Beschluss
2 L 92/16
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Grenzfeststellung ist die Vermessungsstelle an den Inhalt des Liegenschaftskatasters gebunden; nur katastermäßige Nachweise sind zu berücksichtigen.
• Eine Positiventscheidung (Grenzfeststellung) ist zulässig, wenn das Kataster eine zuverlässige und widerspruchsfreie Aussage erlaubt und sich das geometrische Abbild des Flurstücks eindeutig der Örtlichkeit zuordnen lässt.
• Abweichungen zwischen Katasternachweis und Örtlichkeit sind als messungsbedingte Ungenauigkeiten hinzunehmen, wenn sie innerhalb der nach VV LiegVerm zulässigen Toleranzen liegen; nur bei Überschreitung und Ausschluss willkürlicher Grenzänderung kommt eine Vorbehalts- oder Negativentscheidung in Betracht.
• Gerichtliche Kontrolle prüft die fachliche Wertung der Vermessungsbehörde auf Nachvollziehbarkeit, Offensichtlichkeit von Fehlern oder Willkür, nicht jedoch jede Detailbewertung neu.
Entscheidungsgründe
Grenzfeststellung trotz geringfügiger Abweichung der Giebelmauer vom Kataster • Bei der Grenzfeststellung ist die Vermessungsstelle an den Inhalt des Liegenschaftskatasters gebunden; nur katastermäßige Nachweise sind zu berücksichtigen. • Eine Positiventscheidung (Grenzfeststellung) ist zulässig, wenn das Kataster eine zuverlässige und widerspruchsfreie Aussage erlaubt und sich das geometrische Abbild des Flurstücks eindeutig der Örtlichkeit zuordnen lässt. • Abweichungen zwischen Katasternachweis und Örtlichkeit sind als messungsbedingte Ungenauigkeiten hinzunehmen, wenn sie innerhalb der nach VV LiegVerm zulässigen Toleranzen liegen; nur bei Überschreitung und Ausschluss willkürlicher Grenzänderung kommt eine Vorbehalts- oder Negativentscheidung in Betracht. • Gerichtliche Kontrolle prüft die fachliche Wertung der Vermessungsbehörde auf Nachvollziehbarkeit, Offensichtlichkeit von Fehlern oder Willkür, nicht jedoch jede Detailbewertung neu. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit Giebelmauer, die an das Nachbargebäude angrenzt. Auf Antrag der Nachbarn führte die Behörde nach einem Grenztermin 2013 eine Grenzfeststellung durch und hielt die örtliche Mauer nicht vollständig auf dem Klägergrundstück für katasterkonform. Der Kläger widersprach mit Hinweis auf eine Zerlegungsvermessung von 1912, wonach die Mauer vollständig zu seinem Grundstück gehöre; die Behörde hielt dagegen das historische Zahlenwerk und eine 2011 rekonstruierte Vermessung für maßgeblich. Das Landesamt wies den Widerspruch zurück, weil die Vermessungsunterlagen widerspruchsfrei und in die Örtlichkeit übertragbar seien; es ergaben sich nur geringfügige Abweichungen bis etwa 4 cm. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger beantragte erfolglos Berufung; das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. • Rechtliche Grundlagen: §16 VermGeoG LSA, DVO VermKatG LSA §4 Abs.1–2, VV LiegVerm; Grenzfeststellung bezweckt verbindliche Übereinstimmung zwischen Katasternachweis und Örtlichkeit. • Katastermäßigkeit: Die Vermessungsstelle ist bei der Grenzermittlung an das Liegenschaftskataster gebunden; nur katastermäßige Nachweise sind zu berücksichtigen und vermessungstechnisch in die Örtlichkeit zu übertragen. • Prüfmaßstab der Behörde und des Gerichts: Die Positiventscheidung ist zulässig, wenn das Zahlenwerk zuverlässig und widerspruchsfrei ist und sich geometrisch der Örtlichkeit eindeutig zuordnen lässt; fachliche Wertungen der Vermessungsbehörde unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nur daraufhin, ob sie nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder grob fehlerhaft sind. • Toleranzen und Abweichungen: Zulässige Abweichungen richten sich nach Anlage 4 VV LiegVerm; kleine Differenzen (hier bis ca. 0,04–0,10 m bzw. innerhalb früherer zulässiger Abweichungen von 0,21 m) sind als Messungenauigkeiten zu bewerten und rechtfertigen keine Aufhebung der Grenzfeststellung. • Aufnahmefehler und Vorbehaltsentscheidung: Eine Vorbehaltsfeststellung nach §4 Abs.2 DVO VermKatG LSA setzt einen fehlerhaften Katasternachweis oder das Ausschließen einer willkürlichen Grenzveränderung durch übereinstimmende Erklärung der Eigentümer voraus; beides liegt hier nicht vor. • Beweiswürdigung und Verfahrensrügen: Das Verwaltungsgericht hat die Einwände des Klägers ausreichend berücksichtigt; eine Pflicht zur umfassenderen Sachverhaltsaufklärung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ergab sich nicht, weil entscheidungserheblich die Übertragbarkeit des Vermessungszahlenwerks war. • Ergebnis der rechtlichen Bewertung: Die fachlichen Feststellungen und die Anwendung der vermessungstechnischen Vorschriften waren nachvollziehbar und nicht offensichtlich fehlerhaft; die festgestellte Grenze entspricht dem Katasternachweis im Sinne der zulässigen Genauigkeiten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die Klage gegen die Grenzfeststellung wurde als unbegründet angesehen. Die Grenzfeststellung der Behörde bleibt bestehen, weil das vermessungsmäßige Zahlenwerk und die Fortführungsunterlagen ausreichend genau, widerspruchsfrei und in die Örtlichkeit übertragbar sind. Die festgestellte Abweichung der Giebelmauer bis zu wenigen Zentimetern liegt innerhalb der nach VV LiegVerm zulässigen Toleranzen und stellt keine fehlerhafte Katasterfeststellung dar. Eine Vorbehalts- oder Negativentscheidung wäre nur bei Überschreiten der Toleranzen oder bei Ausschluss willkürlicher Grenzänderung möglich; beides ist hier nicht gegeben. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den verwaltungsprozessualen Vorschriften.