Urteil
16 K 2995/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1111.16K2995.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00. Juni 0000 geboren, irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehöriger und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 3. April 2018 aus dem Irak aus und sodann auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn, die Slowakei und Polen am 27. November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. Dezember 2022 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 15. Februar 2023 führte er im Wesentlichen aus, er habe den Irak verlassen, weil es Ende des Jahres 2013 Demonstrationen gegen das Regime gegeben habe. Sie hätten Probleme bekommen und seien verfolgt worden. Als Sunniten seien sie in der Region nicht erwünscht gewesen, weswegen die Regierung die Familie bis nach Erbil verfolgt habe. Die Familie sei daraufhin in die Türkei ausgereist. Persönlich sei ihm weder etwas zugestoßen, noch sei er persönlich verfolgt worden. Politisch sei er nicht aktiv gewesen. Er habe im Alter von 17 Jahren ebenfalls an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Diese hätten freitags nach dem Freitagsgebet stattgefunden. Bei einer hypothetischen Rückkehr in den Irak habe er Angst vor der Regierung. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in der Stadt Tikrit in der Provinz Salahaddin (Salah ad-Din) im Zentralirak aufgehalten. Im Irak habe er die Schule bis zur mittleren Reife besucht. Während seines Aufenthaltes in der Türkei im Zeitraum von 2018 bis 2022 habe er dort die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. In der Türkei habe er viele Gelegenheitsjobs ausgeübt. Im Irak habe er keine Verwandtschaft mehr. Seine Mutter und eine Schwester lebten in der Türkei und zwei seiner Onkel in Deutschland. Sein Vater sei bereits verstorben. Mit Bescheid vom 5. April 2023 (zugestellt am 22. April 2023) erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 28. April 2023 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner Religion und wegen seiner politischen Überzeugung vorverfolgt ausgereist. Er sei wegen seines sunnitischen Glaubens, welchen er in einem schiitisch dominierten Umfeld offen ausgelebt habe, verfolgt worden. Zudem sei er als Regimekritiker und Aktivist im Irak verfolgt worden. Er habe jeden Freitag nach dem Freitagsgebet im Stadtzentrum von Salahaddin (Tikrit) an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Bei den Demonstrationen sei es darum gegangen, die von der Regierung unterstützte Ungleichbehandlung zwischen Schiiten und Sunniten anzuprangern. Bei diesen Demonstrationen sei er mehrfach durch die Sicherheitsbehörden körperlich angegangen worden. Er sei auf den Demonstrationen mehrfach zusammengeschlagen worden. An einem Tag sei ihm mit einem Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen worden, wodurch er eine sichtbare Narbe davongetragen habe. Zudem zeigten die Milizionäre der Asa’ib Ahk al-Haq nach seiner Ausreise ein Interesse an ihm, indem sie ihn zur Verhaftung und Vorladung ausgeschrieben hätten. Hierzu legt er ein auf den 10. Oktober 2013 datiertes Dokument der Militärabteilung der Miliz Asa’ib Ahk al-Haq vor. Gegen die Verfolgung durch die Miliz stehe ihm keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Der irakische Staat könne ihn nicht vor dieser Miliz schützen, weil diese über ein weitreichendes Netzwerk verfüge und ihn überall aufspüren könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 5. April 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 5. April 2023 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 5. April 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes. Der Einzelrichter hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2025 persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Schließlich begegnen auch die Abschiebungsandrohung sowie die gegenüber dem Kläger erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. April 2023 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger im Irak keine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 f. m.w.N. Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18. Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris Rn. 9. Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. 2. Dies zu Grunde gelegt, kann auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen, des klägerischen Vortrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der ergänzenden Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2025 zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Irak eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. a. Eine vor Ausreise erlittene oder nunmehr drohende Individualverfolgung ist nicht ersichtlich. Ausgehend von dem seitens des Klägers anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt geltend gemachten Verfolgungsschicksal, hat er den Irak im Wesentlichen verlassen, weil er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von der irakischen Regierung verfolgt worden und im Übrigen als Sunnit in der Region nicht erwünscht gewesen sei. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor der irakischen Regierung. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er wiederum schriftsätzlich geltend gemacht, als Regimekritiker und Aktivist bei der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen, die die Ungleichbehandlung zwischen Schiiten und Sunniten angeprangert hätten, mehrfach durch die staatlichen Sicherheitsbehörden körperlich angegangen, zusammengeschlagen und körperlich verletzt worden zu sein. Zudem werde er von der Miliz Asa’ib Ahk al-Haq verfolgt, die ihn bereits am 10. Oktober 2013 zur Verhaftung und Vorführung ausgeschrieben habe. Dies zu Grunde gelegt, kommt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bereits deswegen nicht in Betracht, weil das geltend gemachte Verfolgungsschicksal nach Überzeugung des Gerichts in Gänze unglaubhaft ist. Schon das Vorbringen des Klägers anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt bleibt vollkommen allgemein gehalten, vage, detailarm, farblos und inhaltsleer, ist in sich unschlüssig und leidet in Teilen an unauflösbaren Widersprüchen. Der klägerische Vortrag ist vollkommen pauschal, enthält keinerlei lebensnahe Einzelheiten und lässt daher von vornherein nicht auf einen realen Erlebnishintergrund schließen. Im Übrigen ist der Vortrag insoweit unauflösbar widersprüchlich, als der Kläger einerseits angibt, anlässlich von Demonstrationen Ende des Jahres 2013 durch die Regierung verfolgt worden zu sein, andererseits hingegen ausführt, persönlich nie politisch aktiv gewesen zu sein, sodass ihm persönlich weder etwas zugestoßen noch er persönlich verfolgt worden sei. Des Weiteren unschlüssig sind die Angaben des Klägers zur Teilnahme an den Demonstrationen. Er selbst gab nämlich ausdrücklich an, im Alter von 17 Jahren an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dies können indes nicht die geschilderten Demonstrationen Ende des Jahres 2013 gewesen sein, die als fluchtauslösendes Ereignis angegeben werden, weil der im Jahr 1993 geborene Kläger im Jahr 2013 bereits 20 Jahre alt gewesen ist. Angesichts dessen müssen etwaige Demonstrationen, an denen der Kläger im Alter von 17 Jahren teilgenommen haben will, im Jahr 2010 stattgefunden haben. Gänzlich unschlüssig ist das Vorbringen zum Verfolgungsschicksal nicht zuletzt dadurch, dass der Kläger als fluchtauslösendes Ereignis die Demonstrationen im Jahr 2013 angibt, hingegen erst fünf Jahre später, im April 2018, aus dem Irak ausgereist ist. Wäre er tatsächlich durch die irakische Regierung verfolgt worden, hätte er sich nicht fünf Jahre lang weiter unbehelligt in seinem Herkunftsland aufgehalten. Darüber hinaus leiden die Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt einerseits sowie die ergänzenden schriftsätzlichen Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andererseits an unauflösbaren Widersprüchen. Des Weiteren enthalten letztere Angaben erhebliche Steigerungen gegenüber dem Vorbringen bei dem Bundesamt. So gab der Kläger beim Bundesamt an, politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beruft er sich hingegen auf eine politische Verfolgung und stellt sich als Regimekritiker und Aktivist dar, der auf Demonstrationen die Ungleichbehandlung zwischen Schiiten und Sunniten angeprangert habe. Vor dem Bundesamt gab er weiter an, ihm persönlich sei nie etwas zugestoßen, er sei auch nicht persönlich verfolgt worden. Demgegenüber gibt er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr an, während der Demonstrationsteilnahmen mehrfach durch die staatlichen Sicherheitsbehörden körperlich angegangen, zusammengeschlagen und körperlich verletzt worden zu sein. Letzteres Vorbringen ist nicht nur unauflösbar widersprüchlich, sondern darüber hinaus erheblich gesteigert und damit ersichtlich verfahrensangepasst. Weitergehende erhebliche Steigerungen und offenkundige Ungereimtheiten enthält das Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch insoweit, als der Kläger nunmehr angibt, nicht von der irakischen Regierung, sondern vielmehr von der Miliz Asa’ib Ahk al-Haq verfolgt worden zu sein bzw. verfolgt zu werden. Es erschließt sich in keiner Weise, aus welchen Gründen der Kläger die vermeintliche Verfolgung durch die Miliz Asa’ib Ahk al-Haq, die ihn ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bereits am 10. Oktober 2013 zur Verhaftung und Vorladung ausgeschrieben haben soll, gegenüber dem Bundesamt in keiner Weise erwähnt hat. Schließlich ist das seitens des Klägers im gerichtlichen Verfahren beigebrachte Dokument vom 10. Oktober 2013 über eine vermeintlich angeordnete Verhaftung und Vorführung durch die Miliz Asa’ib Ahk al-Haq nicht im Ansatz geeignet, eine abweichende Überzeugung zu bewirken. Denn im Irak ist nach der aktuellen Erkenntnislage jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen. Es werden keine Legalisationen vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind derzeit nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 32. Die Angaben des Klägers anlässlich seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung enthalten weitergehende Steigerungen des Vortrags und stehen zudem in unauflösbarem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie dem schriftsätzlichen Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine gänzlich andere Verfolgungsgeschichte. Hier gab er u.a. an, wegen der Demonstrationsteilnahmen Anfang des Jahres 2013 inhaftiert, während der Haft körperlich misshandelt worden zu sein, wodurch er eine Augenverletzung erlitten habe, und erst Ende des Jahres 2013 nach fast einjähriger Haftdauer durch die Zahlung eines Bestechungsgeldes aus der Haft entlassen worden zu sein. Diese neuerlichen Angaben sind erheblich gesteigert, verfahrensangepasst und mit dem bisherigen Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere widerlegen die neuerlichen Angaben das bereits gesteigerte Vorbringen, er sei am 10. Oktober 2013 zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Die Behauptung, am 10. Oktober 2013 zur Verhaftung ausgeschrieben worden zu sein, ist offenkundig unschlüssig, weil er nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit Beginn des Jahres 2013 bis zum Ende des Jahres 2013 durchgängig inhaftiert gewesen sein will. In Anbetracht der dargelegten Steigerungen des Vorbringens und der enthaltenen unauflösbaren Widersprüche kann dem Vorbringen des Klägers mithin insgesamt nicht geglaubt werden. b. Eine relevante Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, vgl. zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13. An diesen Maßstäben gemessen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte erreicht sein könnte. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers von einer religionsbezogenen Vorverfolgung seitens schiitischer Milizen ausginge. Arabische Sunniten machen ca. 20 % der irakischen Bevölkerung aus vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 11. Bei einer Bevölkerung von ca. 45,4 Millionen Menschen sind arabische Sunniten mit einem Bevölkerungsanteil von etwa 9 Millionen Personen vertreten. In Relation zu der erheblichen Größe dieser Gruppe rechtfertigen die Eingriffshandlungen, die alleine an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG im Irak, vgl. hierzu unter eingehender Auswertung der Erkenntnislage: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 2 A 173/23 –, juris Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 9 LA 29/20 –, juris Rn. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. November 2020 – 9 LA 107/20 –, juris Rn. 9 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 29. April 2020 – 5 ZB 20.30994 –, juris Rn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2020 – A 10 S 1272/17 –, juris Rn. 27 ff.; VG Bremen, Urteil vom 5. Juni 2025 – 5 K 1793/22 –, juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 6. April 2023 – Au 9 K 22.31076 –, juris Rn. 35 f. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.). Der Asylsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. 2. Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. a. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). b. Dem Kläger droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG. aa. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten – Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 117. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen, vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220 m.w.N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 119. bb. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt mangels einer glaubhaft dargelegten individuellen Verfolgung des Klägers sowie mangels hinreichender individueller Gefährdungslage weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation im Zentralirak und insbesondere in der Provinz Salahaddin (Salah ad-Din). Eine – extreme – allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit des Klägers anzunehmen wäre, vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 123, liegt hier nicht vor. (1) Hinsichtlich etwaiger Übergriffe durch schiitische Milizen oder die irakische Regierung ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der – wie vorstehend unter B. I. 2. a. und b. dargelegt – nicht gegebenen Individualverfolgung bzw. einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht beachtlich wahrscheinlich. Das Vorbringen des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal ist – wie unter B. I. 2. a. dargelegt – in Gänze unglaubhaft. (2) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zentralirak und insbesondere in der Provinz Salahaddin (Salah ad-Din) nicht auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage, weil nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen nicht davon auszugehen ist, dass im Zentralirak eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die so extrem ist, dass für den Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, vgl. hierzu exemplarisch unter Auswertung der Erkenntnislage in Bezug auf die Region Bagdad: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris Rn. 145 ff., 46 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März 2020 – 9 A 278/18.A –, juris Rn. 12 ff.; vgl. in Bezug auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 127 ff., 137 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 148 ff. m.w.N.; vgl. zudem in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 362 ff. m.w.N. Diesbezüglich fehlt es an einer relevanten und sich auf das gesamte Gebiet des Zentraliraks beziehenden individuellen Verfolgungs- bzw. Gefährdungslage. (3) Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Zentralirak und insbesondere in der Provinz Salahaddin (Salah ad-Din) kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 138 ff., 145. c. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge sowie (türkischen) Angriffe bzw. Bombardements im Irak begründen keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung des Klägers. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Qualifikationsrichtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 35. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 39. Die Lage im Irak, insbesondere in der Region Bagdad, in Ninawa/Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare sowie in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, vgl. hierzu exemplarisch unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Region Bagdad: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris Rn. 46 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März 2020 – 9 A 278/18.A –, juris Rn. 12 ff.; vgl. hierzu exemplarisch unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Provinz Ninawa eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 148 ff. m.w.N.; vgl. hierzu exemplarisch unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 362 ff. m.w.N.; vgl. allgemein für den Zentralirak bzw. Südirak: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2022 – 16 K 2734/21.A –, n.v.; VG Augsburg, Urteil vom 6. April 2023 – Au 9 K 22.31076 –, juris Rn. 44 ff. Diesbezüglich gilt letztlich das vorstehend im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführte entsprechend. Individuelle persönliche Umstände, die eine Gefährdung des Klägers im obigen Sinne gleichwohl begründen könnten, lassen sich nicht feststellen. III. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak. 1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen unter B. II. folgt, dass ein solches Abschiebungsverbot mit Rücksicht auf die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge nicht vorliegt. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25. Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 176 f.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris Rn. 26 f. b. Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse im Zentralirak und insbesondere in der Provinz Salahaddin (Salah ad-Din) – der Herkunftsregion des Klägers – nicht für jeden zurückkehrenden Ausländer losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK, vgl. exemplarisch unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Region Bagdad: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris Rn. 177 ff. m.w.N.; vgl. in Bezug auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 241 ff. m.w.N.; vgl. auch in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 9 A 879/25.A –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 – 9 A 322/19.A –, juris Rn. 88 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 379 ff. m.w.N. Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne zu prognostizieren wäre. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach einer Rückkehr seine elementaren Grundbedürfnisse nicht wird decken können. Der Kläger ist jung, verfügt – da er die Schule im Irak bis zur mittleren Reife besucht und in der Türkei sein Abitur absolviert hat – über eine mehrjährige qualifizierte Schulbildung und ist erwerbsfähig, wobei mangels gegenteiliger Informationen über seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht davon ausgegangen werden kann, dass er insoweit in irgendeiner Weise eingeschränkt ist. Er ist dementsprechend darauf zu verweisen, sich das Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu verschaffen. Es kann daher ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Kläger in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt vollständig aus eigener Kraft/Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Diesbezüglich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, von 2013 bis 2018 gemeinsam mit seiner Mutter in Erbil in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) gelebt und dort den Lebensunterhalt für sich selbst und die Mutter durch Arbeit über fünf Jahre hinweg sichergestellt zu haben. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak in gleicher Weise in der Lage sein wird, jedenfalls das Existenzminimum für sich selbst durch – ggf. einfache Erwerbsarbeit – zu erwirtschaften. Zudem ist anzunehmen, dass der Kläger finanzielle Unterstützung zumindest in für hiesige Verhältnisse bescheidenem Umfang auch von seinen in Deutschland lebenden und hier erwerbstätigen Verwandten (zwei Brüder und vier Cousins) erhalten kann. Diesbezüglich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage bekundet, er gehe davon aus, dass ihn seine in Deutschland lebenden Verwandten im Falle einer Rückkehr in den Irak finanziell unterstützen würden. Darüber hinaus kann der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html. 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. b. Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal ist – wie unter B. I. 2. a. dargelegt – in Gänze unglaubhaft. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 286. Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für den Zentralirak und insbesondere die Provinz Salahaddin (Salah ad-Din) nicht anzunehmen. c. Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen. aa. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 40. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 42. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). bb. Hiervon ausgehend ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht feststellbar, weil er kein ärztliches Attest zum Vorliegen der geltend gemachten Augenerkrankung vorgelegt hat, welches die vorstehend dargelegten Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.