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Urteil

9 A 273/20

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0325.9A273.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 72,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 72,00 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 29.01.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.09.2020 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. Satz 1 VwGO). 1. Nach §§ 5 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA können Benutzungsgebühren nur auf der Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden. Als Rechtsgrundlage für die hier streitige Gebührenfestsetzung für das Jahr 2018 kommen danach sowohl die Abwasserabgabensatzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserentsorgung der Stadt E-Stadt vom 08.05.2015 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 30.08.2018 (im Folgenden: AAS 2015) als auch die Abwasserabgabensatzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserentsorgung der Stadt E-Stadt vom 17.05.2019 (AAS 2019) deshalb in Betracht, weil sie für den hier streitigen Erhebungszeitraum die Erhebung einer Grundgebühr in Höhe von 6,00 €/Monat/Sammelgrube (vgl. jeweils § 10 Abs. 4a) sowie eine Leistungsgebühr in Form der Klärgebühr in Höhe von 1,74 Euro/m³ entleertes Fäkalwasser vorsehen. Beide Satzungen messen sich – wie oben dargelegt - Rückwirkung bei, ohne hierbei schützenwerte Belange der Gebührenpflichtigen zu verletzen (vgl. hierzu ausführlich: VG Magdeburg, B.v. 19.11.2020 - 9 B 274/20 MD -). 2. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA ist die Erhebung einer Grundgebühr neben der Erhebung einer verbrauchsabhängigen Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zulässig. Auch bei der Grundgebühr handelt es sich um einen Teil der Benutzungsgebühr. Diese wird für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung zur Deckung der durch deren Bereitstellung und Vorhaltung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, d.h. der Fixkosten, erhoben. Diese Gebührenerhebung beruht auf der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Einrichtung für jeden Anschluss invariable, also verbrauchsunabhängige Betriebskosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten unabhängig vom Maß der Benutzung im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (BVerwG, B.v. 12.08.1981 - 8 B 20.81 -; U.v. 01.08.1986 - 8 C 112.84 -; OVG LSA, U.v. 10.11.2011 - 4 L 69/09 -; OVG MV, U.v. 16.10.2018 - 1 LB 216/13 -, m.w.N., alle juris). Die Grundgebühr soll den Vorteil abgelten, der daraus resultiert, dass der Bürger angesichts des Vorhaltens einer betriebsbereiten Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abwassers in unschädlicher Weise zu entledigen (OVG LSA, U.v. 10.11.2011, a.a.O.). Die Grundgebühr bedarf als Teil der Benutzungsgebühr eines eigenen Maßstabs und eines besonderen Satzes zur Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Kosten, die dem Kostenüberschreitungsverbot (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA), dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und dem Gleichheitssatz gerecht werden müssen. Das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz gebieten dabei nicht, die Entwässerungsgebühren nach dem Maß der durch die Benutzung im Einzelfall jeweils verursachten Kosten zu erheben; das Äquivalenzprinzip ist zudem nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt (vgl. BVerwG, B.v. 25.03.1985 - 8 B 11/84 -, juris m.w.N.). Die Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA. Danach soll das Gebührenaufkommen die Kosten (§ 5 Abs. 2 KAG LSA) der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Dieses Kostenüberschreitungsverbot ist eine Veranschlagungsmaxime. Es verpflichtet die Gemeinde bzw. den Verband so zu kalkulieren, dass das in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten nicht übersteigt. Das Aufkommen aus der Grundgebühr darf dabei höchstens die invariablen (fixen) Kosten der Einrichtung decken (vgl. OVG Lüneburg, U.v.07.05.1981 - 3 A 3/81-, juris). Zu den verbrauchsunabhängigen Kosten zählen auch die Kosten für Abschreibungen, Zinsen und Personal (vgl. VG Halle, U.v. 11.06.2019 - 4 A 281/11 -, juris). Dass die Erhebung der Grundgebühr nur einen bestimmten Anteil des Gebührenaufkommens erreichen darf, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. OVG LSA, U.v. 10.11.2011 - 4 L 69/09 - sowie BVerwG, B.v. 12.08.1981 – 8 B 20.81 -, beide juris: danach Deckung über Grundgebühr sogar bis zu 85 % der Gesamtkosten möglich). Hinsichtlich des Umfangs der Grundgebühr steht der Gemeinde bzw. dem Zweckverband im Übrigen ein weiter Organisationsspielraum zu (vgl. OVG Greifswald, U.v. 17.04.2018 - 1 LB 238/12 -, juris). 3. Nach diesen Grundsätzen und auf der Grundlage der für das Jahr 2018 vorgelegten Nachberechnung ist die Höhe des in der Satzung für 2018 festgesetzten (Grund-)Gebührensatzes von 6,00 Euro/Monat/Sammelgrube für die Entsorgung des Fäkalabwassers aus Sammelgruben im Lichte des hier gebotenen Prüfungsumfangs, der im Wesentlichen durch das klägerische Vorbringen bestimmt ist, nicht zu beanstanden. a. Auf die im Klageverfahren vorgelegte Nachberechnung für 2018 kommt es hier an, weil die im Juli 2018 erstellte und im April 2019 überarbeitete Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 nicht geeignet ist, den hier für das Veranlagungsjahr 2018 in Streit stehenden Grundgebührensatz in Höhe von 6,00 €/Monat/Sammelgrube (vgl. § 10 Abs. 4a AAS 2015 und AAS 2019) zu tragen. Maßstab der insoweit (auch hier) gebotenen gerichtlichen Überprüfung ist die „Ergebnisrichtigkeit“ des Gebührensatzes (OVG LSA, seit U.v. 27.07.2006 - 4 K 253/05 -, juris). Diese hat das Gericht anhand einer vorzulegenden Gebührenkalkulation vorzunehmen, wobei der Inhalt einer Gebührenkalkulation gesetzlich nicht determiniert ist. Es handelt sich bei derselben - in erster Linie - um ein Rechenwerk, welches unter Beachtung der abgabenrechtlichen Aspekte geeignet sein muss, den in den einzelnen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verboten bei der Ermittlung bzw. der Kontrolle des Gebührensatzes gerecht zu werden (vgl. VG Magdeburg, U.v. 11.07.2013 - 9 A 103/11 -, juris). Ein in der Satzung festgesetzter Gebührensatz ist wegen eines Mangels der Gebührenkalkulation zudem nur dann nichtig, wenn sich Kalkulationsfehler im Ergebnis auf die Gebührenhöhe ausgewirkt haben. Fehler bei der Gebührenkalkulation führen mithin nicht für sich allein, sondern nur dann zu deren Unwirksamkeit, wenn sie zur Folge haben, dass der beschlossene Gebührensatz die sich bei ordnungsgemäßer Kalkulation ergebende Gebührenobersatzgrenze mehr als nur geringfügig übersteigt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 04.11.2002 - 9 LB 215/02 -; OVG LSA, B.v. 23.04.2009 - 4 L 299/07 -: Bagatellgrenze bei bis zu 3 %; beide juris).Die fehlerhafte Einstellung einzelner Kostenpositionen oder die fehlerhafte Nichtberücksichtigung einzelner Teile der Maßstabseinheiten, Rechenfehler oder sonstige Fehler, die sich auf das Kalkulationsergebnis nicht auswirken können oder nicht ausgewirkt haben, sind rechtlich unbeachtlich, sofern dadurch der Gebührensatz nicht erheblich zum Nachteil der Gebührenpflichtigen beeinträchtigt ist, weil er ohnehin auf prognostischen Ansätzen beruht und eine Kalkulation naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist (vgl. VG Lüneburg, U.v. 22.07.2020 - 3 A 114/18 -, juris).Beachtlich sind jedoch in jedem Fall methodische, das Berechnungsverfahren betreffende Kalkulationsfehler; auf diese ist die „Bagatellgrenze“ nicht anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24.09.2013 - 9 LB 22/11 -, juris). Gemessen an diesem Maßstab vermag die Gebührenkalkulation der Beklagten den festgesetzten Gebührensatz nicht zu tragen. Sie erweist sich als methodisch fehlerhaft (aa.); ferner hat die Beklagte die Maßstabseinheiten als Kalkulationsgrundlage nicht hinreichend ermittelt (bb.). aa. Die Beklagte hat sich in der im Juli 2018 erstellten und im April 2019 überarbeitete Kalkulationen für einen Kalkulationszeitraum entschieden, der drei Kalenderjahre umfasst (nämlich 2018 bis 2020, vgl. jeweils Ziffer 5.1.1. der Erläuterung). Dies ist nach § 5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA rechtlich möglich. Allerdings ist die Beklagte an die getroffene Entscheidung in der Weise gebunden, dass innerhalb des selbst festgelegten Bemessungszeitraumes Kostenunterdeckungen nicht ausgeglichen werden können, indem der Satzungsgeber die Gebührensätze vor Ablauf des maßgeblichen Kalkulationszeitraums korrigiert und erhöht. Dies folgt bereits aus § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA. Denn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung („am Ende eines Kalkulationszeitraumes“) kommt es auf eine Über- oder Unterdeckung an, die am Ende des (abgeschlossenen) Kalkulationszeitraums noch vorhanden ist. Überschüsse wie aber auch Defizite, die innerhalb des gewählten, höchstens dreijährigen Kalkulationszeitraums entstehen, sind danach für sich genommen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Brüning, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 6 Rn. 105a). Eine Bindung an den selbst festgelegten Kalkulationszeitraum folgt auch aus dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit, der besagt, dass die Gebührenpflichtigen grundsätzlich nur mit den Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen. Die Gebührensätze müssen in diesem Kalkulationszeitraum vom Satzungsgeber in gleicher Höhe festgelegt werden. Sie können auch dann nicht abgeändert werden, wenn sich eine Kostenunterdeckung währenddessen herausstellen sollte. Das heißt, dass bei jeder Gebührenkalkulation über drei Jahre für den gesamten Zeitraum von drei Jahren nur ein Gebührensatz gelten kann (vgl. Schulte/Wiesemann, in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 98). Dies gilt auch, wenn sich – wie hier in Abweichung des Grundsatzes der periodengerechten Kostenzuordnung – der Kalkulationszeitraum (drei Jahre) und der Veranlagungszeitraum (1 Jahr) nicht decken. Denn in einem solchen Fall können Kostensteigerungen von drei Jahren – durch drei geteilt – den Kosten für jedes der drei Jahre hinzugerechnet werden und die sich dann ergebenden jährlichen Kosten durch die – als gleichbleibend prognostizierten – jährlich anfallenden Maßstabseinheiten dividiert werden, was dann wiederum einen für drei Jahre gleichen Gebührensatz ergibt. Stellt sich hierbei z. B. nach einem Jahr heraus, dass die Kosten noch stärker steigen als bei der Dreijahreskalkulation vorausgesehen, ist eine Erhöhung der Gebührensätze für die restlichen zwei Jahre ausgeschlossen (vgl. Schulte/Wiesemann, in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 93 ff. [96]; VGH München, B.v. 25.07.1997 - 4 CZ 97.399 -, NVwZ-RR 1998, 391). Vorliegend hat die Beklagte die ursprünglich für drei Jahre kalkulierten - und auch zunächst einheitlich festgesetzten - Gebühren im April 2019 (und damit vor Ablauf des festgelegten Kalkulationszeitraumes [2018 -2020]) geändert und die Gebührensätze für den Zeitraum ab dem 01.01.2019, also für 2019 und 2020, in der Abwasserabgabensatzung vom 16.05.2019 (AAS 2019) neu festgelegt, und zwar die Grundgebühr auf 4,00 Euro (statt 6,00 Euro 2018) und die Klärgebühr auf 1,85 €/m³ (statt 1,74 €/m³ 2018); ferner hat sie für den Zeitraum ab 01.01.2019 erstmals eine Transportgebühr in Höhe von 31,83 €/m³ bestimmt. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig und führt zu einem methodischen Fehler der Kalkulation, weil der maßgebliche Kalkulationszeitraum von hier drei Kalenderjahren (2018 bis 2020) zum Zeitpunkt der Überarbeitung der Kalkulation und des Beschlusses über die neue Gebührensatzung noch nicht abgelaufen war und der für eine bestimmte Periode kalkulierte Gebührensatz - wie oben dargelegt - für diesen Zeitraum grundsätzlich unverändert beibehalten muss (so auch VG Schwerin, U.v. 06.05.2019 - 4 A 1843/18 SN -; VG Gera, U.v. 24.08.2006 - 5 K 181/01.Ge -, beide juris; VGH München, B.v. 25.07.1997 - 4 CZ 97.399 -, NVwZ-RR 1998, 391). Soweit die Beklagte meint, auch bei einem mehrjährigen Kalkulationszeitraum könnten unterschiedliche Gebührensätze für die einzelnen Jahre dann festgelegt werden, wenn in der Gebührenkalkulation selbst eine „gewählte“ Gebühr für die einzelnen Jahre unterschiedlich ausgewiesen werde, ist dem nicht zu folgen. Denn unterschiedliche Gebührensätze für jedes Jahr setzen voraus, dass für jedes Veranlagungs- und Kalkulationsjahr eine gesonderte Gebührenkalkulation erfolgt (vgl. Schulte/Wiesemann, in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 98). Daran fehlt es hier. Aus diesem Grund ist hinsichtlich der „Ergebnisrichtigkeit“ des hier maßgeblichen Gebührensatzes unbeachtlich, dass die Beklagte in der Kalkulation davon ausging, es werden zumindest Fixkosten in einer solchen Höhe entstehen, die die Erhebung von 6,00 Euro/Monat/Sammelgrube rechtfertigen. Die Überarbeitung der Kalkulation im April 2019 und die Festlegung neuer Gebührensätze für den Zeitraum ab 01.01.2019 durch die Beklagte stellen im Ergebnis einen Abbruch der laufenden Kalkulationsperiode (2018 bis 2020) dar. Ein solcher Abbruch wird ausnahmsweise als zulässig angesehen, etwa bei nicht vorgesehenen ganz gravierenden Kostensteigerungen oder aber bei einer Umstellung oder Änderung der Leistungen, und verlangt als Grundlage für die (mit Wirkung für die Zukunft) neu festgelegten Gebührensätze eine neue Gebührenkalkulation (vgl. VG Halle, U.v. 21.11.2003 - 4 A 507/01 -; juris; Lichtenfeld, in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 726c, m.w.N.). Für den zurückliegenden und bereits abgeschlossenen Kalkulationszeitraum (hier: 2018) bedarf es demgegenüber einer Nachberechnung (Betriebsabrechnung), die die gebührenerhebende Körperschaft allerdings auch noch im gerichtlichen Verfahren vorlegen kann (vgl. Ausführungen unten zu 3.b.). Durch eine solche wird insbesondere ausgeschlossen, dass die Kosten der Folgejahre (hier: 2019, 2020) Bestandteil des zurückliegenden Kalkulationszeitraumes (hier. 2018) bleiben und es auf diese Weise zu einer Doppelfinanzierung kommt. bb. An einer den Gebührensatz tragenden Gebührenkalkulation fehlt es vorliegend auch deshalb, weil der kalkulatorische Ansatz in Bezug auf die der Kalkulation zugrunde gelegte Anzahl der Maßstabseinheiten (Anzahl der Sammelgruben), über die der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (durch das jeweilige Grundstück) im Kalkulationszeitraum erfasst wird, erheblich fehlerhaft ist. Für das Jahr 2018 war die Beklagte zunächst von lediglich 1000 Sammelgruben ausgegangen (vgl. Gebührenkalkulation vom Juli 2018), in der überarbeiteten Kalkulation vom April 2019 dann von 1200 Sammelgruben. In der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachberechnung wurden für 2018 schließlich 1.688 Sammelgruben zugrunde gelegt. Die Steigerung bei der Anzahl der Sammelgruben beträgt danach für 2018 68,8 v.H. (bezogen auf 1000 SG) bzw. 40,66 v.H. (bezogen auf 1200 SG).Dass diese Steigerung (allein) auf tatsächliche Veränderungen wie eine erhöhte Bautätigkeit zurückzuführen ist, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen; sie bestätigt vielmehr, dass dies vor allem auf die fortschreitende Erfassung bereits bei Einführung der Grundgebühr vorhandener Sammelgruben zurückzuführen ist. Der Ansatz von Schätzwerten zum Zweck der Ermittlung der Maßstabseinheiten im Rahmen der Kalkulation ist zwar grundsätzlich zulässig, ebenso wie die Heranziehung auf der Grundlage von Selbstauskünften (vgl. Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 355a, Stand: September 2017; Lichtenfeld in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 727, Stand: März 2018). Weicht jedoch die der Kalkulation zugrunde gelegte Anzahl der Maßstabseinheiten - wie hier - derart stark von tatsächlichen Anzahl ab, leidet die Kalkulation offensichtlich unter einem Ermittlungsdefizit hinsichtlich der berücksichtigten Maßstabseinheiten. Der Prognose fehlt es dann an einer sachlichen Grundlage, also an einer ausreichenden Ermittlung der Kalkulationsgrundlagen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 22.07.2020 - 3 A 114/18 -, juris). Eine Abweichung in dieser Höhe wirkt sich auch zum Nachteil der Gebührenschuldner auf das Kalkulationsergebnis aus. b. Dennoch bewegt sich die Höhe des in der Satzung für 2018 festgesetzten (Grund-) Gebührensatzes von 6,00 Euro/Monat/Sammelgrube im Ergebnis - offenbar wegen der 2018 angestiegenen verbrauchsunabhängigen Kosten - im Bereich des durch das Kostendeckungsprinzip aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA gezogenen Rahmens. Dies hat die Beklagte durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nachberechnung (noch) hinreichend dargetan (vgl. Anlage B2 zum Schreiben des Bekl.-PB vom 18.12.2020). Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist.Denn der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz ist nur dann unwirksam, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Für eine Gebührenbedarfsberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind - unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechnung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist - die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen. Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden dürfen (vgl. OVG LSA, U.v. 10.11.2011 - 4 L 69/09 -; B.v. 23.04.2009 - 4 L 299/07 -, beide juris). Die gebührenerhebende Körperschaftgenügt hierbei ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht in der Regel bereits dann, wenn die vorgelegte Nachberechnung lediglich eine Zusammenfassung der Kosten für die öffentliche Einrichtung beinhaltet und sie erst auf substantiierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch den Betroffenen hin eine entsprechende Darlegung vornimmt (vgl. OVG LSA, B. v. 25.07.2011 - 4 L 182/10 - sowie U.v. 14.05.2019 - 4 K 215/16 -, beide juris). Es entspricht zudem in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation oder Nachberechnung „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (OVG LSA, B.v. 02.03.2010 - 4 L 200/09 -, juris).Eine unsubstantiierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung sämtlicher Positionen zwingt die Behörde grundsätzlich nicht zu weitergehenden Ausführungen bzw. das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen (vgl. OVG LSA, B. v. 25.07.2011, a.a.O.). Dies vorausgeschickt, werden in der Nachberechnung der Beklagten für den Leistungsbereich der abflusslosen Sammelgruben Fixkosten für das Jahr 2018 in Höhe von 121.536 Euro zugrunde gelegt; dies entspricht 66,12 % der im Jahr 2018 angefallenen gebührenfähigen Gesamtkosten. Diesen Kosten stehen 1.688 Sammelgruben als Maßstabseinheiten gegenüber, auf die die Fixkosten zu verteilen sind (121.536 Euro : 1 Jahr : 1.688 SG = 72,00 Euro).Teilt man in einem weiteren Rechenschritt diese Summe durch 12 Monate, ergibt daraus eine höchstzulässige (monatlichen) Grundgebühr von 6,00 Euro. Ob darüber hinaus weitere Fixkosten entstanden sind, ist deshalb unbeachtlich. Mit seiner festgesetzten Grundgebühr von 6 Euro monatlich je Sammelgrube bewegt sich der Beklagte bereits danach im Bereich des durch § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA gezogenen Rahmens. Denn mit der Grundgebühr können die verbrauchsunabhängigen Kosten jedenfalls anteilig umgelegt werden (siehe oben 2.). Konkrete Einwände gegen diese Nachberechnung haben die Kläger nicht vorgetragen. Soweit sie geltend machen, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips folge allein aus dem Verhältnis der Höhe der jährlichen Grundgebühr von 72,00 Euro zur Höhe der Klärgebühr von lediglich 1,74 Euro/m³ (Verhältnis 41:1), bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Das Aufkommen aus der Grundgebühr darf zwar höchstens die invariablen (fixen) Kosten der Einrichtung decken. Weitere Einschränkungen dergestalt, dass die Erhebung der Grundgebühr nur einen bestimmten Anteil des Gebührenaufkommens erreichen darf, sind dem Gesetz indes nicht zu entnehmen (OVG LSA, B.v. 14.02.2002 - 1 L 431/01 -, juris). Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der Grundgebühr und der Höhe der Klärgebühr dem weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessenspielraum der gebührenerhebenden Körperschaft unterfällt. Konkrete Ermessensfehler sind insoweit weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Aus dem weiten Ermessenspielraum der Beklagten hinsichtlich des Umfangs der Grundgebühr folgt zugleich, dass die Kläger aus einem Vergleich mit den Abwassergebührensätzen in einem Nachbargebiet für die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Gebührensätze nichts herleiten können. 4. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 13.01.2021 (4 M 152/20), denen es folgt, und seinen eigenen Ausführungen im Beschluss vom 19.11.2020 (9 B 274/20 MD), an denen es für das vorliegende Verfahren festhält. Die Klägerseite ist diesen Ausführungen substantiiert nicht entgegengetreten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Beklagten für das Jahr 2018. Die Kläger sind Eigentümer eines im Naherholungsgebiet O/P (NEG) gelegenen Grundstücks (Stadt E-Stadt OT P, .. 10/19), das mit einem Bungalow/Wochenendhaus bebaut ist. Auf dem dezentral zu entsorgenden Grundstück betreiben die Kläger eine (abflusslose) Sammelgrube. Die Abwasserentsorgung für das Naherholungsgebiet O/P erfolgte in der Vergangenheit in der Weise, dass das in den Sammelgruben anfallende Schmutzwasser auf Veranlassung der Abgabenpflichtigen durch verschiedene Abfuhrunternehmen nicht zur Kläranlage E-Stadt gebracht wurde, sondern zur Fäkalannahmestation in der Stadt G, die sich zur Annahme dieses Schmutzwassers auf dieser Anlage bereit erklärt hatte. Die Beklagte erhob für diese Entsorgung keine Gebühren. Zum 01.05.2017 wurde die Fäkalannahmestation der Stadt G geschlossen; seitdem wird das gesammelte Schmutzwasser mittels Transportfahrzeuge zur Kläranlage in E-Stadt verbracht. Mit am 30.08.2018 beschlossener und am 09.09.2018 im Amtsblatt der Stadt E-Stadt veröffentlichter vierter Änderungssatzung zur Abwasserabgabensatzung der Beklagten vom 08.05.2015 (4. ÄS 2018), die sich Rückwirkung zum 01.01.2018 beimisst, bestimmte die Beklagte für Grundstücke, die an die dezentrale Abwasseranlage angeschlossen sind, erstmals eine Grundgebühr von 6,00 Euro je Monat und Sammelgrube, ferner eine Klärgebühr von 1,74 €/m³. Grundlage der v. g. Gebührensätze bildet die Gebührenkalkulation für die Abwasserentsorgung der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 vom Juli 2018 (vgl. Bl. 87 ff. d. GA 287/19 MD). Nach Vergabe der Transportleistung für dezentral gesammeltes Schmutzwasser der Beklagten zum 01.01.2019 an einen entsprechenden Dienstleister und Überarbeitung ihrer Gebührenkalkulation vom Juli 2018 im April 2019 (vgl. Bl. 38 ff. d. Beschwerdeverfahrens 4 M 152/20, in der GA 9 A 273/20 MD) beschloss die Beklage am 16.05.2019 eine neue Abwasserabgabensatzung (AAS 2019), die im Amtsblatt der Stadt E-Stadt am 26.05.2019 veröffentlicht worden und mit Rückwirkung zum 01.10.2015 in Kraft getreten ist. Die AAS 2019 regelt für die an die dezentrale Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 - wie die Vorgängersatzung - eine Grundgebühr von 6,00 Euro je Monat und Sammelgrube und für den sich daran anschließenden Zeitraum ab dem 01.01.2019 eine solche in Höhe von lediglich 4,00 Euro. Die Klärgebühr beträgt nach der neuen Satzung für 2018 (unverändert) 1,74 €/m³ und für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 1,85 €/m³. Für den Zeitraum ab 01.01.2019 bestimmt die Satzung ferner erstmals eine Transportgebühr für den Inhalt aus Sammelgruben und Kleinkläranlagen in Höhe von 31,83 €/m³. Durch Abwassergebührenbescheid vom 29.01.2020 zog die Beklagte die Kläger zu Grundgebühren für das Jahr 2018 in Höhe von 72,00 Euro (6,00 Euro x 1 SG x 12 Monate) heran. Den dagegen von den Klägern eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2020 als unbegründet zurück. Am 06.10.2020 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufiges Rechtsschutzes nachgesucht. Letzteren Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 19.11.2020 abgelehnt (9 B 274/20 MD). Die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger wurde durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 13.01.2021 zurückgewiesen (4 M 152/20). Zur Begründung der Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Gebührenkalkulationen der Beklagten seien willkürlich und nicht geeignet, die in Streit stehende Erhebung von 6,00 Euro je Monat und Sammelgrube (= 72,00 Euro/Jahr) zu rechtfertigen. Die Einführung der Grundgebühr verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, das Kostenüberschreitungsverbot (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA) und das Äquivalenzprinzip. Letzteres folge schon aus dem Verhältnis der Höhe der jährlichen Grundgebühr von 72,00 Euro zur Höhe der Klärgebühr von lediglich 1,74 Euro/m³, was einem Verhältnis von 41:1 entspreche, ferner aus einem Vergleich mit den Abwassergebührensätzen in einem Nachbargebiet, nämlich denen des Wasser– und Abwasserzweckverbandes D, in dem für die dezentrale Entsorgung von Sammelgruben (neben einer Mengengebühr von 5,95 Euro/m³ bezogenes Frischwasser) eine Grundgebühr von lediglich 30,00 Euro/Sammelgrube und Jahr erhoben werde. Soweit die Beklagte behaupte, die Unterdeckung von 82.762 Euro im vorangegangenen Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017, die ihr als Rechtfertigung für die Erhebung von Grundgebühren ab 01.01.2018 diene, sei durch den weiter entfernten Transport des dezentralen Abwassers ab Mitte 2017 zur zentralen Kläranlage in E-Stadt statt zur Fäkalannahmestation in G entstanden, werde dies von der Klägerseite bestritten. Die Einführung der Grundgebühren ab 01.01.2018 in Höhe von 6,00 Euro/Monat führe auch zu außergewöhnlich hohen Einnahmen, nämlich bei 1.200 SG und 6,00 Euro/Monat und 12 Monaten zu 86.400,00 Euro für ein Jahr und 259.200,00 Euro für drei Jahre. Die Beklagte habe der Kalkulation schließlich - offenbar bewusst - eine zu geringe Anzahl von Sammelgruben (SG) zugrunde gelegt, nämlich lediglich 1.200 SG. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben in der VOL Ausschreibung Fäkalschlammentsorgung für E-Stadt-Naherholungsgebiet P/O der Firma X vom 30.08.2018 (vgl. Bl 78 f. d. GA 9 A 293/19 MD). Denn darin sei die Rede von einer anhand einer Selbstauskunft in den Jahren 1999/2000 ermittelten Anzahl der Sammelgruben von 1.380 im Naherholungsgebiet P/O sowie weiteren etwa 76 SG im Stadtgebiet E-Stadt (Gesamtanzahl SG: 1.456). Auf der Grundlage dieser (höheren) Anzahl von Sammelgruben ergebe sich für 2018 eine monatliche Grundgebühr in Höhe von nur 4,95 Euro/Monat (statt 6,00 Euro/Monat) und für die Jahre 2019 und 2020 eine solche in Höhe von nur 3,27 Euro/Monat (statt der in der Satzung bestimmten 4,00 Euro/Monat). Darin liege ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Kläger beantragen, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 29.01.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.09.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist u. a. darauf, dass sie bei der Kalkulation die Kosten der Kläranlage in E-Stadt in Anteile für die zentrale Entsorgung und für die dezentrale Entsorgung aufgeteilt habe, soweit Anlagenteile beiden Einrichtungen zu dienen bestimmt seien. Die Differenz der Einnahmen zu den Aufwendungen der Jahre 2015 – 2017 in Höhe von 82.762 Euro, die sie als Unterdeckung in die Abwassergebührenkalkulation 2018 – 2020 übernommen habe, resultiere im Wesentlichen aus dem Jahr 2017, da höhere Mengen zu entsorgen gewesen als kalkuliert worden seien. Mit der Änderung der Höhe der Grundgebühr im Verhältnis zur Höhe der Klärgebühr im Jahr 2019 habe die Beklagte versucht, der teilweisen nur saisonalen Nutzung der abwasserseitig dezentral genutzten Grundstücke Rechnung zu tragen. Rechtliche Bedenken gegen die Veränderung der Gebührensätze innerhalb des dreijährigen Kalkulationszeitraums bestünden aus ihrer Sicht nicht. Zudem komme dem Satzungsgeber insoweit Ermessen zu und werde in der Gebührenkalkulation selbst eine „gewählte“ Gebühr für die einzelnen Jahre unterschiedlich angegeben. Letztlich sei die Verschiebung zwischen Mengen und Grundgebühren nur eine Verteilungsfrage, denn das Kostenüberschreitungsverbot werde beachtet. Nachberechnungen für die Jahre 2018 und 2019 hätten ergeben, dass im Jahr 2018 insgesamt eine Unterdeckung von 13.638,00 Euro zu verzeichnen gewesen sei; entsprechendes gelte für 2019, wobei die Unterdeckung noch größer sei (vgl. Anlage B1 und B2 zum Schreiben des Bekl.-PB vom 18.12.2020, Bl. 275 f. d. GA 9 A 239/19 MD). Die ursprünglich angesetzte Anzahl von 1.200 SG sei durch Datenerfassung und Schätzung im Zeitpunkt der Erstellung der Vorauskalkulation ermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien offenbar ein Großteil der Beitragspflichtigen im NEG ihrer satzungsmäßigen Anzeigepflicht im Hinblick auf vorhandene Sammelgruben noch nicht nachgekommen gewesen. Die Anzahl der Sammelgruben in der Kleingartenanlage in E-Stadt seien zudem versehentlich unberücksichtigt geblieben. In der Nachberechnung für 2018 habe die Beklagte nunmehr 1.688 SG zugrunde gelegt. Eine Überdeckung liege aber auch danach nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.