Beschluss
2 B 20/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0602.2B20.25.00
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Leitsätze
1. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung (hier einer Alkoholerkrankung) des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Gefahr einer Wiederholung schwerer Gewaltstraftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss regelmäßig nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und er die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat.(Rn.34)
2. Es besteht kein Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Ebenso wenig ist es erforderlich, mit der Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Therapie abzuwarten.(Rn.35)
3. Fallkonstellation, in der die Antragstellerin deren im Jahr 2008 geborene Tochter in einer Jugendeinrichtung untergebracht ist seit dem Jahr 2017 wiederholt straffällig geworden und zuletzt im Jahr 2023 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt worden ist.(Rn.42)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.1.2025 - 6 L 1077/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung (hier einer Alkoholerkrankung) des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Gefahr einer Wiederholung schwerer Gewaltstraftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss regelmäßig nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und er die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat.(Rn.34) 2. Es besteht kein Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Ebenso wenig ist es erforderlich, mit der Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Therapie abzuwarten.(Rn.35) 3. Fallkonstellation, in der die Antragstellerin deren im Jahr 2008 geborene Tochter in einer Jugendeinrichtung untergebracht ist seit dem Jahr 2017 wiederholt straffällig geworden und zuletzt im Jahr 2023 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt worden ist.(Rn.42) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.1.2025 - 6 L 1077/24 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin – eine im Jahr 1983 geborene rumänische Staatsangehörige, die laut den im Ausländerzentralregister enthaltenen Informationen erstmals im Jahr 2014 und zuletzt am 15.10.2015 aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingereist ist –1vgl. hierzu die Gesamtauskunft: AZR-Nummer 140520048424/ Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 27.5.2022, Bl. 21 der Ausländerakte als Teil der E-Aktevgl. hierzu die Gesamtauskunft: AZR-Nummer 140520048424/ Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 27.5.2022, Bl. 21 der Ausländerakte als Teil der E-Akte wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts und die Androhung ihrer Abschiebung. Sie ist verwitwet und Mutter einer am 16.6.2008in Rumänien geborenen Tochter, welche sich ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Ihr volljähriger Sohn ist nach Verbüßung einer Haftstrafe nach Rumänien abgeschoben worden. Seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ging die Antragstellerin in unregelmäßigen Abständen verschiedenen, teils geringfügigen Beschäftigungen nach. In ihrem Rentenversicherungsverlauf finden sich Phasen der Beschäftigungslosigkeit sowie Phasen, in denen sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) – sog. Arbeitslosengeld II – bezog. Seit dem Jahr 2017 wurde die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt strafgerichtlich verurteilt: 1. Am 1.8.2017 verurteilte sie das Amtsgericht Saarlouis, Aktenzeichen 12 Cs 36 Js 1398/17 (437/17), wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Beleidigung zu 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR Geldstrafe. 2. Am 14.5.2018 verurteilte sie das Amtsgericht Saarlouis unter dem Aktenzeichen 12 Cs 62 Js 624/18 (234/18) wegen Beleidigung zu 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR Geldstrafe. 3. Am 30.8.2018 verurteilte sie das Amtsgericht Saarlouis unter dem Aktenzeichen 12 Cs 65 Js 1715/18 (474/18) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 25 Tagessätzen zu je 10,00 EUR Geldstrafe. 4. Am 23.3.2021 verurteilte sie das Amtsgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 1 Ks 35 Js 336/19(6/20), wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe. Der Entscheidung lag zugrunde, dass sie in der Nacht des 21.11.2018 mit einem Küchenmesser zweimal auf ihren Bruder eingestochen hatte, wodurch unter anderem der linke Lungenflügel des Opfers touchiert wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss vom 3.1.2022 um ein Jahr verlängert. 5. Am 17.9.2021 verurteilte sie das Amtsgericht Saarlouis unter dem Aktenzeichen 10 Ds 20 Js 501/21 (116/21) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR Geldstrafe. 6. Am 7.6.2023 verurteilte sie das Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 1 Ks 2/23 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Dem Urteil lag zugrunde, dass sie am Abend des 6.10.2022 in der Wohnung eines Bekannten einen ihr ebenfalls seit Jahren bekannten Mann mit einem mitgeführten Messer, das eine Klingenlänge von 20 Zentimetern aufwies, mit 13 Messerstichen getötet hatte. Das Opfer erlitt vielfache durchtrennende Stichverletzungen in den Brustkorb, die linke Flanke und den Rücken. Durch die zahlreichen Stichverletzungen wurde der Herzbeutel des Opfers eröffnet, beide Zwerchfellkuppeln durchtrennt, der rechte Lungenoberlappen, der linke Lungenunterlappen und die Leber durchstochen. Das Opfer verstarb durch Verbluten nach innen und nach außen. Das Landgericht stellte im Fall der Antragstellerin im Wege der Rückrechnung eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,98 Promille fest. Ein im Verfahren beauftragter Sachverständiger bestätigte eine Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin. Trotz der hohen Blutalkoholkonzentration sei in ihrem Fall von fehlenden oder nur geringen Ausfallerscheinungen auszugehen, was auf eine gewisse „Giftfestigkeit" schließen lasse, welche nur durch einen langjährigen Konsum begründet werden könne. Zwar sei die Steuerungsfähigkeit der Antragstellerin zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert gewesen, allerdings sei die Einsichtsfähigkeit vorhanden gewesen. Ihre Alkoholabhängigkeit wurde mit einem Missbrauch ihrer Tochter im Jahr 2017 durch den damaligen Lebensgefährten der Antragstellerin in Zusammenhang gebracht. Im Lauf der Zeit habe sie ihren Alkoholkonsum – neben Schnaps und Wein – auf zehn bis 20 Flaschen Bier am Tag gesteigert. In dem Urteil wurde ausgesprochen, dass sie bis zum 29.9.2024 eine Haftstrafe verbüßen und anschließend in eine Einrichtung nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) verlegt werden sollte. Die Antragstellerin befindet sich seit dem 7.10.2022 in Haft. Bereits zuvor war ihre Tochter in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden, aus der sie regelmäßig abgängig war. Die Vormundschaft für ihre Tochter wurde im Nachgang zur Verurteilung der Antragstellerin wegen Totschlags durch Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 26.5.2023, Az.: 19 F 36/23 SO, auf das Kreisjugendamt des Landkreises Saarlouis übertragen. Ihre Tochter ist gegenwärtig – nach Phasen des Abgangs aus der vorherigen Einrichtung und Wohnungslosigkeit – in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Nach vorheriger Anhörung stellte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 16.4.2024 gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest (Ziffer 1), drohte ihr gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die Abschiebung nach Rumänien – oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei – an (Ziffer 2 und 3), befristete die Wirkung der Verlustfeststellung gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU auf sieben Jahre ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 4), verwies auf die Strafbarkeit des weiteren unerlaubten Aufenthaltes oder der erneuten Einreise in das Bundesgebiet nach § 9 FreizügG/EU (Ziffer 5) und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an (Ziffer 6). Der durch die Antragstellerin hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.7.2024 zurückgewiesen. Am 26.8.2024 hat die Antragstellerin hiergegen vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben (Az.: 6 K 1076/24) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.4.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.7.2024 wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 27.1.2025 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer fristgerecht erhobenen Klage gegen die durch Bescheid vom 16.4.2024 getroffene Feststellung des Verlusts ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Im Hinblick auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach Rumänien sei der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO ebenfalls statthaft.Der auch im Übrigen zulässige Antrag habe in der Sache jedoch keinen Erfolg.Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung falle zu ihren Lasten aus. Die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU (Ziffer 1 des Bescheides) begegne keinen rechtlichen Bedenken. § 6 FreizügG/EU enthalte ein dreistufiges, am Maß der Integration des Betroffenen orientiertes System aufeinander aufbauender Schutzstufen bei Verlustfeststellungen. Während die Verlustfeststellung auf der ersten Stufe nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bereits aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen könne, sei dies nach dem Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nur noch aus schwerwiegenden Gründen möglich. Nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU könne die Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die darüber hinaus ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Im Fall der Antragstellerin seien die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung erfüllt. Der Schutz vor einer Verlustfeststellung auf höchster Stufe, wie er in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU normiert sei, komme ihr nicht zu. Dies setze über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts im Sinne von § 4a FreizügG/EU im Zeitpunkt der Verlustfeststellung hinaus voraus, dass der Betroffene sich in den letzten zehn Jahren – vom Zeitpunkt der Verlustfeststellung an zurückgerechnet – ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Da sie letztmalig im Jahr 2015 eingereist und die Verluststellung im Jahr 2024 ausgesprochen worden sei, sei ein Zeitraum von zehn Jahren des ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erreicht worden. Zwar könne im Hinblick auf ihre Erwerbsbiographie unterstellt werden, dass ihr der erhöhte Schutz nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zukomme, allerdings erweise sich eine am Maßstab des § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 FreizügG/EU zu messende Verlustfeststellung als rechtmäßig, weil die erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung in ihrem Fall vorlägen. Mit Blick auf das abgestufte Schutzsystem des § 6 FreizügG/EU würden Gründe für die Verlustfeststellung gefordert, die gewichtiger seien als bei einem Einschreiten im „Normalfall“. Durch das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“ werde an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen seien. Ausreichend sei insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen seien insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen. Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lasse, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre bzw. welches die Entziehung des aus unionsrechtlicher Sicht bereits bestehenden Daueraufenthaltsrechtes rechtfertige, könne nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei könne auch das von den Strafgerichten konkret auf der Grundlage der Schuld des Täters zu bemessende Strafmaß (vgl. § 46 StGB) als Indiz für die Gewichtung der für die Verlustfeststellung sprechenden Gründe herangezogen werden, wobei insbesondere bei einer Verurteilung wegen eines einzelnen Delikts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vom Vorliegen schwerwiegender Gründe auszugehen sei. Dies zugrunde gelegt sei vorliegend die Verlustfeststellung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung erfolgt. Die ihren Verurteilungen zugrundeliegenden Umstände ließen ein Verhalten der Antragstellerin erkennen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft im vorgenannten Sinne berühre und die Entziehung des aus unionsrechtlicher Sicht bereits bestehenden Daueraufenthaltsrechts rechtfertige. Allein die letztmalige Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten lasse ein persönliches Verhalten erkennen, welches zweifelsfrei ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Hinzu kämen weitere fünf Verurteilungen der Antragstellerin, wobei es sich bei der von ihr begangenen gefährlichen Körperverletzung, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werde (§ 224 Abs. 1 StGB), um eine Straftat der mittelschweren bis schweren Kriminalität handele. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), die in der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang einnähmen, liege im Grundinteresse der Gesellschaft. Totschlag stelle zudem ein Kapitalverbrechen dar, das das Leben als höchstes Schutzgut betreffe und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtige. Die Art und Weise der Tatbegehung zeige zudem charakterliche Defizite auf, die eine hohe Rückfallgefahr nahelegten. Sie habe ausweislich des Strafurteils 13 Mal mit einem mitgeführten Messer, das eine Klingenlänge von 20 cm gehabt habe, auf ihr Opfer eingestochen. Die durch die Stiche verursachten Wunden seien teils derart lief gewesen, dass sie den Blick auf die inneren Brustorgane freigegeben hätten. Durch die zahlreichen Stichverletzungen sei der Herzbeutel des Opfers eröffnet, beide Zwerchfellkuppeln durchtrennt, der rechte Lungenoberlappen und der linke Lungenunterlappen und die Leber durchstochen worden. Das Opfer sei durch Verbluten nach innen und nach außen verstorben. Sie habe mithin unter Zuhilfenahme eines gefährlichen Werkzeugs ein hohes Aggressions- und Gewaltpotential aufgezeigt. Überdies habe sie bereits zuvor ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.2021 – 1 Ks 35 Js 336/19 (6/20) – unter Zuhilfenahme eines Küchenmessers mehrfach auf ihren Bruder eingestochen. Auch die drei daneben abgeurteilten Körperverletzungsdelikte zeigten ein hohes Aggressionspotential und Eskalationsrisiko zulasten der körperlichen Unversehrtheit. Erschwerend komme hinzu, dass sie diese Taten unter Alkoholeinfluss verübt habe und sich ihr Alkoholkonsumverhalten ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Saarbrücken im Urteil vom 7.6.2023 – 1 Ks 2/23 – zu einer manifesten Alkoholabhängigkeit entwickelt habe. Hinzu komme die Anzahl ihrer Verurteilungen im Bundesgebiet. Sie sei insgesamt sechs Mal straffällig geworden, wobei sie seit ihrer erstmaligen Verurteilung im Jahre 2017 in besonderem Maße deutlich gemacht habe, dass sie sich nicht durch die erfolgten Verurteilungen habe beeindrucken lassen. Auch die laufende Bewährungszeit habe sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Die am 23.3.2021 verhängte Freiheitsstrafe zu einem Jahr und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Chance, sich zu bewähren, habe sie ungenutzt gelassen und sei bereits im September des gleichen Jahres wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und erneut im Oktober des Jahres 2022 straffällig geworden. Zuletzt sei sie wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit ihrem Vortrag, dass sie seit Haftantritt am 6.10.2022 „clean“ sei, mithin seit über zwei Jahren keinen Alkohol mehr konsumiere, seit Beginn ihrer Inhaftierung regelmäßige Gespräche mit der Suchtberaterin der Justizvollzugsanstalt führe, eine erhebliche Therapiemotivation aufweise und sich nunmehr um die Absolvierung einer Suchttherapie in der Justizvollzugsanstalt bemühe, dringe sie nicht durch. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Therapie schließe eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr per se nicht aus. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs oder einer Therapieanbindung – durch objektive Fakten belegt – bewährt habe, könne nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Der Antragsgegner habe ferner das ihm bei Erlass der Verlustfeststellung eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Er habe die familiären und sonstigen Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet gewürdigt und auch berücksichtigt, dass sie erst im Erwachsenenalter in das Bundesgebiet eingereist sei, sie also ihre gesamte Kindheit und Jugend in Rumänien verbracht habe, mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut sei und die Landessprache spreche. Soweit sie dort keine Familie mehr habe, sei es ihr als erwachsenem Menschen und gerade vor dem Hintergrund ihrer strafrechtlichen Verfehlungen zuzumuten, in Rumänien erneut Fuß zu fassen. Es sei ihr auch nicht gelungen, sich wirtschaftlich und sozial nachhaltig in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Sie habe keine persönlichen Umstände vorgetragen, die eine Unzumutbarkeit ihrer Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nahelegen würden. Ihren familiären Bindungen zu ihrer minderjährigen Tochter und ihrem Verlobten im Bundesgebiet komme kein besonderes, der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehendes Gewicht zu. Kontakte zu diesen könne sie auch von Rumänien aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Insbesondere ruhe ihr Sorgerecht für ihre Tochter, die unter Vormundschaft des zuständigen Kreisjugendamtes stehe und derzeit in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sei. Hierbei sei zu sehen, dass eine etwaige, durch die Verlustfeststellung bedingte Trennung von ihrer Tochter allein auf die erhebliche Straffälligkeit der Antragstellerin, mithin auf deren eigenverantwortliches Handeln, zurückzuführen wäre. Eine Eheschließung aufgrund der seit dem 16.3.2021 bestehenden Verlobung mit einem deutschen Staatsangehörigen sei bislang nicht erfolgt. Auch habe dieser sie nicht von der Begehung schwerwiegender Straftaten abhalten können. Zu Recht habe der Antragsgegner daher vor dem Hintergrund der festgestellten Wiederholungsgefahr betreffend Straftaten von erheblichem Gewicht das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an einer Beendigung ihres Aufenthalts als nachrangig angesehen. Soweit sie sich auf Resozialisierungsgesichtspunkte berufe, sei festzuhalten, dass diese für die ausländerrechtliche Entscheidung über die Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU unerheblich seien. Denn während zwar der Strafvollzug die Resozialisierung als Ziel verfolge (vgl. § 2 StVollzG), gehe es bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat getragen werden müsse. Die vorliegende Entscheidung diene nicht der Resozialisierung des Betroffenen, sondern dem Schutz der Allgemeinheit des Aufnahmemitgliedstaats. Überdies habe der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigen müssen, dass sie nach dem Ende des Vorwegvollzugs in eine Therapieeinrichtung im Sinne des § 64 StGB für die Behandlung ihrer Alkoholabhängigkeit verlegt werden solle. Denn die Verlustfeststellung stelle eine Maßnahme dar, die der Gefahrenabwehr diene. Im Übrigen bestehe kein Anspruch darauf, im Rahmen eines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden könne. Demgemäß stehe ein etwaiger Anspruch auf Durchführung einer Therapie dem Vollzug der Ausweisung nicht entgegen. Lediglich bei Betroffenen, die – was bei der Antragstellerin jedoch nicht der Fall sei – die höchste Verfestigungsstufe des zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erreicht haben, habe der Europäische Gerichtshof ein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Interesse daran formuliert, die Resozialisierung des Betroffenen in dem Staat vorzunehmen, in dem er vollständig integriert sei. Im vorliegenden Fall bestehe ferner ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Verlustfeststellung. Auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die verfügte Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sei es im hiesigen Fall mit Blick auf die dargestellte erhebliche Wiederholungsgefahr betreffend Tötungs- und Körperverletzungsdelikten, die in erheblichem Maße die besonders hochrangigen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gefährdeten, zum Schutz der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland geboten, dass die Antragstellerin ein sich anschließendes Hauptsacheverfahren aus dem Ausland heraus betreibe. Dies sei ihr, die anwaltlich vertreten sei, auch ohne Weiteres zumutbar. Ihr Einwand, wonach das Tötungsdelikt im Zustand stark verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums erfolgt sei, sodass im Vollzug gerade keine Wiederholungsgefahr bestehe, könne aus den dargestellten Gründen nicht durchgreifen. Eine gerichtlich angeordnete Maßnahme nach § 64 StGB müsse vor einer Verlustfeststellung gerade nicht abgewartet werden. Ein derartiger Anspruch bestehe nicht. Der Antragsgegner habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine nicht völlig unbegründete Möglichkeit bestehe, die Antragstellerin zeitnah und ohne größere Widrigkeiten aus dem Bundesgebiet aus der Haft heraus abschieben zu können. Auch soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare, in Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Rumänien unter Einräumung einer Ausreisefrist von einem Monat begehre, sei der Antrag in der Sache unbegründet. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU solle die Abschiebung in dem Bescheid, in welchem der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werde, angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden, wobei nach Satz 3 der Vorschrift außer in dringenden Fällen eine Frist von mindestens einem Monat einzuräumen sei. Diesen Anforderungen genüge die Abschiebungsandrohung ersichtlich. Gegen diesen Beschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 27.1.2025 zugestellt wurde, richtet sich ihre Beschwerde vom 30.1.2025, die sie durch ihre Verfahrensbevollmächtigten am 27.2.2025 begründet hat. Der Antragsgegner ist der Beschwerde der Antragstellerin entgegengetreten. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2025 – 6 L 1077/24 –, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16.4.2024 zurückgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts. Insbesondere die Gefahrenbeurteilung hat damit Umstände mit in den Blick zu nehmen, die erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sind. Etwas anderes gilt für Tatbestandsmerkmale, die – wie die Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU – nach dem materiellen Recht bereits bei Verfügung der Verlustfeststellung vorliegen müssen.2vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 15 (m.w.N.)vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 15 (m.w.N.) Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. 1. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie sei – anders als das Verwaltungsgericht ausgeführt habe – bereits im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, sodass sie sich zum Feststellungszeitpunkt im Jahr 2024 bereits 10 Jahre im Land befunden habe. Die Verlustfeststellung richte sich mithin – entgegen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts – nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, sodass jene nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgesprochen werden dürfe. Hieran gemessen fehle es bereits an der für § 6 FreizügG/EU erforderlichen konkreten Wiederholungsgefahr. Das erstinstanzliche Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich allein aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Saarbrückens, mit welchem sie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, derartige charakterliche Mängel erkennen ließen, dass sich dadurch bereits eine konkrete Wiederholungsgefahr ergebe. Das Landgericht Saarbrücken habe in seinen Urteilsgründen festgestellt, dass zwischen der langjährig bestehenden Alkoholabhängigkeit und ihren Taten ein sogenannter symptomatischer Zusammenhang bestehe, da ihre Impulskontrolle durch den Konsum zum Tatzeitpunkt herabgesetzt gewesen sei. Im Umkehrschluss könne daraus gefolgert werden, dass, sofern eine Behandlung der Alkoholproblematik stattfinde bzw. stattgefunden habe, eine solche Gefahr oder Einschränkung in ihrem Impulskontrollverhalten gerade nicht mehr zu befürchten sei, so dass weitere Straftaten nicht zu erwarten seien. In diesem Zusammenhang müsse ihre positive Entwicklung seit ihrer Inhaftierung im Jahr 2022 hervorgehoben werden. Seit ihrem Haftantritt am 6.10.2022 habe sie keinen Alkohol mehr konsumiert. Zudem führe sie seit Beginn ihrer Inhaftierung regelmäßige Gespräche mit der Suchtberaterin der Justizvollzugsanstalt (JVA). Sie weise eine erhebliche Therapiemotivation auf und falle positiv bei ihrem in der JVA ausgeübten Beruf als Küchenhilfe auf, was ihr aktuelles Arbeitszeugnis belege. Sie bemühe sich ferner, nachdem die Vollstreckungsreihenfolge zu ihren Ungunsten verändert worden und eine Durchführung der im Urteil ausgesprochenen Maßregel des § 64 StGB nicht planmäßig erfolgen werde, um die Absolvierung einer Suchttherapie in der JVA. Aufgrund ihrer Therapiemotivation sei zudem geplant, erneut einen Antrag auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zu stellen, um ihrem dringenden Therapiewunsch entsprechen zu können. Aufgrund ihres bisherigen Haftverhaltens habe sie sich ausgiebig mit ihrer Suchterkrankung auseinandergesetzt und werde dies auch weiterhin und intensiver tun, sodass gerade nicht mit einem Scheitern der Suchtmitteltherapie zu rechnen sei. Es zeichne sich vielmehr ein sicherer Lebenswandel ab, der nach ihrer Entlassung aus Haft und/oder Maßregel dazu führen werde, dass sie in ein abstinentes und straffreies Leben zurückkehren könne. Dies werde auch durch die Tatsache gestützt, dass das erkennende Gericht die Maßregel des § 64 StGB gemäß dessen restriktiven Voraussetzungen nur habe aussprechen dürfen, sofern eine Heilung der Betroffenen zu erwarten sei. Aspekte der Resozialisierung hätten Einfluss auf die prognostische Entscheidung der Widerholungsgefahr haben müssen. Das erstinstanzliche Gericht habe den bestehenden symptomatischen Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der Veranlassung der Antragstellerin zur Begehung von Straftaten verkannt. Da der Alkoholkonsum seit nunmehr zwei Jahren völlig und ohne Zwischenvorkommnisse eingestellt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass dies auch in Freiheit so sein werde. Mit diesem Aspekt hätten sich weder die Widerspruchsbehörde noch das erstinstanzliche Gericht auseinandergesetzt. Im Gegenteil sei der Alkoholkonsum durch das erstinstanzliche Gericht als erschwerender Fakt gewertet worden. Auch sei ihre Entwicklung während der Haftzeit nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodass die Entscheidung bereits aus diesem Grund (ermessens-)fehlerhaft sei. Die prognostische Feststellung der Wiederholungsgefahr basiere in einseitiger Weise auf dem ausgeurteilten Strafmaß sowie den Strafzumessungserwägungen. Die diesseitigen Vorträge zur persönlichen Entwicklung, insbesondere der Bekämpfung des Alkoholkonsums seien nicht gewürdigt worden. Vorliegend sei dem Amtsermittlungsgrundsatz offensichtlich nicht genügt worden. Das Gericht oder gar die Widerspruchsbehörde hätten sich unter Beiziehung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes oder durch die Einholung einer Stellungnahme der JVA selbst ein Bild über ihre Entwicklung machen müssen, was nicht geschehen sei. Stattdessen werde schlichtweg unterstellt, dass der Lebenswandel nicht nachweisbar erfolgt sei. Hiervon ausgehend sei bereits die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr zu verneinen, sodass die für § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erschwerenden Voraussetzungen im Rahmen eines „Erst-Recht-Schlusses“ verneint werden müssten. Auch sei das Ermessen entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts durch die Behörde fehlerhaft ausgeübt worden. Die Antragstellerin habe ihren familiären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Ihr Sorgerecht für ihre minderjährige Tochter ruhe lediglich für die Dauer ihrer Inhaftierung, es sei nicht entzogen worden. Hinzu komme, dass sie sich mit ihrem langjährigen Lebensgefährten am 16.3.2021 verlobt habe und das Verlöbnis seither fortbestehe. Die seit dem Jahr 2019 bestehende Lebensgemeinschaft trage zu ihrer erheblichen Verwurzelung im Bundesgebiet bei. Weitere Schritte, insbesondere die Beantragung des Aufgebots beim Standesamt für die Schließung der Ehe, seien zeitnah beabsichtigt. Es fehlten jedoch noch einige Originaldokumente, insbesondere ihre Geburtsurkunde, mit deren Beschaffung die Unterzeichnerin derzeit beauftragt sei. Folglich stünden tatsächliche und rechtliche Gründe der Eheschließung derzeit entgegenstehen, deren Beseitigung jedoch zeitnah erfolgen werde. Für ihre erhebliche Verwurzelung spreche zudem, dass regelmäßiger Kontakt zu ihrer Tochter und zu ihrem Verlobten in Form von Besuchs-, Telefon- und Skypeterminen bestehe. Es sei davon auszugehen, dass beide Kontakte nach der Haftentlassung weiter in schützenswerter Weise fortbestehen würden. Ihre tiefgreifende familiäre Verwurzelung würde auf unverhältnismäßige Weise vereitelt werden, würde man sie in ihr ursprüngliches Heimatland, in welchem keinerlei soziale Kontakte oder familiäre Einbindung bestünden, zurückschicken. Soweit das Gericht in erster Instanz ausgeführt habe, der Kontakt zu dem minderjährigen Kind und dem langjährigen Verlobten und Lebenspartner könne mittels „moderner Kommunikationsmittel“ hergestellt werden, würden ihr Recht auf Ehe und Familie im Sinne von Art 6 GG und das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art 8 EMRK faktisch bei der Ermessenausübung völlig außer Acht gelassen. Denn der Vorschlag, eine Partnerschaft mit dem Verlobten oder gar eine familiäre Gemeinschaft mit dem minderjährigen Kind, für welches man die elterliche Sorge trage, mittels Fernkommunikationsmitteln zu führen, sei schlichtweg unmöglich und erfülle keinesfalls die grundlegenden menschlichen Bedürfnisse an diese Institution. Ihre im Grundgesetz und der EMRK verankerten Rechte seien nicht in ausreichendem Maße gewürdigt worden. Aus den vorgenannten Gründen könne auch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. 2. Mit diesem, den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zeigt die Antragstellerin keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. a. Soweit sie im Rahmen der Beschwerdebegründung vortragen lässt, dass sie zuletzt nicht im Jahr 2015, sondern vielmehr bereits im Jahr 2014 nach Deutschland eingereist sei, sodass wegen des 10-jährigen Aufenthaltes zu Ihren Gunsten die Bestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 1Freizügigkeitsgesetz/EU (folgend: FreizügG/EU) greifen müsse, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zum einen spricht bereits viel dafür, dass selbst für den Fall, dass die Antragstellerin zuletzt im Jahr 2014 nach Deutschland eingereist wäre, kein 10-jähriger Aufenthalt im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU vorliegt. Denn die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu unterbrechen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Antragstellerin in Folge des durch sie verübten tödlichen Messerangriffs bereits seit dem 7.10.2022 fortwährend in Haft befindet. Betreffend ihre bis dahin bestehende Integration ist zu sehen, dass sie bereits vor ihrer Verhaftung wegen mehreren Gewaltdelikten strafrechtlich belangt worden war und aus dem Umstand, dass sie von ihrem deutschen Lebensgefährten in der Haft besucht wird und – nach eigenen Angaben – telefonischen Kontakt zu ihrer in einer Einrichtung untergebrachten Tochter hat, keinesfalls auf ein Fortbestehen der allenfalls nur schwach ausgeprägten Integrationsbande während der Haft geschlossen werden kann.3vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 10vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 10 Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Angaben der Antragstellerin betreffend ihre letzte Einreise in das Bundesgebiet und ihren ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet in Widerspruch zu den im Ausländerzentralregister erfassten Daten stehen. Der in der Veraltungsakte enthaltene Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 27.5.2022 weist für sie folgenden Meldestatus aus: „Ersteinreise in das Bundesgebiet, am 01.05.2014,4Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat meldende Behörde ZAB Lebach (068100), gemeldet am 20.05.2014, AZ. SB234658 KEINE AKTE Fortzug nach unbekannt, am 01.07.2021, meldende Behörde ZAB Lebach (068100), gemeldet am 04.05.2022, AZ. SB234658 […] Zuzug von (Ausländer-)Behörde, von Behörde LR Kreis Bergstraße (031300), am 16.11.2015, meldende Behörde ZAB Lebach (068100), gemeldet am 13.10.2017, AZ. SB234658 Wiederzuzug aus dem Ausland, am 15.10.2015,5Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat meldende Behörde LR Kreis Bergstraße (031300), gemeldet am 03.11.2015 [… ] “ Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unrichtig sein könnten. Der pauschale Hinweis der Antragstellerin auf ihre Einreise „im Jahr 2014“ und das Angebot einer persönlichen Anhörung durch das Gericht lassen jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der im Ausländerzentralregister gespeicherten amtlichen Informationen aufkommen. b. Soweit die Antragstellerin moniert, dass das Verwaltungsgericht in ihrem Fall das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bejaht hat, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch.Die Annahme des Verwaltungsgerichts, von der Antragstellerin gehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus, erweist sich auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung als zutreffend.6vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 Bei einer auf spezialpräventive Gründe zu stützenden Verlustfeststellung (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU) hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Begehung der Straftat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.7vgl. Beschluss des Senats vom 8.3.2024 – 2 B 151/23 –, juris, Rn. 35 unter Hinweis auf: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 - 9, sowie Urteil vom 21.5.2019 – 10 B 19.55 –, juris, Rn. 27vgl. Beschluss des Senats vom 8.3.2024 – 2 B 151/23 –, juris, Rn. 35 unter Hinweis auf: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 - 9, sowie Urteil vom 21.5.2019 – 10 B 19.55 –, juris, Rn. 27 Der Stand einer eventuellen Therapie ist dabei genauso zu berücksichtigen wie die bisherige Führung der betreffenden Person in der Haft.8vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 8vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 8 Der Hinweis der Antragstellerin, wonach sie im Rahmen ihrer Inhaftierung keinen Alkohol konsumiere, einer Beschäftigung nachgehe und sich in der Gefangenengruppe laut Zeugnis „gut, unscheinbar und meist ruhig“9vgl. S. 33 der elektronischen Gerichtsakte, Stellungnahme des Küchenleiters der JVAvgl. S. 33 der elektronischen Gerichtsakte, Stellungnahme des Küchenleiters der JVA führe, stellt die vom Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose nicht in Frage. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung (hier einer Alkoholerkrankung) des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Gefahr einer Wiederholung schwerer Gewaltstraftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und er die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden.10vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 15 sowie ebenso: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2024 – 19 ZB 22.1546 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 27.9.2022 – 10 B 22.263 –, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 15 sowie ebenso: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2024 – 19 ZB 22.1546 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 27.9.2022 – 10 B 22.263 –, juris Das Abwarten eines etwaig erfolgreichen Therapieverlaufs ist indes nicht angezeigt, da künftige Entwicklungen nichts über die aktuell von der Antragstellerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aussagen.11vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 – 1 B 39/15 –, juris, Rn. 10vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 – 1 B 39/15 –, juris, Rn. 10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Ebenso wenig ist es erforderlich, mit der Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Therapie abzuwarten.12vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 15 sowie VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23.5.2023 – B 6 K 22.881 –, juris, Rn. 66vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 15 sowie VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23.5.2023 – B 6 K 22.881 –, juris, Rn. 66Überdies ergeben sich weder aus dem nationalen Recht noch aus Unionsrecht Vorgaben für den Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausspricht. Diese kann ermessensfehlerfrei auch geraume Zeit vor dem Ende einer zu verbüßenden Strafhaft erfolgen. Einer positiven Entwicklung des Unionsbürgers nach Erlass der Verlustfeststellung kann durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU Rechnung getragen werden.13vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 - 1 B 39.15 –, juris, Rn. 21vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 - 1 B 39.15 –, juris, Rn. 21 3. Mit ihrem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin auch keine Ermessensfehler auf. Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU steht die Verlustfeststellung im pflichtgemäßen Ermessen (§ 40 SVwVfG) der Ausländerbehörde. Bei der Entscheidung nach § 6 Absatz 1 FreizügG/EU sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU), wobei es sich hierbei nicht um einen abschließenden Katalog an zu berücksichtigten Gesichtspunkten handelt.14vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 51 sowie Beschluss des Senats vom 8.3.2024 – 2 B 151/23 –, juris, Rn. 44vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 51 sowie Beschluss des Senats vom 8.3.2024 – 2 B 151/23 –, juris, Rn. 44 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Antragsgegner alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist er zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet im Rahmen einer Verlustfeststellung zu beenden, der Vorrang gebührt. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in seinem Ermessen liegt und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt. Überdies hat er hinreichend die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, den Integrationsstand und die familiäre Situation bewertet. Eine Fehlgewichtung ist darin nicht zu sehen. Insbesondere ist der Antragsgegner hinreichend auf die familiäre Situation der Antragstellerin eingegangen. Eine Verletzung von Art. 6 GG oder dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht gegeben. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorträgt, das Sorgerecht für ihre minderjährige Tochter ruhe lediglich für die Dauer ihrer Inhaftierung – es sei ihr nicht entzogen worden – und das seit dem 16.3.2021 bestehende Verlöbnis mit einem deutschen Staatsangehörigen trage zu ihrer erheblichen Verwurzelung im Bundesgebiet bei, zeigt sie keine Ermessensfehler auf. Der Antragsgegner hat sowohl berücksichtigt, dass die Antragstellerin eine am 16.6.2008 geborene Tochter hat, als auch den Umstand, dass sie nach eigenen Angaben seit mehr als 4 Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verlobt ist. Betreffend die im Jahr 2008 geborene Tochter der Antragstellerin ist zu sehen, dass diese bereits vor der Inhaftierung der Antragstellerin im Jahr 2022 in einer Jugendeinrichtung untergebracht war und kein gemeinsamer Haushalt mehr existierte. Überdies wird die Tochter am 16.6.2026 volljährig, wobei sich die Antragstellerin, die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.6.2023 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist – auch unter Berücksichtigung der ab dem 7.10.2022 vollzogenen Untersuchungshaft –voraussichtlich Mitte des Jahres 2026 noch in Haft oder im Maßregelvollzug befinden wird, sodass ihr Sorgerecht vor Vollendung der Volljährigkeit ihrer Tochter nach gegenwärtiger Betrachtung nicht mehr aufleben wird. In diesem Zusammenhang ist zugleich zu würdigen, dass keine Haftbesuche der Tochter dokumentiert sind (vgl. Besuchsnachweis der JVA, Stand: 15.3.2024, S. 99 der Ausländerakte), sondern seit der Inhaftierung bislang lediglich – nach eigenen Angaben der Antragstellerin – telefonischer Kontakt besteht, der auch im Falle einer Rückkehr der Antragstellerin in ihr Herkunftsland aufrechterhalten werden könnte. Angesichts des Umstandes, dass die Tochter der Antragstellerin in etwa einem Jahr volljährig sein wird, ist festzustellen, dass dem im Verhältnis zwischen den Eltern und einem volljährigen Kind im Grundsatz bestehenden grundrechtlichen Schutz durch die Möglichkeit von Kontakt mittels Telekommunikationsmitteln und mittels Besuchen in Rumänien Genüge getan werden kann.15vgl. VG München, Urteil vom 5. Juli 2022 – M 2 K 19.1392 –, juris, Rn. 42vgl. VG München, Urteil vom 5. Juli 2022 – M 2 K 19.1392 –, juris, Rn. 42 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin seit rund 4 Jahren verlobt ist. Ein Verlöbnis ist nicht einer nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Ehe gleichzustellen. Es entfaltet allenfalls die „Vorwirkung“ einer Ehe, wenn die Eheschließung und der Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft unmittelbar bevorstehen.16vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.10.2012 – 10 CE 12.2125 – juris, Rn. 2 f.vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.10.2012 – 10 CE 12.2125 – juris, Rn. 2 f. Hiervon ist allerdings fallbezogen nicht auszugehen. Der Umstand, dass die Klägerin sich gegenwärtig um Papiere bemüht, die unter anderem für eine Eheschließung erforderlich sind, ist insoweit nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vor. Besonderer Schutz auf dieser Grundlage bestünde beispielsweise, wenn ein Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik aufgebaut hätte, also von einem Hineinwachsen in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland auszugehen ist.17sog. faktischer Inländer mit Verwurzelung in Deutschland und Entwurzelung im Heimatland; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 – 1 C 8.96 –, juris, Rn. 30sog. faktischer Inländer mit Verwurzelung in Deutschland und Entwurzelung im Heimatland; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 – 1 C 8.96 –, juris, Rn. 30 Zu diesem Personenkreis zählen vor allem im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation.18vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.3.2015 – 10 C 14.2655 –, juris, Rn. 27 sowie VG München, Urteil vom 5.7.2022 – M 2 K 19.1392 –, juris, Rn. 42 - 45vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.3.2015 – 10 C 14.2655 –, juris, Rn. 27 sowie VG München, Urteil vom 5.7.2022 – M 2 K 19.1392 –, juris, Rn. 42 - 45 Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin offensichtlich nicht vor. Sie ist – ebenso wie ihre Tochter – in Rumänien geboren und ausweislich der im Ausländerzentralregister enthaltenen Daten erstmals im Jahr 2014 – also im Alter von 31 Jahren – nach Deutschland gekommen. Sie hat in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 25.3.2021 selbst mitgeteilt, dass sie vor ihrer Inhaftierung überdies „ganz wenig Deutsch“ verstanden habe. Ihre Erwerbsbiografie wurde wiederholt von Phasen der Beschäftigungslosigkeit beziehungsweise von Phasen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II unterbrochen. Zugleich ist die Antragstellerin seit dem Jahr 2017 wiederholt und mit besonderer Intensität und zuletzt enormer Brutalität straffällig geworden. Hierauf basierend ist davon auszugehen, dass sie im Bundesgebiet – wenn überhaupt – nur schwach integriert ist beziehungsweise war. Es fehlt an der grundlegenden wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Integration. Hierauf basierend konnte das Verwaltungsgericht ein besonderes öffentliches Interesse an der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt annehmen, da von der Antragstellerin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen überzeugend dargelegt hat, besteht in ihrem Fall angesichts ihrer strafrechtlichen Historie und der Art und Weise der Tatausführungen eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Zugleich ist nicht dargetan, dass der Antragstellerin eine Rückkehr nach Rumänien unmöglich und unzumutbar wäre. Sie ist dort geboren und verbrachte dort einen großen Teil ihres bisherigen Lebens. Auch ihre Tochter wurde im Jahr 2008 in Rumänien geboren. Die Beschwerde kann nach alledem keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).