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Beschluss

2 A 120/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0911.2A120.24.00
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Leitsätze
1. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachaufklärung stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar.(Rn.10) 2. Eine unterbliebene, gebotene Sachaufklärung kann im Einzelfall einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ein derartiger Verstoß gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs "umschlägt".(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Juni 2024 – 3 K 1702/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtkostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachaufklärung stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar.(Rn.10) 2. Eine unterbliebene, gebotene Sachaufklärung kann im Einzelfall einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ein derartiger Verstoß gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs "umschlägt".(Rn.10) Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Juni 2024 – 3 K 1702/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtkostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. I. Die Kläger, nach eigenen Angaben staatenlose Bidun mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kuwait, sind arabischer Volkszugehörigkeit und schiitisch-muslimischer Religionszugehörigkeit. Ihnen wurde laut Eurodac-IFM am 8.7.2021 in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Danach reisten die Kläger nach Frankreich und stellten dort gemeinsam einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Dagegen erhoben die Kläger beim Cour Nationale du Droit D'Asile Klage, die mit Urteil vom 6.7.2022 abgewiesen wurde. Am 3.1.2023 stellten die Kläger Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid der Beklagten vom 18.7.2023 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte den Klägern unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung nach Kuwait an. Die hiergegen am 11.10.2023 von den Klägern beim Verwaltungsgericht erhobene Klage begründeten die Kläger damit, ihnen sei wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung zu gewähren, da sie die Frist unverschuldet versäumt hätten. Aus ihrer Sicht liege überhaupt noch keine ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 18.7.2023 vor. Sie, die Kläger zu 1. und 2., seien am 2.10.2023 bei der Ausländerbehörde in A-Stadt vorstellig geworden, um die Gültigkeit ihrer Duldung für sich und ihre Kinder in der Bundesrepublik Deutschland verlängern zu lassen. Der für sie zuständige Sachbearbeiter habe ihnen erklärt, gegen sie sei in dem anhängigen Asylverfahren ein Bescheid ergangen. Ihnen sei jedoch kein derartiger Bescheid zugestellt worden. Daraufhin hätten sie die Beratungsstelle des Deutschen Roten Kreuzes und hierauf erneut das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgesucht, wo ihnen eine auszugsweise Kopie der Postzustellungsurkunde und der angefochtene Bescheid ausgehändigt worden seien. Auf diesem Auszug der Postzustellungsurkunde befinde sich ein handschriftlicher Vermerk „PZA Urkunde bei der Post abhanden gekommen“. Die Kläger haben beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 18.7.2023 aufzuheben. Mit Urteil vom 13.6.2024 - 3 K 1702/23 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Beschluss der Kammer vom 27.3.2024 verwiesen, mit dem der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. In diesem ist ausgeführt, dass die Klagefrist von einer Woche (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB mit der Zustellung des Bescheides an die Kläger am 3.8.2022 zu laufen begonnen habe und gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt.1 BGB mit Ablauf des 11.8.2023 geendet habe. Somit hätten die Kläger durch die Klageerhebung am 11.10.2023 die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG nicht wahren können. Der Lauf der Klagefrist werde durch eine ordnungsgemäße Zustellung ausgelöst, die vorliegend am 3.8.2023 erfolgt sei. Die eingescannte Postzustellungsurkunde, die sich in der vorgelegten Verwaltungsakte der Beklagten befinde, begründe den vollen Beweis für die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Angaben (vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 371b, 415 Abs. 1 ZPO), da der Gegenbeweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet wurde (§ 415 Abs. 2 ZPO), nicht erbracht sei. Für die von der Beklagten gewählte Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde würden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend gelten. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG blieben die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt. Nach §§ 177, 178 ZPO sei die Zustellung vorrangig durch Übergabe auszuführen. Sei dies nicht möglich, könne das Schriftstück nach § 180 Satz 1 ZPO in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet habe und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sei. Die über diesen Vorgang erstellte Zustellungsurkunde erbringe nach §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren. In ihr sei fallbezogen vermerkt, dass eine Zustellung durch Übergabe nicht möglich war und das Schriftstück deswegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung eingelegt wurde. Nach §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 2 ZPO sei der Gegenbeweis der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Gegenbeweis lasse sich nicht durch bloße Behauptungen führen. Ein bloßes Bestreiten genüge ebenfalls nicht. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordere vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belege. Hierfür bedürfe es einer substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde sprächen. Der Gegenbeweis sei erbracht, wenn die Unrichtigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, bloße Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde genügten nicht. Diesen Gegenbeweis hätten die Kläger nicht führen können. Hierzu reiche mit Blick auf den Sinn und Zweck der vom Beklagten gewählten Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen die bloße von den Klägern vorgebrachte Behauptung, sie hätten den Bescheid nicht erhalten, er wäre ihnen nie zugestellt worden, nicht aus. Soweit die Kläger vortrügen, es liege keine ordnungsgemäße Zustellung vor, weil sich auf dem Auszug der Postzustellungsurkunde ein handschriftlicher Vermerk „PZA Urkunde bei der Post abhanden gekommen“, befinde, habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2023 ausgeführt, dass die PZU seitens des Postunternehmens an sie, die Beklagte, übersandt worden sei und auch in der Akte vorliege. Dabei habe jedoch der Umschlag gefehlt, in welchem die PZU üblicherweise zurückgesandt werde. Dieser sei jedoch nicht Teil der förmlichen Zustellung und diene lediglich dazu, alle Unterlagen bis zum Einwurf bzw. der Aushändigung der Postsendung an den Empfänger zusammenzuhalten. Jener sei sodann wohl bei der Rücksendung der Unterlagen von der Urkunde abgetrennt worden, später – nach der bereits erfolgten Übersendung der PZU – von Seiten der Postmitarbeiter ausfindig gemacht worden, jedoch ohne die bereits zugestellte PZU und separat übermittelt worden. Da der damalige Sachbearbeiter dabei wohl keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Urkunde bereits übersandt worden sei, sei wohl der besagte Vermerk nicht angebracht worden. Dies ändere jedoch keineswegs etwas an der Tatsache, dass eine rechtmäßige Zustellung des Bescheides am 3.8.2023, wie von der PZU belegt, erfolgt sei und die Kläger jene Zustellung gegen sich gelten zu lassen hätten. Damit habe der Beklagte aus der Sicht der Kammer das Erforderliche dargelegt; dieser Vortrag entspreche hinsichtlich der an die Beklagte zurückgesandten Postzustellungsurkunde der Aktenlage. Den Klägern sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1, 2 VwGO zu gewähren. Der Antrag sei nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Antragsfrist beginne ab dem Zeitpunkt, ab dem den Betroffenen die Fristversäumung bekannt sei oder bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung hätte bekannt sein müssen. Dem Wegfall des Hindernisses stehe der Zeitpunkt gleich, ab dem die Verhinderung nicht mehr unverschuldet sei, also z.B. die Unkenntnis fahrlässig sei. Hiervon ausgehend sei der mit Schriftsatz vom 15.11.2023 gestellte Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bei Gericht am 20.11.2023 eingegangen, verfristet, da sie spätestens nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 16.10.2023 Kenntnis von der Fristversäumung gehabt hätten. Die Kläger hätten keine Umstände vorgetragen, die darauf hindeuteten, dass ihnen ausgehend von der nach den obigen Ausführungen vorliegenden ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides eine fristgemäße Klageerhebung aus Umständen, die ihnen nicht zurechenbar seien, nicht möglich gewesen sei. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist abzulehnen, weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.6.2024 – 3 K 1702/23 – kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger rechtfertigt nicht die von ihnen begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Die Kläger machen zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend, vor einer Überprüfung der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags sei das erstinstanzliche Gericht zunächst einmal verpflichtet gewesen, festzustellen, ob überhaupt eine die Wiedereinsetzung notwendig machende Versäumung der Frist zur Klageerhebung vorliegt. Dieser sich aus der Sachaufklärungspflicht ergebenden Verpflichtung sei das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Mit dieser Rüge ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO).1Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.8.2024 - 2 A 38/23 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.8.2024 - 2 A 38/23 -, juris (m.w.N.) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen werden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, zumal sie nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen.2Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 8.2.2024 - 1 LA 145/23 -, juris (m.w.N.)Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 8.2.2024 - 1 LA 145/23 -, juris (m.w.N.) Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß hier nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den die Zustellung des Bescheides vom 18.7.2023 und den Beginn der Klagefrist betreffenden Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen berücksichtigt. Dass es hierbei auf den zuvor ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss Bezug genommen und aus diesem in seinem Urteil zitiert hat, ist in dem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Sache nach wenden sich die Kläger gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Der gegenüber den „Normalverfahren“ in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass die Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhaltes verfahrensrechtlich hinzunehmen haben, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.3Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, juris (ständ. Rechtsprechung)Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, juris (ständ. Rechtsprechung) Die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist ebenso wenig dargelegt worden wie die angebliche Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.