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Gerichtsbescheid

B 6 K 22.881

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine tatsächliche gegenwärtige Gefahr iSv § 6 Abs. 2 S. 3 FreizügG/EU liegt in der Regel vor, wenn die Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte eigenständig zu der Erkenntnis gelangen, dass bei dem Ausländer die Neigung besteht, dass er sein Verhalten im Zukunft beibehalten wird. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Mit zu berücksichtigen sind dabei Umstände, die erst nach Erlass der Verlustfeststellungsverfügung eingetreten sind. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 3. Weder das nationale noch das Unionsrecht geben der Behörde vor, wann sie die Verlustfeststellung ausspricht. Insbeondere hat ein suchtkranker Ausländer keinen Anspruch darauf, so lange im Rahmen einer Maßregel der Besserung und Sicherung in einer deutschen Therapieeinrichtung bleiben zu dürfen, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und ihm keine negative Gefahrenprognose mehr zu stellen ist. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 4. Einer positiven Entwicklung nach Erlass der Verlustfeststellung etwa durch eine erfolgreiche Therapie kann durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 S. 8 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine tatsächliche gegenwärtige Gefahr iSv § 6 Abs. 2 S. 3 FreizügG/EU liegt in der Regel vor, wenn die Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte eigenständig zu der Erkenntnis gelangen, dass bei dem Ausländer die Neigung besteht, dass er sein Verhalten im Zukunft beibehalten wird. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Mit zu berücksichtigen sind dabei Umstände, die erst nach Erlass der Verlustfeststellungsverfügung eingetreten sind. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 3. Weder das nationale noch das Unionsrecht geben der Behörde vor, wann sie die Verlustfeststellung ausspricht. Insbeondere hat ein suchtkranker Ausländer keinen Anspruch darauf, so lange im Rahmen einer Maßregel der Besserung und Sicherung in einer deutschen Therapieeinrichtung bleiben zu dürfen, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und ihm keine negative Gefahrenprognose mehr zu stellen ist. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 4. Einer positiven Entwicklung nach Erlass der Verlustfeststellung etwa durch eine erfolgreiche Therapie kann durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 S. 8 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Die zulässige, aber unbegründete Klage wird abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger hat mit dem beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 14.09.2022 in Kopie eingegangenen Schreiben vom 12.09.2022 wirksam Klage erhoben. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Klage schriftlich bei dem Gericht zu erheben. Die Schriftform wird eingehalten, wenn der Schriftsatz, mit dem Klage erhoben wird, eigenhändig unterschrieben wird, weil nur so zum Ausdruck kommt, dass das Schriftstück vom Kläger herrührt und für den Rechtsverkehr bestimmt ist. Das Formerfordernis ist aber auch dann gewahrt, wenn der Kläger eine Fotokopie der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Klage in einem Briefumschlag mit handschriftlicher Absenderangabe einreicht (BVerwG, U. v. 07.11.1973 – VI C 124/73 – NJW 1974, 1262/1262f.; zustimmend Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 81 VwGO Rn. 8). Der Kläger hat die Klageschrift im Original an das Landratsamt … gesandt, dem Gericht aber mit gleichem Datum per Einschreiben eine Fotokopie übersandt, bei der auf dem Umschlag sein Name und seine vollständige Adresse angebracht waren. Deshalb ist davon auszugehen, dass (auch) die Kopie der Klageschrift mit dem Willen des Klägers in den Rechtsverkehr gelangt ist, so dass das Schriftformerfordernis gewahrt ist. 2. Die Klageschrift genügt den zwingenden gesetzlichen Mindestanforderungen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klageschrift den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Gegenstand des Klagebegehrens ist der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll. Hier ergibt sich der Klagegegenstand zulässigerweise aus dem Bescheid des Beklagten, dessen Tenor der Kläger in Kopie beigefügt hat (BVerwG, U. v. 22.09.2016 – 2 C 16/15 – NVwZ 2017,489 Rn. 12; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 VwGO Rn. 7). 3. Statthafte Klageart ist eine auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19.08.2022 gerichtete Anfechtungsklage. Der Kläger hat zwar keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt und seinen Rechtsbehelf als „Einspruch gegen die Abschiebung (Fristverlängerung)“ betitelt. Das vom Gericht von Amts wegen zu ermittelnde Rechtsschutzziel, das er mit seiner Klage verfolgt, ergibt sich aber aus der Klageschrift und dem weiteren Schriftsatz vom 30.11.2022 (vgl. dazu allgemein Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 VwGO Rn. 8). Der Kläger begehrt, seine laufende Therapie im Bundesgebiet beenden zu können und sich im unmittelbaren Anschluss daran mit seiner tschechischen Patchworkfamilie auf Dauer in … niederlassen zu dürfen. Diesem Ansinnen steht die Verlustfeststellung und das sich daraus ergebende fünfjährige Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet entgegen. Deshalb ist die richtige Klageart eine auf die Aufhebung des gesamten Bescheides des Beklagten vom 19.08.2022 gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. II) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet verloren hat (Ziff. 1 des Bescheides), ist rechtmäßig. a) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung ist bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – InfAuslR 2022, 264 Rn. 15). b) Rechtsgrundlage der Verlustfeststellung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU i.V. m.§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU. Der gesteigerte Ausweisungsschutz nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU) bzw. nach zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU), dessen Voraussetzungen bereits bei Erlass der Verlustfeststellungsverfügung vorliegen müssen (BVerwG, a.a.O.), kommt dem Kläger nicht zugute. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthalt). Voraussetzung ist, dass sie, nicht notwendigerweise unmittelbar vor Erlass der Verlustfeststellung, fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt waren und sich den gesamten Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben (st. Rspr. seit BVerwG, U. v. 31.05. 2012 – 10 C 8.12 – InfAuslR 2012, 348 Rn. 20f.). Der Kläger arbeitete nach eigenen Angaben von 2013 bis zur Verbüßung der Haft in Tschechien ab Mai 2018 und dann wieder ab Juni 2020 bei einer Firma im Bundesgebiet, war aber nur von Januar 2017 bis Mai 2018 in … gemeldet, so dass davon auszugehen ist, dass er in der übrigen Zeit seinen Wohnsitz und den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen, abgesehen von seiner Berufstätigkeit, in der Tschechischen Republik beibehielt. Solange er in … wohnte und auch in der Zeit als Grenzgänger, der in der Tschechischen Republik wohnte und in Deutschland seiner Arbeit nachging, war der Kläger als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt (zum Freizügigkeitsrecht für Grenzgänger vgl. EuGH, Große Kammer, U. v. 12.03.2014 – C 457/12 – NVwZ-RR 2014, 401 Rn. 39). Doch hielt sich der Kläger, so lange er nur zum Arbeiten einreiste, nicht i. S. v. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ständig ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist im Blick zu behalten, dass der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts neben territorialen und zeitlichen Faktoren qualitativ voraussetzt, dass sich der Unionsbürger in den Aufnahmestaat integriert (vgl. EuGH, U. v. 16.01.2014 – C 378/12 – InfAuslR 2014, 81 Rn. 24f.). Daran fehlt es bei einem, wenn auch freizügigkeitsberechtigten, Grenzgänger, der seinen Lebensmittelpunkt außerhalb der Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland beibehält und nur zur Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet einpendelt. Liegen die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU nicht vor, kommt die (noch) weiterreichende Schutzstufe gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, die ein Daueraufenthaltsrecht voraussetzt, erst recht nicht in Betracht (BVerwG, U. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – InfAuslR 2022, 264, Rn. 34). c) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts u.a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt dafür für sich allein nicht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). aa) Eine tatsächliche gegenwärtige Gefahr liegt in der Regel vor, wenn die Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte eigenständig zu der Erkenntnis gelangen, dass bei dem Ausländer die Neigung besteht, dass er sein Verhalten im Zukunft beibehalten wird. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, B. v. 16.08.2021 – 19 ZB 19.2491 – juris Rn. 8f). Mit zu berücksichtigen sind dabei Umstände, die erst nach Erlass der Verlustfeststellungsverfügung eingetreten sind (BVerwG, U. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – InfAuslR 2022, 264 Rn. 15). Legt man diese Maßgaben zugrunde, hält das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung die Prognose für gerechtfertigt, dass der Kläger wieder Straftaten begehen und damit gegen die öffentliche Ordnung verstoßen wird. Zwar hat der Kläger bisher seit 26.04.2022 eine Drogentherapie stationär in den Bezirkskrankenhäusern in … und … so erfolgreich absolviert, dass er am 26.02.2023 in das Probewohnen in … mit angemieteter Wohnung und Arbeitsstelle in … außerhalb der Entziehungsanstalt verlegt werden konnte. Ein weiterer Drogenkonsum konnte ihm in diesen 13 Monaten bei regelmäßigen Kontrollen nicht nachgewiesen werden. Zudem wirken sich die während der Therapie und bis heute gepflegten Kontakte innerhalb der Patchworkfamilie, insbesondere die stabile Beziehung zu seiner drogen- und straffreien Partnerin, mit der und den Kindern zusammen er sich nach Abschluss der Maßnahme der Besserung und Sicherung in … niederlassen will, nach Einschätzung des BKH vom 19.04.2023 förderlich für seine Entwicklung aus. Demgegenüber spricht dafür, dass er weitere Straftaten im Bundesgebiet begehen wird, dass er sich bei der Deliktbearbeitung begeistert von Autos, Urlauben und schönen Wohnungen zeigte, aber nicht bereit war, auch nur darüber zu diskutieren, dass er deshalb verlockt sein könnte, aus finanziellen Gründen weitere Straftaten zu begehen. Darüber hinaus stellten sich bei der Deliktbearbeitung eine kriminelle Denkweise und eine hohe Affinität zum kriminellen Milieu heraus. Auch die näheren Umstände der abgeurteilten Straftaten lassen weitere Delikte befürchten. Der Kläger bewies hohe kriminelle Energie und gute Kontakte in das grenznahe tschechische Drogenmilieu, als er in einem Zeitraum von insgesamt zehn Monaten insgesamt sechsmal für einen Gegenwert von nicht weniger als 31.500 EUR Marihuana beschaffte und seinem Mittäter übergab. Das Landgericht wertete diese Delikte nach sorgfältiger Prüfung, bei der es berücksichtigte, dass der Kläger mit der „weichen“ Droge Marihuana gehandelt habe, ausdrücklich nicht als minder schwere Fälle, und verhängte, trotz dass der Kläger die Taten wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe, drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, ein hohes Strafmaß für einen Delinquenten, der im Bundesgebiet erstmalig straffällig wurde. Hinzu kommt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ersten Tat gerade einmal vier Monate aus der tschechischen Strafhaft entlassen war und unter Bewährung stand. Diese die Kriminalität fördernden Faktoren seiner Persönlichkeit und die durch die abgeurteilte Delinquenz indizierte Gefährlichkeit sind bislang nicht beseitigt. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung eines Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und sich im Anschluss daran auch außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs in Freiheit hinreichend bewährt hat. Denn erst dann kann mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die erwarten lässt, dass er sich künftig drogen- und straffrei verhält (BayVGH in st.Rspr. vgl. nur BayVGH, B. v. 16.08.2021 – 19 ZB 19.2491- juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 27.10.2022 – 19 ZB 22.1969 – InfAuslR 2023, 108/109). Der Kläger hat die Anlassstraftaten, wie sich aus der Begründung für die Anordnung der Maßregel der Besserung und Sicherung durch das Landgericht … ergibt, begangen, um sich Marihuana, eine Droge, von der er seit Jahren schädlichen Gebrauch machte (ICD-10: F 12.1), zu beschaffen. Diese Erkrankung, die in einem forensisch-psychologischen Gutachten vom 06.02.2022 festgestellt wurde, besteht, auch wenn der Kläger seit 26.04.2022 nicht rückfällig wurde, nach der Stellungnahme des BKH vom 19.04.2023 gegenwärtig fort. Die Drogentherapie, deren Dauer das Landgericht … zunächst sogar auf 24 Monate, d.h. bis Ende April 2024, prognostiziert hatte, wird nach der aktuellen Stellungnahme des BKH noch zwei, drei Monate, gerechnet ab 19.04.2023, in Anspruch nehmen. Auch wenn nach Einschätzung des BKH das Ziel der Maßregel erreichbar erscheint, hat der Kläger damit die Drogentherapie aber noch nicht erfolgreich abgeschlossen und sich noch nicht geraume Zeit in Freiheit bewährt. bb) Die gegenwärtige Gefahr eines erneuten Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung begründet weiter eine schwere, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Drogendelikte, und damit auch der vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestufte Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 12 Abs. 1 StGB), für die das Landgericht … in jedem der sechs Fälle eine Einzelstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtete, sind schwere Straftaten (BayVGH, B. v. 27.10.2022 – 19 ZB 22.1969 – InfAuslR 2023, 108/109). Mit dieser Wertung steht im Einklang, dass der illegale Drogenhandel in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV zur besonders schwerwiegenden Kriminalität gezählt wird. Da der Konsum von Drogen die hochrangigen Schutzgüter Leben und Gesundheit der Abnehmer bedroht und dazu beiträgt, dass ihre sozialen Beziehungen zerbrechen und sie nicht länger in wirtschaftliche Strukturen eingebunden sind, berührt die Gefahr, dass der Kläger erneut mit illegalen Betäubungsmittel handelt, ein Grundinteresse der deutschen Gesellschaft (BayVGH, B. v. 27.10.2022 – 19 ZB 22.1969 – InfAuslR 2023,108/109; Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 6 FreizügG/EU Rn. 29). d) Wie sich aus der Formulierung „kann“ ergibt, steht die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU im pflichtgemäßen Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) der Ausländerbehörde. Weder das nationale noch das Unionsrecht geben der Behörde vor, wann sie die Verlustfeststellung ausspricht (BVerwG, B. v. 11.09.2015 – 1 B 39.15 – InfAuslR 2016, 1 Rn.21). Insbeondere hat ein suchtkranker Ausländer keinen Anspruch darauf, so lange im Rahmen einer Maßregel der Besserung und Sicherung in einer deutschen Therapieeinrichtung bleiben zu dürfen, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und ihm keine negative Gefahrenprognose mehr zu stellen ist (st. Rspr. vgl. nur BayVGH; B. v. 09.06.2021 – 19 C 21.847 – juris Rn.15). Einer positiven Entwicklung nach Erlass der Verlustfeststellung etwa durch eine erfolgreiche Therapie kann durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen werden (BVerwG, B. v. 11.09.2015 – 1 B 39.15 – InfAuslR 2016, 1 Rn.21). Hat sich die Behörde zum Erlass des Bescheides entschlossen, hat sie zunächst den maßgeblichen entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln. Dann hat sie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte, die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Klägers darstellt, gegen den Schutz der sich aus seinem Freizügigkeitsrecht ergibt, abzuwägen. Bei ihrer Entscheidung sind gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, sein Alter, Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, U. v. 16.12.2021- 1 C 60.20 – InfAuslR 2022, 264 Rn. 48-50; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2022, § 6 FreizügG/EU Rn. 96-102). Das Landratsamt …, das bereits während der noch laufenden Therapiemaßnahme die Verlustfeststellung verfügen durfte, hat bei seiner Entscheidung insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger derzeit seine Entzugstherapie noch nicht abgeschlossen hat, dass er jahrelang (nur) als Grenzgänger im Bundesgebiet gearbeitet hat und dass seine tschechische Patchworkfamilie in … lebt. Damit hat sie die wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen. Bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist der Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet im Rahmen einer Verlustfeststellung zu beenden, der Vorrang gebührt. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Kläger zwar am 30.11.2022 geltend gemacht hat, er sehe nunmehr seine Zukunft in Deutschland, aber bislang nur von Januar 2017 bis Mai 2018 im Bundesgebiet eine Wohnung bezogen hatte, obwohl er einige Jahre vor seiner Inhaftierung in der Tschechischen Republik und anschließend wieder im angrenzenden Bundesgebiet gearbeitet hatte und auch seine tschechische Lebensgefährtin seit 2018 im Bundesgebiet erwerbstätig ist. Deshalb erscheint es gerade auch im Hinblick auf seine Straftaten im Bundesgebiet und auch in der Tschechischen Republik und auf die weiterbestehende Gefahr, dass der Kläger, um sich Drogen zu beschaffen oder um den von ihm gewünschten Lebensstandard finanzieren zu können, vergleichbar schwere Straftaten begeht, gerechtfertigt, wenn die Ausländerbehörde im Ermessenswege einer Verlustfeststellung ausgesprochen hat. 2. Die Befristung des Verbotes der Wiedereinreise und des Aufenthalts des Klägers auf fünf Jahre ab der Ausreise (Ziff. 2 des Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU dürfen Unionsbürger, die ihr Freizügigkeitsrecht verloren haben, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Das Verbot wird von Amts wegen befristet (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU). Die Frist ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur bei einer Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Die Bestimmung der Frist ist eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Verwaltungsentscheidung, die keine zeitliche Höchstfrist zu beachten hat. Vielmehr hat die Ausländerbehörde eine Prognose zu treffen, wie lange das Verhalten des Ausländers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Ggefahrenabwehr zu tragen vermag. Dann ist diese äußerste Frist an höherrangigem Recht zu messen und mit den in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Belangen nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (BVerwG, U. v. 25.03.2015 – 1 C 18.14 – BVerwGE 151, 361 = InfAuslR 2015, 267 Rn. 22-28). Der Beklagte ist, als er eine Frist von fünf Jahren anordnete, zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die maximale Dauer der Verbotsfrist bei einer Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fünf Jahre beträgt. Die angeordnete Fünfjahresfrist erweist sich aber im Ergebnis dennoch als rechtmäßig. Die Ausländerbehörde hat, ausgehend von der rechtlich im Ansatzpunkt zulässigen Frist, die im Hinblick auf die Schwere der Delikte des Klägers und die fortbestehende Wiederholungsgefahr angemessen erscheint, geprüft, ob die Zeitspanne im Hinblick auf mögliche schutzwürdige Belange des Klägers im Bundesgebiet zu reduzieren ist. Dabei ist sie, weil der Kläger keine schutzwürdigen Belange von Gewicht ins Feld führen kann, zu Recht bei der Fünfjahresfrist geblieben. Will der Kläger sich schon früher wieder im Bundesgebiet aufhalten, kann er einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung dieser Frist stellen (§ 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU). 3. Die Maßnahmen in Ziffer 3 und 4 des Bescheides sind gleichfalls rechtmäßig. a) Die getroffenen Regelungen sind nach dem Tenor des Bescheides und seiner Begründung zum einen dahingehend auszulegen, dass der Beklagte dem Kläger die Abschiebung in die Tschechische Republik androhte und ohne Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise seine Abschiebung „aus der Haft heraus“ anordnete. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung der Zwangsmaßnahme aus dem Gewahrsam heraus sind rechtlich nicht zu bestanden. Gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz auf Unionsbürger Anwendung, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, sofern das FreizügG/EU keine besondere Regelung trifft. Damit diese Vorschrift eingreift, muss die Verlustfestfeststellung wirksam, aber nicht unanfechtbar sein (VGH Kassel, U. v. 27.02.2018 – 6 A 2148/16 – InfAuslR 2018, 274/277; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2022, § 11 FreizügG/EU Rn. 108). Da das FreizügG/EU entsprechende Regelungen trifft, beruht, nachdem die Verlustfeststellung wirksam ergangen ist, das Entstehen der Ausreisepflicht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und die Befugnis zum Erlass einer Abschiebungsandrohung auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Dagegen ist im FreizügG/EU nicht normiert, wie vorzugehen ist, wenn der Unionsbürger seine Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllen kann, weil er gemäß § 64 StGB eine Entzugstherapie als Maßregel der Besserung und Sicherung absolviert. Deshalb fußt die Anordnung der Abschiebung aus der Unterbringung, die der Beklagte anordnen wollte, auch wenn von „Haft“ die Rede ist, auf § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V. m. § 58 Abs. 1 und 3 Nr. 1 AufenthG, § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BayVGH, B. v. 30.09.2019 – 10 C 19.1919 – juris Rn. 10). b) Zum anderen räumte der Beklagte, wie eine Auslegung des Tenors und der einschlägigen Begründung ergibt, dem Kläger für den Fall, dass er sich zum Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung nicht mehr in öffentlichem Gewahrsam befinden sollte, eine Frist von einem Monat ab Bestandkraft des Bescheides ein, um freiwillig auszureisen und hat für den Fall, dass er nicht fristgerecht ausreisen sollte, die Abschiebung in die Tschechische Republik angedroht. Diese Abschiebungsandrohung mit entsprechender Ausreisefrist beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. III) Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.