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Urteil

1 A 10955/13

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung von Katasterzahlen in die Örtlichkeit setzt eine ausreichende Anzahl identischer, reproduzierbarer Punkte voraus; fehlt diese, ist die Grenze nicht feststellbar. • Das Vermessungsamt darf bei unklaren oder widersprüchlichen Katasternachweisen nicht nach Ermessen eine von mehreren möglichen Grenzvarianten auswählen oder durch selektive Anwendung von Toleranzen eine endgültige Grenze herstellen. • Abmarkung folgt der Feststellung; wird die Grenzfeststellung aufgehoben, ist auch die Abmarkung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Grenzfeststellung unzulässig bei fehlenden identischen Nachweispunkten • Die Übertragung von Katasterzahlen in die Örtlichkeit setzt eine ausreichende Anzahl identischer, reproduzierbarer Punkte voraus; fehlt diese, ist die Grenze nicht feststellbar. • Das Vermessungsamt darf bei unklaren oder widersprüchlichen Katasternachweisen nicht nach Ermessen eine von mehreren möglichen Grenzvarianten auswählen oder durch selektive Anwendung von Toleranzen eine endgültige Grenze herstellen. • Abmarkung folgt der Feststellung; wird die Grenzfeststellung aufgehoben, ist auch die Abmarkung aufzuheben. Der Kläger, Eigentümer mehrerer an einen historischen Weg (M... Weg) grenzender Grundstücke, focht die am 27.11.2009 vom Vermessungsamt festgestellte und abgemarkte gemeinsame Flurstücksgrenze an. Das Vermessungsamt hatte auf Antrag der Beigeladenen Teile der Wegesgrenze erstmals festgestellt und drei Grenzpunkte (A/B/C) abgemarkt; der Kläger widersprach und erhob Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitig war insbesondere, ob die Übertragung des nassauischen Urkatasters gelang und ob ausreichend identische, vor Ort reproduzierbare Punkte existierten, damit eine eindeutige Grenzbestimmung möglich ist. Ein gerichtlicher Sachverständiger untersuchte die vermessungstechnischen Fragen und stellte dar, dass alternative, ebenfalls sachgerecht begründbare Grenzverläufe innerhalb der zulässigen Toleranzen möglich seien. Der Senat prüfte insbesondere die Reproduzierbarkeit des Punktes 2 als Schlüsselpunktelement der vom Beklagten bestimmten Grenzlinie. • Rechtsgrundlagen sind maßgeblich §§ 15, 16 LGVerm und die RiLiV; Feststellung setzt Übertragung des Liegenschaftszahlenwerks in die Örtlichkeit voraus. • Grenzfeststellung erfordert hinreichend viele identische, in der Örtlichkeit reproduzierbare Punkte; liegt diese Voraussetzung nicht vor oder bestehen unaufklärbare Widersprüche in den Katasternachweisen, versagt der Nachweis und die Behörde darf nicht per Ermessen eine der möglichen Varianten wählen (§§ 15 Abs.1,3, 16 LGVerm). • Das Vermessungsamt hat keinen Ermessensspielraum, um aus mehreren möglichen Grenzverläufen nach eigener Präferenz eine Grenze zu bestimmen oder durch selektive Anwendung von Toleranzen das Kataster heimlich zu berichtigen. • Im vorliegenden Fall fehlten notwendige, eindeutige identische Punkte: der maßgebliche Punkt 2 wurde nicht vor Ort gefunden und seine Lage ist nicht zweifelsfrei ermittelbar; deshalb kann die vom Beklagten gewählte Rekonstruktion nicht als eindeutig gelten. • Der vom Gericht bestellte Sachverständige zeigte zudem, dass innerhalb der zulässigen Fehlertoleranzen alternative, ebenso plausible Grenzverläufe existieren, sodass die vom Beklagten gefundene Lösung nicht als eindeutig und daher nicht als feststellbar angesehen werden kann. • Die Abmarkung der Grenzpunkte ist ein Folgeverwaltungsakt der Grenzfeststellung; mit deren Wegfall entfällt auch die rechtliche Grundlage für die Abmarkung. • Folge: Die Grenzfeststellung und die darauf beruhende Abmarkung sind rechtswidrig aufzuheben; das Verfahren ist bei Bedarf nach den RiLiV erneuter Untersuchung zuzuführen oder die Grenze als nicht feststellbar zu kennzeichnen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hebt die im Grenztermin vom 27.11.2009 bekannt gegebene Grenzfeststellung und die darauf beruhende Abmarkung (Widerspruchsbescheid vom 21.05.2012) auf, weil die Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit nicht durch eine ausreichende Zahl identischer, reproduzierbarer Punkte gesichert war und daher mehrere gleichwertige Grenzvarianten innerhalb der zulässigen Toleranzen in Betracht kommen. Die Abmarkung entfällt als Folgewirkung der aufgehobenen Feststellung. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst. Das Verfahren ist gegebenenfalls nach den einschlägigen RiLiV neu durchzuführen; bleibt keine Klärung möglich, ist die Grenze im Vermessungsriss als nicht feststellbar zu kennzeichnen.