Urteil
1 LB 216/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2018:1016.1LB216.13.00
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Leitsätze
1. Gegen eine einheitliche Kalkulation bzw. Nachberechnung für drei öffentliche Einrichtungen ist rechtlich nichts zu erinnern (noch offen lassend OVG Greifswald, sog. Campingplatz-Urteil vom 17. April 2018 – 1 LB 238/12 –, juris Rn. 31).(Rn.38)
2. Bei einer einheitlichen Kalkulation für mehrere öffentliche Einrichtungen ist im besonderen Maße darauf zu achten, dass die gebührenfähigen Kosten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung, hier speziell der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung, sachgerecht zugeordnet werden (Vorverteilung).(Rn.38)
3. Eine Vorverteilung der Kosten nach Schmutzfrachten auf der Basis des BSB5-Wertes unterliegt keinen methodischen Zweifeln.(Rn.54)
4. Die Schmutzfrachten sind ein wesentlicher Faktor für die Dimensionierung und die abzurufenden Arbeitsleistungen einer Kläranlage; der BSB5-Bedarf ist ein zentrales Kriterium für die Verschmutzung von Abwasser, sodass er als alleiniger Parameter zur Abgrenzung der Kostenzuordnung auf die einzelnen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen herangezogen werden kann.(Rn.56)
5. Der Aufgabenträger kann eine seiner Kläranlagen in den Dienst von mehreren von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtungen stellen.(Rn.61)
6. Einer öffentlichen Einrichtung der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung kann auch ein „ideeller Anteil“ an einer Kläranlage des Zweckverbandes zugerechnet werden.(Rn.58)
7. Eine Zuordnung eines bezifferten Anteils an einer Kläranlage zu einer öffentlichen Einrichtung wäre willkürlich gegriffen, wenn ihm keine Berechnung (Kalkulation) des Nutzungsanteils zugrunde läge.(Rn.61)
8. Im Falle der Rückwirkung einer Gebührensatzung kommt für die Berechnung des Gebührensatzes keine Vorauskalkulation mehr in Betracht; es ist vielmehr in vollem Umfang von den für die maßgebliche Abrechnungsperiode bekannten tatsächlichen Kosten auszugehen.(Rn.44)
9. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, ggf. erst nach Ablauf der Prüfung des Jahresabschlusses, kommt nur noch eine Nachberechnung in Betracht, bei der (soweit sie vorliegen) von den tatsächlichen Kosten und tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen ist.(Rn.44)
10. Bei einer Nachberechnung ist der Ortsgesetzgeber nicht strikt an die in der ursprünglichen Kalkulation zugrunde gelegten Ermessens- und Prognoseentscheidungen gebunden.(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird die Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. August 2013 – 3 A 1193/13 HGW – geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit eine Grundgebühr von mehr als 72,12 Euro festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen eine einheitliche Kalkulation bzw. Nachberechnung für drei öffentliche Einrichtungen ist rechtlich nichts zu erinnern (noch offen lassend OVG Greifswald, sog. Campingplatz-Urteil vom 17. April 2018 – 1 LB 238/12 –, juris Rn. 31).(Rn.38) 2. Bei einer einheitlichen Kalkulation für mehrere öffentliche Einrichtungen ist im besonderen Maße darauf zu achten, dass die gebührenfähigen Kosten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung, hier speziell der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung, sachgerecht zugeordnet werden (Vorverteilung).(Rn.38) 3. Eine Vorverteilung der Kosten nach Schmutzfrachten auf der Basis des BSB5-Wertes unterliegt keinen methodischen Zweifeln.(Rn.54) 4. Die Schmutzfrachten sind ein wesentlicher Faktor für die Dimensionierung und die abzurufenden Arbeitsleistungen einer Kläranlage; der BSB5-Bedarf ist ein zentrales Kriterium für die Verschmutzung von Abwasser, sodass er als alleiniger Parameter zur Abgrenzung der Kostenzuordnung auf die einzelnen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen herangezogen werden kann.(Rn.56) 5. Der Aufgabenträger kann eine seiner Kläranlagen in den Dienst von mehreren von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtungen stellen.(Rn.61) 6. Einer öffentlichen Einrichtung der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung kann auch ein „ideeller Anteil“ an einer Kläranlage des Zweckverbandes zugerechnet werden.(Rn.58) 7. Eine Zuordnung eines bezifferten Anteils an einer Kläranlage zu einer öffentlichen Einrichtung wäre willkürlich gegriffen, wenn ihm keine Berechnung (Kalkulation) des Nutzungsanteils zugrunde läge.(Rn.61) 8. Im Falle der Rückwirkung einer Gebührensatzung kommt für die Berechnung des Gebührensatzes keine Vorauskalkulation mehr in Betracht; es ist vielmehr in vollem Umfang von den für die maßgebliche Abrechnungsperiode bekannten tatsächlichen Kosten auszugehen.(Rn.44) 9. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, ggf. erst nach Ablauf der Prüfung des Jahresabschlusses, kommt nur noch eine Nachberechnung in Betracht, bei der (soweit sie vorliegen) von den tatsächlichen Kosten und tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen ist.(Rn.44) 10. Bei einer Nachberechnung ist der Ortsgesetzgeber nicht strikt an die in der ursprünglichen Kalkulation zugrunde gelegten Ermessens- und Prognoseentscheidungen gebunden.(Rn.46) Auf die Berufung des Beklagten wird die Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. August 2013 – 3 A 1193/13 HGW – geändert und wie folgt neu gefasst: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit eine Grundgebühr von mehr als 72,12 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig; der Senat hat sie durch Beschluss vom 15. Mai 2017, berichtigt am 29. Mai 2017, zugelassen. Der Beklagte hat seine Berufung fristgerecht begründet und einen bestimmten Antrag gestellt. Der Beklagte hat seine Berufung durch seinen bestimmenden Schriftsatz der Zulassungsbegründung wirksam auf einen Betrag von 72,12 Euro beschränkt, der sich aus der BGS 2013 errechnet. B. Die Berufung ist auch begründet. Das Ortsrecht des Beklagten enthält in der rückwirkend in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung vom 4. November 2013 – BGS 2013 – für das Kalenderjahr 2011 jetzt eine wirksame Rechtsgrundlage, sodass der angefochtene Gebührenbescheid in Höhe von 72,12 Euro nicht mehr der Aufhebung unterliegt – sog. Aufrechterhaltung eines Abgabenbescheides (vgl. OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 – und – 1 L 217/13 –; OVG Greifswald, Beschl. vom 14. Januar 2014 – 1 L 7/11 u. a. –; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 12.13.1). 1. Die rückwirkend in Kraft getretene BGS 2013 ist ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht worden. Formale Fehler des Satzungsverfahrens sind weder gerügt noch für den Senat ersichtlich. 2. Die BGS 2013 kann dem streitgegenständlichen Abgabenbescheid auch als Rechtsgrundlage zugrunde gelegt werden, obwohl die Rechtsänderung erst nachträglich erfolgt ist. Diese wesentliche Änderung des Ortsrechts des Beklagten (Erlass der BGS 2013) ist vor Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Zweckverbandversammlung beschlossen und vom Beklagten in seiner Zulassungsbegründung in das gerichtliche Verfahren einbezogen worden. In seinem Beschluss vom 19. November 2013 – 1 L 148/10 – hat der Senat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Eintritt einer Rechtsänderung beachtlich ist, wenn sie während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von dem Beteiligten angezeigt worden ist. Dieses Erfordernis hat der Beklagte im vorliegenden Fall erfüllt. 3. Die BGS 2013 enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V notwendigen Bestandteile. Die wesentlichen und für den vorliegenden Fall relevanten Elemente der „Beitrags- und Gebührensatzung – Abwasserbeseitigung“ vom 4. November 2013 – BGS 2013 – sind: Die §§ 9 ff. BGS 2013 regeln die Gebührenerhebungen. Der die Abgabe begründende Tatbestand wird in § 9 BGS 2013 i. V. m. der dort (weiterhin) in Bezug genommenen Satzung des Zweckverbandes A-Stadt-Bad Sülze über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage (Abwassersatzung vom 14. Oktober 2010 – AS 2010 –) geregelt. In § 9 Abs. 1 BGS 2013 wird umschrieben, dass öffentliche Einrichtungen (Plural) zur Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet betrieben würden - hierzu siehe im Einzelnen unten. Die Benutzungsgebühren A bis D werden in § 9 Abs. 3 BGS 2013 erläutert. § 10 BGS 2013 (Allgemeines) stellt im Grundsatz auf den Frischwassermaßstab ab und regelt Absetzungstatbestände in § 10 Abs. 3 bis 6 BGS 2013. § 10 Abs. 7 BGS 2013 regelt, dass die Grundgebühren nach Berechnungseinheiten erhoben werden, wobei eine Berechnungseinheit eine Wohneinheit ist. § 11 BGS 2013 befasst sich mit der Schmutzwassergebühr bei zentraler Entsorgung, § 12 BGS 2013 mit der Niederschlagswassergebühr. Der Maßstab und der Satz der Abgabe werden für die Kleinkläranlagen in § 13 BGS 2013 und für die abflusslosen Sammelgruben in § 14 BGS 2013 geregelt. Nach § 13 Abs. 2 BGS 2013 beträgt die Grundgebühr 6,01 Euro pro Monat und Berechnungseinheit. § 15 BGS 2013 regelt den Kreis der Gebührenschuldner. Der Zeitpunkt des Entstehens der Gebühren und ihre Fälligkeit bestimmt sich nach § 16 BGS 2013. § 21 BGS 2013 bestimmt ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2011. Die Sonderregelungen für Groß- und Sonderkunden sind außer Kraft gesetzt worden. 4. Bedenken gegen die in § 21 BGS 2013 angeordnete Rückwirkung bestehen nicht, weil das Verwaltungsgericht die Vorgängersatzung für unwirksam erachtet hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Gebührenpflichtigen, für das Kalenderjahr 2011 nicht mehr zu Benutzungsgebühren herangezogen zu werden, hat bei den Gebührenschuldnern daher nicht entstehen können (vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 9.1 ff. m. w. N.). 5. Die BGS 2013 ist in dem hier anzuwendenden gebührenrechtlichen Teil inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie bildet somit eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 KAG M-V für den hier streitigen Gebührenbescheid. a) Die Umschreibung der öffentlichen Einrichtung und die darauf bezogene Kalkulation der Gebührensätze halten einer gerichtlichen Überprüfung stand. Der die Abgabe begründende Tatbestand ist nur dann hinreichend geregelt, wenn aus der Satzung deutlich wird, welchen Umfang die gebührenpflichtige öffentliche Einrichtung hat. Die Definition der hier einschlägigen öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung ist nicht zu beanstanden. Die BGS 2013 korrespondiert mit der Abwassersatzung vom 14. Oktober 2010 – AS 2010 –. Der Beklagte hat zwar eine ungewöhnliche Konstruktion gewählt: Er betreibt drei verschiedene öffentliche Einrichtungen, eine zur zentralen Abwasserbeseitigung, eine zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung und eine dritte zur Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalienschlamm aus Kleinkläranlagen (siehe § 1 Abs. 2 AS 2010, § 9 Abs. 1 BGS 2013). Er hat für das Kalenderjahr 2011 nur eine einheitliche Kalkulation bzw. Nachberechnung für alle drei öffentlichen Einrichtungen erstellt. Gegen ein solches Vorgehen ist rechtlich nichts zu erinnern (noch offen lassend OVG Greifswald, sog. Campingplatz-Urteil vom 17. April 2018 – 1 LB 238/12 –, juris Rn. 31). Bei einer einheitlichen Kalkulation für mehrere öffentliche Einrichtungen ist im besonderen Maße darauf zu achten, dass die gebührenfähigen Kosten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung, hier speziell der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung, sachgerecht zugeordnet werden. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die dezentrale Einrichtung wieder die beiden Untergruppen Fäkalienschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen (§ 13 BGS 2013) und abflusslosen Gruben (§ 14 BGS 2013) beinhaltet (§ 9 Abs. 3 BGS 2013) und dafür in § 13 BGS 2013 die Benutzungsgebühr C und in § 14 BGS 2013 die Benutzungsgebühr D festsetzt (zu den Einzelheiten siehe unten). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dieser Umschreibung der öffentlichen Einrichtungen somit nicht etwa eine unzulässige Zusammenfassung von zentraler und dezentraler Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zuzüglich der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage vorgenommen. Er betreibt vielmehr – wie ausgeführt - nach seiner insoweit maßgeblichen AS 2010 drei verschiedene Einrichtungen. Rechtlich unschädlich ist, dass die Kosten für alle Einrichtungen in einem einheitlichen Rechenwerk ermittelt worden sind. b) Der gewählte Gebührenmaßstab (Grund- und Zusatzgebühr) ist nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V sieht die Grundgebühr ausdrücklich vor. Sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG Greifswald, Urt. vom 17. April 2018 – 1 LB 238/12 –, juris Rn. 40, m. w. N.). Im Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung wird die hier allein streitige Grundgebühr jeweils nach Berechnungseinheiten (d. h. Wohnungseinheiten bzw. Ersatzmaßstab) und Monat bemessen. c) Das OVG Greifswald geht in ständiger Rechtsprechung insbesondere davon aus, dass eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung nur dann erlassen werden kann, wenn dem satzungsgebenden Organ eine stimmige (Gebühren-) Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Satzung vorliegt (vgl. Aussprung in Aussprung/Siemens/Holz, KG MV, § 2 Erl. 8.3.1.2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, S. 59). Nur so kann der Satz der Abgabe (§ 2 Abs. 1 Satz KAG M-V) wirksam bestimmt werden. Das Vertretungsorgan hat bei der Beschlussfassung über die Satzung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen sachgerecht auszuüben. In zeitlicher Hinsicht ist daher eine Kalkulation vom Vertretungsorgan im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Satzung einschließlich des Abgabensatzes zu billigen (st. Rspr. des OVG Greifswald, vgl. Urt. vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, NordÖR 1998 S. 256 = KStZ 2000 S. 12 = NJ 1998 S. 609 = NVwZ-RR 1999 S. 144 = ZKF 1999 S. 111 = GemH 1999 S. 234; ferner OVG Greifswald, Urt. vom 21. April 2015 - 1 K 46/11 -, Normenkontrolle Trinkwasserbeitragssatzung, juris und OVG Greifswald, Urt. vom 21. April 2015 - 1 K 47/11 -, Normenkontrolle Schmutzwasserbeitragssatzung juris; ferner OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 - 1 L 212/13 - und 1 L 217/13, beide juris -; vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KG M-V, § 2 Erl. 8.3.3.1, S. 61). Die ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch das satzungsgebende Organ setzt voraus, dass seiner Entscheidung eine Kalkulation zugrunde liegt, die die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 22. Juni 2009 - 9 LC 409/06 -, NVwZ-RR 2009 S. 888; vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KG M-V, § 2 Erl. 8.3.3.1, S. 61). Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes zur Folge. Die Unwirksamkeit eines festgelegten Abgabensatzes ist dabei dann anzunehmen, wenn – erstens – in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn – zweitens – erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (OVG Greifswald, Urt. vom 21. April 2015 – 1 K 46/11 – juris und OVG Greifswald, Urt. vom 21. April 2015 – 1 K 47/11 –; vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KG M-V, § 2 Erl. 8.3.3.1, S. 61). Eine Gebührenkalkulation ist grundsätzlich eine Vorauskalkulation im Sinne einer Prognose über die zukünftige Entwicklung der Kosten- bzw. Leistungsfaktoren (Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6 Erl. 7.3.3.2). Eine Nachkalkulation kann aber aus zwei Gründen erforderlich sein. Zum einen wird sie benötigt, um darüber zu befinden, ob ein Ausgleich ggf. vorliegender Unter- oder Überdeckung erfolgen muss; insofern besteht der Zwang zur Nachkalkulation. Der andere Anwendungsfall ist der rückwirkende Erlass einer Satzung zur Fehlerheilung. Im Falle der Rückwirkung einer Gebührensatzung kommt für die Berechnung des Gebührensatzes keine Vorauskalkulation mehr in Betracht; es ist vielmehr in vollem Umfang von den für die maßgebliche Abrechnungsperiode bekannten tatsächlichen Kosten auszugehen. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, ggf. erst nach Ablauf der Prüfung des Jahresabschlusses, kommt nur noch eine Nachberechnung in Betracht, bei der (soweit sie vorliegen) von den tatsächlichen Kosten und tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen ist (Siemers, a. a. O., m. w. N.). Für den hier einschlägigen Fall, dass das Kalenderjahr, das zugleich den Gebührenerhebungszeitraum bildet, abgelaufen ist, ist somit grundsätzlich eine Nachberechnung vorzunehmen. Für eine Gebührenbedarfsberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind - unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechnung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist - die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen und geprüften Betriebsergebnisse („harte Zahlen") zugrunde zu legen (so auch OVG Magdeburg, Beschl. vom 23. April 2009 - 4 L 299/07 -, KStZ 2009 S. 116 = LKV 2009 S. 279). Für den Fall, dass - wie hier – eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte zu ersetzen sind und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden (vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KG M-V, § 2 Erl. 8.3.5.2, S. 76g). Ob von einer Nachberechnung ausnahmsweise abgesehen werden kann, brauchte der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Bei einer Nachberechnung ist der Ortsgesetzgeber nicht strikt an die in der ursprünglichen Kalkulation zugrunde gelegten Ermessens- und Prognoseentscheidungen gebunden. Er kann im Rahmen des § 2 Abs. 3 KAG M-V von diesen abweichen (ebenso Siemers in Aussprung/Siemers/Holz KAG M-V § 6 Erl. 7.3.3.2 m. w. N. auf den Streitstand). Andererseits bildet nach Auffassung des Senates die Regelung des § 2 Abs. 3 KAG M-V aber auch zugleich die Grenze der Änderungsmöglichkeiten, weil nach dieser Vorschrift nur „einzelne“ Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich anders bewertet werden dürfen. Dies schließt es aus, dass rechtlich zulässige, auch den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) entsprechende kalkulatorische Grundannahmen in einer Nachberechnung durch hiervon völlig abweichende Grundannahmen ersetzt werden. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass auch eine Nachberechnung nicht lediglich ein mathematisches Rechenwerk ist, weil zum einen kalkulatorische Prognoseentscheidungen noch fortwirken können und zum anderen – wie auch gerade § 2 Abs. 3 KAG M-V zeigt – auch in eine Nachberechnung (neue) kalkulatorischen Bewertungen einfließen, bei denen der Satzungsgeber einen ortsgesetzgeberischen Gestaltungsspielraum hat. d) Die (einheitliche) Kalkulation (bzw. Nachberechnung) 2013 für das Jahr 2011 ist von der Verbandsversammlung mitbeschlossen worden. Dies ergibt das Protokoll der Sitzung der Verbandsversammlung am 4. November 2013. Sie entspricht auch den oben genannten an eine Kalkulation bzw. Nachberechnung zu stellenden Anforderungen, auch wenn im vorliegenden Verfahren immer von einer „Kalkulation“ für das Jahr 2011 gesprochen wird. In der Sache hat der Beklagte aber keine auf Prognosen beruhende (Voraus-)Kalkulation gefertigt, weil das Erhebungsjahr 2011 bereits abgelaufen war. Da das Kalenderjahr 2011 insgesamt abgelaufen gewesen ist, hat der Beklagte - zu Recht - mit festen Zahlen, soweit solche vorgelegen haben, eine Nachberechnung vorgenommen. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass diese Nachberechnung für das abgelaufene Kalenderjahr 2011 im Ergebnis als noch „stimmig“, d. h. als ordnungsgemäß angesehen werden kann. Das Vorliegen einer Kalkulation bzw. Nachberechnung kann im gerichtlichen Verfahren nicht mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt werden, die vorliegenden Materialien seien derart unübersichtlich oder defizitär, dass es sich dabei im Ergebnis nicht um eine Kalkulation bzw. Nachberechnung handele. Es ist jeweils Sache der Zweckverbandsversammlung, weitere Informationen selbst einzufordern, wenn sie anhand der vorgelegten Materialien sich nicht in der Lage sieht, ihr ortsgesetzgeberisches Ermessens sachgerecht auszuüben. Ein solches Begehren ist durch die Zweckverbandsversammlung bei der Beschlussfassung über die hier streitige Satzung nicht erfolgt. Zu einem solchen Begehren hat der 4. Senat des OVG Greifswald (Urt. vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, S. 15 f.) u. a. ausgeführt: „Die Argumentation der Antragstellerin, die Unterlagen, die der Bürgerschaft bei ihrer Beschlussfassung vorgelegen hätten, seien unvollständig gewesen, greift nicht durch. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass nicht sämtliche mit der Kalkulation im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Bürgerschaft bei ihrer Beschlussfassung vorgelegen haben. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates muss der Bürgerschaft - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - eine (Global-)Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (st. Rspr. des OVG Greifswald, vgl. z. B. Urt. vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, VwRR MO 2001 S. 175 = ZKF 2001 S. 160 = KStZ 2001 S. 174 = LKV 2001 S. 516 = DÖV 2001 S. 610 = DVBl 2001 S. 1376 = Überblick 2001 S. 249; OVG Greifswald, Urt. vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, 1998 NordÖR 1998 S. 256 = VwRR MO 1998 S. 227 = KStZ 2000 S. 12 = NJ 1998 S. 609 = NVwZ-RR 1999 S. 144 = ZKF 1999 S. 111 = GemH 1999 S. 234 = Überblick 1998 S. 518; OVG Greifswald, Urt. vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, RAnB 1995 S. 229 = KStZ 1996 S. 114 = NJ 1995 S. 448 = MDR 1995 S. 972 = ZKF 1995 S. 230 = DVBl 1995 S. 1146 = Überblick 1995 S. 324; ebenso VGH Mannheim, Beschl. vom 29. Oktober 2003 - 2 S 1019/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 286, 289; VGH Mannheim Urt. vom 4. Dezember 2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 293 ff.). Weitergehende Anforderungen, wie sie die Antragstellerin erhebt, sind nach Auffassung des Senates nicht zu stellen. Die inhaltlichen Anforderungen an das der Bürgerschaft vorzulegende Material würden überspannt, wenn neben der Kalkulation selbst auch noch sämtliche Berechnungsunterlagen, die der Erstellung der Kalkulation zugrunde gelegen haben, bei der Beschlussfassung vorliegen müssten. Fühlt sich ein Mitglied der Bürgerschaft nicht hinreichend informiert, wird es mit den kommunalverfassungsrechtlich insoweit vorgesehenen Mitteln für eine hinreichende Information zu sorgen haben. Es ist Sache der Bürgerschaft, sich - auf welche Weise und in welcher Tiefe auch immer - zu informieren und sachkundig zu machen. Daher mag eine Beschlussfassung durchaus vertagt werden, wenn eine Mehrheit der Abgeordneten der Auffassung ist, die ihnen vorgelegten Unterlagen reichten für eine hinreichende Information und damit für eine ordnungsgemäße Ausübung des satzungsgebenden Ermessens nicht aus.“ Ein Begehren, weitergehend informiert zu werden, hat die Zweckverbandsversammlung im Jahre 2013 ersichtlich nicht gestellt. Auch wenn eventuell noch weitere Unterlagen existieren sollten, die für die Nachberechnung relevant gewesen sind, dürfte es sich dabei lediglich um Materialien handeln, die eine weiter in die Tiefe gehende Plausibilisierung der getroffenen kalkulatorischen Leitentscheidungen beinhalten könnten. Wie noch auszuführen sein wird, sieht der Senat im vorliegenden Fall die in der mündlichen Verhandlung dargestellten kalkulatorischen Leitentscheidungen als methodisch fehlerfrei und die daraus folgenden Entscheidungen als noch hinreichend plausibilisiert an. Die hier erforderliche Nachberechnung hat - zum ersten - eine stimmige Verteilung der insgesamt kalkulierten bzw. berechneten Kosten auf die verschiedenen öffentlichen Einrichtungen vornehmen müssen (Vorverteilung der Kosten – siehe e)). Zum zweiten hat eine ordnungsgemäße Verteilung der auf die dezentrale Abwasserbeseitigung entfallenden Kosten auf die einzelnen Gebührenpflichtigen zu erfolgen gehabt (siehe f)). e) Die Vorverteilung hält von ihrer Methodik her im vorliegenden Einzelfall einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Aus der für mehrere öffentliche Einrichtungen erstellten Gesamtkalkulation bzw. Gesamtnachberechnung ergeben sich die für die dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung maßgeblichen Fakten in einer Weise, dass die ortsgesetzgeberische Entscheidung über den Gebührensatz für die Grundgebühr von der Zweckverbandsversammlung hat ordnungsgemäß getroffen werden können. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlichen können, dass die Vorverteilung nach Schmutzfrachten auf der Basis des BSB5-Wertes erfolgt ist. Eine solche Verteilung nach Schmutzfracht unterliegt keinen methodischen Zweifeln. Die Schmutzfrachten sind ein wesentlicher Faktor für die Dimensionierung und die abzurufenden Arbeitsleistungen einer Kläranlage. Der BSB5-Bedarf ist ein zentrales Kriterium für die Verschmutzung von Abwasser, sodass er als alleiniger Parameter zur Abgrenzung der Kostenzuordnung auf die einzelnen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen herangezogen werden kann. Kernstück der Vorverteilung ist das von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 16. August 2013 eingereichte Schaubild zur in der Kläranlage K. „anfallenden Menge an Schlämmen“ (Blatt 96 der Gerichtsakte), anhand dessen die Vorverteilung zwischen den verschiedenen öffentlichen Einrichtungen stattgefunden hat. Damit hat der Beklagte für alle die Kläranlage K. nutzenden öffentlichen Einrichtungen einen einheitlichen Maßstab für die Vorverteilung gewählt. Es hält sich im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums, dass die Kläranlage K. nicht mit festen Anteilen der einen oder anderen öffentlichen Einrichtung - oder auch der Mitbenutzung Dritter - zugeordnet worden ist. Im Rahmen der Umschreibung der öffentlichen Einrichtung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn ein „ideeller Anteil“ der Kläranlage der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zugerechnet wird (so der Senat bereits grundlegend in seinem Urt. vom 15. September 2014 - 1 L 214/02 -). Dem liegt zugrunde, dass es sich bei dem „Einrichtungsbegriff“ – bei Beiträgen und auch Gebühren nach den Kommunalabgabengesetzen – um irreversibles Landesrecht handelt (vgl. BVerwG, Urt. vom 29. September 2004 – 10 C 3.04 –, DVBl 2005 S. 255; BVerwG, Beschl. vom 12. November 2003 – 9 B 59.03 –). Die gerichtliche Kontrolle, ob vom Ortsgesetzgeber ein zulässiger Anlagenbegriff gewählt wird, ist auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt. Eine Verschärfung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes an dieser Stelle würde dazu führen, dass in das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 72 Verf M-V) der die Anlage betreibenden Körperschaft in unzulässiger Weise eingegriffen würde (OVG Greifswald, Urt. vom 17. November 2004 – 1 L 303/04 –, rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. vom 18. November 2005 – 10 B 7.05 –). Der Begriff der öffentlichen Einrichtung bzw. Anlage im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ist ein rechtlicher. Er wird lediglich insoweit von technischen, d. h. tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt, als sich eine vom Ortsgesetzgeber gewählte Umschreibung der öffentlichen Einrichtung dann als rechtsfehlerhaft, weil willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann, wenn technisch selbstständige öffentliche Einrichtungen zu einer rechtlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, obwohl sie in Arbeitsweise und Wirkung schlechthin nicht vergleichbar sind. Eine Organisationsentscheidung, die Anlagen, Anlagenanteile bzw. Anteile der Anlagen, die der Entsorgung des Schmutzwassers z. B. eines Großeinleiters dienen, auszugliedern, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Wenn sich eine ortsgesetzgeberische Entscheidung, für die Entsorgung der Industrieabwässer eines Großeinleiters eine eigenständige (zweite) öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung zu schaffen, im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten hätte, ist es einem Aufgabenträger im Grundsatz auch nicht verwehrt, stattdessen diesen atypischen Sonderfall aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln (so OVG Greifswald, Urt. vom 15. September 2004 – 1 L 214/02 –, DVBl 2005 S. 258 = Überblick 2005 S. 38 = LKV 2005 S. 559 = NordÖR 2004 S. 506). Diese sog. „P.“-Entscheidungen des OVG Greifswald sind durch die Rechtsprechung des BVerwG bestätigt worden (vgl. Beschl. vom 18. November 2005 – 10 B 7.05 –; vgl. ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 4.2). Diese Kriterien sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Sie führen einerseits dazu, dass der Beklagte einen ideellen Anteil für die Mitbenutzung der Kläranlage K. für jede öffentliche Einrichtung hat bilden können. Andererseits ist der Verzicht auf eine weitere Abspaltung im Hinblick auf einen weiteren ideellen Anteil für die abwassertechnische Bearbeitung der Schiffsabwässer („Fäkalien Dritte“) rechtlich vom Organisationsermessen des Beklagten gedeckt. Werden die Kosten der Kläranlage auf die verschiedenen öffentlichen Einrichtungen nach Schmutzfrachten aufgeteilt, so ist es zum einen denklogisch, dass sich der Kostenanteil von Gebührenjahr zu Gebührenjahr verändern kann. Zum anderen ist es ebenso denklogisch, dass von daher nicht ein fester Prozentsatz im Ortsrecht festgeschrieben werden kann, sondern sich nur im Rahmen der konkreten Gebührenkalkulation ermittelt. Damit wird nicht etwa eine vom Ortsgesetzgeber zutreffende Abwägungsentscheidung in unzulässiger Weise auf die Verwaltung im Rahmen der Rechtsanwendung verlagert. Vielmehr ist es ständige Rechtsprechung des OVG Greifswald, dass eine ordnungsgemäße Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Satzung vorliegen muss (vgl. z. B. Urt. vom 15. November 2000 – 4 K 8/99 -, ZKF 2001 S. 160; zu weiteren Nachweisen siehe Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 8.2). Daher ist auch im vorliegenden Fall im Rahmen der Billigung des vorgelegten Kalkulations- und Nachberechnungswerkes durch die Verbandsversammlung die Zuordnung der ideellen Anteile von der Verbandsversammlung selbst getroffen worden. Soweit das Verwaltungsgericht Schwerin (Urt. vom 28. Mai 2018 – 4 A 928/17 SN –) meint, eine ordnungsgemäße Definition der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung liege nicht vor, wenn die Einrichtung aus einem „Anteil“ an den Kläranlagen des Zweckverbandes bestehe (Leitsatz 2 und Rn. 34 f.), ist dem nicht zu folgen. Die Zuordnung einer Kläranlage zu mehreren öffentlichen Einrichtungen ist weder unpräzise noch „nebulös“; die Zuordnung ideeller Anteile einer Sache ist im Übrigen im bürgerlichen Recht als Miteigentum bzw. Gesamthandseigentum anerkannt. Daher hat der Senat keine Bedenken, dass der Aufgabenträger eine seiner Kläranlagen in den Dienst von mehreren von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtungen stellt. Soweit das Verwaltungsgericht, a. a. O., Rn. 35, meint, eine Festlegung der ideellen Anteile erst in der Gebührenkalkulation sei rechtlich nicht zulässig, ist diesem Ansatz gleichfalls nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, sind die vorliegende Gebührenkalkulation und -nach-berechnung einerseits und die BGS 2013 andererseits von der Verbandsversammlung gemeinsam beschlossen worden. Der vom Verwaltungsgericht ins Auge gefasste Verfahrensablauf, erst Beschlussfassung über die technische Satzung bzw. die Gebührensatzung mit beziffertem Anteil an einer Kläranlage, dann Beschlussfassung über die Kalkulation, ist rechtlich nicht gangbar. Eine Zuordnung eines bezifferten Anteils an einer Kläranlage zu einer öffentlichen Einrichtung wäre willkürlich gegriffen, wenn ihm keine Berechnung (Kalkulation) des Nutzungsanteils zugrunde läge. Im Schriftsatz vom 12. September 2018 hat der Beklagte plausibilisiert, von welchen Annahmen er im Rahmen der Frachtenermittlung für das Verhältnis Fäkalschlamm aus der dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage einerseits und „frisches Schmutzwasser“ aus den sog. Vollanschlussnehmern andererseits ausgegangen ist. Er hat angenommen, dass - Fäkalschlamm aus der dezentralen Abwasserbeseitigung einen BSB5-Wert von 5000 mg/Liter hat und - „frisches Schmutzwasser“ aus leitungsgebundenen Einrichtungen durchschnittlich von 600 mg/Liter. Diese Annahmen legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde. Eine weiter ins Detail gehende technische Überprüfung oder eine ins Blaue hinein gehende Überprüfung der Richtigkeit der Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V (DWA) und speziell des Arbeitsblattes DWA-A 280, kann nicht Aufgabe einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn diese ingenieurtechnischen Erfahrungswerte von der Klägerseite nicht substantiiert hinterfragt werden. Aus den oben genannten Rechnungsgrößen des Beklagten folgt zum einen, dass 1 m³ Fäkalschlamm - im Vergleich zu einem Kubikmeter zentral eingeleiteten Schmutzwasser - einen ca. 8,33-fach höheren Bedarf an Sauerstoff hat, d. h. eine ca. 8,33 fache Reinigungsleistung erfordert. Gegen die fachliche Richtigkeit dieser Annahmen sind weder seitens des Klägers Bedenken vorgetragen noch sind für den Senat solche ersichtlich. Ausreichende Klarheit über die gewählte Berechnungsmethode hat der Beklagte durch seinen am 29. September 2018 eingegangenen Schriftsatz geschaffen. Es ist für den Beispielmonat August 2011 die tagesbezogene Gesamtschmutzfracht ermittelt worden, die in der Kläranlage zu verarbeiten gewesen ist. Diese ergibt sich aus der zugeführten Abwassermenge von 1189 m³ multipliziert mit dem gemessenen BSB5-Wert von 479 mg/Liter. Dieses Produkt hat der Beklagte durch die nach den Erfahrungssätzen zur Abwassertechnik anzunehmende Menge von 60 g BSB5 pro Einwohner und Tag dividiert, sodass sich 9491 Einwohnergleichwerte als Gesamtleistung der Kläranlage ergeben. Der ideelle Anteil, der davon auf die dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage entfällt, ist das Produkt aus einer durchschnittlich täglich abgeholten Schlammmenge von 15,56 m³ multipliziert mit einem BSB5-Bedarf von 5000 g/m³. Diese tagesbezogene Gesamtschmutzfracht ist wiederum durch den Wert von 60 g BSB5/Einwohner/Tag zu dividieren, woraus sich die in der Tabelle (Bl. 96 d. GA) dargestellten 1297 Einwohnergleichwerte ergeben. Damit liegt der von der dezentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung zu tragende ideelle Anteil bei (1297 x 100 : 9491 = aufgerundet) 14 %. Eines weiteren Eingehens auf die weiteren Spalten der Tabelle, nämlich den Wert von 79 % für „Vollanschluss“ und 8 % für „Fäkalien Dritte“ bedarf es im vorliegenden Fall daher nicht. Soweit in der Tabelle eine Aufrundung der Einzelprozentwerte vorgenommen worden ist, ist dies nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise ist in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden. Sie ist im Ergebnis als noch sachgerecht anzusehen, denn sie überschreitet den dem Ortsgesetzgeber eingeräumten Spielraum nicht. Zu Unrecht führt der Kläger ins Feld, ein zu hoher Anteil der Kosten der Kläranlage zulasten der dezentralen Abwasserbeseitigung führe dazu, dass Kosten der Vollanschlussnehmer als einrichtungsfremde Kosten auf die Benutzer der dezentralen Abwasserbeseitigung verlagert würden. Ausgangspunkt der kalkulatorischen Überlegung muss nach Auffassung des Senates vielmehr sein, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu finden, auf dessen Basis die Nutzer der dezentralen Entwässerungseinrichtung die Kosten der gemeinsam benutzten Kläranlage mitzutragen haben. Es gelten mithin auch für diesen Schritt der Vorverteilung die Grundsätze der Maßstabsfindung, wie sie im Übrigen für Gebührenfestsetzungen gelten. Speziell für eine Grundgebühr gilt insoweit: Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V ist die Erhebung einer Grundgebühr neben der Erhebung einer verbrauchsabhängigen Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zulässig. Auch bei der Grundgebühr handelt es sich um einen Teil der Benutzungsgebühr. Diese wird für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung zur Deckung der durch deren Bereitstellung und Vorhaltung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, d. h. der Fixkosten, erhoben. Diese Gebührenerhebung beruht auf der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Einrichtung für jeden Anschluss invariable, also verbrauchsunabhängige Betriebskosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten unabhängig vom Maß der Benutzung im Einzelfall ganz oder teilweise vorab auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (BVerwG, Beschl. vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -; BVerwG, Urt. vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -; VGH Kassel, Beschl. vom 18. April 2016 - 5 C 2174/13.N -; OVG Münster, Urt. vom 24. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996 S. 700; VGH Kassel, Beschl. vom 31. Juli 2018 – 5 C 1771/17.N –, Rn. 20, m w. N.). Hinsichtlich des Umfangs der Grundgebühr steht dem Zweckverband ein weiter Organisationsspielraum zu (OVG Greifswald, Urteil vom 17. 4. 2018 – 1 LB 238/12 –, juris Rn. 41, m. w. N.). Eine Grundgebühr ist Teil der Benutzungsgebühr – sie darf nur neben der Verbrauchsgebühr erhoben werden – und bedarf eines eigenen Maßstabs und eines besonderen Satzes zur Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Kosten, denn Äquivalenzprinzip und Gleichheitssatz gelten auch für Grundgebühren. Da ein Wirklichkeitsmaßstab, d. h. ein Maßstab, der die gewährte Leistung exakt misst, zur Bemessung der Inanspruchnahmemöglichkeit der Vorhalteleistung nicht vorstellbar ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität auszurichten ist (BVerwG, Urt. vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, a. a. O.; VGH Kassel, Urt. vom 28. August 2017 - 5 A 2906/16 -, KStZ 2017 S. 218, m. w. N.). Dabei kommt dem Satzungsgeber bei der Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ein weites Ermessen zu. Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwenden und darf bei der Bemessung der Grundgebühr auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigen. Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt werden (BVerwG, Beschl. vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, a. a. O.; VGH Kassel, Beschl. vom 31. Juli 2018 – 5 C 1771/17.N –, Rn. 22, m w. N.). Die Anwendung der vorstehend geschilderten Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet: Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip erscheint bei der Höhe der hier streitigen Grundgebühr fernliegend. Der Senat hat gegen den methodischen Ansatz, den höchsten Prozentsatz des Monates August 2011 zugrunde zu legen, keine durchgreifenden methodischen Zweifel; dieses Vorgehen erscheint nicht willkürlich. In diesem Monat wird aus der dezentralen Einrichtung der proportional höchste Schmutzfrachtanteil eingeleitet. Dieser Monat durfte vom Satzungsgeber zugrunde gelegt werden, auch wenn es ebenso methodisch fehlerfrei anzusehen wäre, wenn ein Jahresdurchschnitt oder der Spitzenmonat nach der absoluten Menge des dezentral eingeleiteten Abwassers gewählt würden oder auch sonstige Spitzenmonate oder Monate mit besonderen Einzelereignissen kalkulatorischen ausgeblendet würden. Die Daten, die im Monat August 2011 anzutreffen sind, zeigen zwar für das Kalenderjahr 2011 die geringste Einleitung von Schmutzfrachten aus dem Bereich „Vollanschluss“ (7465 Einwohnergleichwerte). Allerdings handelt es sich bei diesem Wert ersichtlich nicht um einen offensichtlichen Ausreißer, da auch andere Monate mit 7765 bzw. 8434 Einwohnergleichwerten anzutreffen sind. Die Zuführung von Schmutzfrachten zur Kläranlage ist ersichtlich ein Saisongeschäft. Nach Ablauf des Winters (im März) werden ersichtlich viele Kleinkläranlagen entschlammt und dann nochmals im August. f) Die eigentliche Verteilung der der dezentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugerechneten Kosten erfolgt nach dem Verteilungsschlüssel der Einwohnergleichwerte (Berechnungseinheit gleich Wohnungseinheiten - siehe § 10 Abs. 7 BGS 2013). Zwischen den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung die Frage kontrovers erörtert worden, ob die Zahl der Berechnungseinheiten mit 700 (vgl. Gesamtübersicht Gebührenkalkulation Bl. 176 d. GA) hat zugrunde gelegt werden dürfen. Der Beklagte hat insoweit erläutert, dass er zum einen eine empirische Ermittlung der vorhandenen Kleinkläranlagen vorgenommen hat, aber wegen eines Rücklaufes von nur 83 % der angefragten Grundstückseigentümer (siehe Bl. 199 GA) eine Zuschätzung hat vornehmen müssen. Auch die zunächst ermittelte Zahl von 753 Berechnungseinheiten habe anhand nicht valider Daten und anderer ersichtlich gewordener Mängeln der Datengrundlagen auf die Zahl von 700 Berechnungseinheiten korrigiert werden müssen. In diesem Vorgehen sieht der Senat keinen erheblichen methodischen Fehler. Auch wenn es im Kern um eine Nachberechnung geht, hat im Zeitpunkt der Aufstellung dieser Berechnung gerade keine vollständige Datenbasis vorgelegen, sodass zum Teil auf Schätzungen hat zurückgegriffen werden müssen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, von einer noch in das gerichtliche Verfahren einzuführenden Nachkalkulation bzw. Nachberechnung abzusehen, nur um gar keine oder eine genauere Schätzung vollziehen zu können. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit der Nachermittlung erst aus von ihm zu vertretenden Gründen zu spät begonnen hätte. Für den Senat brauchte nicht im Detail nachvollziehbar sein, ob die Reduzierung der 753 auf 700 Berechnungseinheiten sich als zutreffend darstellt. Gegebenenfalls mögen Rechenfehler oder auch Einschätzungsfehler vorliegen, die sich aber im Ergebnis jedenfalls nicht als schwere methodische Fehler darstellen. Zudem hat der Beklagte plausibel gemacht, dass es durchaus Fälle gibt, in denen unterschiedliche Bewohner eines Grundstücks jeweils eine Wohneinheit angezeigt haben, obwohl der Sache nach insgesamt nur eine Wohneinheit bzw. auch nur eine Kleinkläranlage auf dem Grundstück vorhanden ist. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die jetzt festgesetzte Grundgebühr die invariablen Kosten überdeckt. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschl. vom 12. August 1981 – 8 B 20.81 – ist eine Deckung sogar bis zu 85 % der Gesamtkosten rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Im dortigen Fall hatte der Kläger geltend gemacht, die Bemessung der Grundgebühr nach der Größe der Wasserzähler und nach 85 % der jährlichen Gesamtkosten der Wasserversorgungsanlage verletze den Gleichheitssatz, weil bei den Ferienhäusern und den Zweitwohnungen ein wesentlich geringerer jährlicher Wasserverbrauch anfalle als bei den ständig benutzten Häusern und die Eigentümer der ständig benutzten Häuser bei der Gebührenerhebung deshalb zulasten der Eigentümer von Ferienhäusern und von Zweitwohnungen willkürlich bevorzugt würden. Dass eine Erhebung von Wassergebühren dieses Inhalts den Gleichheitssatz nicht verletzt, liege auf der Hand und bedürfe nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren - so das BVerwG, a. a. O. Auch wenn in der neueren Rechtsprechung Tendenzen dahingehend festzustellen sind, dass Abgabensätze immer feiner ausdifferenziert werden, so ist selbst bei der Annahme von 700 Berechnungseinheiten im Rahmen der Kleinkläranlagen eine Kostendeckung über die Grundgebühr von (nur) etwas mehr als 50 % (Kostendeckung über die Grundgebühr 50.500 Euro, Kostendeckung über die Verbrauchsgebühr 48.800 Euro). Dieses Verhältnis bleibt nahezu konstant, wenn die gesamte dezentrale Einrichtung betrachtet wird, d. h. auch die abflusslosen Sammelgruben – SG - mit in den Blick genommen werden, da deren Umfang im Vergleich zur Entsorgung von Fäkalien (Kleinkläranlagen) – KKA - gleichsam unbedeutend ist (BSB5-Bedarf KKA zu SG entspricht 13 zu 1). Eine Grundgebühr in dieser Höhe hat der Senat bereits für zulässig angesehen. So hat er im Urt. vom 17. April 2018 - 1 LB 238/12 -, juris Rn. 42, eine Grundgebühr in Höhe von 64,7 % der Fixkosten als rechtlich vertretbar angesehen. Es begegnet schließlich auch keinen Bedenken, im vorliegenden Fall 100 % der AfA, 100 % der Zinsen und 58 % der Lohnkosten als fixe Kosten über die Grundgebühr abzubilden. g) Auch die weiteren gerügten Kalkulationsmängel greifen nicht durch. Die Erlöse für Fäkalienschlamm müssen zum einen nicht zwingend in die Grundgebühr kalkuliert bzw. bei der Nachberechnung dort berücksichtigt werden. Diese Erlöse sind keine Fixkosten, die ganz oder teilweise über die Grundgebühr zu decken wären. Vielmehr spricht vieles dafür, dass diese nicht planbaren Kosten wie Einnahmen nur bei der Prüfung einer Kostenüberdeckung der insgesamt für die Einrichtung erhobenen Kosten eine Rolle spielen bzw. wenn die Höhe der Verbrauchsgebühren in Rede steht. Zudem ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Kosten der Mitbenutzung der Kläranlage K. gerade aus den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zur zentralen Abwasserbeseitigung und zur dezentrale Abwasserbeseitigung ausgegliedert worden sind und in der besonderen Spalte „Fäkalien Dritte“ mit 8 % veranschlagt wurden. Im Hinblick auf das Betriebsführerentgelt der B. GmbH ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es sich bei den Entgelten für die B. GmbH um Leistungen Dritter handelt. Auch im Hinblick auf die Berücksichtigung von „Wagnis und Gewinn“ ist der Erläuterung des Beklagten nicht zu beanstanden. Ein fehlerhafter Ansatz ist in der Kalkulation nicht enthalten. Der Beklagte hat zudem plausibel dargelegt, dass Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht in die Kostenermittlung für die Grundgebühr der dezentralen Abwasserbeseitigung eingeflossen sind und dass Fremdwassereinleitungen in die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht in nennenswertem Umfang erfolgen. Eine weitere Ermittlung des Senates „ins Blaue hinein“ ist nicht veranlasst. 6. Fehler der Rechtsanwendung der BGS 2013 sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens, weil er vollständig unterlegen ist. Er hat auch den gerichtlichen Hinweis, dass wegen des neuen Ortsrechts des Beklagten eine Hauptsachenerledigung Betracht komme, nicht zum Anlass genommen, diese prozessbeendende Erklärung abzugeben. Vielmehr hat er die vollständige Aufhebung des streitigen Bescheides im Berufungsverfahren erstrebt. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 I und II VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet des Beklagten belegenen Grundstückes (A-Straße in A-Stadt, Ortsteil Al.), dessen Abwasser in eine grundstückseigene, belüftete (biologische) Kleinkläranlage eingeleitet wird. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Erhebung der Schmutzwassergrundgebühr für das Kalenderjahr 2011, erstinstanzlich in Höhe von 144 Euro (12 Euro pro Monat - Entsorgungsgebühr D für biologische Kleinkläranlagen); im Berufungsverfahren ist nur noch eine Grundgebühr in Höhe von 72,12 Euro streitig (6,01 Euro pro Monat). Im Einzelnen: Durch Bescheid vom 3. Juli 2012 zog der Beklagte, der die Abwasserbeseitigung in dem betreffenden Gebiet betreibt, den Kläger für das Jahr 2011 für die Entsorgung von Fäkalschlamm aus der oben genannten Kleinkläranlage zu einer Grundgebühr für die Abwasserentsorgung in Höhe von 144 Euro heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2012 zurück: Die dem Kläger erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die biologische Kleinkläranlage schließe ausdrücklich die Entsorgung und Behandlung des dort anfallenden Schlamms aus. Gemäß Punkt 7.3.6 der Erlaubnis sei der Kläger verpflichtet, den anfallenden Schlamm dem Beklagten zu Entsorgung und Behandlung zu übergeben. Der Kläger hat am 24. August 2012 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen ausgeführt hat, die Grundgebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung sei vorliegend jedenfalls fehlerhaft kalkuliert worden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 22. August 2013 stattgegeben. Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, weil die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Gebührensatzung fehlerhaft sei. Es sei unzulässig, verschiedene Gebührenmaßstäbe innerhalb einer öffentlichen Einrichtung zu verwenden. Der Beklagte normiere innerhalb derselben öffentlichen Einrichtung für die Zusatzgebühr zwei verschiedene Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe: zum einen den Frischwassermaßstab, zum anderen den Mengenmaßstab. Die Kalkulation der Gebühren sei deshalb fehlerhaft, weil sie keine Angabe über ihren Gültigkeitszeitraum enthalte. Sie sei zudem nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere für die Aufteilung der Kosten zwischen der zentralen und der dezentralen Einrichtung. Die Behandlung der Großkunden sei fehlerhaft. Wegen der methodisch fehlerhaften Kalkulation sei die Satzung insgesamt nichtig. Das Urteil ist dem Beklagten am 9. September 2013 zugestellt worden. Am 7. Oktober 2013 hat der Beklagte - ohne nähere Begründung - fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt, ohne sein Zulassungsbegehren der Höhe nach zu spezifizieren. Am 4. November 2013 hat die Verbandsversammlung des Beklagten – auf der Basis von drei neu erstellten Kalkulationen für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 bis 2015 – eine neue Beitrags- und Gebührensatzung – Abwasserbeseitigung (BGS 2013) auch für das Kalenderjahr 2011 beschlossen (veröffentlicht am 29. November 2013). Die Kalkulationen lagen – nach dem Protokoll der Verbandsversammlung – der Verbandsversammlung vor und wurden mitbeschlossen. Die neue Abgabensatzung ist nach ihrem § 21 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Diese neue Satzung hat der Beklagte in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Im Rahmen seiner am 6. November 2013 bei Gericht eingegangenen Zulassungsbegründungschrift hat der Beklagte sein Zulassungsbegehren dahingehend konkretisiert, dass beantragt werde, die Berufung insoweit zuzulassen, als der Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2012 über eine Grundgebühr in Höhe von 72,12 Euro aufgehoben werde. Dieser Betrag errechne sich aus dem neuen, zwei Tage zuvor beschlossenen und noch nicht in Kraft getretenen Ortsrecht. Der Zulassungsbegründung sind zahlreiche Unterlagen beigefügt, die die Ermittlung des neuen Gebührensatzes betreffen. In der Zulassungsbegründung verweist der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass das neue Ortsrecht für das Zulassungsverfahren relevant sei und sich aus der Anwendung des neuen Ortsrechtes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergäben. Zum neuen Ortsrecht führt der Beklagte aus: Es seien drei Kalkulationen anzufertigen gewesen, weil sich bei zurückwirkenden Kalkulationen an Ist-Werte, nicht aber an Prognosen zu halten sei. Daher seien zum einen Kalkulationen für das Abrechnungs- und Kalenderjahr 2011 und für 2012 anhand der vorhandenen Ist-Werte der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt worden und zum anderen eine Kalkulation für die Kalkulationsperiode 2013 bis 2015. Hinsichtlich der Grundgebühr sei sowohl für die zentrale als auch für die dezentrale Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung ein einheitlicher Maßstab gewählt worden, und zwar der der „Wohneinheiten“. Innerhalb der dezentralen Einrichtung werde nur noch zwischen Kleinkläranlagen einerseits und abflusslosen Gruben andererseits differenziert. Die Sonder- und Großkundenregelungen seien entfallen. Sowohl für den Vogelpark A-Stadt als auch für die Fa. N F B seien jetzt die allgemeinen Regelungen, insbesondere § 10 Abs. 4 und Abs. 5 BGS 2013, anzuwenden, die eine Gebührenermäßigung bei nachweislich nicht der Kanalisation zugeleitetem Frischwasser vorsähen bzw. einen Leichtverschmutzerabschlag. Die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft tretende Satzung lege als Grundgebühr für die hier streitige Benutzungsgebühr C für Grundstückskläranlagen im streitigen Abrechnungsjahr 2011 in § 13 Abs. 5 BGS 2013 eine Gebühr von 6,01 Euro pro BE und Monat fest. Damit ermäßige sich die Grundgebühr, die hier allein streitig sei, auf 12 × 6,01 Euro, d. h. auf 72,12 Euro. Die BGS 2013 wurde am 29. November 2013 im Amtsblatt des Zweckverbandes A-Stadt-Bad Sülze bekannt gemacht. Der Kläger ist dem Zulassungsvorbringen entgegengetreten. Eine Zulassung der Berufung könne nicht erfolgen, wenn der Abgabengläubiger die Grundlagen der Abgabenerhebung vollständig verändere und neu fasse (Art. 19 Abs. 4 GG). Darüber hinaus sei die neue Satzung nicht innerhalb der Frist zur Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, bekannt gemacht worden. Im Übrigen sei der angefochtene Gebührenbescheid auch insoweit rechtswidrig als eine Grundgebühr in Höhe von 72,12 Euro verlangt werde. Die Kosten der Kläranlage K. beliefen sich auf rund 915.000 Euro im Jahr 2011. Die Aufteilung der Kosten zwischen der zentralen Anlage und den dezentralen Anlagen sei nicht vorteilsgerecht. Ausweislich der Frachtendarstellung habe sich der Frachtanteil der Kleinkläranlagen auf rund 5 % belaufen. Soweit der Beklagte meine, dass auf die Spitzenbelastung im August 2011 (14 %) abzustellen sei, sei dies nicht sachgerecht. Diese Vorgehensweise führe zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung der Kleinkläranlagen. Die Zahl der im Bereich der Kleinkläranlagen zugrunde gelegten Berechnungseinheiten sei nicht stimmig. Es würden 753 Kleinkläranlagen betrieben. In der Berechnung seien seitens des Beklagten aber nur 700 Einheiten zugrunde gelegt worden. Der maximale Gebührensatz betrage daher monatlich 5,59 Euro. Die Ermittlung der Berechnungseinheiten, die auf einer Kundenabfrage in einem Zeitraum von nur zwei Wochen basiere, sei zu beanstanden. Nach eigenen Angaben des Beklagten habe der Rücklauf nur 83 % betragen. 17 % der Kunden seien geschätzt worden. Auf einer solchen Datengrundlage, die zu knapp 20 % auf einer Schätzung beruhe, lasse sich keine Kalkulation begründen. Die erzielten Erlöse durch das Einleiten von Fäkalien durch Dritte, die im Jahre 2011 98.000 Euro betragen hätten, hätten in die aktuelle Kalkulation eingestellt werden müssen. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall, wo die Erlöse für 2011 im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation festgestanden hätten. Die erstellte Kalkulation sei im Hinblick auf den mit der B. GmbH geschlossenen Betriebsführungsvertrag nicht nachvollziehbar. In die Kalkulation seien Kosten aus „Wagnis + Gewinn“ in Höhe von 26.590,74 Euro eingestellt worden; diese Kosten seien nicht umlagefähig. Solche Wagnisse lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Nach zutreffender Berechnung ergebe sich eine monatliche Grundgebühr von 2,15 Euro. Im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung würden keine Kosten der Kläranlage K. eingestellt. Die Restkosten, die über die Verbrauchsgebühr zu decken sein, seien nicht nachvollziehbar. Ein derartiger Fehler mache die Kalkulation insgesamt unstimmig. Der Beklagte erwidert, eine Satzungsänderung sei im vorliegenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, und zwar auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG Greifswald, Beschl. vom 19. November 2013 – 1 L 148/10 –. Die Einwände des Klägers gegen die Kalkulation griffen nicht durch: Nach Auffassung der 3. Kammer des VG Greifswald sei der Verteilungsschlüssel „Schmutzfrachtanteil“ für die Aufteilung der Kosten zwischen der dezentralen und der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung am besten geeignet. Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen seien nur betriebliche, ordentliche, periodenechte Kosten und Erlöse zu betrachten (§ 6 Abs. 2 KAG M-V). Dazu gehörten die sporadischen und unsteten Erlöse für fremde Schlämme nicht. Diese seien daher nicht kostenmindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte erläutert im Einzelnen, wie er auf der Basis seiner empirischen Ermittlungen in den Monaten August bis November 2013 zu der Zahl der kalkulierte 700 Berechnungseinheiten gelangt sei. Die von der Klägerseite genannte Zeitspanne von 14 Tagen sei nur die Frist gewesen, innerhalb derer der Beklagte den Rücklauf erbeten habe. Auf der Basis einer Beteiligung von 83 % habe diese eine hinreichend fundierte und gesicherte Datengrundlage gebildet. Im Übrigen sei der Zweckverband auch faktisch gar nicht in der Lage, selbst jedes Gebäude im Verbandsgebiet in Augenschein zu nehmen. Deshalb sei die vorgenommene Erhebung methodisch korrekt. Wie auch das Verwaltungsgericht bestätigt habe, sei ein Abstellen auf den Spitzenwert als Basis für die Verteilung der Schmutzfrachten zwischen zentraler und dezentraler Entwässerung methodisch korrekt. Die Erlöse „Fäkalien Dritte“ seien zu Recht nicht in die Kalkulation eingestellt worden. Es handele sich um außerordentliche Ereignisse außerhalb des normalen Betriebsablaufs, nicht prognostizierbare Parameter. Eine Kostenüberschreitung werde durch das Gebot des nachträglichen, turnusmäßigen Ausgleichs nach § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V verhindert. Die Vergütung für die B. GmbH als Betriebsführer sei einsetzbar. Dies folge aus § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V (Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen). Die Kostenposition „Kosten aus Wagnis und Gewinn“ sei ein internes Sachkonto der B. GmbH. Die Positionskosten aus Wagnis und Gewinn sei nach Preisprüfungsrecht zutreffend in die Kalkulation eingestellt worden. Auf die öffentliche Einrichtung „zentrale Niederschlagswasserbeseitigung“ entfielen keine Kosten der Kläranlage K., weil keine Mischwasserkanäle existierten. Durch Beschluss vom 15. Mai 2017, berichtigt durch Beschluss vom 29. Mai 2017, hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. August 2013 zugelassen, soweit das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist. Im Berufungsverfahren werde der Senat über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Entwässerungsgebühren in Höhe von 72,12 Euro zu befinden haben, während das verwaltungsrechtliche Urteil in Höhe von 71,88 Euro durch die Beschränkung des Zulassungsantrages rechtskräftig geworden sei. Zur Begründung der Berufung hält der Beklagte an seinen bereits im Berufungszulassungsverfahren ausgeführten Argumenten fest; die vom Kläger gegen die Gebührenkalkulation erhobenen Einwände griffen nicht durch. Der gewählte Kostenverteilungsschlüssel für die Kläranlage K. sei zutreffend. Es habe die Spitzeneinleitung der Schmutzfrachten zugrunde gelegt werden dürfen; diese habe im August 2011 14 % betragen. Die Grundgebühr werde verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität regelmäßig orientiere. Werde eine Kläranlage für zwei öffentliche Einrichtungen betrieben, sei es sachgerecht, wenn der Beklagte im Rahmen der erforderlichen Kostenverteilung auf die öffentlichen Einrichtungen sich ebenfalls an der vorzuhalten Höchstlastkapazität orientiere. Auf die öffentliche Einrichtung zentrale Niederschlagsentwässerung entfielen keine Kosten der Kläranlage K., weil keine Mischwasserkanäle existierten. Das Niederschlagswasser von Straßen gelange nicht über Gullys in die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Für eine Berücksichtigung von Fremdwasseranteilen für die Gebührenkalkulation der Schmutzwasserbeseitigung bestehe kein Anlass. Der Beklagte erlaube keine Einleitung von Fremdwasser. In die Kläranlage gelange kein erheblicher Anteil an Fremdwasser. Darüber hinaus würde Fremdwasser ohne Schmutzfrachten keine Mehrkosten verursachen. Die Zahl der zugrunde gelegten 700 Berechnungseinheiten (BE) sei korrekt ermittelt worden. Auf der eingeholten Datengrundlage von 83 % der Befragung habe eine valide Datenbasis bestanden. Zur Ermittlung der Berechnungseinheiten, zum Selbstauskunftsverfahren und zur Schätzung werde auch auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 30. Januar 2006 – 5 K 3921/05 –, juris Rn. 53 m. w. N., verwiesen. Zum Nachweis dafür, dass die angesetzten Kosten für die Betriebsführung tatsächlich angefallen seien, hat der Beklagte die 2. Änderung zum Betriebsführungsvertrag vom 27. März 2012 überreicht. Die kalkulatorischen Ansätze im Hinblick auf die Erlöse „Fäkalien Dritte“ seien zutreffend. Entgegen der Annahme des Klägers sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Erlöse durch die Einleitung von Fäkalien durch Dritte, die im Jahre 2011 in Höhe von 98.000 Euro eingenommen worden seien, in der Kalkulation kostenmindernd zu berücksichtigen, weil sie zum Zeitpunkt der aktuellen Kalkulation bereits festgestanden hätten. Der Landesgesetzgeber habe zur Berücksichtigung von Erträgen und Einnahmen von dritter Seite keine ausdrückliche Regelung getroffen. Maßgeblich seien daher die anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätze. Vorliegend gehe es um die Grundgebühr. Die damit maßgebliche Vorhalteleistung werde gegenüber Dritten nicht erbracht, denn es bestehe diesen gegenüber keine Verpflichtung zur Gestattung einer Fremdeinleitung. Dementsprechend seien hierfür auch keine Kapazitäten vorzuhalten. Der Beklagte habe die Wahl, ob er bei vorhandenen Kapazitäten, eine gelegentliche Inanspruchnahme gestatte oder ob er dies nicht zulasse. Es ist daher sachgerecht, solche Einnahmen jedenfalls nicht von den Kosten abzusetzen, welche über die Grundgebühr umgelegt würden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. August 2013 – 3 A 1193/13 HGW – aufzuheben, soweit das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, und die Klage in Höhe des noch rechtshängigen Betrages von 72,12 Euro abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger vertieft seine bisherigen Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.