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Urteil

5 S 1972/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1121.5S1972.21.00
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Leitsätze
1. Zur Klagebefugnis eines nur als regional tätige Umweltvereinigung anerkannten Vereins für die Anfechtung eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses.(Rn.21) 2. Der sachliche Umfang einer Anerkennung nach § 3 UmwRG kann nur für den Aufgabenbereich erfolgen, der sich objektiv aus der Vereinssatzung ergibt.(Rn.32) 3. Ein Anerkennungsbescheid kann den objektiven satzungsgemäßen Aufgabenbereich nicht mit konstitutiver Wirkung erweitern.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Klagebefugnis eines nur als regional tätige Umweltvereinigung anerkannten Vereins für die Anfechtung eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses.(Rn.21) 2. Der sachliche Umfang einer Anerkennung nach § 3 UmwRG kann nur für den Aufgabenbereich erfolgen, der sich objektiv aus der Vereinssatzung ergibt.(Rn.32) 3. Ein Anerkennungsbescheid kann den objektiven satzungsgemäßen Aufgabenbereich nicht mit konstitutiver Wirkung erweitern.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die erforderliche Klagebefugnis (A.). Sie wäre auch unbegründet, weil sie nicht rechtzeitig den Anforderungen des § 18e Abs. 5 AEG gemäß begründet wurde (B.). A. Die Klage ist unzulässig. I. Die Zulässigkeit der Klage scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - allerdings nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes. Die Beklagte ist der Auffassung, er sei, jedenfalls der Sache nach, bereits Gegenstand des Verfahrens 5 S 1693/21. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn in jenem Verfahren hat der Kläger seinen Klageantrag - soweit hier von Interesse - auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum PFA 1.2. vom 19. August 2005 und des Planänderungsbeschlusses vom 26. Februar 2007 beschränkt. Planänderungen wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zwar an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2021 - 9 A 12.20 - NVwZ 2022, 722, juris Rn. 11). Sie sind aber gleichwohl selbständige Verwaltungsakte und als solche selbständig anfechtbar, solange sie nicht in Bestandskraft erwachsen sind. Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass im Fall des Obsiegens des Klägers im Verfahren 5 S 1693/21 die hier streitgegenständliche Planänderung vom 16. Juni 2020 einen bezugslosen Regelungstorso darstellen würde. Das ändert jedoch nichts daran, dass es Sache des Klägers ist, den Streitgegenstand zu bestimmen und er diese Bestimmung in der genannten Weise vorgenommen hat. Dann aber ist der hier streitgegenständliche Antrag mit dem im Verfahren 5 S 1693/21 gestellten Antrag nicht identisch. II. Der Kläger ist jedoch nicht klagebefugt, weil er durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss offensichtlich nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen ist. 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG muss der Kläger geltend machen, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss betroffen zu sein. Zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung muss sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang bestehen, der von der Vereinigung vorzutragen ist. Ob dieser Zusammenhang tatsächlich besteht, bleibt zwar der Begründetheitsprüfung vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.7.2020 - OVG 11 N 40.18 - NuR 2021, 272, juris Rn. 5 f.). Dennoch ist aufgrund des identischen Wortlauts von § 2 Abs. 1 UmwRG und § 42 Abs. 2 VwGO („geltend macht“) nach Maßgabe der Möglichkeitstheorie (vgl. hierzu nur Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 111 m.w.N.) bereits auf Zulässigkeitsebene zu fordern, dass auf der Grundlage der Darlegung des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein darf, dass der behauptete Kausalzusammenhang zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung besteht. Der sachliche Zusammenhang erfordert, dass die nach der Satzung verfolgten Ziele und die angegriffene Entscheidung den gleichen Themenkreis betreffen. Es genügt jedoch ein mittelbarer Bezug, wenn eine Wirkungskette hergestellt wird zwischen den Rechtsvorschriften, deren Verletzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gerügt wird, der angegriffenen Entscheidung und den Folgen für die Schutzziele der Vereinigung. Der räumliche Zusammenhang liegt vor, wenn die Umweltauswirkungen der angegriffenen Entscheidung das Gebiet betreffen, auf das sich der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung bezieht (vgl. zum Ganzen Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL 2023, § 2 UmwRG Rn. 18 ff.; Kment in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 2 UmwRG Rn. 21 f.; jeweils m.w.N.). 2. Da der Kläger nur als regional tätige Umweltvereinigung anerkannt ist, muss sich somit aus seinem Vortrag ergeben, dass er möglicherweise sowohl in seinem sachlichen als auch in seinem begrenzten räumlichen Aufgabenbereich betroffen ist. Eine weitere Beschränkung seiner Klagemöglichkeit folgt daraus, dass es sich bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss um eine Planänderung zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2005 handelt, der gegenüber dem Kläger bestandskräftig ist. Die Planänderung verschmilzt zwar mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einem einzigen Plan (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2021 - 9 A 12.20 - NVwZ 2022, 722, juris Rn. 11). Der Kläger kann die Änderung aber nur in dem Umfang angreifen, in dem sie eine eigene Regelung enthält und er dadurch erstmals oder weitergehend als bisher in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637, juris Rn. 14; Urteil vom 28.9.2021, a.a.O. m.w.N.). a) Nach diesen Maßgaben ist der satzungsgemäße sachliche Aufgabenbereich des Klägers durch die 9. Planänderung nicht betroffen. aa) Der Aufgabenbereich des Klägers wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 seiner Satzung unter der Überschrift „Zweck des Vereins“ wie folgt definiert: „Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Bewahrung des Filderraums. Hierzu gehört, die Interessen der Bevölkerung gegenüber dem Flughafen Stuttgart und allen für den Flugverkehr und Flughafen zuständigen Stellen zu vertreten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird der „Satzungszweck“ „verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen wie zum Beispiel Lärm/Fluglärm.“ Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten Aufgaben der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Bewahrung des Filderraums werden von dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss offensichtlich nicht betroffen. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind Änderungen der Löschwasserversorgung und der Entrauchung des Fildertunnels. Diese Änderungen wirken sich weder auf den Naturschutz noch auf die Landschaftspflege aus und sind auch für die Bewahrung des Filderraums nicht relevant. Der Vereinszweck „Bewahrung des Filderraums“ betrifft den räumlich gegenständlichen Bereich der Filderebene als Lebens-, Wohn- und Arbeitsraum der dort lebenden Bevölkerung. Dieser Vereinszweck ist durch das neue Entrauchungskonzept, das Gegenstand der 9. Planänderung ist, nicht betroffen. Denn die 9. Planänderung hat keine veränderten Auswirkungen auf den Naturraum der Filderebene zur Folge. Das gilt insbesondere für den Rauchaustritt am Filderportal. Lediglich die Technik, mit der der Rauch zum Filderportal transportiert wird, wird geändert. Während bislang durch die Längsneigung des Tunnels aufgrund des thermischen Aufzugs selbsttätig oder mit mechanischer Unterstützung von Entrauchungsbauwerken eine Luftströmung Richtung Filderportal erzeugt werden sollte, soll diese Strömung nunmehr durch Schubdüsen - sogenannte Saccardo-Düsen - ausgelöst werden. Diese Düsen sollen am Übergang vom Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Hauptbahnhof) zum Abschnitt 1.2 im Entrauchungsbauwerk Süd eingebaut werden und im Brandfall zielgerichtet einen Luftstrom in die Ereignisröhre bringen. Dadurch soll verhindert werden, dass Rauch in die Halle des Hauptbahnhofs und in die nicht vom Brand betroffene Gegenröhre strömen kann. Auf die in der Filderebene ansässige Bevölkerung hat diese Änderung keine Auswirkungen. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Rauch am Filderportal wegen des thermischen Aufzugs oder mit Hilfe von Saccardo-Düsen austritt. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht. bb) Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung folgt ebenfalls nicht, dass der Kläger in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen sein könnte. Nach dieser Satzungsbestimmung ist Zweck des Vereins die Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber dem Flughafen Stuttgart und allen für den Flugverkehr und Flughafen zuständigen Stellen. Auch wenn diese Interessenvertretung nicht abschließend zu verstehen sein könnte („Hierzu gehört …“), ist davon nicht die vom Kläger geltend gemachte Interessenvertretung von Zugpassagieren umfasst, die einen Fernverkehrszug benutzen, der den Fildertunnel befährt. Denn aus der Satzung ergibt sich eindeutig, dass es ihm allein um die Interessenvertretung der Bevölkerung der Filderebene geht. Mit dem Begriff der Bevölkerung werden die Einwohner der Kommunen auf den Fildern erfasst. Deren Lebens-, Wohn- und Arbeitsraum zu schützen, hat sich der Verein zum Ziel gesetzt. Dass sich unter den Zugpassagieren auch Einwohner der Städte und Gemeinden der Filderebene befinden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie sind dann Teil der Gruppe der Zugpassagiere, deren Interessenvertretung vom Vereinszweck nicht umfasst ist. Die Gruppe der Zugpassagiere ist nicht teilbar in eine Gruppe derjenigen Zugpassagiere, die zugleich Bewohner der Filderebene sind, und eine zweite Gruppe derjenigen Zugpassagiere, die außerhalb der Filderebene ihren Lebensmittelpunkt besitzen. Daran ändert auch nichts, dass nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Bewohner des Filderraums regelmäßig mit der S-Bahn nach Stuttgart zur Arbeit pendeln. Denn zum einen bleibt es dabei, dass der Kläger insoweit nicht mehr deren Interessen als Teil der Bevölkerung des Filderraums wahrnimmt, sondern als Teil der Gruppe der S-Bahn-Nutzer. Zum anderen dient der Fildertunnel dem Fernverkehr. Eine Nutzung durch den S-Bahn-Verkehr ist nicht vorgesehen. Im Gegenteil sollen S-Bahn- und Fernbahngleise gerade getrennt und entflochten werden (s. S. 120 des Planfeststellungsbeschlusses für den PFA 1.2 vom 19.8.2005). Es führt daher zu keinem anderen Ergebnis, dass die Fernverkehrsgleise im Notfall möglicherweise auch von S-Bahnen befahren werden könnten, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat. cc) Auch § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung, der die Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks umschreibt, gebietet keine andere Betrachtung. Nach dieser Regelung wird der „Satzungszweck“ verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen, wie zum Beispiel Lärm oder Fluglärm. Aus der Formulierung folgt ohne Weiteres, dass damit die Mittel beschrieben werden, um den zuvor genannten Vereinszweck zu erreichen, nicht jedoch der Vereinszweck selbst. Erst recht wird damit nicht der zuvor genannte Vereinszweck und damit der Aufgabenbereich des Vereins erweitert (vgl. zu einem vergleichbaren Fall auch OVG Saarl., Urteil vom 20.6.2023 - 2 C 250/21 - juris Rn. 13 und 58). Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 9. Juni 2015, mit dem der Kläger als regional tätige Umweltvereinigung gemäß § 3 UmwRG anerkannt wurde. Im Tenor des Bescheides wird zwar § 2 der Satzung vollständig zitiert und als satzungsgemäßer Aufgabenbereich bezeichnet. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht, dass damit auch die in § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung genannten Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks zum Aufgabenbereich des Klägers gekoren werden. Denn der Anerkennung eines Vereins als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG wird zwar Tatbestandswirkung zugeschrieben, die auch von den Gerichten als gegebener Tatbestand zu berücksichtigen sei (vgl. Schieferdecker in Beckmann/Kment, UVPG, UmwRG Kommentar, 6. Aufl. 2023, § 3 UmwRG Rn. 68). Der sachliche Umfang der Anerkennung kann aber nur für den Aufgabenbereich erfolgen, der sich objektiv aus der Vereinssatzung ergibt. Ein Anerkennungsbescheid kann den satzungsgemäßen Aufgabenbereich nicht mit konstitutiver Wirkung erweitern. Der Anerkennungsbescheid vom 9. Juni 2015 ist insoweit auslegungsbedürftig und - wie jeder Verwaltungsakt - auch grundsätzlich auslegungsfähig. Diese Auslegung ergibt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG erforderliche Bezeichnung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs im Anerkennungsbescheid nur die in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung genannten Vereinszwecke umfasst. Selbst wenn man in § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung eine weitere Beschreibung des Vereinszwecks erblickt und die nur beispielhaft genannten Beeinträchtigungen durch Lärm oder Fluglärm ausblendet, folgt daraus keine Betroffenheit des Klägers in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich. Die Formulierung „Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen“ kann nicht dahin verstanden werden, dass sich der Kläger damit den Schutz der Bevölkerung der Filderebene „in allen Lebenslagen“ zum Ziel gesetzt hat. Denn die Satzungsbestimmung ist im Zusammenhang mit den vorangehenden Beschreibungen des Vereinszwecks zu sehen. Danach verfolgt der Kläger - wie ausgeführt - das Ziel, die Filderebene als Lebens-, Wohn- und Arbeitsraum zu schützen. Auf diesen hat die Änderung der Löschwasserversorgung und der Entrauchung in den Tunnelröhren jedoch keine Auswirkungen, vor denen er und seine Bewohner geschützt werden müssten. Soweit es dem Kläger mit seiner Klage um die Rauchfreihaltung der Nicht-Ereignisröhre zur Rettung von Zugpassagieren aus dem Tunnel im Fall eines Brandes geht, macht er - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht den satzungsgemäßen Schutz der Bevölkerung der Filderebene, sondern den der Zugpassagiere geltend. b) Es kommt hinzu, dass auch der räumliche Aufgabenbereich des Klägers durch die 9. Planänderung nicht betroffen ist. Der räumliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung des Klägers als Umweltvereinigung ausgesprochen wurde, umfasst die Filderebene. Nach der von dem Kläger vorgelegten Karte „Geographische Landesaufnahme - Naturräumliche Gliederung“ erstreckt sich die Filderebene im Norden nur bis Degerloch. Betrachtet man den gesamten Planfeststellungsabschnitt 1.2, so liegt er mit seinem nördlichen Teil im Naturraum Stuttgarter Bucht, mit seinem südlichen Teil - insbesondere mit dem Tunnelportal - innerhalb der Filderebene. Ließe man es genügen, dass der Planfeststellungsabschnitt auch in der Filderebene liegt, wäre der räumliche Aufgabenbereich des Klägers betroffen. Die bloße - teilweise - Belegenheit in der Filderebene genügt hier für die Annahme einer Klagebefugnis jedoch nicht. Die angefochtene Planänderung muss nämlich auch - erstmalige oder weitergehende - Auswirkungen auf den räumlichen Aufgabenbereich des Klägers haben (so auch Kment in Beckmann/Kment, UVPG, UmwRG Kommentar, 6. Aufl. 2023, § 2 UmwRG Rn. 29). Betrachtet man daher nur den Tunnelausgang am Filderportal, ändert sich durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nichts. Der Rauch soll - wie bisher - durch die Tunnelröhre zum Tunnelportal gedrückt werden und dort austreten. Die nun vorgesehene Technik ändert daran nichts. Die Rauchabschlusstore, an deren Entfall der Kläger Anstoß nimmt, befinden sich im Übergangsbereich zwischen den Planfeststellungsabschnitten 1.1 und 1.2, d.h. in der Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Dieser Bereich liegt weit außerhalb der Filderebene. Der Senat vermag auch nach dem ergänzenden Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen, dass der Entfall der Tore Auswirkungen auf den Tunnel haben könnte, soweit er im Filderraum verläuft. Die Tore sollten nach der bisherigen Konzeption verhindern, dass bei einem Brand im Nahbereich des Verzweigungsbauwerks Süd Rauch in die Nichtereignisröhre eindringt. Diese Aufgabe sollen nun die im Entrauchungsbauwerk Süd vorgesehenen Saccardo-Düsen übernehmen. Deren Wirksamkeit stellt der Kläger in Frage. Insbesondere nimmt er Anstoß an der Äußerung der Beklagten, dass im Bereich des vom Anwendungsbereich der 9. Planänderung umfassten Verzweigungsbauwerks Süd ein Überströmen von Rauch von der Ereignisröhre in das Verzweigungsbauwerk innerhalb eines 200-m-Bereichs vom Verbindungsbereich aus nicht ausgeschlossen werden könne, dies aber beherrschbar und unkritisch sei. Der Kläger folgert daraus, dass die Nichtereignisröhre nicht rauchfrei wäre, so dass Flüchtende und Rettungskräfte einen verrauchten Bereich durchqueren oder sich in ihm aufhalten müssten, und rügt, dass sich das Verbindungsbauwerk 2 erst in einer Entfernung von 1,6 km befinde. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag zutrifft. Die Beigeladene bestreitet ihn und setzt sich mit ihm argumentativ auseinander. Eine vertiefte Befassung mit diesem Problempunkt ist im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, weil sich das Verzweigungsbauwerk Süd und der angesprochene 200-m-Bereich nicht im Filderraum, sondern in unmittelbarer Nähe zum neuen Stuttgarter Hauptbahnhof befinden. Auch nach dem ergänzenden Vortrag des Klägers lassen sich daher keine Auswirkungen der 9. Planänderung auf seinen räumlichen Aufgabenbereich feststellen. c) Der Kläger ist zwar der Auffassung, es genüge in sachlicher Hinsicht, dass eine rechtswidrige Verschlechterung des Brandschutzes in einer Tunnelröhre bzw. einem Bahnhof mindestens ein unzumutbarer Nachteil für die Bevölkerung darstelle. In räumlicher Hinsicht sei ausreichend, dass der Tunnel unterhalb der Filderebene verlaufe. Diese Meinung teilt der Senat jedoch nicht. Soweit der Kläger den Brandschutz im Bahnhof anspricht, ist dieser bereits nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Im Übrigen unterlässt es der Kläger, die notwendige Verbindung zwischen seinem satzungsgemäßen sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich herzustellen. Denn sein Aufgabenbereich erstreckt sich nicht schlechthin auf die Bevölkerung, sondern ist begrenzt auf die Bevölkerung in der Filderebene. Anderenfalls ergäbe auch die Anerkennung als nur regional tätige Umweltvereinigung keinen Sinn. Für die Bevölkerung des Filderraumes bringt die 9. Planänderung wie ausgeführt aber keine Veränderung mit sich. Die weitere Behauptung des Klägers, die 9. Planänderung wirke sich auf die Gesamtabwägung des Vorhabens, jedenfalls des Planfeststellungsabschnitts 1.2 aus, das unzweifelhaft im „Filderraum“ liege und erhebliche Auswirkungen auf die Filderebene habe, ändert ebenfalls nichts am gefundenen Ergebnis. Denn die 9. Planänderung beeinflusst nicht die Gesamtabwägung im Planfeststellungsabschnitt 1.2 und erst recht nicht diejenige des Gesamtvorhabens „Stuttgart 21“, sondern stellt lediglich eine punktuelle Veränderung dar, die die Beklagte als Planänderung von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 76 Abs. 2 VwVfG zugelassen hat. Diese Qualifizierung zieht der Kläger nicht in Zweifel. Dazu besteht auch sonst kein Anlass. d) Der Kläger meint des Weiteren, er sei jedenfalls deshalb klagebefugt, weil das Tatbestandsmerkmal „satzungsgemäßer Aufgabenbereich“ klägerfreundlich ausgelegt werden müsse, und zwar nicht nur in Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, der keinen Bezug zu umweltbezogenen Rechtsvorschriften fordert, sondern auch in denen des hier einschlägigen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, der einen solchen Bezug voraussetzt. Denn auch in den Fällen der Nr. 5 seien die nationalen Gerichte gehalten, das nationale Verfahrensrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen. Er verweist insoweit auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 3. März 2022 in der Rechtssache C-873/19, Rn. 69. Das Verfahren betraf die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Genehmigung der Abschalteinrichtung für Dieselfahrzeuge. Das vorlegende VG Schleswig-Holstein hielt die Klage für unzulässig, weil die Deutsche Umwelthilfe zwar nach § 3 UmwRG anerkannt sei, die angefochtene Genehmigung aber keinen Verwaltungsakt darstelle, mit der ein Vorhaben zugelassen werde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG), sondern eine „Produktzulassung“. aa) Der Generalanwalt ist der Auffassung, die Deutsche Umwelthilfe sei Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 2 Abs. 5 AK. Deshalb dürfe ihr durch nationales Recht der Zugang zu Gericht nicht verwehrt werden. Gesetzliche Kriterien, die derart streng seien, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich sei, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK anzufechten, seien nicht zulässig, weil anderenfalls die praktische Wirksamkeit des in Art. 9 Abs. 3 AK vorgesehenen Rechts ausgehöhlt würde. bb) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. November 2022 in dieser Rechtssache entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 3 AK im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums grundsätzlich verfahrensrechtliche Vorschriften über den Kreis der Anfechtungsberechtigen, nicht aber den Klagegegenstand erlassen könnten (juris Rn. 63 f.). Solche Verfahrensregelungen müssten jedoch das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten (Rn. 65). Art. 9 Abs. 3 AK habe zwar keine unmittelbare Wirkung im Unionsrecht, so dass diese Bestimmung das nationale Gericht nicht dazu zwingen könne, eine ihm zuwiderlaufende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen (Rn. 66 und 78). Jedoch gebiete der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge, das nationale Recht, soweit möglich, so auszulegen, dass es mit deren Anforderungen in Einklang stehe. Zudem verpflichte Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (Rn. 66). „Etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 AK dürften nicht derart streng sein, dass es für Umweltvereinigungen, die berechtigt seien, die in Art. 9 Abs. 3 AK genannten Verfahren einzuleiten, praktisch unmöglich sei, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK anzufechten (Rn. 69). Das habe das nationale Gericht bei der Auslegung einer Verfahrensregelung zu beachten. Falls dies nicht möglich sei, müsse die Regelung unangewendet bleiben (Rn. 75 ff.). cc) Auch nach diesen Maßstäben ist der Kläger nicht klagebefugt. Der EuGH betont ausdrücklich, dass nationale Verfahrensregelungen, die den Kreis der Anfechtungsberechtigten regeln, nach Art. 9 Abs. 3 AK zulässig sind. Die Grenze des Zulässigen ist auch insoweit - und nicht nur in Bezug auf weitere Verfahrensregelungen, die die Anfechtungsmöglichkeiten einer anerkannten und damit an sich klagebefugten Umweltvereinigung in einem zweiten Schritt wieder zunichtemachen - erreicht, wenn eine Bestimmung, die den Kreis der Anfechtungsberechtigten regelt, den Zugang zu den Gerichten für Umweltvereinigungen so sehr erschwert, dass es für sie entgegen Art. 9 Abs. 3 AK praktisch unmöglich ist, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene nationale Bestimmungen verstoßen. Die von dem Kläger geforderte, „klägerfreundliche“ Auslegung des Begriffs „satzungsgemäßer Aufgabenbereich“, die ihm die Klagebefugnis verschaffen soll, ist danach nicht geboten. Denn die Beschränkung auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich führt nicht dazu, dass der streitgegenständliche Änderungsplanfeststellungsbeschluss von keiner Umweltvereinigung angefochten werden kann. Sie führt lediglich dazu, dass der Kläger nicht zur Anfechtung befugt ist. Das ist jedoch auch vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 3 AK unschädlich. Denn eine andere Umweltvereinigung, deren Satzung einen deutlich weiteren Aufgabenbereich definiert, wie z.B. der BUND, wäre ohne Weiteres anfechtungsberechtigt. Ließe man die Beschränkung auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich außer Betracht, könnte jede Umweltvereinigung unabhängig davon, ob sie nach ihrer Satzung lokal, regional, landes- oder bundesweit agiert und welche konkreten Ziele sie verfolgt, im gesamten Bundesgebiet jede Handlung oder Unterlassung mit der Begründung anfechten, sie verstießen gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift. Damit würde die in Art. 9 Abs. 3 AK ausdrücklich vorgesehene Beschränkung auf Umweltorganisationen, die „alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen“, praktisch leerlaufen. Daher ist eine Verfahrensregelung, die den Kreis der Anfechtungsberechtigten bestimmt, nur insoweit EU-rechtskonform auszulegen, als es geboten ist, um bei realistischer Betrachtung eine Anfechtungsmöglichkeit für eine Umweltorganisation zu gewährleisten, die nicht notwendigerweise die Klägerin des konkreten Verfahrens sein muss. Denn das nationale Recht darf zwar bestimmte Verbände von der Klagemöglichkeit ausschließen. Der Rechtsschutz darf aber nicht so ausgestaltet werden, dass Verbandsklagen praktisch nicht möglich sind (Epiney/Diezig/ Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention Kommentar, S. 293 zu Art. 9 Abs. 3). III. Dem Kläger fehlt somit die Klagebefugnis, weil er nicht darlegt, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen zu sein. Dies führt zur Unzulässigkeit der Klage. Ob die als verletzt gerügten Vorschriften den erforderlichen Umweltbezug enthalten, kann letztlich dahinstehen. Falls die vom Kläger zitierten Vorgaben der TSI-SRT „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG darstellen, kann hier aber allenfalls Nr. 4.2.1.5.1 „Sicherer Bereich“ relevant sein, weil die Nichtereignisröhre nach Auffassung des Klägers keinen sicheren Bereich im Sinne dieser Vorgabe darstellt. Die weiteren genannten Vorgaben sind dagegen für die 9. Planänderung nicht von Bedeutung. Denn Nr. 4.2.1.7 „Evakuierungs- und Rettungspunkte“ und Nr. 4.2.3.3.2 „Rauchschutz“ betreffen Materien, die nicht Gegenstand der 9. Planänderung sind. Die 9. Planänderung enthält keine Regelungen zu Evakuierungs- und Rettungspunkten. Nr. 4.2.3.3.2 „Rauchschutz“ verweist auf Abschnitt 4.2.10.4.2 der TSI LOC&PAS. Diese Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union betrifft ganz offensichtlich nicht den Gegenstand des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Vorgabe der Nr. 4.2.1.5.1 TSI-SRT „Sicherer Bereich“ um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG handelt. Die Vorgabe fordert in Buchstabe d), dass die Gestaltung der unterirdisch sicheren Bereiche und der zugehörigen Ausrüstung eine Kontrolle der Verrauchung, insbesondere zum Schutz der Personen, welche die Selbstrettungseinrichtungen nicht benutzen, berücksichtigen muss. Insoweit geht es um den Schutz von Menschen vor einer Beeinträchtigung durch freigesetzten Rauch als Faktor im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, der sich auf den Umweltbestandteil Luft (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG) auswirkt. Dass es sich vorrangig um eine sicherheitsrelevante Regelung handelt, schließt den erforderlichen Umweltbezug nicht von vornherein aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138, Rn. 137). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es hier allerdings nicht. B. Der Senat weist darauf hin, dass die Klage auch unbegründet wäre. Der Kläger hat innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG mit Schriftsatz vom 13. August 2021 zwar behauptet, der Änderungsplanfeststellungsbeschluss verstoße jedenfalls in Bezug auf das Entrauchungskonzept gegen zu prüfende brandschutzrechtliche Bestimmungen. Er hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die diese Behauptung stützen. I. Unter A. 1. seines Schriftsatzes beschreibt der Kläger das Änderungsvorhaben und rügt in diesem Zusammenhang, dass der Erläuterungsbericht bestimmte Fragestellungen offenlasse. Des Weiteren stellt er die Unterschiede zwischen dem ursprünglichen Erläuterungsbericht und dem neuen Erläuterungsbericht dar. Für den Erfolg der Klage kommt es jedoch nicht maßgeblich auf den Inhalt des Erläuterungsberichts, sondern auf den Inhalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses an. Entscheidend ist, ob die Regelungen des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses rechtmäßig sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Vorhaben, das Gegenstand der 9. Planänderung ist, den einschlägigen Brandschutzvorschriften genügt. Hierzu verhält sich der Schriftsatz des Klägers nicht in substantiierter Weise. Unter A. 2. gibt der Kläger lediglich den Gang des Verfahrens wieder. Unter B.1. folgen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage und unter B.2. sein Vortrag zur Begründetheit. Letzterer erschöpft sich in der Wiedergabe der aus Sicht des Klägers einschlägigen Vorschriften sowie in der Behauptung, der Änderungsplanfeststellungsbeschluss genüge den genannten rechtlichen Anforderungen nicht. Diese Behauptung bleibt allerdings ohne Begründung. Es fehlt an jeglichen Ausführungen dazu, die diesen Schluss rechtfertigen könnten. II. Erst mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 hat der Kläger seine Klage weiter begründet. Dieser Vortrag wäre gemäß § 18e Abs. 5 Satz 2 AEG wegen Verspätung zurückzuweisen, denn der Kläger hat die Verspätung nicht entschuldigt und es ist nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln (§ 18e Abs. 5 Satz 4 AEG). Dabei geht der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2020 (- 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138, Rn. 18 ff.) davon aus, dass die Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG unionrechtskonform ist. 1. Gemäß § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG in der hier anzuwendenden Fassung vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237) - die auch der derzeit geltenden Fassung entspricht - hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der gerichtlichen Überprüfung sind (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die der Kläger unter Beachtung der Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG substantiiert vorgebracht hat (BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138, Rn. 14 ff. und Beschluss vom 22.1.2022 - 9 VR 1.22 - juris Rn. 16). Nach den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts fordert die Vorschrift, dass der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen benennt und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darlegt, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Späterer, lediglich vertiefender Tatsachenvortrag ist zwar nicht ausgeschlossen. Er stellt jedoch dann keine Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern verspätetes erstmaliges Vorbringen dar, wenn der Kläger innerhalb der Frist seine Einwände lediglich kursorisch benannt hat. Das Klagevorbringen muss darüber hinaus aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2023 - 5 S 1951/22 - juris; Steinkühler, UPR 2022, 241, 246). 2. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2022 nicht um eine Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern um erstmaliges Vorbringen. Denn der Kläger hat - wie ausgeführt - in seinem Begründungsschriftsatz vom 13. August 2021 zwar die aus seiner Sicht verletzten Vorschriften genannt, jedoch keine Tatsachen, die seine Behauptung stützen. Es fehlt somit an fristgerecht erhobenen substantiierten Einwänden. Darüber hinaus hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2022 nicht dargelegt, ob und inwieweit sich seine Ausführungen auf seinen bisherigen Vortrag beziehen. Ein solcher Bezug lässt sich auch nicht ohne Weiteres herstellen. Es ist nach den genannten Maßstäben auch nicht Aufgabe des Gerichts, dies zu ermitteln. Die Beklagte und die Beigeladenen haben sich in ihren Erwiderungsschriftsätzen vom 25. Oktober 2021 und vom 16. Dezember 2021 zwar vorsorglich auch zur Begründetheit der Klage geäußert. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Replik des Klägers hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.2022 - 9 VR 1.22 - juris Rn. 16 und Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138, Rn. 287). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 21. November 2023 Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger ist ein vom Land Baden-Württemberg als regional tätige Umweltvereinigung gemäß § 3 UmwRG anerkannter eingetragener Verein. Er wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. Juni 2020 für das Vorhaben „Großprojekt Stuttgart 21, PFA 1.2, 9. Planänderung ‚Löschwasser und Entrauchung‘“, der dem Kläger weder bekannt gegeben noch öffentlich bekannt gemacht wurde. Gegenstände der Planänderung sind im Wesentlichen die Umstellung der trockenen Löschwasserleitung zu einer befüllten Löschwasserleitung und bauliche Anpassungen aufgrund des wegen neuer technischer Regeln geänderten Entrauchungskonzepts. Das neue Entrauchungskonzept wurde für die Entrauchungsanlagen des Planfeststellungsabschnitts (PFA) 1.1 „Talquerung mit Hauptbahnhof“, des PFA 1.2 „Fildertunnel“, des PFA 1.5 „Zuführung Feuerbach und Bad Cannstatt“ und des PFA 1.6 „Zuführung Ober-/Untertürkheim erstellt und war bereits Gegenstand des Verfahrens für die bestandskräftige 15. Planänderung im PFA 1.1 vom 20. Oktober 2016. Durch das im PFA 1.1 gelegene Entrauchungs- und Schwallbauwerk Süd soll nunmehr im Ereignisfall unabhängig vom Ort des Brandes Frischluft sowohl in den Hauptbahnhof als auch in die Tunnelröhren geführt werden; ein Abluftbetrieb ist nicht mehr vorgesehen. Außerdem sollen dort sogenannte Saccardo-Düsen installiert werden, die einen gezielten Luftstrahl in die Ereignisröhre erzeugen und die verrauchte Luft in Richtung Filderportal drücken sollen. Dadurch soll verhindert werden, dass im Brandfall Rauch in die Bahnhofshalle und die Nicht-Ereignisröhre eintreten kann. Die im Bereich des Verzweigungsbauwerks zum PFA 1.6a (Zuführung Ober-/Untertürkheim) bislang vorgesehenen Rauchabschlusstore sollen entfallen. Nach dem vorherigen Entrauchungskonzept sollte im Brandfall Frischluft durch thermischen Auftrieb und gegebenenfalls mit Hilfe von Ventilatoren im Bereich der Schwallbauwerke am Südkopf des Hauptbahnhofs angesaugt und Richtung Filderportal gedrückt werden. Am 15. Juni 2021 hat der Kläger Klage gegen die 9. Planänderung im PFA 1.2 erhoben, die er zunächst mit Schriftsatz vom 13. August 2021 begründet hat. Er sei als anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt; seine Klage richte sich gegen ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG. Die brandschutzrechtlichen Rechtsvorschriften, deren Verletzung er rüge, stellten umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG dar. Seine Klage sei auch begründet. Die 9. Planänderung verstoße jedenfalls in Bezug auf das Entrauchungskonzept gegen Vorschriften des Brandschutzes. Sie genüge nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 AEG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Eisenbahnbetriebsordnung (EBO). Denn das Entrauchungs- und Rettungskonzept halte die Vorgaben der Technischen Spezifikation für Interoperabilität - Sicherheit in Eisenbahntunneln (TSI-SRT) nicht ein. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 hat er seine Klage weiter begründet. Er vertieft darin seinen Vortrag zu seiner Antragsbefugnis. Er könne eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen, denn der Begriff des „Umweltrechts“ umfasse alle Rechtsvorschriften, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitrügen. Das Tatbestandsmerkmal „satzungsgemäßer Aufgabenbereich“ sei klägerfreundlich auszulegen, um das nationale Verfahrensrecht in Einklang zu bringen mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK). Sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich sei berührt, denn dieser beinhaltete auch „Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen“. Der satzungsgemäße Aufgabenbereich sei auch räumlich betroffen, denn der Fildertunnel verlaufe zum größten Teil im Filderraum bzw. unterhalb der Filderebene. Wenngleich die verfahrensgegenständlichen baulichen Änderungen vorrangig im Stuttgarter Talkessel vorgesehen seien, beträfen die Konsequenzen maßgeblich auch die Auswirkungen eines Brandereignisses im Fildertunnel und damit im Filderraum. Im Übrigen wirkten sie sich auf die Gesamtabwägung eines Vorhabens - jedenfalls des PFA 1.2. - aus, das unzweifelhaft im Filderraum gelegen sei und erhebliche Auswirkungen auf die Filderebene habe. Zur Begründetheit seiner Klage trägt er vor, das planfestgestellte Brandschutzkonzept genüge nicht den maßgeblichen Schutzzielen. Durch die 9. Planänderung werde das Brandschutzkonzept insgesamt in unzulässiger Weise verschlechtert. Denn die Beklagte und die Beigeladene räumten ein, dass im Bereich des von der 9. Planänderung umfassten Verzweigungsbauwerks Süd ein Überströmen von Rauch von der Ereignisröhre in das Verzweigungsbauwerk innerhalb eines 200-m-Bereichs vom Verbindungsbereich aus nicht ausgeschlossen werden könne. Die damit verbundenen Nachteile wären vermeidbar, wenn es bei den bisher planfestgestellten Rauchabschlusstoren an den Ausgängen der Tunnelröhren südlich des Verzweigungsbauwerks bliebe. Mit diesen Toren könne je nach der konkreten Entstehung und Entwicklung eines Brandes die eine und/oder die andere Tunnelröhre ganz oder zeitweise verschlossen werden, um das Eindringen von Rauch zu verhindern. Der Kläger beantragt, den Änderungsplanfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. Juni 2020 für das Vorhaben „Großprojekt Stuttgart 21, PFA 1.2, 9. Planänderung ‚Löschwasser und Entrauchung‘“ aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen sei. Sämtliche Änderungen beträfen unterirdische Ausbauten, die sich oberirdisch nicht auswirkten. Das gelte auch für das Filderportal, denn auch bei Nutzung der Rauchabschlusstore wäre der Rauch durch die Tunnellängsneigung am Filderportal ausgetreten. Durch die 9. Planänderung ausgelöste Umweltauswirkungen für die Filderebene oder die dortige Bevölkerung seien nicht zu erkennen. Der Kläger mache auch keine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend. Die vom Kläger als verletzt gerügten Brandschutzbestimmungen zielten nicht darauf ab, eine gute (Atem-)Luft herzustellen, sondern dienten dazu, einen Rettungsweg für die Selbstrettung in einen sicheren Bereich zur Verfügung zu stellen und die Fremdrettung zu ermöglichen. Der Zulässigkeit der Klage stehe zudem die anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes entgegen. Der Kläger rüge inhaltlich die Verletzung von Brandschutzvorschriften sowie die unzureichende Wirksamkeit der Entrauchung und die fehlende Gewährleistung rauchfreier Zonen. Dies sei bereits Gegenstand seiner am 17. Mai 2021 erhobenen Klage (5 S 1693/21), die sich gegen den Bescheid der Beklagten richte, mit dem ein Antrag auf nachträgliche Anordnung von Brandschutzvorkehrungen unter anderem im Fildertunnel und der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen abgelehnt worden sei. In der Sache beträfen beide Klagen denselben Streitgegenstand. Die Klage sei auch unbegründet. Das Schutzziel, einen Rauchübertrag in den Hauptbahnhof bei einem Brand in einer südlichen Tunnelröhre zu vermeiden, werde durch die 9. Planänderung erreicht. Die Rauchabschlusstore seien nicht nur überflüssig, sondern stünden dem Funktionieren des Entrauchungskonzepts entgegen. Insbesondere verhinderten sie die durchgehende Befahrbarkeit der Tunnelröhren, die einen maßgeblichen Sicherheitsgewinn mit sich bringe. Die Saccardo-Düsen stellten sicher, dass der Brandort einseitig über die Ereignisröhre erreicht werden könne. Nur im Bereich des im PFA 1.1 gelegenen Verzweigungsbauwerks Süd könne ein Überströmen von Rauch von der Ereignisröhre in das Verzweigungsbauwerk innerhalb eines 200-Meter-Bereichs vom Verbindungsbereich nicht ausgeschlossen werden, wenn es zu einem Zugbrand in Richtung Fildertunnel oder Ober-/Untertürkheim in der Tunnelröhre kurz vor Erreichen des Verzweigungsbauwerks Süd komme. In diesem Fall könnten die zu evakuierenden Personen entweder nach Norden in den Hauptbahnhof oder nach Süden in die Tunnelröhre, von dort über das Verbindungsbauwerk 1 in die Rettungszufahrt und von dort in einen endgültig sicheren Bereich gelangen könnten. Aber auch im Falle eines Brandes im Nahbereich des Streckenabzweigs nach Ober-/Untertürkheim, den der Kläger wohl vor Augen habe, könne durch die bauliche Trennung der korrespondierenden Röhren 801/901 und 802/902 ein Rauchübertritt von der Ereignisröhre in die korrespondierende Röhre verhindert werden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage ebenfalls für unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis fehle. Sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich sei weder räumlich noch sachlich betroffen. Der von ihm kritisierte Wegfall der Rauchabschlusstore liege nicht in der Filderebene, sondern mitten in Stuttgart. Außerdem sei der Vereinszweck auf den Schutz der im Filderraum lebenden Menschen gegen Einwirkungen gerichtet, die dort die Lebensumstände der Menschen in ihren Wohnungen und an ihren Arbeitsstätten beeinträchtigten. Dem Kläger gehe es mit seiner Klage dagegen um die Sicherheitsanforderungen für eine Selbst- und Fremdrettung von Zugpassagieren bei einem Zugbrand im Fildertunnel. An dem Rauchaustritt am Filderportal ändere sich durch die 9. Planänderung nichts. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, die 9. Planänderung widerspräche umweltbezogenen Rechtsvorschriften. Regelungen, die - wie die hier einschlägige Brandschutzvorschrift des § 4 AEG - allein dem Schutz des Menschen, nicht aber zugleich dem Schutz der Umwelt dienten, seien keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften. Im Übrigen sei die Innenluft eines Tunnels nicht Teil der in § 1 Abs. 4 UmwRG in Bezug genommenen natürlichen Umwelt. Die Klage sei auch unbegründet. Die Funktionsfähigkeit der Entrauchungsanlage sei durch zwei Fachgutachten nachgewiesen, die im Rahmen der bestandskräftigen 15. Planänderung im PFA 1.1 erstellt worden seien. Die 9. Planänderung im PFA 1.2 vollziehe die Änderungen lediglich für den Fildertunnel nach. Am Schutzniveau ändere sich nichts. Entscheidend sei, dass die Nicht-Ereignisröhre lediglich in einem Umfang verrauche, der ihre Funktion als sicherer Bereich gewährleiste, und dass es im Übrigen zu keiner Rückströmung von Brandrauch in den Hauptbahnhof komme. Für die Selbst- und Fremdrettung stünden in einem definierten Abstand Notausgänge - hier Verbindungsbauwerke - zur Verfügung, die über Fluchtwege erreicht würden. Der Feuerwehrangriff erfolge im Bereich mit zwei korrespondierenden Tunnelröhren über die sichere Röhre und im Bereich der mehrgleisigen Tunnelabschnitte über die Rettungszufahrt Hauptbahnhof Süd. Eine Rauchabschnittstrennung zwischen den Röhren erfolge über Querschläge. Die Rauchabschlusstore in den Bahntunneln hätten nicht die Aufgabe gehabt, eine Verrauchung des Verzweigungsbereichs im Südkopf des Hauptbahnhofs auszuschließen. Sie sollten vielmehr die Entrauchungsventilatoren unterstützen, indem sie verhindern, dass Zuluft in Tunneläste entweicht, in denen sie nicht benötigt werde, und so möglicherweise nicht genug „Leistung“ in der Ereignisröhre „ankomme“. Dieses Ziel werde nun durch die Saccardo-Düsen erreicht, die erstmals vor 120 Jahren im Gotthard-Scheiteltunnel verwendet worden seien. Der Entfall der Tore erhöhe die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, weil er Kollisionsrisiken vermeide und die betriebliche Flexibilität im Ereignisfall erhöhe. Die Ausführungen des Klägers zu den Vorgaben der TSI SRT seien nicht zutreffend. Die von ihm genannten Anforderungen seien entweder erfüllt oder nicht einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die vorliegenden Akten der Beklagten (6 Ordner) und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.