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Urteil

3 K 209/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0522.3K209.23OVG.00
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Leitsätze
1. Im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ist eine als Stufentarif ausgeprägte Maßstabsregelung für die Grundgebühr, die an den Jahresverbrauch anknüpft, zulässig.(Rn.56) 2. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) verstößt bei einer Auslegung im Sinne der vom Gesetzgeber verfolgten Zielstellung gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Fehler kann durch eine geltungserhaltende Reduktion der Vorschrift beseitigt werden. (Rn.53) (Rn.59) (Rn.64)
Tenor
Die Satzung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung) vom 3. April 2023 mit Ausnahme des § 8 (Ordnungswidrigkeiten) und dessen Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungsansprüchen für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung) gleichen Datums, letztere mit Ausnahme des § 6 (Kostenerstattungsanspruch) sowie der §§ 7 und 8, soweit diese Vorschriften Kostenerstattungsansprüche betreffen, und mit Ausnahme der §§ 9 (Ordnungswidrigkeiten) und 10 werden für unwirksam erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ist eine als Stufentarif ausgeprägte Maßstabsregelung für die Grundgebühr, die an den Jahresverbrauch anknüpft, zulässig.(Rn.56) 2. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) verstößt bei einer Auslegung im Sinne der vom Gesetzgeber verfolgten Zielstellung gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Fehler kann durch eine geltungserhaltende Reduktion der Vorschrift beseitigt werden. (Rn.53) (Rn.59) (Rn.64) Die Satzung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung) vom 3. April 2023 mit Ausnahme des § 8 (Ordnungswidrigkeiten) und dessen Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungsansprüchen für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung) gleichen Datums, letztere mit Ausnahme des § 6 (Kostenerstattungsanspruch) sowie der §§ 7 und 8, soweit diese Vorschriften Kostenerstattungsansprüche betreffen, und mit Ausnahme der §§ 9 (Ordnungswidrigkeiten) und 10 werden für unwirksam erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Streitgegenstand des Verfahrens sind nur die gebührenrechtlichen Regelungen der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungsansprüchen für die Wasserversorgung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 3. April 2023. Der Senat geht trotz der einschränkungslos gefassten Anträge davon aus, dass die Antragstellerin weder die (der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht unterliegenden) Ordnungswidrigkeitentatbestände noch die Regelung über den Kostenersatzanspruch und die diesbezüglichen Hilfsnormen angreift, weil die Antragstellerin zu diesen Vorschriften nicht vorträgt. II. Der mit diesem Streitgegenstand zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Die in den Gebührensatzungen angeordnete gesamtschuldnerische Haftung bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen ist fehlerhaft (1.). Zudem weisen die Satzungen fehlerhafte Erhebungsregelungen für Groß- und Sonderkunden auf (2.). Zwar führen diese Fehler nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzungen. Die Gesamtnichtigkeit folgt aber aus einer Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelungen für die Grundgebühr, die eine unzulässige Degression aufweisen (3.). 1. Die Bestimmungen der Gebührenpflichtigen in § 4 Abs. 1 WGS und § 4 Abs. 1 AGS sind nicht zu beanstanden und insbesondere hinreichend bestimmt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 3 K 441/16 –, juris Rn. 67 f.). Fehlerhaft ist aber die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 4 Abs. 3 Satz 3 WGS bzw. AGS. Unterlassen der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haften sie nach diesen Vorschriften als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel fällig werdenden Gebühren. Hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Gebührenschuldner ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WGS bzw. AGS i. V. m. § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird, also in der Regel der Eigentümer des Grundstücks(OVG Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 L 49/14 –, juris Rn. 30). Dieser bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel so lange Steuerschuldner, bis ein neuer Messbescheid ergeht und die Zurechnung des Steuergegenstands auf den neuen Eigentümer erfolgt. Eine gleichzeitige Zurechnung und damit ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer erfolgt im Regelungsbereich des § 10 Abs. 1 GrStG nicht. Die Entstehung einer Gesamtschuld kann auch nicht aus dem Nebeneinander von § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V und § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V hergeleitet werden. Denn die in der erstgenannten Vorschrift normierte Grundregel zur Bestimmung des Gebührenschuldners wird bei den sog. Hausgebühren durch die speziellere Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V verdrängt (Siemers/Seppelt, in: Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 05/2022, § 6 Anm. 8.10.6). Der Grundstückserwerber kann auch nicht als „sonstiger Nutzungsberechtigter“ i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V angesehen werden, weil von diesem Merkmal Nutzungsberechtigungen erfasst werden, die nicht aus dem Grundeigentum folgen (Siemers/Seppelt, a. a. O.). Die Vorschrift bezieht sich damit auf Mieter und Pächter von Wohn- und Gewerbegrundstücken (OVG Greifswald, Urteil vom 26. Oktober 2021, a. a. O.). Die Annahme einer Gesamtschuld kann schließlich auch nicht auf § 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG gestützt werden, weil diese Vorschrift von der Verweisung in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V nicht erfasst wird. Die Fehlerhaftigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 3 WGS bzw. AGS führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen. Denn die Regelungen in § 4 Abs. 1 WGS bzw. AGS sind nicht zu beanstanden (s. o.). Damit weisen die Satzungen ordnungsgemäße Bestimmungen der Abgabenschuldner i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V auf. 2. Auch die in § 5 Abs. 8 Satz 3 WGS bzw. AGS normierten Fälligkeitsregelungen sind fehlerhaft und damit unwirksam. § 5 Abs. 8 Satz 1 WGS und § 5 Abs. 8 Satz 1 AGS bestimmen gleichlautend, dass die endgültig festgesetzten Gebühren im Tarifkundenbereich einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig werden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Hiervon abweichend bestimmen § 5 Abs. 8 Satz 3 WGS und § 5 Abs. 8 Satz 3 AGS, dass die für kürzere Zeiträume festgesetzten Gebühren (Groß- und Sonderkundenbereich) zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig werden. Diese Fälligkeitsfrist ist unverhältnismäßig kurz. Dem Abgabenschuldner muss nach der Festsetzung der Abgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheids überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten. Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2013 – 3 A 885/12 –, juris Rn. 23). Eine Fälligkeitsfrist, die kürzer ist als die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO), berücksichtigt diese Interessen nicht hinreichend (VG Greifswald, Urteil vom 11. April 2017 – 3 A 919/16 HGW –, juris Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 L 89/14 –, juris Rn. 12; Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 79). Ungeachtet dessen sind die genannten Vorschriften nicht hinreichend bestimmt. Es fehlt eine satzungsrechtliche Definition, unter welchen Voraussetzungen ein Abgabenpflichtiger als Groß- oder Sonderkunde anzusehen ist, für den die Bestimmungen der § 5 Abs. 8 Satz 1 WGS und § 5 Abs. 8 Satz 1 AGS gelten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Regelungen über die vom Jahreszeitraum (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WGS bzw. AGS) abweichenden Erhebungszeiträume für Groß- und Sonderkunden in § 5 Abs. 2 Satz 1 WGS bzw. AGS ebenfalls nicht hinreichend bestimmt und damit ebenfalls unwirksam sind. Auch diese Fehler führen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn in Ansehung der Fälligkeitsregelungen genügen die Satzungen den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, weil auf die entsprechenden Regelungen in § 5 Abs. 8 Satz 1 WGS und § 5 Abs. 8 Satz 1 AGS zurückgegriffen werden kann. Da die Wasserversorgungsgebührensatzung und die Abwassergebührensatzung nicht in Ansehung der Gebührensätze, sondern lediglich in Ansehung der Erhebungszeiträume und Fälligkeitsregelungen zwischen Tarifkunden und Groß- bzw. Sonderkunden unterscheiden und die zuletzt genannte Kundengruppe zudem nicht definiert ist, handelt es sich bei den Groß- bzw. Sonderkunden um einen Unterfall der Tarifkunden. Damit sind die genannten Bestimmungen anwendbar. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Regelungen über Erhebungszeiträume für Groß- und Sonderkunden. 3. Ebenfalls fehlerhaft sind die Maßstabsregelungen der angegriffenen Gebührensatzungen. a) Dies gilt allerdings nicht für die Regelung des Gebührenmaßstabs für die Zusatzgebühr (Wasserversorgung). Insbesondere ist diese hinreichend bestimmt. Nach § 2 Abs. 2 WGS wird die Zusatzgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung nach der Menge des Wassers bemessen, das aus der jeweiligen öffentlichen Wasserversorgungsanlage dem Grundstück zugeführt wird. § 2 Abs. 3 Satz 1 WGS bestimmt weiter, dass die dem Grundstück zugeführte Wassermenge durch Wassermesseinrichtung oder nach Pauschalen (Anlage) ermittelt wird. Bestandteil der Satzung ist das „Verzeichnis der bei der Ermittlung des Wasserverbrauches nach Pauschalen anzuwendenden Verbrauchseinheiten und Verbrauchsrichtzahlen“. Zwar lässt die in § 2 Abs. 3 Satz 1 WGS verwandte Konjunktion „oder“ bei einer isolierten Betrachtung nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen die dem Grundstück zugeführte Wassermenge nach den Angaben der Messeinrichtung und unter welchen Voraussetzungen nach der Pauschale zu bestimmen ist, zumal die Pauschalen auch auf Wohnnutzungen Anwendung finden. Allerdings kann diese Unschärfe durch Auslegung beseitigt werden. § 2 Abs. 3 Satz 1 WGS ist so zu verstehen, dass die Pauschalen nur zur Anwendung kommen, wenn keine Wassermesseinrichtung vorhanden ist. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 12. Dezember 2018. Nach dieser Bestimmung stellt der Zweckverband die vom Kunden verbrauchte Wassermenge, soweit sie nicht pauschal ermittelt wird, durch Wassermesseinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen. Es sind damit Fälle denkbar, in denen Grundstücke an die Anlage angeschlossen sind, ohne dass die dort verbrauchten Wassermengen durch eine Messeinrichtung ermittelt werden. Nur in dieser Situation will § 2 Abs. 3 Satz 1 WGS die pauschale Verbrauchsermittlung erlauben. Die (unzulässige) Begründung eines Wahlrechts hinsichtlich der Ermittlungsmethode liegt darin nicht. b) Allerdings verstoßen die Regelungen über die Erhebung der Grundgebühr gegen § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V. Zwar ist das Anknüpfen an die Verbrauchskennzahl in § 2 Abs. 1 Satz 2 WGS und § 2 Abs. 1 Satz 2 AGS nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Staffelung des Gebührentarifs in § 3 Abs. 1 WGS und § 3 Abs. 1 AGS, soweit sie linear erfolgt. Rechtsfehlerhaft ist aber das Abweichen von der linearen Staffelung bei Verbrauchs- bzw. Einleitmengen von mehr als 5.000 m³. aa) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V ist die Erhebung einer Grundgebühr neben der Erhebung einer verbrauchsabhängigen Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zulässig. Auch bei der Grundgebühr handelt es sich um einen Teil der Benutzungsgebühr. Diese wird für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung zur Deckung der durch deren Bereitstellung und Vorhaltung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, d. h. der Fixkosten, erhoben. Diese Gebührenerhebung beruht auf der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Einrichtung für jeden Anschluss invariable, also verbrauchsunabhängige Betriebskosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten unabhängig vom Maß der Benutzung im Einzelfall ganz oder teilweise vorab auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20.81 –, juris Rn. 4; Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112.84 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Urteil vom 24. August 1995 – 9 A 3907/93 –, NVwZ-RR 1996 S. 700; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 5 C 1771/17.N –, juris Rn. 20 m w. N.). Die Grundgebühr ist Teil der Benutzungsgebühr; sie darf nur neben der Verbrauchsgebühr erhoben werden. Folglich bedarf sie eines eigenen Maßstabs und eines besonderen Satzes zur Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Kosten, denn Äquivalenzprinzip und Gleichheitssatz gelten auch für Grundgebühren. Da ein Wirklichkeitsmaßstab, d. h. ein Maßstab, der die gewährte Leistung exakt misst, zur Bemessung der Inanspruchnahmemöglichkeit der Vorhalteleistung nicht vorstellbar ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität auszurichten ist (BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112.84 –, a. a. O.; VGH Kassel, Urteil vom 28. August 2017 – 5 A 2906/16 –, KStZ 2017 S. 218, m. w. N.). Es ist nicht zulässig, die Grundgebühr ausschließlich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme (Trinkwasserverbrauch) zu bemessen (OVG Magdeburg, Urteil vom 12. Februar 2008 – 4 L 264/07 –, juris Rn. 21; Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 07/2020, § 6 Anm. 11.3.1.1.3 m. w. N.). Bei der Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs kommt dem Satzungsgeber ein weites Ermessen zu. Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwenden und darf bei der Bemessung der Grundgebühr auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigen. Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20.81 –, a. a. O.; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 5 C 1771/17.N –, juris Rn. 22 m w. N.; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 1 LB 216/13 –, juris Rn. 71; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 –, juris Rn. 88). (1) Gemessen an diesen Kriterien ist die Bemessung der Grundgebühren nach der Verbrauchskennzahl (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WGS bzw. AGS) nicht zu beanstanden. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 WGS bzw. AGS, dass die maßgebliche Kennzahl für die Festsetzung der Grundgebühr im Erhebungszeitraum der vom Zweckverband ermittelte Trinkwasserverbrauch ist. Der individuelle Trinkwasserverbrauch entscheidet über die Zuordnung zu den in der genannten Vorschrift enthaltenen Verbrauchsgruppen, nach denen sich die Höhe der Grundgebühr richtet. Die Staffelung der Grundgebühren bildet die vom Antragsgegner vorgehaltene Leistungskapazität hinreichend deutlich ab. Zwar ergibt die Summe der potentiellen Verbrauchsmengen in den jeweiligen Verbrauchsgruppen (Menge in m³ x Anzahl der Verbrauchsstellen) bereits ohne die Berücksichtigung von Großverbrauchern über 5.000 m³ rechnerisch eine potentielle Verbrauchsmenge von7.055.000 m³ Wasser. Diese Menge übersteigt die vom Antragsgegner für das Jahr 2023 kalkulierte tatsächliche Verbrauchsmenge von 4.750.000 m³ Wasser deutlich. Daraus folgt aber nicht die Fehlerhaftigkeit der Verbrauchsgruppenbestimmung, denn der Umfang der Vorhalteleistung ist nicht allein und auch nicht vornehmlich durch die Jahresleistung der öffentlichen Einrichtung zu definieren. Gerade in einer Tourismusregion wie der Insel Rügen kommt es für den Umfang der Vorhalteleistung maßgeblich darauf an, Verbrauchsspitzen in der Sommersaison abzudecken. Diesen Verbrauchsspitzen stehen Minderverbräuche in anderen Jahreszeiten gegenüber, die bei einer Gesamtjahresbetrachtung nivellierend wirken. Auch der mögliche Umfang der Benutzung der Einrichtung wird durch die Gebührenstaffelung hinreichend deutlich abgebildet. Sie weist eine Nähe zum sog. Zählermaßstab auf, dessen Zulässigkeit allgemein anerkannt ist (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20.81 –, juris Rn. 4 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 4 L 154/13 –, juris Rn. 5 m. w. N.; Freese, in: Rosenzweig/ders./von Waldthausen, NKAG, Stand 3/2018, § 5 Rn. 577 m. w. N.; Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 03/2019, § 6 Anm. 12.4.1 m. w. N.). Auch nach dem Zählermaßstab bemisst sich die Höhe der Grundgebühr letztlich nach potentiellen Verbrauchsmengen, ausgedrückt durch die Zählergröße. Die Bemessung der Wasserversorgungsgrundgebühr nach der Verbrauchskennzahl genügt den aus dem Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V) folgenden Anforderungen. Im Vergleich zum Zählermaßstab bietet eine Gebührenstaffelung nach der Verbrauchskennzahl sogar den Vorteil, dass die potentiellen Verbrauchsmengen deutlich realistischer dargestellt werden. Sie beruht – ebenso wie eine Gebührenstaffelung nach der Zählergröße – auf der Annahme, dass der Wasserverbrauch eines an die öffentliche Einrichtung angeschlossen Grundstücks in der Regel nicht gleichbleibend ist, sondern in einem gewissen Rahmen Schwankungen unterliegt (man denke nur an Ferienwohnungen und andere saisonale Nutzungen bzw. Veränderungen bei der Zahl der Nutzer), wobei der kommunale Aufgabenträger die Höchstlastkapazität vorhalten muss. Im Vergleich zu der Gebührenbemessung nach der Zählergröße wird der Bereich der Schwankungsbreiten innerhalb einer Gebührenebene deutlich enger definiert. Nach § 3 Abs. 1 WGS bzw. AGS liegt die Schwankungsbreite auf der niedrigsten Gebührenstufe bei 150 m³ jährlich. Demgegenüber führt das Abstellen auf die Nenngröße des Wasserzählers zu einer deutlich größeren Spreizung der Anwendungsfälle innerhalb derselben Gebührenstufe. Nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 406 wird bei Wohngebäuden mit bis zu 15 Wohneinheiten (bei Verwendung von Druckspülern) bzw. 30 Wohneinheiten (bei Verwendung von Spülkästen) ein Zähler mit der Nennleistung von 2,5 m³/h (Qn 2,5) empfohlen (OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 –, juris Rn. 42; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2010 – VIII ZR 97/09 –, juris Rn. 23). Da eine Person im Durchschnitt täglich 128 Liter Trinkwasser (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2022/PD22_12_p002.html) und damit jährlich etwa 46,7 m³ Trinkwasser verbraucht, ergibt sich beispielsweise bei ausschließlich von Singlehaushalten genutzten Mehrfamilienhäusern (15 bzw. 30 Wohneinheiten) mit einem Zähler Qn 2,5 ein durchschnittlicher Verbrauch von 701 bzw. 1.402 m³ Trinkwasser jährlich. Hierbei handelt es sich um rechnerische Minimalwerte, denn die durchschnittlichen Verbrauchswerte erhöhen sich bei nicht ausschließlich durch Singlehaushalte genutzten Mehrfamilienhäusern erheblich. Eine an den Nenndurchfluss Qn 2,5 anknüpfende Gebührenregelung führt somit dazu, dass ein von einer vierköpfigen Familie genutztes Einfamilienhaus mit einem Jahresverbrauch von deutlich unter 200 m³ und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 30 Wohneinheiten und einem Vielfachen des Jahresverbrauchs von Einfamilienhäusern in Bezug auf die Grundgebühr gleichbehandelt werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 74), obwohl solche Mehrfamilienhäuser die möglichen Verbrauchsmengen und damit die Dimensionierung der Einrichtung und die Höhe der fixen Kosten wesentlich stärker beeinflussen. Dies wird zwar als noch zulässig angesehen (VG Halle/Saale, Urteil vom 30. April 2013 – 4 A 111/12 –, juris Rn. 22), zeigt aber, dass eine geringere Spreizung mit Blick auf die Anforderungen des Äquivalenzprinzips vorzugswürdig ist. Von diesen Erwägungen, die für die seit dem 1. Januar 2015 ausgelieferten Wasserzähler, deren Leistung entsprechend der MID-Richtlinie nicht mehr nach der Bezeichnung „Qn“, sondern nach der Bezeichnung „Q3“ eingestuft wird, entsprechend geltend, hat sich ausweislich der der Beschlussvorlage beigefügten „Beispielauswertung“ vom 13. März 2023 auch der Antragsgegner leiten lassen. (2) Unschädlich ist, dass die Gebührenstaffeln den Umfang der potentiellen Nutzung jedenfalls dann nicht hinreichend abbilden, wenn sich die tatsächlichen Bezugs- bzw. Einleitmengen im oberen Bereich der jeweiligen Gebührenstufe bewegen. So liegt die mögliche Bezugsmenge bei einer tatsächlichen Bezugsmenge von 150 m³ zwangsläufig über diesem Wert, ohne dass dies eine höhere Grundgebühr auslöst. Da eine unmittelbar am individuellen Verbrauch ausgerichtete Staffelung der Grundgebühr unzulässig ist, kommt nur eine Staffelung als Stufentarif in Betracht. Die mit dem Stufentarif verbundenen Unschärfen sind systemimmanent und damit hinzunehmen. (3) Der Senat verkennt nicht, dass die Regelungen für die Bemessung der Grundgebühren keine Sonderregelungen für Leerstände von Wohnungen bzw. Häusern aufweisen. Zwar kann dies im Extremfall dazu führen, dass beispielsweise ein großes Hotelgebäude bei einem leerstandsbedingten Verbrauchsrückgang „auf Null“ in die Gebührenstufe 1 einzuordnen ist und es im Ergebnis mit einem Einfamilienhaus gleichbehandelt wird, obwohl die potentielle Verbrauchsmenge des Hotels ungleich größer ist als die des Einfamilienhauses. Allerdings führt dies, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht zur Unzulässigkeit der Maßstabsregel (eine Leerstandsregelung fordert dagegen das OVG Bautzen, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 A 614/18 –, juris Rn. 25). Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Erkenntnis, dass es für die Staffelung der Grundgebühr bei der zentralen Wasserversorgung bzw. Abwasserbehandlung keinen „Königsweg“ gibt. Alle dem Senat bekannten Regelungstypen weisen erhebliche Schwächen auf. Dass der von der Antragstellerin favorisierte Maßstab der Nenngröße des Wasserzählers zu einer Gleichbehandlung von Einfamilienhäusern und großen Mehrfamilienhäusern führt, die bei einer „strengen“ Betrachtung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kaum zu vereinbaren wäre, wurde bereits dargelegt. Diese Erwägungen gelten für die anderen überkommenen Maßstäbe wie Wohneinheiten oder Einwohnergleichwerte entsprechend. Denn in der Regel kommen diese Maßstäbe ohne den Ersatzmaßstab der Nenngröße des Wasserzählers nicht aus. Hinzu kommt in diesen Fällen das nur sehr schwer lösbare Problem einer gleichheitsgerechten Abstimmung des Ersatzmaßstabs auf den Grundmaßstab (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 73 ff.). Nach Auffassung des Senats ist die dargestellte Schwäche des vom Antragsgegner gewählten Bemessungsmaßstabs jedenfalls nicht gravierender als die Schwäche des Zählermaßstabs. Damit kann dieser Maßstab dieselbe Fehlertoleranz beanspruchen wie der Zählermaßstab. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern keinen Vorrang des Wirklichkeitsmaßstabs vor dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Februar 2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 31). Daraus folgt, dass auch kein Rangverhältnis der verschiedenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe untereinander existiert. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn das Leerstandsproblem einfach zu regeln wäre und die Maßstabsregelung ohne Weiteres ergänzt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ganz abgesehen davon, dass ungeklärt ist, ab welchem Umfang und ab welcher Dauer ein Leerstand erheblich ist und eine Regelung erfordert, wäre eine solche Regelung nicht praktikabel. Sie würde die Gebührenerhebung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand belasten. Die Grundgebühr könnte nicht mehr einfach nach der jeweiligen Gebührenstufe festgesetzt werden. Stattdessen müsste bei jedem Wechsel der Gebührenstufe „nach unten“ der Verbrauchsrückgang auf seine Erheblichkeit überprüft werden. Dass eine solche Verfahrensweise mit Mehrkosten verbunden ist, die letztlich von den Gebührenpflichtigen zu tragen wären, liegt auf der Hand und bedarf keiner Darlegung. bb) Allerdings verstößt die Binnendifferenzierung der Grundgebühr in § 3 Abs. 1 WGS und § 3 Abs. 1 AGS gegen § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V. Die Vorschriften sind daher unwirksam. Diese Fehler führen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen, da sie unvollständige Maßstabsregelungen aufweisen. Im Einzelnen: Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V sind Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung grundsätzlich linear zu bemessen; sie können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Diese Maßgabe gilt für die Bemessung der Benutzungsgebühr bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung insgesamt und damit auch dann, wenn sie – wie hier – als Grund- und Zusatzgebühr erhoben wird. Denn die Grundgebühr ist Teil der Benutzungsgebühr (OVG Greifswald, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 1 LB 216/13 –, juris Rn. 71). Vorbehaltlich der genannten Ausnahme einer Erforderlichkeit im öffentlichen Interesse (zur Auslegung dieses Merkmals sogleich) ist eine degressive Gebührenstaffelung im Regelungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V unzulässig. Die Regelung geht der Grundregel des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V, wonach die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen ist, in Bezug auf die Frage der zulässigen Gebührenstaffelung vor. Zu § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ergangene Rechtsprechung kann daher nicht unbesehen auf die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgebühr übertragen werden. (1) Dabei sind die Grundgebührentarife bis zu einem Jahresverbrauch von 5.000 m³ allerdings nicht zu beanstanden. Bei der Trinkwassergebühr liegt der Quotient aus dem höchsten Wert der Gebührenstufe und dem Gebührensatz in der Regel bei 1,46, in einem Fall bei 1,43 und in einem weiteren Fall bei 1,44. Ansonsten ergeben sich Veränderungen erst in der dritten Stelle nach dem Komma. Die Gebührensteigerung ist damit „annähernd linear“ (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 78). Für die Abwassergebühr gilt Entsprechendes: Hier liegt der Quotient aus Gebührenstufe und Gebührensatz mit einer Ausnahme bei 1,1. Veränderungen ergeben sich insoweit erst in der zweiten Stelle nach dem Komma. Lediglich die erste Stufe des Gebührentarifs weist den Quotienten 1,315 auf. Unschädlich ist, dass die Gebührentarife als Stufentarife ausgestaltet sind und damit notwendigerweise progressive und degressive Elemente enthalten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 78). Da eine unmittelbar am individuellen Verbrauch ausgerichtete Staffelung der Grundgebühr unzulässig ist, kommt nur eine Staffelung als Stufentarif in Betracht. Soweit aus der zitieren Entscheidung Abweichendes folgt, wird hieran nicht festgehalten. (2) Fehlerhaft ist es aber, dass die lineare Gebührensteigerung bei einem Jahresverbrauch bzw. einer Jahreseinleitmenge von mehr als 5.000 m³ endet und der Gebührensatz der Grundgebühr von da an einheitlich 5.521,20 EUR (Trinkwasser) bzw. 7.016,00 EUR (Abwasser) beträgt. Ab einer tatsächlichen Verbrauchs- bzw. Einleitmenge von etwa 8.200 m³ führt dies zu einer Degression der Grundgebühr, weil der Gebührensatz im Verhältnis zu den tatsächlichen und erst recht zu denkbar höheren (potentiellen) Verbrauchs- bzw. Einleitmengen sinkt. Zwar wirkt sich die Degression nur bei Großverbrauchern bzw. Großeinleitern aus. Solche Nutzer sind im Geschäftsgebiet des Antragsgegners aber vorhanden. In den Kalkulationsunterlagen werden beispielhaft Nutzer aufgeführt, die im Kalenderjahr 2022 13.460 m³, 23.251 m³ und sogar 68.789 m³ Trinkwasser bezogen haben. (a) Die Degression ist unzulässig. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V erlaubt bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung eine degressive Gebührenstaffelung, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung bestehen keine Anhaltspunkte. Die durch die KAG-Novelle 2005 in das Gesetz aufgenommene Regelung hat den Zweck, wettbewerbsfähige Wasser- und Abwasserpreise für Unternehmen zu ermöglichen (RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 38; vgl. auch Nr. 1 des Runderlasses des Innenministeriums vom 1. Juli 2009 – II 330 – 179-75-00 –, abgedruckt bei Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 08/2010, Anhang 10). Richtig ist zwar, dass durch die Degression nur Großverbraucher begünstigt werden. Richtig ist auch, dass die Degression als „Zonentarif“ ausgestaltet ist und daher erst ab der genannten Verbrauchs- bzw. Einleitmenge greift (vgl. Nr. 3 des genannten Runderlasses). Es steht aber nicht fest, dass die Regelung im öffentlichen Interesse erforderlich ist, weil sie dazu dient, wettbewerbsfähige Wasser- und Abwasserpreise für Unternehmen zu ermöglichen. Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen enthalten keine Hinweise auf diese Zielrichtung. Die Frage wurde im Rahmen des Satzungserlasses nicht problematisiert. Entsprechende Feststellungen sind damit nicht möglich. Nach dem Vortrag der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung wurde von einer Weiterführung der linearen Gebührenstaffelung lediglich deshalb abgesehen, weil davon nur wenige Abnehmer betroffen gewesen wären. (b) Ungeachtet dessen scheidet § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V als Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner normierte Gebührendegression auch deshalb aus, weil die Vorschrift mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Sie dient nach der gesetzgeberischen Zielsetzung nicht dazu, lediglich Einsparungen weiterzugeben, die nach dem Grundsatz der Kostenproportionalität betriebswirtschaftlich begründet werden können (so aber Nr. 2.1 des Runderlasses). Dies folgt zwar nicht bereits aus einem Umkehrschluss aus § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V, wonach Gebühren für die Abfallentsorgung degressiv bemessen werden können, wenn bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt. Die Vorschrift ist erst durch Gesetz vom 26. Mai 2023 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt worden und daher für die Auslegung des seit dem Jahre 2005 Geltung beanspruchenden § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V unergiebig. Dass § 6 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz KAG M-V nicht lediglich den Grundsatz der Kostenproportionalität im Blick hat, folgt aber aus dem Merkmal „öffentliches Interesse“. Denn bei einer Beschränkung auf den Grundsatz der Kostenproportionalität wäre dieses Merkmal überflüssig. Es besteht kein Grund, die Weitergabe von Einsparungen an die Gebührenschuldner vom Vorliegen eines irgendwie gearteten öffentlichen Interesses abhängig zu machen. Gleiches gilt für den Hinweis auf das Äquivalenzprinzip als Grenze der Degression (RegE, a. a. O.), denn das Äquivalenzprinzip wird durch die bloße Weitergabe von Einsparungen ebenfalls nicht berührt. Die Regelung ist damit so zu verstehen, dass im öffentlichen Interesse eine Gebührendegression möglich sein soll, die über den vom Grundsatz der Kostenproportionalität vorgegebenen Rahmen hinausgeht. Die daran anknüpfende Frage, wer den degressionsbedingten Gebührenausfall zu tragen hat – der kommunale Aufgabenträger oder die übrigen Gebührenpflichtigen – ist dahin zu beantworten, dass die übrigen Gebührenpflichtigen mit dem Ausfall belastet werden sollen. Die Annahme, der Gebührenausfall sei nach der gesetzgeberischen Konzeption vom kommunalen Aufgabenträger – bei Zweckverbänden letztlich im Wege der Umlage von den Mitgliedsgemeinden – zu tragen, verbietet sich. Dagegen sprechen bereits systematische Erwägungen. Das Absehen von einer (vollen) Kostendeckung im öffentlichen Interesse ist im Kommunalabgabengesetz an anderer Stelle geregelt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V). Hinzu kommt, dass das Äquivalenzprinzip, das – wie erwähnt – im Gesetzentwurf der Landesregierung als Grenze der Gebührendegression ausdrücklich genannt wird, auch dann von vornherein nicht berührt ist, wenn der Gebührenausfall vom kommunalen Aufgabenträger getragen wird. Wenn aber der degressionsbedingte Gebührenausfall von den Gebührenpflichtigen zu tragen ist, die nicht Großabnehmer oder -einleiter sind, liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen von Abgabenpflichtigen vor (vgl. Siemers, in: Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 07/2014, § 6 Anm. 7.1.3.2). Es widerspricht dem Regelungssystem des Kommunalabgabengesetzes, dass eine Gruppe von Abgabenpflichtigen eine andere Gruppe zu subventionieren oder gar Wirtschaftsförderung zu betreiben hat. Abweichendes folgt nicht daraus, dass die Gebührenstaffelung bei Verwendung des Zählermaßstabs zwangsläufig bei der Messeinrichtung mit der höchsten Dauerdurchflussmenge endet (vgl. § 3 Abs. 1 der Wasserversorgungsgebührensatzung vom 13. Dezember 2021: > Q3 63). Zwar führt dies ab einer bestimmten Verbrauchs- bzw. Einleitmenge dazu, dass der Gebührensatz relativ dazu sinkt. Dies ist aber der Natur der Sache geschuldet. Wenn im Geschäftsgebiet eines kommunalen Aufgabenträgers keinen größeren Wassermesseinrichtungen verwendet werden, kann die Rechtsordnung daran keine negativen Folgen knüpfen. Auch § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V legt keine andere Betrachtung nahe. Hiernach sind Gebührenermäßigungen aus sozialen Gründen zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtungen kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Zwar ist die Vorschrift ähnlich strukturiert wie § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V. Auch wird vertreten, dass es sich bei der Sozialklausel um eine Maßstabsregelung handelt, mit der Folge, dass der auf die Sozialklausel zurückzuführende Mehrbedarf auf die Gesamtheit der übrigen Abgabenpflichtigen verteilt werden kann (OVG Magdeburg, Beschluss vom 6. April 2004 – 1 L 433/02 –, juris Rn. 16; a. A.: Aussprung/Hünemörder, in Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 08/2017, § 4 Anm. 7.1; Habermann, in Dewenter/ders./Riehl/Steenbock/Wilke, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Stand 04/2007, § 4 Rn. 72: Billigkeitsregelung). Allerdings liegen die Voraussetzungen der Vorschrift ersichtlich nicht vor. Zudem enthält sie als eng auszulegende Ausnahmevorschrift (Aussprung/Hünemörder, a. a. O., Anm. 7) keinen allgemein gültigen Rechtsgedanken, der auf andere Regelungsbereiche übertragen werden kann. (c) Vor diesem Hintergrund versteht der Senat § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V im Sinne einer die Geltung der Vorschrift erhaltenden einschränkenden Auslegung lediglich als Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Kosteneinsparungen an Großabnehmer bzw. -einleiter nach dem bereits angesprochenen Grundsatz der Kostenproportionalität. Das erforderliche öffentliche Interesse wird beim Vorliegen solcher Einsparungen vermutet. Auch gemessen an dieser modifizierten Auslegung ist die Gebührendegression fehlerhaft. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass die zu § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ergangene Rechtsprechung des OVG Greifwald (Beschluss vom 24. Juni 2008 – 1 M 54/08 –, juris Rn. 15 f.), wonach bei fixen Kosten jedem Benutzungsfall ein gleich großer Kostenanteil zuzurechnen ist, auf § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V übertragen werden kann. Denn jedenfalls bildet die Gebührenstaffelung eine etwaige Kostenersparnis nicht ab. Entsprechende Erwägungen waren – wie dargelegt – im Rahmen des Satzungserlasses nicht vorgenommen worden. (d) Schließlich ist der Fehler entgegen der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung des Antragsgegners nicht nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit unbeachtlich. Zwar ist dem kommunalen Aufgabenträger bei der Ausgestaltung der Maßstabsregelung ein Spielraum belassen, innerhalb dessen er sich ohne Rechtsnachteile bemühen kann, für seine kommunale Praxis einfach zu handhabende, kostengünstige Regelungen zu entwickeln. Gerechtfertigt wird dies mit der Notwendigkeit, Massenvorgänge des Wirtschaftslebens angemessen verwaltungsmäßig zu bewältigen und darüber hinaus wegen der anerkannten Schwierigkeiten, vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art, in manchen Bereichen die Abgabe nach einem individuellen, allen Gegebenheiten der Einzelsachverhalte Rechnung tragenden Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem (Orts-)Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1982 – 8 C 54.81 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1971 – 1 BvL 7/69 u. 1 BvL 8/69 –, BVerfGE 31, 119). Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112.84 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54 m. w. N.; OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 80). Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann allerdings kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht schon deswegen für unbeachtlich erklärt werden können, weil ein davon betroffener abgabenrechtlicher Regelungstypus weniger als 10 % der gesamten Regelungsfälle umfasst. Denn in diesem Fall gewönne der Grundsatz der Typengerechtigkeit den beschriebenen Charakter eines allgemeinen Rechtfertigungsgrundes, ohne dass hierfür Gründe der Verwaltungsvereinfachung oder Verwaltungspraktikabilität angeführt werden könnten (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 40.08 –, juris Rn. 10). Hiervon geht auch der Senat aus. Richtig ist zwar, dass von den im Geschäftsgebiet des Antragsgegners existierenden 24.025 Verbrauchsstellen nur 55 eine Trinkwassermenge von mehr als 5.000 m³ jährlich beziehen. Das entspricht etwa 0,22 %. Anders ist das Bild aber, wenn man auf die Bezugsmengen abstellt: Von der unzulässigen Degression werden 2.102.666 m³ und damit etwa 47 % der vom Antragsgegner im Jahre 2022 gelieferten Wassermenge erfasst (die hiervon abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Antragsgegners korrigiert). Der Senat kann die Frage des „richtigen“ Bezugspunkts offenlassen. Denn weder Gründe der Verwaltungsvereinfachung noch der Verwaltungspraktikabilität sprechen dafür, die lineare Staffelung bei Bezugsmengen von mehr als 5.000 m³ jährlich aufzugeben. Da es sich bei der Staffelung um ein rechnerisches Stufenmodell handelt, kann sie gleichsam „unendlich“ fortgeführt werden, ohne dass dies die Gebührenerhebung merklich erschweren würde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung – AGS) vom 3. April 2023 und die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungsansprüchen für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung – WGS) gleichen Datums. Sie ist Eigentümerin von im Geschäftsgebiet des Antragsgegners gelegenen Grundstücken, die an die von ihm betriebene öffentliche Einrichtung der leitungsgebundenen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen sowie der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung angeschlossen sind. Am 29. März 2023 beschloss die Verbandsversammlung die genannten Gebührensatzungen, die nach den Maßgaben der Verbandssatzung des Antragsgegners am 2. Mai 2023 auf seiner Internetseite öffentlich bekanntgemacht worden und jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Die Wasserversorgungsgebührensatzung weist u. a. folgende Regelungen auf: § 2 Gebührenmaßstab (1) Die Grundgebühr ist die Gebühr für die allgemeine Leistungsbereitschaft (Fixkosten). Die Grundgebühr wird aufgrund der Verbrauchskennzahl festgesetzt. Die maßgebliche Kennzahl für die Festlegung der Grundgebühr im Erhebungszeitraum ist der vom ZWAR ermittelte Trinkwasserverbrauch. Der Erhebungszeitraum ist gemäß § 5 grundsätzlich das Kalenderjahr. Ist der Erhebungszeitraum kleiner als ein Kalenderjahr, so wird der Trinkwasserverbrauch des Erhebungszeitraumes auf das Kalenderjahr hochgerechnet. Der hochgerechnete Verbrauch ist dann die Verbrauchskennzahl. Eine Grundgebühr wird auch erhoben, wenn im Erhebungszeitraum kein Trinkwasser bezogen wurde. (2) … (3) Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesseinrichtung oder nach Pauschalen (Anlage) ermittelt. (…) § 3 Gebührensätze (1) Die Grundgebühr (§ 2 Abs. 1) beträgt: Jahresverbrauch in m³/a Höhe der Grundgebühr brutto 0 bis 150 102,72 €/a 151 bis 300 205,44 €/a 301 bis 500 346,68 €/a 501 bis 700 487,92 €/a 701 bis 1.000 682,66 €/a 1.001 bis 3.000 2.054,40 €/a 3.001 bis 5.000 3.402,60 €/a ab 5.001 5.521,20 €/a (2) Die Zusatzgebühr, auch Mengen- oder Verbrauchsgebühr (§ 2 Abs. 2), beträgt 1,94 Euro je Kubikmeter (EUR/m³) zugeführten Wassers, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz in Höhe von 7 %). (…) (3) Die Ermittlung der Pauschalen erfolgt nach dem anliegenden Verzeichnis. Das Verzeichnis ist Bestandteil der Satzung. § 4 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks (§ 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V) können Gebührenschuldner werden, wenn und soweit sie sich dazu schriftlich erklären. (3) Der Wechsel des Gebührenpflichtigen ist dem ZWAR unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wechselt der Gebührenpflichtige während des Fälligkeitszeitraums (§ 5), so hat derjenige, der am Fälligkeitstag gebührenpflichtig ist, die fälligen Gebühren zu entrichten. Unterlassen der bisherige und der neue Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haften sie als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel fällig werdenden Gebühren. § 5 Entstehung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum, Heranziehung und Fälligkeit (2) Bei Groß- oder Sonderkunden kann der Erhebungszeitraum monatlich oder vierteljährlich festgesetzt werden. (…) (8) Die endgültig festgesetzten Gebühren im Tarifkundenbereich werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (…) Die für kürzere Zeiträume festgesetzten Gebühren (Groß- und Sonderkundenbereich) werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Abwassergebührensatzung enthält vergleichbare Regelungen. Der Anteil invariabler (fixer) Kosten beträgt bei der Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung jeweils 80 %. Mit der Erhebung von Grundgebühren strebt der Antragsgegner einen Deckungsgrad von ca. 36 % (Trinkwasser) bzw. 21 % (Abwasser) an. Am 5. Mai 2023 hat die Antragstellerin in Bezug auf beide Satzungen Normenkontrollanträge gestellt, die der Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Wasserversorgungsgebührensatzung und die Abwasserbeseitigungsgebührensatzung seien unwirksam. Sie wiesen nicht den erforderlichen Mindestinhalt auf, weil die jeweiligen Regelungen über die Erhebung der Grundgebühr fehlerhaft und damit unwirksam seien. Mit der Grundgebühr würden ausschließlich die Kosten der Vorhalteleistung und damit Fixkosten umgelegt. Daher müsse die Grundgebühr linear gestaffelt werden, was nach den Stufentarifen in § 3 Abs. 1 TGS bzw. § 3 Abs. 1 AGS aber nicht der Fall sei. Zudem bemesse sich die Grundgebühr nach dem jeweiligen Vorjahresverbrauch. Dies sei ebenfalls unzulässig, weil die Kosten der Vorhalteleistung nicht verbrauchsabhängig gestaffelt werden dürften. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung) vom 2. Mai 2023 und die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungsansprüchen für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung) gleichen Datums für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, die Satzungen seien mit höherrangigem Recht zu vereinbaren und damit wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.