am 18. August 2004 erlassene Grenzfeststellung bestandskräftig geworden sei. Der Grenzpunkt 1385 sei weder vom gerichtlichen Sachverständigen noch vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 25. Juni 2012 – 5 A 955/05 – in Frage gestellt worden. Das Gleiche gelte für den Grenzpunkt 20061, dessen Lage der Vermessung aus dem Fortführungsriss der Schnellmessung von 1949 entspreche. Das Verwaltungsgericht Greifswald habe ihn im Urteil vom 25. Juni 2012 als geometrisch eindeutig erfasst anerkannt und nicht beanstandet. Da für den Grenzpunkt 20062 keine Katasterzahlen vorlägen, sei die Liegenschaftskarte maßgeblich. Die geometrische Eindeutigkeit eines Grenzpunktes müsse dabei erst nach der Grenzfeststellung gegeben sein und nicht – wie das Verwaltungsgericht meine – schon zum Zeitpunkt seiner Entstehung. Im grafischen Kataster könnten in der Regel erst durch die der Grenzfeststellung vorausgehende Liegenschaftsvermessung wirksam geprüfte und widerspruchsfreie Katasterzahlen geschaffen werden. Das Verwaltungsgericht interpretiere Nr. 4.1.1 LiVermVV M-V fehlerhaft, indem es das Kriterium der geometrischen Eindeutigkeit für festgestellte Grenzpunkte bereits an noch festzustellende Grenzpunkte anlege, obwohl deren geometrische Eindeutigkeit durch das Grenzfeststellungsverfahren erreicht werden solle. Die vom Verwaltungsgericht Greifswald im Urteil vom 15. Februar 2019 angesprochene Abweichung zwischen der gemessenen und in der Flurkarte abgegriffenen Grenzlänge zwischen den Grenzpunkten 1385 und 20061 von etwa 3 m betreffe die Ost-West-Richtung der Grenze zwischen den Flurstücken 79 und 81. Da beide Grenzpunkte bereits festgestellt seien, sei auch die Grenzlänge zwischen beiden Punkten als verbindlich anzusehen. Die vom Kläger angezweifelte Lage des Grenzpunktes 20062 betreffe ausgehend vom Grenzpunkt 1385 die Nord-Süd-Richtung. Selbst bei einer Abweichung von etwa 3 m ergäben sich nur minimale, im Bereich der Abgreifgenauigkeit liegende Auswirkungen. Das Abknicken der ehemals geraden Grenze zwischen den Flurstücken 79 und 81 am Grenzpunkt 20014 habe keinen Einfluss auf die Lage des Grenzpunktes 1385. Die Verlängerung der Grenze treffe über die bereits festgestellten Grenzpunkte 20060 und 20061 auf den Grenzpunkt 1385. Dieser liege somit in der ehemaligen Geraden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Februar 2019 – 5 A 1663/16 HGW – aufzuheben und die Klage vom 26. September 2016 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat sich schriftsätzlich nicht weiter zur Sache eingelassen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache eingelassen. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2023 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schrift-sätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die beigezogenen Gerichtsakten zum Verfahren Az. 5 A 955/05 Bezug genommen.