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Urteil

10 B 22.263

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist ein Daueraufenthaltsrecht einmal erlangt worden, ist es keinen weiteren Bedingungen unterworfen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Lebens- und Gesundheitsschutz sind sowohl verfassungs- als auch europarechtlich überragend wichtige Gemeinschaftsbelange von fundamentaler Bedeutung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Jedenfalls solange der Ausländer eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, indem er sich insbesondere außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat, kann von einem Wegfall der erheblichen Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss nicht ausgegangen werden (Fortführung von VGH München BeckRS 2022, 8509). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Daueraufenthaltsrecht einmal erlangt worden, ist es keinen weiteren Bedingungen unterworfen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Lebens- und Gesundheitsschutz sind sowohl verfassungs- als auch europarechtlich überragend wichtige Gemeinschaftsbelange von fundamentaler Bedeutung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Jedenfalls solange der Ausländer eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, indem er sich insbesondere außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat, kann von einem Wegfall der erheblichen Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss nicht ausgegangen werden (Fortführung von VGH München BeckRS 2022, 8509). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. März 2021 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 mit der darin verfügten Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts, dem auf fünf Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot und der Abschiebungsandrohung zu Unrecht aufgehoben. Demgemäß ist in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die (Anfechtungs-)Klage des Klägers abzuweisen. 1. Die durch die Beklagte getroffene Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger ist im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (1.1.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 1.2.). 1.1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Verlustfeststellung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 29 jew. m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch für Tatbestandsmerkmale, die - wie die Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU - nach dem materiellen Recht bereits bei der Verfügung der Verlustfeststellung vorliegen müssen (BVerwG, U.v. 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/16 - juris Rn. 84 ff.; vgl. nachfolgend 1.3.). 1.2. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Verlustfeststellung ist § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU. Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Gründe der öffentlichen Ordnung, die nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU eine Verlustfeststellung rechtfertigen, erfordern eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts allerdings nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um eine Verlustfeststellung zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die gesteigerten Anforderungen an die vom Freizügigkeitsberechtigten ausgehende Gefahr nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU greifen im Fall des Klägers, weil er ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a Abs. 1 FreizügG/EU - unstreitig - erworben hat. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Vater des Klägers jedenfalls seit 1. März 2002 als Arbeitnehmer bei der BMW GROUP freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist und der im Haushalt der Eltern lebende Kläger daher jedenfalls seit März 2002 die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt, sind nicht zu beanstanden. Somit hat der Kläger ab März 2007 ein Daueraufenthaltsrecht erworben, das - soweit es einmal erlangt worden ist - keinen weiteren Bedingungen unterworfen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - Rn. 54 m.w.N.). 1.3 Der (weiter) gesteigerte Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU kommt dem Kläger jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu. Nach dieser Bestimmung darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, eine (Verlust-)Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der RL 2004/38/EG ist der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen und muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12, Secretary of State for the Home Department gegen M. G. - juris Rn. 28; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u. C-424/16, B und Vomero - juris Rn. 65 f.). Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38 ist nach dieser Rechtsprechung weiter dahin auszulegen, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 38; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u. C-424/16 - juris Rn. 70). Für die Feststellung, ob ein solcher Zeitraum zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt hat, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte. Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand, dass er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der RL 2004/38/EG zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge, dass dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat (EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u. C-424/16 - juris Rn. 70/71). Eine unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze anzustellende umfassende Beurteilung der Situation des Klägers zum Zeitpunkt der Verfügung der Verlustfeststellung mit Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019, bei der entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts „die Entwicklung des Klägers nach Ergehen der Verlustfeststellung“ nicht mit einbezogen werden darf, führt zur Überzeugung des Senats zu dem Ergebnis, dass die Verbüßung der Haft ab dem 9. Mai 2017 beim Kläger zu einem Abreißen der Integrationsbande und somit zu einer Diskontinuität seines Aufenthalts im Bundesgebiet geführt hat. Zwar ist der Kläger bereits in München geboren worden und lebte bzw. lebt - bis auf die Haftzeiten - seither ununterbrochen im Haushalt seiner Eltern, die selbst ebenfalls seit Geburt (Vater) bzw. jedenfalls frühester Jugend (Mutter) in Deutschland leben und hier - wie im Übrigen auch der ältere Bruder des Klägers - fest verwurzelt sind. Er ist hier zur Schule gegangen und hat diese - wenn auch nach mehrfach erzwungenen Schulwechseln - mit dem (einfachen) Hauptschulabschluss abgeschlossen. Der Kläger hatte vor Begehung der seine Inhaftierung begründenden Straftaten die Voraussetzung eines ununterbrochenen (rechtmäßigen) Aufenthalts von zehn Jahren im Bundesgebiet bereits seit längerem erfüllt. Allein daraus kann jedoch noch nicht auf eine echte Verwurzelung und Kontinuität seines Aufenthalts geschlossen werden. In wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist bei ihm eine gelungene Integration oder gar echte Verwurzelung in die Gesellschaft der Bundesrepublik, wie sie bei seinen Eltern und seinem Bruder offensichtlich gegeben ist, jedenfalls nicht festzustellen. Die von ihm im Zeitraum 2009 bis 2011 besuchte Mittelschule musste er vor seinem Hauptschulabschluss zweimal wechseln, weil er jeweils aufgrund seines Verhaltens von der Schule verwiesen worden war. Eine beim Arbeitgeber seines Vaters und seines Bruders ab 2014 begonnene Einstiegsqualifizierung wurde nach neun Monaten beendet, weil er den für eine Übernahme erforderlichen qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erzielen konnte. Ab Juli 2015 ging er unregelmäßigen Beschäftigungen von jeweils relativ kurzer Dauer, teils nur Nebenjobs, nach. In den Phasen ohne eigenes Einkommen wurde er von seinen Eltern unterstützt. Seit dem Alter von zwölf Jahren konsumierte der Kläger Drogen, zunächst Marihuana mit ständig steigendem Konsum, ab 15 Jahren auch Ecstasy, LSD und MDMA, sowie zusätzlich teilweise exzessiv Alkohol; sein Leben bestand nach eigenen Angaben in der Zeit zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr im Wesentlichen aus Feiern (mit Freunden), Alkohol trinken und Drogen konsumieren. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Amtsgerichts München im Strafurteil vom 2. März 2018 bei dem von ihm begangenen Gewaltstraftaten gezeigt, dass er die körperliche Integrität seiner Mitmenschen „nicht im geringsten schätzt“, sich weder von bisher ergriffenen (erzieherischen) Maßnahmen noch nahestehenden Personen bremsen lasse, massive Gewaltstraftaten bis hin zu Fußtritten gegen den Kopf (abstrakt lebensgefährdende Behandlung) der Geschädigten zu begehen, und dass er derartige Straftaten so lange begangen habe, bis er festgenommen worden sei. Bei ihm seien erzieherische und charakterliche Defizite sowie eine schier unvorstellbare Wut festzustellen, die sich völlig unvorhersehbar in besonders massiven und brutalen Gewalttaten Bahn breche. Lebens- und Gesundheitsschutz sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtige Gemeinwohlbelange (vgl. z.B. B.v. 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 u.a. - juris Rn. 107); ihnen kommt auch unter den im Grundgesetz verbürgten materiellen Freiheitsrechten und der durch sie konstituierten objektiven Wertordnung ein besonderes Gewicht zu (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 17. Aufl. 2022, Art. 2 Rn. 96 m.w.N.). Daraus wird deutlich, dass der Kläger diese Wertordnung und vor allem den Höchstwert der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitmenschen offensichtlich nicht nur als in keiner Weise für sich verbindlich ansieht, sondern auch, wie sehr er sich schon in jugendlichem Alter von den verfassungsrechtlich geschützten Grundwerten der Gesellschaft entfremdet hat. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (s. Art. 2 und Art. 3 EU-Grundrechte-Charta) als wichtigste Konkretisierungen der in Art. 1 EU-Grundrechte-Charta garantierten Würde des Menschen hat auch im Unionsrecht fundamentale Bedeutung (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 2 und 4 m.w.N.). Den vom Kläger geltend gemachten familiären Beziehungen bzw. Kontakten kommt im Hinblick auf das Fortbestehen der Integrationsbande zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verlustfeststellungsverfügung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Neben der unstreitig intakten Beziehung zu seinen Eltern und seinem älteren Bruder hatte der Kläger vor allem eine als „schwierig“ zu bezeichnende längere Beziehung zur Mutter seines Sohnes, Frau C. E., die jedoch immer wieder von Trennungen geprägt war (vgl. die diesbezüglichen Feststellungen im Strafurteil vom 2.3.2018, Bl. 3). Der gemeinsame Sohn L., für den die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, wurde erst am 8. Dezember 2017 während der Untersuchungshaft des Klägers geboren. Mutter und Sohn wohnen seit Geburt des Kindes in einer Mutter-Kind-Einrichtung (betreutes Wohnen). Während der Untersuchungshaft bis Mitte März 2018 bestand zwischen dem Kläger und seinem Sohn unter schwierigen äußeren Bedingungen Besuchskontakt nur alle 14 Tage, während der anschließenden Strafhaft fanden wöchentlich Besuche in der Justizvollzugsanstalt statt. Eine durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte Lebensgemeinschaft in Gestalt einer gelebten Vater-Kind-Beziehung, bei der der Kläger erkennbar (Eltern-)Verantwortung für die Entwicklung und das Wohl seines noch sehr kleinen Sohnes übernimmt und die auch eine hinreichende Konstanz erwarten lässt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 47 ff.; BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 16; B.v. 11.11.2021 - 10 CE 21.2580 - juris jew. m.w. Rsprnachweisen), ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung nach alledem noch nicht anzunehmen. Auch im Rahmen der (Untersuchungs-)Haft des Klägers kam es nach den zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu mehreren disziplinarischen Ahndungen des Klägers unter anderem wegen Arbeitsverweigerung, ungebührlichen bzw. negativen Verhaltens und Beleidigungen. Eine positive Verhaltensänderung, wie sie das Verwaltungsgericht „seit der Haftentlassung“ festgestellt und zugunsten des Klägers in der umfassenden Beurteilung seiner Situation gewürdigt hat, ist somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auch nicht ansatzweise feststellbar. 1.4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU liegen im Fall des Klägers im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Senats (vgl. oben 1.1.) vor. Von ihm geht eine diese Feststellung rechtfertigende gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die auch die gesteigerten Anforderungen gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU erfüllt. Die Umstände der Begehung der Gewaltstraftaten des Klägers lassen ein persönliches Verhalten erkennen, das die Prognose rechtfertigt, dass der Kläger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wieder Straftaten wie insbesondere gefährliche Körperverletzung mit massiver Gewaltanwendung gegenüber den Geschädigten begehen und dabei gravierende Verletzungen seiner Opfer in Kauf nehmen wird. Die körperliche Unversehrtheit des Menschen ist aber - wie bereits oben dargelegt - ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dementsprechend liegen „schwerwiegende Gründe“ im Sinne von § 6 Abs. 4 FreizügG/EU vor. Denn durch das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“ (vgl. dazu Nr. 6.4.1 AVwV FreizügG/EU) wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind; ausreichend ist insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung sind insbesondere bei der drohenden Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen (stRspr, BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 22.6.2021 - 19 ZB 18.104 - juris Rn. 17 ff.). Die konkrete Wiederholungsgefahr schwerwiegender, insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit und damit physische Sicherheit der Bevölkerung gerichteter Straftaten wie gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ergibt sich beim Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Senats aus folgenden Gründen: Nach seiner Verurteilung wegen zahlreicher von ihm begangener Gewaltstraftaten mit Strafurteil des Amtsgerichts München vom 2. März 2018 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht noch angenommene positive Entwicklung unmittelbar nach seiner Haftentlassung auf Bewährung nicht bestätigt, sondern vielmehr am 7. September 2021 unter offener Reststrafenbewährung erneut sein erhebliches Gefährlichkeitspotenzial gezeigt und den dabei unter anderem geschädigten Busfahrer mit mehrfachen Faustschlägen ins Gesicht und Fußtritten in den Bereich des Oberkörpers verletzt. Zum Tatzeitpunkt war der Kläger wie auch schon bei den früher abgeurteilten Straftaten erheblich alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille) sowie unter dem Einfluss von Cannabis. Diesbezüglich wurde er mit Strafurteil des Amtsgerichts München vom 5. Mai 2022 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dabei hat das Strafgericht festgestellt, dass sich der Kläger die (erste) Verurteilung durch das Jugendschöffengericht am 2. März 2018 nicht habe zur Warnung dienen lassen, sondern vielmehr trotz über zweijähriger Strafhaft und offener Reststrafenbewährung erneut unter erheblichem Alkohol- und Drogeneinfluss eine Gewaltstraftat nach demselben Muster begangen habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich die jetzige Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig ein straffreies Leben führen werde. Bei einer Fortsetzung seines erheblichen Alkohol- und Drogenkonsums müsse vielmehr mit neuerlichen, ähnlich gelagerten Straftaten gerechnet werden. Der Kläger befindet sich zwar im Rahmen der gerichtlich angeordneten Unterbringungsmaßnahme gemäß § 64 StGB seit dem 26. Mai 2022 zur stationär-psychiatrischen Behandlung in einer entsprechenden Fachklinik, wo bei ihm eine polytoxische Suchtmittelabhängigkeit mit Schwerpunkt Alkohol, Cannabis und synthetische Cannabinoide mittelgradiger bis erheblicher Schwere therapeutisch behandelt wird. In der zusammenfassenden Beurteilung der Klinik vom 23. September 2022 zum Maßregelvollzug wird von einem „bisher ausreichend positiven Verlauf“, aber auch „aktuell noch ausbaufähiger Anstrengungsbereitschaft, Therapie- und Änderungsmotivation“ des Klägers berichtet und gleichzeitig festgestellt, Sinn und Zweck der Maßregel seien noch nicht als erfüllt anzusehen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Umgang des Klägers mit seiner bisherigen Delinquenz als „schnell bagatellisierend, rationalisierend und wenig auseinandersetzungsbereit“ beschrieben und gleichzeitig festgestellt wird, er falle in der „Deliktbearbeitungsgruppe negativ durch seine Teilnahmslosigkeit und durch sein Desinteresse auf“. Jedenfalls solange der Kläger diese Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, indem er sich insbesondere außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 10 ZB 21.3030 - juris Rn. 3; B.v. 1.3.2021 - 10 ZB 21.251 - juris Rn. 4; B.v. 18.3.2022 - 10 CS 21.1570 - juris Rn. 9) von einem Wegfall der erheblichen Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss nicht ausgegangen werden. In dem Zusammenhang ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass gegen den Kläger aus dem Zeitraum seit seiner Haftentlassung Ende 2019 noch weitere Strafverfahren unter anderem wegen Leistungserschleichung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr, Beleidigung, Angriff bzw. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, besonders schwerer Diebstahl, Bedrohung und vorsätzliche Körperverletzung anhängig waren bzw. noch sind (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Beklagten vom 3.3.2022, Bl. 2 ff. der VGH-Akte 10 B 22.263). Dementsprechend ist nach den Angaben seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung beim Kläger inzwischen auch die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden. 1.5. Die angefochtene Verlustfeststellung der Beklagten weist keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO auf und ist auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts des Klägers und seiner sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet verhältnismäßig. Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU steht die Verlustfeststellung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Bei dieser Ermessensentscheidung sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU ausdrücklich erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die von der Beklagten danach getroffene Ermessensentscheidung (S. 21 ff. des Bescheids) ist auch bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 48 f.) nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die tatbezogenen Umstände in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und den die Verlustfeststellung tragenden Gründen das schutzwürdige Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenübergestellt; im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung hat sie die nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU, der die Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG umsetzt, zu berücksichtigenden Belange, insbesondere die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat, gewürdigt. Eine Fehlgewichtung der individuellen Belange des Klägers, die die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK sowie Art. 7 EU-Grundrechte-Charta verkennen und demgemäß eine Verletzung dieser Rechte bedeuten würde, liegt nicht vor. Der bereits in München geborene Kläger lebt seit nunmehr über 23 Jahren im Bundesgebiet bei seinen Eltern, die ihn - trotz aller Schwierigkeiten - auch weiterhin unterstützen. Zutreffend hat die Beklagte aber auch festgestellt, dass es dem Kläger bis heute nicht gelungen ist, in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht tatsächlich selbst ausreichende Integrationsleistungen zu erbringen, und dass eine echte Verwurzelung in die Gesellschaft der Bundesrepublik, wie sie bei seinen Eltern und seinem Bruder gegeben ist, bei ihm demgemäß letztlich nicht vorliegt. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass der Kläger über Urlaubsaufenthalte und ausbaufähige kroatische Sprachkenntnisse sowie familiäre (erste) Anlaufstellen (in Kroatien lebende Großeltern) noch über ausreichend ausbaufähige Bindungen zu Kroatien verfüge, seine beruflichen Möglichkeiten in Kroatien grundsätzlich nicht schlechter einzuschätzen seien als in Deutschland, sodass es ihm möglich sei, sich - gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Eltern - dort zurechtzufinden. Die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn L. hat sich nach anfänglichen 14-tägigen bzw. wöchentlichen Besuchskontakten während der ersten Untersuchungs- und nachfolgenden Strafhaft (bis Ende 2019) im Zeitraum bis zur erneuten Inhaftierung am 8. September 2021 deutlich intensiviert und zu einer durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten familiären Gemeinschaft in Gestalt einer gelebten Vater-Kind-Beziehung entwickelt, auch wenn Mutter und Sohn L. weiterhin nicht mit dem Kläger zusammen, sondern in einer Mutter-Kind-Einrichtung (betreutes Wohnen) gewohnt haben. Bis zur Trennung von der Mutter, Frau C. E., etwa im Mai 2020 hatte der Kläger auch nach der glaubhaften Schilderung seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung nahezu täglichen Kontakt zu seinem Kind. Seit dem Ende dieser Beziehung gibt es regelmäßige Besuchsaufenthalte des Sohns L. alle 14 Tage bei den Eltern des Klägers über das Wochenende von Freitag bis Sonntag; dabei wird das Kind am Freitag vom Kindergarten abgeholt und am Sonntag wieder zur Mutter zurückgebracht. Seit der erneuten Inhaftierung des Klägers im September 2021 gestaltet sich seine Beziehung zum Sohn L. wieder deutlich schwieriger und ist geprägt durch streng reglementierte Besuchskontakte, teilweise hinter einer Trennscheibe und ohne die Möglichkeit der Berührung, sowie telefonische Kontakte (vgl. Bl. 2 ff. des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 26.9.2022). Dementsprechend hat die Beklagte diese immer wieder haftbedingt sehr schwierige Vater-Kind-Beziehung des Klägers zu seinem Sohn L. gewürdigt und festgestellt, dass eine räumliche Trennung infolge der vom Kläger angefochtenen Verlustfeststellung insofern zu keiner grundlegenden Änderung führen würde, da die Trennung von seinem Vater für den Sohn L. letztlich seit Jahren gelebte Realität darstelle und neben Kontakten über verschiedene Formen moderner Kommunikation (wie Telefon, Internet) auch Besuche, zum Beispiel im Rahmen von Urlauben, künftig von Kroatien aus möglich seien (vgl. Bl. 6 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 26.9.2022). Auch der Bevollmächtigte des Klägers hat im Übrigen diesbezüglich von einer „Fortsetzung des unzureichenden Status quo dieser Vater-Kind-Beziehung“ gesprochen (vgl. ebenfalls Bl. 6 des Sitzungsprotokolls). Der Sohn L. ist inzwischen auch in einem Alter, in dem er die besonderen Umstände dieser räumlichen Trennung verstehen kann. Angesichts dieser Umstände und vor allem mit Blick auf die erhebliche Wiederholungsgefahr schwerer Gewaltdelikte überwiegt letztlich das öffentliche Interesse an der Abwehr einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung (konkret: der körperlichen Unversehrtheit) das vor allem durch den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die familiären Bindungen, insbesondere zum Sohn L., begründete Bleibeinteresse des Klägers. 2. Soweit der Kläger hilfsweise die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist als die im angefochtenen Bescheid verfügten fünf Jahre begehrt (zur Klarstellung seines Klageantrags vgl. Bl. 7 des Sitzungsprotokolls), bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Die Befristungsentscheidung der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Länge der Frist von fünf Jahren ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (s. § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU) nicht unverhältnismäßig bzw. unzumutbar. Die diesbezüglichen individuellen Erwägungen der Beklagten und die auf dieser Grundlage bestimmte Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats letztlich keinen rechtlichen Bedenken. Mit Blick auf das hohe Gefahrenpotenzial und die erhebliche Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten beim Kläger bei gleichzeitig „ausbaufähiger Anstrengungsbereitschaft, Therapie- und Änderungsmotivation“ (vgl. oben) ist die durch die Beklagte zur Gefahrenabwehr als grundsätzlich erforderlich angesehene Sperrfrist unter Berücksichtigung seiner schützenswerten Interessen und insbesondere seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls im Ergebnis nicht unter die verfügten fünf Jahre zu reduzieren. In der Gesamtschau erweist sich die fünfjährige Sperrfrist auch nach Auffassung des Senats als angemessen und sachgerecht. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass es dem Kläger gemäß § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU unbenommen bleibt, nach angemessener Frist einen neuen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen, wenn sich die Umstände günstiger als erwartet entwickeln oder neue persönliche Umstände eintreten sollten. 3. Schließlich ist auch die auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU beruhende Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.