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Beschluss

2 L 9/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:1002.2L9.13.0A
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Leitsätze
Eine Flurstücksgrenze ist im Liegenschaftskataster nachgewiesen und dementsprechend in die Örtlichkeit übertragbar, wenn der örtliche Verlauf der Grenze durch die im Liegenschaftskataster vorhandenen Daten geometrisch eindeutig erfasst ist.(Rn.5) (Rn.9)
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, Juris RdNr. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die in der Niederschrift über den Grenztermin vom 07.04.2010 vorgenommene Grenzfeststellung und Abmarkung des Beklagten hinsichtlich des Flurstücks 157 zu den klägerischen Flurstücken 11 und 146 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die zur Bestimmung der Lage der festgestellten und abgemarkten Grenzpunkte A und B notwendigen Grundlagen seien in den vorhandenen Katasterunterlagen hinreichend nachgewiesen. Der Beklagte habe den Grenzpunkt A anhand der Katasternachweise Separationskarte, Gemarkungsreinkarte und Inselflurkarte in die Örtlichkeit übertragen und anhand der aus diesen Unterlagen ersichtlichen Grabenbreite von einer Rute (= 3,77 m) den Grenzpunkt B festgesetzt und abgemarkt. Die Klägerin habe keinen zur Rechtswidrigkeit der Grenzfeststellung führenden Fehler darlegen können. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 DVO VermKatG LSA lägen nicht vor. Der bloße Umstand, dass es im Bereich des Grabenflurstücks 157 zu Verfärbungen des Wiesenbewuchses komme, führe nicht dazu, dass darin ein örtlicher Grenzverlauf im Sinne dieser Vorschrift zu sehen sei. Der Beklagte habe nachvollziehbar ausgeführt, dass aus dem bloßen Bewuchs keine hinreichend konkreten Schlüsse auf einen örtlichen Grenzverlauf des vormaligen Grabens zu ziehen seien. Der festgestellte Grenzverlauf entspreche den Nachweisen aus dem öffentlichen Liegenschaftskataster. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände vermögen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage zu stellen. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin - sinngemäß - geltend, die Grenzfeststellung sei fehlerhaft, da die zur Bestimmung der Lage der festgestellten und abgemarkten Grenzpunkte A und B notwendigen Grundlagen nicht in den vorhandenen Katasterunterlagen hinreichend nachgewiesen seien. Gemäß § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VermGeoG LSA weist das Liegenschaftskataster die Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch nach. Eine Flurstücksgrenze ist im Liegenschaftskataster nachgewiesen und dementsprechend in die Örtlichkeit übertragbar, wenn der örtliche Verlauf der Grenze durch die im Liegenschaftskataster vorhandenen Daten geometrisch eindeutig erfasst ist (vgl. OVG MV, Urt. v. 20.06.2006 - 3 L 51/01 -, Juris RdNr. 34). Hiernach waren die Grenzpunkte A und B entgegen der Ansicht der Klägerin im Liegenschaftskataster hinreichend nachgewiesen. Der Beklagte hat in der Niederschrift über den Grenztermin vom 07.04.2010 ausgeführt, die Grenzpunkte A und B (bzw. 1500 und 1501) seien nach einer Auswertung der Katasternachweise Separationskarte, Gemarkungsreinkarte und Inselflurkarte in die Örtlichkeit übertragen worden. Im Widerspruchsverfahren hat der Beklagte die Vorgehensweise bei der Grenzermittlung näher beschrieben (BA A Bl. 0.2). Grundlage der Grenzermittlung seien die in sich übereinstimmenden Kartenwerke Separationskarte, Gemarkungsreinkarte und Inselflurkarte gewesen. Diese seien mit dem Programmteil Photoplan als AutoCad-Aufsatz digitalisiert worden. Als Passpunkte seien bereits ermittelte Grenzpunkte vorangegangener Vermessungen genutzt worden. Die in der nachfolgenden Dokumentation dargestellten Linienverbindungen in den Karten entsprächen den aus dem Katasternachweis und den Berechnungen abgeleiteten tatsächlichen Werten der Grenzpunkte 1500 und 1501 des Flurstücks 157. Die graphisch ermittelten Koordinaten der abzusetzenden Grenzpunkte, die aus der entzerrten Separationskarte, der Gemarkungsreinkarte und der Inselflurkarte entnommen worden seien, seien gemittelt und den im Zahlenwerk nachgewiesenen Maßen 22,95 Ruten (= 86,44 m) zwischen dem Punkt 1500 und dem Punkt 20041 sowie der Grabenbreite von einer Rute (= 3,77 m) angepasst worden. Die aus dieser Anpassung ermittelten Strecken zu den Nachbarpunkten wiesen Abweichungen auf, die innerhalb der Grenzen der VV LiegVerm lägen. Hiernach sind Anhaltspunkte dafür, dass der örtliche Verlauf der Grenzen des Flurstücks 157, insbesondere die Lage der Grenzpunkte A und B (bzw. 1500 und 1501), durch die dem Liegenschaftskataster entnommenen Daten nicht eindeutig erfasst waren, nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Mit ihrem Einwand, die Lage des ehemaligen Grabens, der das Flurstück 157 bilde, sei durch den dunklen Grasbewuchs deutlich erkennbar, macht sie nicht den fehlenden Nachweis der Grenzpunkte A und B im Liegenschaftskataster, sondern die Fehlerhaftigkeit dieses Nachweises gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DVO VermKatG LSA geltend. 2. Auch der - sinngemäße - Einwand der Klägerin, die Grenzfeststellung hätte nicht erfolgend dürfen, weil die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht dem örtlichen Grenzverlauf entspreche und daher gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DVO VermKatG LSA fehlerhaft sei, bleibt ohne Erfolg. Sachlicher Inhalt der Grenzfeststellung gemäß § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA ist allgemein die verbindliche Aussage einer befugten Vermessungsstelle über die Lage der nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit. Für den Normalfall der sog. Positiventscheidung ist es die verbindliche Erklärung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Durch die behördliche, förmliche Feststellung wird das Ergebnis der Grenzermittlung amtlich bestätigt und damit verbindlich. Sie drückt die behördliche Gewissheit der erklärten Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild (Liegenschaftskatasternachweis) und dem reproduzierten Flurstücksurbild (Örtlichkeit) aus (OVG LSA, Beschl. v. 04.08.2011 - 2 L 105/10 -, Juris RdNr. 3; Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht Sachsen-Anhalt, 2. Aufl. 2002, § 16 VermKatG LSA Anm. 5.1.5.1). Die als Grundlage der Feststellung erforderliche Grenzermittlung zerfällt systematisch in die drei Tätigkeiten der vermessungstechnischen Übertragung, des Vergleichs mit der Örtlichkeit und einer sachverständigen Wertung. Die Tätigkeit der vergleichenden örtlichen Erhebung ist eine Plausibilitätsprüfung zwischen Soll- und Istlage der Flurstücksgrenze, wobei auftretende Abweichungen sachgemäß zu interpretieren sind. Hierbei ist anerkannt, dass eine Positiventscheidung, d.h. die Erklärung einer Übereinstimmung zwischen dem übertragenen und dem örtlichen Grenzverlauf, auch dann noch gerechtfertigt ist, wenn die erwähnten Abweichungen geringfügig sind, wobei sich die Vermessungsbehörden hinsichtlich der Frage der Geringfügigkeit an bestimmten, im Liegenschaftsvermessungserlass festgelegten Werten richten. Durch die Begriffe „sachverständige Wertung“, „sachgemäße Interpretation“ und behördliche Einschätzung der „Geringfügigkeit“ von Abweichungen kommt zum Ausdruck, dass die Feststellung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster sachgerecht nur von fachkundigen, entsprechend ausgebildeten Personen getroffen werden kann. Da die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden über den entsprechenden Sachverstand verfügen und ihnen die Aufgabe der amtlichen Vermessung zugewiesen ist, obliegt ihnen auch die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung. Diese unterliegt zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle, die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheinen. Dies gilt umso mehr, als die Grenzfeststellung nicht eine objektiv bestehende Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild und dem reproduzierten Flurstücksurbild zum Gegenstand hat, sondern lediglich die (subjektive) behördliche Gewissheit hierüber (OVG LSA, Beschl. v. 12.11.2009 - 2 L 335/07 -, Juris RdNr. 3). Nach diesen Grundsätzen ist die vom Beklagten am 07.04.2010 vorgenommene Grenzfeststellung, insbesondere die dieser Feststellung zugrunde liegende Übertragung der Grenzpunkte A und B (bzw. 1500 und 1501) in die Örtlichkeit, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Einschätzung des Beklagten, dass ein örtlicher Grenzverlauf im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DVO VermKatG LSA für die Flurstücke der Klägerin nicht erkennbar sei, nachvollziehbar und auch sonst nicht offenkundig fehlerhaft. Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 07.09.2011 (GA Bl. 48 ff.) ausgeführt, auf der Wiese im Bereich der festzustellenden Grenzen sei ein örtlicher Grenzverlauf der Flurstücke der Klägerin nicht erkennbar. Dies sei auch nicht verwunderlich, da die Flurstücke im streitbefangenen Bereich einheitlich als Wiese genutzt würden. Eventuelle Bewuchsänderungen oder Änderungen der Bodenbeschaffenheit seien nicht geeignet, eine fehlende Übereinstimmung zwischen Katastergrenze und örtlichem Grenzverlauf abzuleiten. Einerseits könnten natürliche oder künstliche Änderungen des ehemaligen Grabenverlaufs Einfluss auf den Bewuchs haben. Andererseits seien auch anhand von Bewuchsänderungen keine gesicherten Aussagen darüber möglich, welche Böschungs-, Ufer- und Randbereiche des ehemaligen Grabens bei der Erstvermessung im Jahr 1844 der alten Grabenparzelle damals als Bestandteil zugeordnet worden seien. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, der Verlauf des vormaligen Grabens lasse sich deutlich durch den dunkleren Bewuchs erkennen; wegen der Restfeuchte in dem Graben wachse das Gras auf diesem Gelände dichter und dunkler als auf den daneben befindlichen Wiesen. Hiermit berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend, dass die Fläche, auf der heute ein von der Umgebung abweichender Bewuchs festzustellen sein mag, nicht zwingend mit dem im Jahre 1844 vermessenen Flurstück 157 identisch sein muss. II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn sich die Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (VGH BW, Beschl. v. 23.01.1998 - 5 S 2053/97 -, Juris RdNr. 14). So liegt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf als fehlerhaft gilt, wenn dieser offensichtlich nicht mit den natürlichen örtlichen Gegebenheiten übereinstimmt, ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DVO VermKatG LSA ohne weiteres zu bejahen. Nach dieser Vorschrift gilt der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf als fehlerhaft, wenn der Nachweis der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster nicht dem örtlichen Grenzverlauf entspricht und eine willkürliche Grenzveränderung auszuschließen ist. Allerdings liegt ein solcher Fall - wie ausgeführt - hier nicht vor. III. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner Überzeugung, die es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnt. Dies schließt ein, dass die richterliche Überzeugung ihre Grundlage in dem Gesamtergebnis des Verfahrens haben muss. Das Gericht darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Vor allem aber darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (BVerwG, Beschl. v. 14.06.2011 - BVerwG 8 B 74.10 -, Juris RdNr. 5). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Gericht stützt seine Einschätzung, dass aus dem bloßen Bewuchs keine hinreichend konkreten Schlüsse auf einen örtlichen Grenzverlauf des vormaligen Grabens zu schließen seien, auf die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Ausführungen des Beklagten. Diese waren Gegenstand des Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.