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Beschluss

3 B 476/21 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:0429.3B476.21HGW.00
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Leitsätze
1. Es müssen grundsätzlich alle Nutzer der öffentlichen Einrichtung zu Grundgebühren herangezogen werden, wenn ein Grundgebührenmodell eingeführt werden soll.(Rn.11) 2. Die Kalkulation von Grundgebühren muss die Vorhaltekosten ausweisen.(Rn.18)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid des An-tragsgegners vom 09.06.2020 (Kundennummer 126192) in der Form des Wi-derspruchsbescheides vom 09.02.2021 wird – bezüglich der festgesetzten Abwassergebühr in Höhe von 563,60 € – angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 140,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es müssen grundsätzlich alle Nutzer der öffentlichen Einrichtung zu Grundgebühren herangezogen werden, wenn ein Grundgebührenmodell eingeführt werden soll.(Rn.11) 2. Die Kalkulation von Grundgebühren muss die Vorhaltekosten ausweisen.(Rn.18) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid des An-tragsgegners vom 09.06.2020 (Kundennummer 126192) in der Form des Wi-derspruchsbescheides vom 09.02.2021 wird – bezüglich der festgesetzten Abwassergebühr in Höhe von 563,60 € – angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 140,90 € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Abwassergebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Jahr 2019. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 09.06.2020 zur Kundennummer 126192 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2021 anzuordnen, hat Erfolg. 1. Der gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Insbesondere ist die Eingangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt, da der Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid den Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. 2. Der Antrag ist begründet. Wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Verwaltungsakt begehrt, der öffentliche Abgaben oder Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anfordert, so ist der Anordnungsantrag in entsprechender Anwendung des behördlichen Entscheidungsmaßstabes nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsaktes i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen vor, wenn ein Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels zumindest ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg (vgl. BVerwG, B. v. 03.07.1981 – 8 C 83.81 –, Ls. 1, juris = BayVBl. 1982, 442; OVG Greifswald, B. v. 21.12.2015 – 1 M 409/15 –, Rn. 7, juris; B. v. 11.12.2003 – 1 M 218/03 –, Rn. 24, juris; OVG Schleswig, B. v. 05.12.2018 – 2 MB 26/18 –, Rn. 5, juris; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.01.2018 – OVG 9 S 16.16 –, Rn. 5, juris: überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit). Es bestehen hier ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung ist der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und damit ein Erfolg der Klage überwiegend wahrscheinlich. Dem Bescheid fehlt die notwendige satzungsrechtliche Grundlage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz ). Die auf den 01.01.2019 rückwirkende Satzung des „Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen“ über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen durch die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage – Grundstücksabwasseranlagengebührensatzung – vom 13.11.2019 (im Folgenden: AbwGS), auf deren Grundlage der Bescheid erlassenen wurde, ist nichtig (unter a). Die Gebührenfestsetzung lässt sich auch nicht auf der Grundlage der Vorgängersatzung vom 12.12.2018 (teilweise) aufrechterhalten (unter b.) a. Die Grundstücksabwasseranlagengebührensatzung vom 13.11.2019 ist rechtswidrig, da eine Grundgebühr nicht von allen Nutzern der öffentlichen Einrichtung erhoben wird (unter aa.), der Gebührensatz für die Grundgebühren methodisch fehlerhaft kalkuliert ist (unter bb.), die Mengengebühr ungerechtfertigt nach unterschiedlichen Gebührenmaßstäbe bestimmt wird (unter cc.) und der Kreis der Abgabenschuldner fehlerhaft bestimmt ist (unter dd). Da diese Mängel den notwendigen Mindestinhalt der Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V betreffen, ist die Satzung nichtig. aa. Dass die Erhebung einer Grundgebühr lediglich für abflusslose Sammelgruben vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 AbwGS), nicht jedoch für Kleinkläranlagen und Kleine Kläranlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AbwGS) verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ). Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass innerhalb einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich keine verschiedenen Gebührenmaßstäbe angelegt werden dürfen (VG Greifswald, Urt. v. 15.06.2011 – 3 A 731/08 –, n.v.; Urt. v. 22.08.2013 – 3 A 1193/12 –, n.v.; auch Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, KAG M-V, 40. Erg.-Lfg. 10/2020, § 6 Anm. 11.4.3). Entscheidet sich der Satzungsgeber in Ausübung des ihm gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V zukommenden Ermessens für die Einführung einer Grundgebühr, so folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Aspekt der Rechtssetzungsgleichheit, dass er – vorbehaltlich tragfähiger Differenzierungsgründe – alle Nutzer der Einrichtung der Grundgebührenpflicht unterwerfen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 – 8 C 112.84 –, Rn. 19, juris; siehe auch OVG Münster, B. v. 28.10.2016 – 9 A 763/15 –, Rn. 11, juris; Urt. v. 27.04.2015 – 9 A 2788/12 –, Rn. 146, juris; VGH München, B. v. 30.06.1991 – 23 N 91.755 –, Rn. 39, juris). Die Satzung sieht eine Grundgebührenpflicht nur für einen Teil der Nutzer der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserentsorgung vor. Für abflusslose Sammelgruben wird eine Grundgebühr in Höhe von 500 bzw. 50 € pro Jahr und eine Mengengebühr in Höhe von 7,95 €/m³ verbrauchten Trinkwassers bzw. abgefahrenen Anlageninhalts erhoben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AbwGS). Demgegenüber ist für Kleinkläranlagen und Kleine Kläranlagen allein eine Mengengebühr zu einem Satz von 43,51 €/m³ vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AbwGS). Eine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Vergleichsgruppen lässt sich nicht damit verneinen, dass auch die Mengengebühr für Kleinkläranlagen und Kleine Kläranlagen zur Deckung der Fixkosten der öffentlichen Einrichtung beiträgt, da sich der Deckungsbeitrag nach einem anderen Maßstab bestimmt. Die Gebührenschuldner für Kleinkläranlagen und Kleine Kläranlagen tragen zur Fixkostendeckung der öffentlichen Einrichtung proportional nach der abgerufenen Leistung bei – nämlich in dem Umfang, in dem der Gebührensatz einen Fixkostenanteil beinhaltet. Die Gebührenschuldner für abflusslose Sammelgruben tragen mit der Grundgebühr losgelöst von der abgerufenen Entsorgungsleistung in fester Höhe zur Fixkostendeckung bei. Sie müssen die Grundgebühr auch zahlen, wenn im Veranlagungsjahr keine Entleerung erfolgt (sog. isolierte Grundgebühr). Sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich diese Differenzierung nicht durch teilleistungsbereichsbezogene Besonderheiten zwischen den Vergleichsgruppen rechtfertigen. Kleinkläranlagen und Kleine Kläranlagen weisen gegenüber abflusslosen Sammelgruben keine Besonderheiten auf, die der Einführung einer Grundgebühr entgegenstehen. bb. Der Gebührensatz für die Grundgebühren nach § 3 Abs. 2 AbwGS ist rechtswidrig, da er nach den eingereichten Verwaltungsvorgängen auf einer methodisch fehlerhaften Kalkulation beruht. Der Satz der Abgabe kann vom satzungsgebenden Organ nur dann wirksam bestimmt werden, wenn ihm bei der Beschlussfassung über die Satzung eine stimmige (Gebühren-)Kalkulation vorliegt (OVG Greifswald, Urt. v. 16.10.2018 – 1 LB 216/13 –, Rn. 42, juris). Denn nur so wird das satzungsgebende Organ in den Stand gesetzt, das ihm zukommende ortsgesetzgeberische Ermessen sachgerecht auszuüben. Aus der Kalkulation muss sich jedenfalls der jeweilige zugrunde gelegte – entstandene oder erwartete – Gesamtaufwand, die nach den festgesetzten Maßstäben sich ergebenden Einheiten und das daraus in Verbindung mit dem festgelegten Gebühren- oder Beitragssatz errechnete voraussichtliche Gesamtaufkommen ergeben (OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 – 1 L 50/98 –, Rn. 35, juris; VG Greifswald, Urt. v. 15.09.2016 – 3 A 123/15 –, Rn. 27, juris). Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes zur Folge. Die Unwirksamkeit eines festgelegten Abgabensatzes ist dabei dann anzunehmen, wenn – erstens – in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn – zweitens – erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (OVG Greifswald, Urt. v. 16.10.2018 – 1 LB 216/13 –, Rn. 43, juris). Die vorgelegten Kalkulationsunterlagen sind im Hinblick auf die Grundgebührensätze methodisch fehlerhaft, da sie die invariablen Kosten und variablen Kosten der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung nicht ausweisen (vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 12.03.2003 – 4 K 7/01 –, Rn. 44, juris). Die Grundgebühr ist in ihrer Finanzierungsfunktion auf die (teilweise oder vollständige) Deckung der invariablen/verbrauchsunabhängigen Kosten begrenzt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 16.10.2018 – 1 LB 216/13 –, Rn. 71, juris). In ihre Kalkulation dürfen daher nur die fixen Kosten/Vorhaltekosten eingestellt werden (OVG Greifswald, Urt. v. 17.04.2018 – 1 LB 238/12 –, Rn. 41, juris). Die Kalkulation des Grundgebührensatzes muss daher die invariablen Kosten gesondert ausweisen (vgl. Siemers, in: Aussprung/Seppelt/Holz, KAG M-V, 40. Erg.-Lfg. 10/2020, § 6 Anm. 7.3.1 und Anm. 7.3.4; Brüning, Kommunale Gebühren, 2018, § 9 Rn. 44; Desens, in: Christ/Oebbecke, Hb KommunalabgabenR, 2016, D Rn. 525; Forst, KStZ 2001, 141 [147]). Nur so lässt sich nachvollziehen, ob das Aufkommen aus der Grundgebühr die invariablen Kosten nicht übersteigt. Die Höhe der invariablen Kosten der dezentralen Wasserversorgung lässt sich aus den vorgelegten Kalkulationsunterlagen nicht erschließen. Eine Aufteilung in variable und invariable Kosten erfolgt nicht. Es werden lediglich Kostenblöcke benannt (Aufwendungen KA Bergen, Personalkosten, Fahrzeugkosten dezentrale Entsorgung). Zudem ist nicht erkennbar, in welchem Verhältnis die Fixkosten der Einrichtung zwischen den beiden Gruppen – abflusslose Sammelgruben einerseits und Kleinkläranlagen/Kleine Kläranlagen anderseits – zugeteilt werden. Die fehlende Aufteilung der Kostenmassen führt zudem dazu, dass sich den eingereichten Unterlagen nicht die kalkulatorische Leitentscheidung entnehmen lässt, in welchem Umfang durch die Grundgebühr eine Deckung der invariablen Kosten gewollt ist. cc. Die unterschiedlichen Gebührenmaßstäbe für die Mengengebühr sind wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Für Kleinkläranlagen und Kleine Kläranlagen wird die Mengengebühr nach der Menge des abgefahrenen Anlageninhalts berechnet (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AbwGS). Derselbe Maßstab gilt für die Mengengebühr der abflusslosen Sammelgruben, denen kein einzelner Trinkwasseranschluss unmittelbar zugeordnet ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 AbwGS). Demgegenüber wird bei abflusslosen Sammelgruben, denen ein einzelner Trinkwasseranschluss unmittelbar zugeordnet ist, die Mengengebühr nach der Menge des entnommenen Trinkwassers, also nach einem Frischwassermaßstab berechnet (§ 2 Abs. 5 AbwGS). Diese Normierung unterschiedlicher Gebührenmaßstäbe innerhalb derselben öffentlichen Einrichtung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da die Maßstabdifferenzierung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist ein sachlicher Grund für Maßstabsdifferenzierungen zwischen Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben nicht ersichtlich, da keine erheblichen Leistungsunterschiede bestehen, die eine Maßstabsdifferenzierung rechtfertigen (Kammerurt. v. 15.06.2011 – 3 A 731/08 –, n.v.; Kammerurt. v. 22.08.2013 – 3 A 1193/12 –, n.v.). Die unterschiedlichen Gebührenmaßstäbe für Kleinkläranlagen/Kleine Kläranlagen und abflusslosen Sammelgruben, denen ein einzelner Trinkwasseranschluss unmittelbar zugeordnet ist, stellen daher eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem dar. Darüber hinaus ist auch die Maßstabdifferenzierung innerhalb der Gruppe der abflusslosen Sammelgruben eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Ob der abflusslosen Sammelgrube ein Trinkwasseranschluss unmittelbar zugeordnet ist oder nicht, führt zu keinen Leistungsunterschieden. Eine sachliche Rechtfertigung lässt sich auch nicht daraus gewinnen, dass die Maßstäbe in einem Verhältnis von Primär- und Ersatzmaßstab zueinander stehen sollen. Gegen ein solches Regelungsanliegen spricht schon ein Vergleich der Gruppengrößen. Ausweislich der Variante 5 der Berechnungsmodelle umfasst die Gruppe 1 (abflusslose Sammelgruben, denen ein Trinkwasseranschluss unmittelbar zugeordnet ist) 500 Fälle und Gruppe 2 (abflussloses Sammelgruben, denen ein Trinkwasseranschluss nicht unmittelbar zugeordnet ist) 1.400 Fälle. Anzumerken ist zudem, dass die Umstellung auf den Trinkwassermaßstab für eine Teilgruppe zu einer kaum nachvollziehbaren Expansion des prognostizierten Entsorgungsvolumens führt. Ausweislich der aus der Kalkulation ersichtlichen Grunddaten betrug die Abfuhrmenge aus abflusslosen Sammelgruben im Jahr 2018 insgesamt 20.391 m³. Die „Gebührenkalkulation für die dezentrale Abwasserversorgung 2019“ vom 13.11.2018 weist unter „abgerechnete Menge KA Bergen 2017 m³“ für die dezentrale Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben 20.444 m² aus. Infolge der Umstellung auf den Frischwassermaßstab veranschlagt die Variante 5 der Modellrechnung jedoch 37.000 m³ für die Gruppe 1 (Trinkwasser = Abwasser) und 7.000 m³ für die Gruppe 2. Auf die nach dem Trinkwassermaßstab veranschlagte Gruppe 1 entfällt damit eine Entsorgungsmenge von 37.000 m³, die fast doppelt so hoch ist, wie die Realabwassermenge in den beiden Vorjahren zusammen. dd. Die Regelung zum Gebührenschuldner in § 4 AbwGS ist rechtswidrig, da sie den Kreis der Gebührenschuldner abweichend von den Vorgaben des § 6 Abs. 4 KAG M-V bestimmt. § 4 AbwGS lautet: Gebührenpflichtig für die Abfuhr von Kleinkläranlagen bzw. Kleinen Kläranlagen sowie abflusslosen Sammelgruben ist der Grundstückseigentümer, bei Wohn- und Teileigentum der Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend seinem Miteigentumsanteil. Besteht ein Erbbaurecht am Grundstück tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Ist das Eigentum am Grundstück und an der zu entsorgenden Kleinkläranlage, Kleinen Kläranlage oder abflusslosen Sammelgrube getrennt, ist der Grundstückseigentümer der Grundstücksabwasseranlage gebührenpflichtig. In Kleingartenanlagen ist der Parzellenpächter gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Satzung bestimmt damit den Gebührenschuldner – soweit kein Erbbaurecht an dem Grundstück besteht oder es sich nicht um eine Kleingartenanlage handelt – anhand der Eigentumslage. Damit wird von § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V abgewichen, der für die sog. Hausgebühren die Gebührenschuldnerschaft an die Grundsteuerschuldnerschaft anknüpft. Die Grundsteuerschuldnerschaft fällt zwar regelmäßig, jedoch nicht notwendig mit dem Eigentum zusammen. Nach § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sind Wirtschaftsgüter (grundsätzlich) dem Eigentümer zuzurechnen. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt jedoch, dass dann, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist (wirtschaftliches Eigentum). Die Regelung des § 4 AbwGS erfasst damit den durch § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V vorgegebenen Schuldnerkreis unzutreffend, wenn das Grundstück nicht dem Eigentümer, sondern einem Dritten als wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen ist (vgl. hierzu VG Schwerin, Urt. v. 24.06.2011 – 8 A 1250/03 –, Rn. 21, juris; Siemers, in: Aussprung/Seppelt/Holz, KAG M-V, 40. Erg.-Lfg. 10/2020, § 6 Anm. 8.10.2 ). In diesem Fall lässt sich die Anordnung einer Schuldnerstellung des Eigentümers auch nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V – als satzungsmäßige Auferlegung der Gebührenpflichtig für sonstige Nutzungsberechtigte – rechtfertigen (offener hierfür wohl Siemers, in: Aussprung/Seppelt/Holz, KAG M-V, 40. Erg.-Lfg. 10/2020, § 6 Anm. 8.10.2 ). § 39 Abs. 1 Nr. 2 AO verlangt eine tatsächliche Herrschaft des Dritten über das Grundstück, die den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließt; damit ist die gleichzeitige Annahme einer Nutzungsberechtigung des Eigentümers an dem Grundstück grundsätzlich unvereinbar. b. Die Abwassergebührenfestsetzung lässt sich nicht auf der Grundlage der Vorgängersatzung – der Satzung des „Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen“ über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen durch die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage (Grundstücksabwasseranlagengebührensatzung) vom 12.12.2018 – rechtfertigen, da dieser Satzung für den Veranlagungszeitraum keine Rechtsgeltung zukommt. Die Grundstücksabwasseranlagengebührensatzung vom 12.12.2018 leidet an einem zur Nichtigkeit führen Mangel der Gebührensatzregelung in 3 Abs. 2 dieser Satzung. Die Vorschrift lautet: Die Gebühren für die Entsorgung des Inhalts aus abflusslosen Sammelgruben betragen 7,10 Euro je Kubikmeter abgefahrenen Anlageninhalts (€/m³) zuzüglich einer gestaffelten Anfahrtspauschale von bis 3,00 m³ abgefahrener Menge 100,00 Euro (€/Abfuhr) bis 5,99 m³ abgefahrener Menge 80,00 Euro (€/Abfuhr) ab 6,00 m³ abgefahrener Menge 50,00 Euro (€/Abfuhr) Mit der gestaffelten Anfahrtspauschale hat der Satzungsgeber gegen den Grundsatz der linearen Gebührenbemessung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V verstoßen. Danach sind Gebühren für die Wasserversorgung und für die Abwasserbeseitigung grundsätzlich linear zu bemessen; sie können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Eine degressive Bemessung ist nur „im Ausnahmefall“ zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist (LT-Drs. 4/1307, S. 38). Durch die Regelung sollten die „Handlungsspielräume der kommunalen Aufgabenträger erweitert [werden], um wettbewerbsfähige Wasser- und Abwasserpreise für Unternehmen zu ermöglichen“ (LT-Drs. 4/1307, S. 38). Die vorgesehene Staffelung nach Abfuhrmenge stellt schon keine degressive Gebührenbemessung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V dar. Diese setzt nach herkömmlichem Verständnis voraus, dass die Gebührenhöhe unterproportional zur bezogenen Leistungsmenge ansteigt (vgl. OVG Greifswald, B. v. 24.06.2008 – 1 M 54/08 –, Rn. 15, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 16.04.2013 – 4 L 97/12 –, Rn. 35, juris). Sie führt dazu, dass die durchschnittliche Gebührenhöhe pro Bemessungseinheit für größere Mengen geringer ist als für Abnehmer kleinerer Mengen. Die degressive Gebührenbemessung gestattet jedoch nicht, dass Abnehmer größer Leistungsmengen zu einer geringeren absoluten Gebühr herangezogen werden als Abnehmer geringer Leistungsmengen, da dies zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) führt (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 23.06.2016 – 5 A 243/14 –, Rn. 25, juris). Eine höhere Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung darf nicht dazu führen, dass im Ergebnis weniger zu zahlen ist. Die hier gewählte Gebührenstafflung führt jedoch zu solchen absolut geringeren Gebührenhöhen für Abnehmer größerer Mengen, wie die folgende Beispielsrechnung zeigt. Für die Abfuhr von 3 m³ fällt eine Benutzungsgebühr in Höhe von 121,30 € (= 3 m³ * 7,10 €/m³ + 100 €) an. Für die Abfuhr von 5 m³ sind es 115,30 € (= 5 m³ * 7,10 €/m³ + 80 €) und für die Abfuhr von 6 m³ sind es 92,60 € (= 6 m³ * 7,10 €/m³ + 50 €). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Danach ist ein Viertel der streitigen Gebührenhöhe für das Eilverfahren wertbestimmend.