Beschluss
2 F 165/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0614.2F165.23.00
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Leitsätze
1. Kosten, die Verfahrensbeteiligte für private Sachverständigengutachter im Rahmen des Verwaltungsprozesses aufwenden, sind mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht, nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.(Rn.20)
2. Hier: Einzelfall, in dem die beigeladene Vorhabenträgerin aufgrund der durch die Klägerseite im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachlichen Bewertungen im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens Anlass hatte, Privatgutachter als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise Nachfragen des Gerichts reagieren zu können.(Rn.20)
3. Der prozessuale Schutz der Gegenpartei erfordert eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren, sodass die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.(Rn.27)
Tenor
1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I vom 31.10.2023 werden die der Beigeladenen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 – von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.394,77 Euro festgesetzt.
2. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kosten, die Verfahrensbeteiligte für private Sachverständigengutachter im Rahmen des Verwaltungsprozesses aufwenden, sind mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht, nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.(Rn.20) 2. Hier: Einzelfall, in dem die beigeladene Vorhabenträgerin aufgrund der durch die Klägerseite im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachlichen Bewertungen im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens Anlass hatte, Privatgutachter als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise Nachfragen des Gerichts reagieren zu können.(Rn.20) 3. Der prozessuale Schutz der Gegenpartei erfordert eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren, sodass die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.(Rn.27) 1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I vom 31.10.2023 werden die der Beigeladenen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 – von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.394,77 Euro festgesetzt. 2. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger. I. Die Beigeladene wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit darin von ihr geltend gemachte Kosten für die Tätigkeit einer privaten Gutachterin nicht als erstattungsfähig anerkannt wurden. Im zugrundeliegenden Verfahren (Az. 2 C 250/21) hatte der Kläger auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 geklagt, mit dem das Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf planfestgestellt worden war. An der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 20.6.2023 nahm gemeinsam mit den Vertretern der Beigeladenen und deren Rechtsbeiständen auch die Gutachterin Dipl.-Biologin G., die den „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie“ erstellt hatte, teil. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.7.2023, korrigiert durch den Schriftsatz vom 3.8.2023, begehrte die Beigeladene u.a. die Festsetzung von privaten Gutachterkosten im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023. Für Frau G. wurden Übernachtungskosten von 67,80 € und ein Verdienstausfall von 15 Stunden zu jeweils 80 € geltend gemacht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 31.10.2023 hat die Kostenbeamtin des Gerichts die aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis vom 20.6.2023 von dem Kläger an die Beigeladene zu erstattenden Kosten auf 3.569,77 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus der Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 2.694,00 Euro, Reisekosten für die Rechtsanwältin i.H.v. 182,80 Euro, Reisekosten der Beigeladenen i.H.v. 250,17 Euro und Gutachterkosten i.H.v. 442,80 Euro zusammen. Betreffend die Gutachterkosten heißt es in der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses: „Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Aufwendungen für private Gutachter sind zwar regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Dies ergibt sich aus dem erwähnten, das gesamten Kostenrecht beherrschenden Grundsatz sparsamer Prozessführung und vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffes verpflichtet ist. […] Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die von der(der) Beigeladene(n) beauftragten Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2023 als sachverständige Zeugen angehört wurden. Der sachverständige Zeuge ist – kostenrechtlich betrachtet – ein Zeuge und wird gemäß §§ 19 - 22 JVEG entschädigt, § 414 ZPO (LSG Schleswig-Holstein BeckRS 2023, 10525). Somit sind entstanden und erstattungsfähig Für Frau G.: gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 JVEG iVm. BRKG Übernachtungskosten 67,80 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 22 S. 1 JVEG Verdienstausfall iHv. 15 Stunden á 25,00 € 375,00 € 442,80 €“ Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beigeladenen vom 15.11.2023, mit der diese die Entscheidung des Gerichts beantragt, soweit die Kosten für die Gutachterin der Beigeladenen auf Basis des Bemessungssatzes für sachverständige Zeugen festgesetzt wurden. Zur Begründung führt sie aus, die Kosten für die Gutachterin seien nach den für Sachverständige anzusetzenden Maßstäben und nicht nach den für sachverständige Zeugen geltenden Maßstäben zu bemessen. Die Gutachterin habe in ihrem Fachbeitrag die Auswirkungen der Grubenwassereinleitung in die Saar nach erfolgtem Grubenwasseranstieg auf die Ökologie und den Chemismus des Einleitgewässers Saar geprüft. Bei den Ergebnissen der Gutachterin zu den zu erwartenden Gewässerveränderungen handele es sich um gutachterliche Einschätzungen und Schlussfolgerungen, nicht um Tatsachen. Hierzu habe die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung erläuternd vorgetragen. Die Einschätzung zu den zukünftig zu erwartenden Gewässerveränderungen sei eine Sachverständigenbewertung und schließe damit eine Einstufung als sachverständige Zeugin aus. Daher sei sie als Sachverständige nach § 9 JVEG einzustufen. Der geltend gemachte Stundensatz von 80 Euro sei angesichts der Spezialisierung der Gutachterin, verglichen mit den Stundensätzen der Anlage 1 JVEG, adäquat. Insoweit könnten am ehesten die Sachgebietsbezeichnungen 3 (Altlasten und Bodenschutz) oder 12 (Emissionen und Immissionen) der Anlage 1 JVEG herangezogen werden, die einen Stundensatz von 85 bzw. 95 Euro vorsähen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung), über den der Senat zu entscheiden hat, weil auch die Kostengrundentscheidung durch den Senat ergangen ist,1vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3 hat Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten für die Teilnahme der Gutachterin Dipl.-Biologin G. an der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 sind in vollem Umfang erstattungsfähig. 1. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Gutachterkosten sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig. Nach § 162 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8 Die Kosten für private Sachverständigengutachten im Verwaltungsprozess sind – mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht – nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Das gilt für alle Beteiligten. Da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, unterliegt es grundsätzlich seiner Entscheidung, ob die von den Beteiligten angeführten Tatsachen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen. Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.4vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 – 22 M 21.40010 –, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 – 22 M 21.40010 –, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39 Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.5vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.66vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.7vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. – juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. – juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Hiervon ausgehend erweisen sich die durch die Beigeladene geltend gemachten Kosten für die Gutachterin dem Grunde nach als erstattungsfähig. Aufgrund der durch den Kläger im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachliche Bewertung der Gutachterin im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens hatte die Beigeladene Anlass, die Gutachterin als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise auf Nachfragen des Gerichts reagieren zu können. Insoweit ist zudem festzustellen, dass der Vorsitzende des Senats im Vorfeld der Ladungen gegenüber der Beigeladenen fernmündlich explizit um die Anwesenheit der jeweiligen Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten hat. Dem ist die Beigeladene nachgekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich die Gutachterin G. – ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag – vertiefend zu dem von ihr erstellten Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihrem Fachgebiet abgegeben,8vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a. sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war9vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 und der Beitrag der Gutachterin über eine bloße (wiederholende) Darstellung ihres Fachbeitrags hinausging.10vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Die Anwesenheit der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist. 2. Die Erinnerung der Beigeladenen hat auch in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Gutachterkosten Erfolg. a. Der Beigeladenen ist zunächst zuzugeben, dass Privatgutachter kostenrechtlich nicht wie (sachverständige) Zeugen im Sinne des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) einzustufen waren. Die vom Gericht befragte Gutachterin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung als – sachverständiger – Beistand der Beigeladenen aufgetreten.11vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17 Sie war weder Zeugin im gerichtlichen Verfahren noch wurde sie als gerichtliche Sachverständige im Sinne des § 8 Abs. 1 JVEG bestellt, sodass eine Entschädigung der Privatgutachterin unmittelbar auf Grundlage der Bestimmungen des JVEG ausscheidet.12vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 – 2 E 917/19 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 – 2 E 917/19 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17 Dennoch erscheint es in Fällen, in denen private Gutachter auf Seiten eines Verfahrensbeteiligten zulässigerweise – wie unter II.1. dargestellt – an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sachgerecht, die diesbezügliche Kostenerstattung an den Regelungen zu orientieren, die für vom Gericht herangezogene Sachverständige gelten würden, sodass jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG erfolgen kann.13vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13 b. Betreffend den zeitlichen Umfang, den die Beigeladene für die Gutachterin G. für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins nebst erforderlichen Vorbereitungszeiten geltend macht, bestehen keine Bedenken. c. Ausgehend von einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG ist auch die Höhe der geltend gemachten Vergütung nicht zu beanstanden. Der von der Gutachterin berechnete Stundensatz von 80 Euro liegt am unteren Ende der in der Anlage 1 JVEG genannten Vergütungssätze. Deshalb ergibt sich für die Gutachterin G. folgende Vergütung: gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 JVEG iVm. BRKG Übernachtungskosten 67,80 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 22 S. 1 JVEG Verdienstausfall iHv. 15 Stunden á 80,00 € 1.200,00 € _________ 1.267,80 € Eine Änderung der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist demnach insoweit veranlasst, als bislang als erstattungsfähige Gutachterkosten lediglich 442,80 Euro statt 1.267,80 Euro festgesetzt worden sind, sodass weitere 825,00 Euro als erstattungsfähige Kosten hinzukommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.