Beschluss
2 B 31/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0509.2B31.23.00
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Leitsätze
1. Als Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufentG 2004) ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wobei alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.(Rn.20)
2. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufentG (juris: AufentG 2004) setzt voraus, dass der ausländische Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufentG 2004) ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wobei alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.(Rn.20) 2. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufentG (juris: AufentG 2004) setzt voraus, dass der ausländische Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist.(Rn.23) I. Der 1990 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1992 – im Alter von zwei Jahren – reiste er erstmals mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland. Der für ihn gestellte Asylantrag wurde im April 1994 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Im Juli 2002 wurde der Antragsteller mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Serbien abgeschoben. Nachdem er zu einem unbestimmten Zeitpunkt nochmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte er im Oktober 2010 einen Asylfolgeantrag, der wiederum bestandkräftig als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylVfG) beschieden wurde. Nachfolgend war der Antragsteller unbekannten Aufenthaltes und zur Fahndung ausgeschrieben. Im Jahr 2015 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte abermals einen Asylantrag, woraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 10.9.2015 ablehnte. Es lägen keine Abschiebungsverbote vor, sodass die Abschiebung nach Serbien angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt werde. Eine Abschiebung des Antragstellers im Oktober 2015 scheiterte, weil er sich an einem unbekannten Ort aufhielt. Im Oktober 2016 teilte er dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass seine damalige Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarte, sodass zunächst von einer Abschiebung abgesehen und eine Duldung erteilte wurde. Im Frühjahr 2017 nahm er seine Klage gegen den Bescheid vom 10.9.2015 zurück und legte im März 2017 eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung betreffend ein ungeborenes, im Mai 2017 erwartetes Kind vor. Er lebe gegenwärtig mit der werdenden Mutter, einer montenegrinischen Staatsangehörigen, und deren Sohn aus einer früheren Beziehung zusammen. In der Geburtsurkunde des am 19.5.2017 geborenen Jungen war der Antragsteller als Vater eingetragen. Spätestens ab Oktober 2017 war er erneut unbekannten Aufenthaltes und wiederum zur Fahndung ausgeschrieben. Nachdem er Mitte des Jahres 2018 bei einer Vorsprache beim Antragsgegner angegeben hatte, er könne sich im Falle einer Unterstützung durch die Behörde vorstellen, nach Serbien zurückzukehren, waren er und seine Lebensgefährtin mit den Kindern ab Herbst 2018 wieder unbekannt verzogen. Im März 2019 erfolgte eine erneute Vorstellung des Antragstellers in A-Stadt. Er habe sich mit seiner Lebensgefährtin, den Kindern sowie dem 28.11.2018 geborenen weiteren Kind in Frankreich aufgehalten, von wo er nach einem abgelehnten Asylantrag wieder nach Deutschland habe zurückkehren müssen. Im Juli 2020 bat die bisherige Lebensgefährtin des Antragstellers bei der Zentralen Ausländerbehörde unter Hinweis auf Gewalttätigkeiten des Antragstellers erstmals um eine eigene Wohnung. Nachdem sie ihr Anliegen kurze Zeit später zurückgezogen hatte, gab sie im November 2020 erneut an, dass ein Zusammenleben mit dem Antragsteller nicht mehr möglich sei. Hierauf folgte eine Anzeige wegen Körperverletzung und Bedrohung gegenüber dem Antragsteller, der nachfolgend abermals unbekannten Aufenthaltes war. Nach einer Vorsprache des Antragstellers im Juli 2021 bei der Ausländerbehörde und dessen Hinweis auf sein Bemühen, mit den Kindern Kontakt zu haben, erfolgte seine weitere Duldung sowie ein Absehen von der Abschiebung. Zwischenzeitlich wurde gegen ihn ein weiteres Strafverfahren wegen Bedrohung seiner bisherigen Lebensgefährtin eingeleitet. Am 6.10.2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller schriftlich zu einer beabsichtigten Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung an. Dabei wurde der Antragsteller aufgefordert, umgehend Vaterschaftsanerkennungen und Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge für die am 19.5.2017 und 28.11.2018 geborenen Kinder vorzulegen. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass er umgehend einen gültigen serbischen Reisepass vorlegen müsse. Im Dezember 2021 musste der Antragsteller erneut nach unbekannt abgemeldet werden. Im März 2022 teilte er dem Antragsgegner sodann mit, Vater eines weiteren Kindes, eines am 2.1.2022 geborenen Mädchens zu sein. Er legte die Geburtsurkunde, in der nur die Mutter, eine deutsche Staatsangehörige, eingetragen war und eine schriftliche Erklärung der in B-Stadt (Niedersachsen) wohnenden Mutter des Kindes vor, wonach er das gemeinsame Kind regelmäßig, mehrmals pro Woche sehe. Gleichzeitig beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Da der Antragsteller nachfolgend wiederum fast vier Monate unbekannten Aufenthaltes und seine letzte Duldung bereits am 28.11.2021 abgelaufen war, wurde er im April 2022 aufgefordert, eine aktuelle Meldebescheinigung, eine Vaterschaftsanerkennung sowie die Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht für das am 2.1.2022 geborene Mädchen vorzulegen und die Umgangskontakte näher zu erläutern. Zudem erfolgte ein erneuter Hinweis auf die Passpflicht. Im April 2022 teilte er über seine Verfahrensbevollmächtigten per E-Mail mit, Umgangskontakte fänden in Absprache mit der Mutter statt. Bei den Kontakten seien er, seine nunmehrige Verlobte sowie die Mutter des Kindes anwesend. Eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsregelung könne er erst vorlegen, wenn er einen Ausweis besitze, sodass er nunmehr um die Übersendung eines Ausweises zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten in B-Stadt bitte. Ende April 2022 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf seine Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung in A-Stadt zu wohnen, auf die gegen ihn bestehende räumliche Beschränkung auf das Saarland sowie auf die beabsichtigte Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung hin. Am 10.5.2022 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller eine weitere, räumlich auf das Saarland beschränkte Duldung bis zum 2.6.2022 aus. Im Mai 2022 teilte der Antragsteller mit, dass die in B-Stadt lebende Mutter des am 2.1.2022 geborenen Kindes erkrankt und auf seine Unterstützung bei der Versorgung des Kindes angewiesen sei. Auch seine Verlobte lebe in B-Stadt, sodass er eine Änderung der Wohnsitzauflage, hilfsweise die Umverteilung in den Landkreis C., beantrage. Nachfolgend übersandte der Antragsteller eine vom 19.5.2022 datierende Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung für das am 2.1.2022 geborene Kind, die zugleich seinen Wohnsitz in B-Stadt auswies. Der Landkreis C. lehnte die Übernahme des Antragstellers ab und teilte mit, ihm stehe ggf. im Hinblick auf das deutsche Kind nach § 28 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, was der Antragsgegner zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe; im Falle der Erteilung dieser Erlaubnis sei das Wohnsitzerfordernis hinfällig. Mit Bescheid vom 1.8.2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2.11.2022 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 7.11.2022 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 10.9.2015 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei. Seine letzte Duldung sei bereits am 2.6.2022 abgelaufen, sodass er sich abermals seit über fünf Monaten ohne ein erforderliches Aufenthaltsdokument in Deutschland aufhalte und damit wiederholt den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfülle, was ein Ausweisungsinteresse nach sich ziehe. Sofern er das Bundesgebiet nicht bis 16.11.2022 verlasse und den Rücklaufschein abgebe, werde er zur Fahndung ausgeschrieben. Am 14.11.2022 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 1.8.2022 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2.11.2022 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes (6 K 1456/22). Am 22.11.2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes beantragt, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Bundesrepublik Deutschland zu dulden und auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verzichten. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.2.2023 – 6 L 1489/22 – zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, für den zulässigen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehe zwar aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 10.9.2015 und der darin gesetzten Ausreisefrist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig sei. Allerdings fehle es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Es sei nicht erkennbar oder glaubhaft gemacht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aktuell ernsthaft in Rede stehe und mit Blick hierauf eine vorläufige Absicherung des weiteren Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet bis zum Abschluss des laufenden ausländerbehördlichen Verfahrens erforderlich sei. Ihm stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ohne vorherige Ausreise und Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens zu. Zudem bestehe für ihn keine Möglichkeit auf Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, der die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen regele. Die hier einzig in Betracht kommende Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG sei in seinem Fall keine taugliche Rechtsgrundlage. Nach § 10 Abs. 3 AufenthG dürfe einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel aus anderen als in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelten humanitären Gründen nicht erteilt werden, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. Sein letzter Asylfolgeantrag sei mit Bescheid vom 10.9.2015 als unzulässig abgelehnt worden. Diese Entscheidung sei – nach Rücknahme der hiergegen erhobenen Klage – am 15.2.2017 unanfechtbar geworden, sodass die Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 AufenthG greife und folglich seine geltend gemachten familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht geeignet seien, einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ohne vorherige Ausreise zu begründen. Der Rechtsbegriff „Anspruch“ im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfasse nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergäben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Einen solchen strikten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittele § 28 Abs. 1 AufenthG ihm nicht, weil § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG den formalen Bestand des Personensorgerechts voraussetze, woran es vorliegend fehle. Insoweit sei unerheblich, ob seine tatsächliche Beziehung zu dem am 2.1.2022 geborenen Kind nach Art. 6 GG schutzwürdig sei oder nicht. Gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB stehe Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgerechtserklärung abgeben. Anderenfalls stehe gemäß § 1626a Abs. 2 BGB nur der Mutter die elterliche Sorge zu. Eine Sorgerechtserklärung fehle vorliegend. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die die Möglichkeit vorsehe, eine Aufenthaltserlaubnis auch dem nicht personensorgeberechtigten, mit dem Kind aber schon in Deutschland in familiärer Gemeinschaft lebenden Elternteil zu erteilen, vermittele jedenfalls keinen gebundenen Rechtsanspruch im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG und scheide daher als taugliche Rechtsgrundlage für die begehrte Aufenthaltserlaubnis aus. Darüber hinaus genüge der Antragsteller auch nicht allen sonstigen regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 AufenthG. So habe er nicht belegt, dass er aktuell seine Passpflicht aus § 3 AufenthG erfülle (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Der bislang einzige beim Antragsgegner vorgelegte serbische Reisepass sei bereits am 10.7.2005 abgelaufen. Zugleich erfülle er das Regelerfordernis aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen dürfe. Vorliegend bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, weil er mehrfach und über längere Zeiträume gegen die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 c AufenthG verstoßen habe, wonach es strafbar sei, wenn eine Person sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte und vollziehbar ausreisepflichtig sei, wenn die Ausreisefrist abgelaufen und die Abschiebung nicht ausgesetzt sei. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall erfüllt. Er habe weder in der Vergangenheit noch aktuell einen Aufenthaltstitel besessen. Die ihm mit Bescheid vom 10.9.2015 gesetzte einwöchige Ausreisefrist sei seit langer Zeit abgelaufen. In der Zeit vom 13.10.2017 bis 31.7.2018, vom 18.10.2018 bis 6.3.2019, vom 12.11.2020 bis 13.1.2021 und vom 7.12.2021 bis 28.3.2022 sei er unbekannten Aufenthalts gewesen mit der Folge, dass ihm während dieser Zeiten keine Duldungen hätten erteilt werden können. In der mehrfachen Erfüllung eines Straftatbestands liege nicht nur ein vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Angesichts seines wiederholten Untertauchens sei das Ausweisungsinteresse vorliegend sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen weiterhin aktuell. Schließlich sei er entgegen dem Regelerfordernis aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Für längerfristige Aufenthalte, wie beispielsweise zum Familiennachzug, sei gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich ein nationales Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise einzuholen sei. Auf die Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV, die hiervon eine Ausnahme für den Fall mache, dass der Ausländer, dessen Abschiebung gemäß § 60a AufenthG ausgesetzt sei, aufgrund der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben habe, könne er sich nicht berufen. Auch insoweit sei ein strikter Anspruch im oben bezeichneten Sinn erforderlich, der nicht gegeben sei. Die Einholung eines nationalen Visums sei vorliegend im Übrigen auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entbehrlich. Abgesehen davon, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Ermessensvorschrift beinhalte, die als solche bereits im Ansatz nicht geeignet sei, die Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 AufenthG zu überwinden, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Alternativen der Norm nicht erfüllt. Weder bestehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis noch seien die Nachholung des Visumverfahrens und die damit verbundene vorübergehende Ausreise des Antragstellers nach Serbien aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG. Eine Unzumutbarkeit folge nicht mit Blick auf die mit einer vorübergehenden Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens notwendig verbundene zeitweilige Trennung von der am 2.1.2022 geborenen Tochter des Antragstellers. Mit dem Erfordernis, das noch ausstehende Visumverfahren von Serbien aus durchzuführen, sei mit Blick auf die Fallumstände keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung von durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtspositionen verbunden. Die vorübergehende Ausreise sei ihm jedenfalls zumutbar, und zwar auch dann, wenn man ungeachtet der insoweit auf Seiten des Antragsgegners angeklungenen Zweifel zu Gunsten des Antragstellers eine dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende Vater-Kind-Beziehung zu dem am 2.1.2022 geborenen Kind unterstelle. Insoweit sei dem Antragsteller zuzugestehen, dass eine solche Beziehung abhängig von den jeweiligen Einzelfallumständen grundsätzlich auch zwischen einem Kind und seinem nicht sorgeberechtigten und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Vater bestehen könne.Für die Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG sei eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen, wobei als beachtlicher Gesichtspunkt in die Erwägung einzustellen sei, dass die Einhaltung des Visumverfahrens der Regelfall bleiben müsse und durch die Verpflichtung, auch im Falle der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vor der Einreise ein Visum einzuholen, Art. 6 GG grundsätzlich nicht verletzt sei. Prinzipiell sei es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Aufenthaltsrecht trage dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch Rechnung, dass es zum einen durch die in § 39 AufenthV enthaltenen Ausnahmen berechtigten Interessen von Aufenthaltsbewerbern entgegenkomme und es zum anderen darüber hinaus im Einzelfall ermögliche, unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum abzusehen. Die mit dem Visumverfahren üblicherweise verbundenen zeitlichen Verzögerungen seien ansonsten ebenso wie eine damit einhergehende vorübergehende Trennung von hier lebenden Angehörigen von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehre, regelmäßig hinzunehmen. Darüber hinaus könne eine vorübergehende Trennung von überschaubarer, kurzer Dauer auch zumutbar sein, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen sei. Ein Visumverfahren zum Erhalt eines nationalen Visums dauere bei der Deutschen Botschaft in Belgrad zwischen zehn und zwölf Wochen, wenn der Visumbewerber einen Termin habe und die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht würden. Eine Trennung von dieser Dauer erscheine auch unter Kindeswohlgesichtspunkten zumutbar. Unabhängig davon, wie eng sich das Verhältnis zu seiner Tochter tatsächlich gestalte – über die Anzahl der wöchentlichen Besuche hinaus seien den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen genauere Einzelheiten zu der Art des Kontakts zwischen ihm und dem Kind nicht zu entnehmen –, sei das Kind inzwischen über ein Jahr alt. Damit befinde es sich nicht mehr in dem Alter, in dem einer Fortführung einer stabilen Bindung an die Eltern eine hervorgehobene Bedeutung für eine gesunde psychosoziale Entwicklung zukomme. Der Antragsteller lebe nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft und sei dementsprechend nicht durchgängig in die familiären häuslichen Alltagsstrukturen und die damit verbundenen täglichen „Rituale“ eingebunden. Soweit eine Überschreitung des vorbezeichneten Zeitrahmens denkbar erscheine, weil er wohl noch keinen Termin zur Vorsprache bei der Deutschen Botschaft in Belgrad vereinbart habe und ihm erforderliche Unterlagen noch fehlen könnten, könnten eventuelle Auswirkungen einer über die vorbezeichneten wenigen Wochen dauernden Trennungszeit auf das Wohl des Kindes dadurch aufgefangen werden, dass er als serbischer Staatsangehöriger seine Möglichkeit nutze, sich zu Besuchszwecken visumsfrei 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland aufzuhalten. Eine Einreisesperre bestehe aktuell nicht. Es unterliege allein seinem Verantwortungsbereich, es nicht auf eine Abschiebung ankommen zu lassen und so dem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.9.2015 für den Fall der Abschiebung verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten zu entgehen. Da die nachträgliche Durchführung des Visumverfahrens zum Familiennachzug vorliegend nicht entbehrlich sei, scheide auch § 25 Abs. 5 AufenthG als mögliche Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Satz 1 dieser Vorschrift erfordere u.a., dass die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Aus dem Umstand, dass ihm die Nachholung des Visumverfahrens in Belgrad auch unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 GG zuzumuten sei, folge zugleich, dass sich aus Art. 6 GG kein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG gegenüber einer Ausreise zum Zweck der Durchführung des Visumverfahrens herleiten lasse. Anderenfalls ergäbe sich ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch zwischen den spezielleren familienbezogenen Anspruchsgrundlagen und § 25 Abs. 5 AufenthG. Vergleichbares ergebe sich mit Blick auf den durch Art. 8 Abs.1 EMRK gewährleisteten Familienschutz. Daraus folge zugleich, dass aus den geltend gemachten familiären Bindungen weder ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch eine Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers im Sinne des § 60a Abs. 1 Satz 3 AufenthG bejaht werden könne. Ferner lasse sich weder aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz noch auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Abschiebungsschutz im Wege der weiteren Aussetzung seiner Abschiebung herleiten. Insoweit verkenne er, dass er bereits seit vielen Jahren ununterbrochen vollziehbar ausreisepflichtig sei. Sein Antrag auf Erteilung der familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis sei nicht geeignet gewesen, die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG auszulösen, weil sein Aufenthalt in der Zeit vor Antragstellung lediglich geduldet und dementsprechend nicht rechtmäßig gewesen sei. Folgerichtig habe der Antrag an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nichts geändert. Zudem kämen Widerspruch und Klage gegen eine ablehnende ausländerbehördliche Entscheidung, mit der die Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt werde, gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Effektiver Rechtsschutz, dessen Gewährleistung angesichts dieser gesetzlichen Lage dem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens zukomme, sei dem Antragsteller ersichtlich gewährt worden. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 23.2.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 8.3.2023 eingelegte und am 21.3.2023 begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.2.2023 – 6 L 1489/22 – hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber Abstand zu nehmen, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 21.3.2023 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kann nicht vom Bestehen eines auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgegangen werden. 1. Das Verwaltungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben ist. Grundsätzlich kann vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Einreise ohne das erforderliche Visum nur dann gewährt werden, wenn keine Zweifel am Anspruch auf die Titelerteilung oder der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens bestehen und keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können.1vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 16.3.2020 – 10 CE 20.326 –, juris, Rn. 18 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.9.2018 – 11 S 1973/18 – juris, Rn. 21vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 16.3.2020 – 10 CE 20.326 –, juris, Rn. 18 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.9.2018 – 11 S 1973/18 – juris, Rn. 21 Das ist hier nicht der Fall. Insoweit hat das Verwaltungsgericht richtigerweise zunächst darauf abgestellt, dass der Antragsteller als abgelehnter Asylbewerber der speziellen Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterliegt, wonach einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, ein Aufenthaltstitel vor seiner Ausreise nur nach den Vorschriften in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, §§ 22-26 AufenthG) erteilt werden kann bzw. gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet. Dieser in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels erfasst nur solche Fälle, in denen die Erteilung des Aufenthaltstitels in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgeschrieben ist.2vgl. Beschluss des Senats vom 22.7.2008 – 2 B 257/08 –, juris, Rn. 10vgl. Beschluss des Senats vom 22.7.2008 – 2 B 257/08 –, juris, Rn. 10 Als Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist daher nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein solcher Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat.3vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 -, juris, Rn. 21vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 -, juris, Rn. 21 Für einen „gesetzlichen Anspruch“ im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG genügt ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert sein sollte.4vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 –1 C 37.07 –, juris, Rn. 21 (m.w.N.) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 –1 C 37.07 –, juris, Rn. 21 (m.w.N.) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 11 Hiervon ausgehend ist im Fall des Antragstellers entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG (vgl. a.) noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. b.) ersichtlich. a. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz Nr. 3 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, sind im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Zwar gewährt die Vorschrift im Fall des Vorliegens aller Anspruchsvoraus-setzungen einen Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, allerdings fehlt es im Fall des Antragstellers bereits an dem Nachweis der Personensorge für das am 2.1.2022 geborene Kind. Soweit er vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in seinem Fall aufgrund der fehlenden Sorgerechtserklärung unter Verstoß gegen Verfassungsrecht als nicht erfüllt angesehen, kann er hiermit nicht durchdringen. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt tatbestandlich – entgegen der Auffassung des Antragstellers – voraus, dass der ausländische Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist, wobei der Umfang des tatsächlich ausgeübten Umgangs diese Anspruchsvoraussetzung nicht zu ersetzen vermag.5vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 – 1 B 82.97 –, juris (zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG in der Fassung vom 29.10.1997) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 15 (m.w.N.)vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 – 1 B 82.97 –, juris (zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG in der Fassung vom 29.10.1997) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 15 (m.w.N.) Hierbei ist zu sehen, dass das Tatbestandsmerkmal „zur Ausübung der Personensorge“ in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG den in § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB legaldefinierten Begriff der „Personensorge“ aufgreift, sodass eine familienrechtliche Vorprägung des Begriffs besteht. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen vom Familienrecht abweichenden Begriff der Personensorge einführen wollte,6vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 16 (m.w.N.)vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 16 (m.w.N.) vielmehr wurde in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Aufenthaltsrecht verwandte Terminologie (hier: „personensorgeberechtigt“) spezifisch an die Personensorge und nicht allgemein an die elterliche Sorge anknüpft.7vgl. BT-Drs. 70/5470, S. 21vgl. BT-Drs. 70/5470, S. 21 Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hat der Gesetzgeber folglich die Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Nachzug eines ausländischen Elternteils zu seinem deutschen Kind nur zur Wahrnehmung der Personensorge im vorgenannten Sinne, nicht hingegen zur Wahrnehmung des bloßen Umgangsrechts oder einer sonstigen – rein tatsächlichen – Beteiligung an der Betreuung des Kindes ohne Innehabung oder Übertragung des Personensorgerechts möglich sein soll.8vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 18 (m.w.N.)vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 18 (m.w.N.) Nicht (familienrechtlich) personensorgeberechtigte Elternteile – wie der Antragsteller – sind demgegenüber – soweit die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird – auf § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu verweisen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen der Behörde erteilt werden kann. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers gebieten weder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – noch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte eine andere Lesart des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Der Hinweis auf diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht ins Leere, weil sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung mit der Reichweite des § 23 Abs. 1 2. Halbsatz AuslG – der Vorgängerregelung des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG – befasst hat, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen im Ermessensweg vorsah.9vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 23vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 23 In dem dortigen Fall ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frage des Bestehens einer familiären (Lebens-) Gemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 2. Halbsatz i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Erwägungen verneint worden sei.10vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 23vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 23 Demgegenüber lässt sich aus dieser Entscheidung keineswegs schlussfolgern, dass das Erfordernis der Personensorge im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG – vormals geregelt in § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG – im Hinblick auf die durch Art. 6 GG gewährleisteten Rechte verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte.Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 –. Aus dieser Entscheidung lässt sich ebenfalls keine Vorgabe für eine abweichende Auslegung des Begriffs der Personensorge im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG herauslesen. Überdies ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers verfassungsrechtlich nicht geboten, für die „Ausübung der Personensorge“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bereits den tatsächlichen Umgang des Ausländers mit dem Kind ausreichen zu lassen. Zwar ergeben sich aus Art. 6 GG – und aus Art. 8 EMRK – aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zu Gunsten des Ausländers ausgehend von der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern.11vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 26 ff.vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 26 ff. Diese Schutzwirkungen kommen allerdings nach der gesetzlichen Systematik bei nicht sorgeberechtigten Elternteilen grundsätzlich im Rahmen der Ermessensvorschriften nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zum Tragen, wobei familiäre Belange i.S.d. Art. 6 GG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind. Einer erweiternden Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG über das dargelegte Begriffsverständnis hinaus bedarf es zur Berücksichtigung der familiären Belange indes nicht.12vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 19-22 (m.w.N.)vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 19-22 (m.w.N.) Fehlt es danach bereits an dem Merkmal der Personensorgeberechtigung im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, so kann dahinstehen, ob daneben die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben bzw. aus welchen – diversen – Gründen diese zu verneinen wären. b. Ist der ausländische Elternteil nicht personensorgeberechtigt, so wäre er demnach grundsätzlich auf § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu verweisen, wonach ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, falls die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Insoweit ist das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG als Rechtsgrundlage vorliegend ausscheidet, weil die Titelerteilungssperre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG keinen Raum für die Anwendung dieser Ermessenregelung lässt. Durch § 10 Abs. 3 AufenthG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschluss eines Asylverfahrens ohne vorherige Ausreise beschränkt und damit bezweckt, einen Wechsel von einem asylverfahrensbedingten Aufenthalt zu einem Aufenthalt aus anderen Zwecken zu erschweren bzw. ganz auszuschließen. Vor der Legalisierung des Aufenthalts soll primär versucht werden, die Ausreisepflicht eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers durchzusetzen, wobei dem Verhältnismäßigkeits-grundsatz dadurch Rechnung getragen wird, dass das Verbot, vor Ausreise des Asylbewerbers einen Aufenthaltstitel zu erteilen, insbesondere für Fälle gesetzlicher Ansprüche und Aufenthaltstitel zur Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen durchbrochen wird.13vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 26 (m.w.N.)vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 26 (m.w.N.) Dass § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Halbs. 1 AufenthG – wie hier – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jenseits des Abschnitts 5 nur bei Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs zulässt, während ein (etwaiger) Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift wie § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Überwindung der Titelerteilungssperre selbst dann nicht ausreicht, wenn die Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null zur Folge hätten, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.14vgl. betreffend die Vorgängervorschriften nach dem AuslG: BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 – 1 C 9/95 –, juris, Rn. 25 ff. und 31vgl. betreffend die Vorgängervorschriften nach dem AuslG: BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 – 1 C 9/95 –, juris, Rn. 25 ff. und 31 Insbesondere folgt daraus nicht, dass der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auch nicht personensorgeberechtigte Elternteile erfassen müsste.15vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 23vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 – 11 S 1224/18 –, juris, Rn. 23 c. Mit dem Verwaltungsgericht ist überdies davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG auf Seiten des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht sind. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Zwar darf nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Fall eines unanfechtbar abgelehnten Asylantrags ausnahmsweise vor der Ausreise des betroffenen Ausländers ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit auch ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden,16vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.2.2012 – 1 B 22.11 – juris, Rn. 4 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 16vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.2.2012 – 1 B 22.11 – juris, Rn. 4 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 16 allerdings kommt vorliegend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Hierbei kann dahinstehen, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen (hier: zum Familiennachzug, §§ 27 ff AufenthG) nicht erfüllt sind.17vgl. hierzu: VGH Bayern, Urteil vom 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 –, juris, Rn. 28 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris, Rn. 33vgl. hierzu: VGH Bayern, Urteil vom 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 –, juris, Rn. 28 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris, Rn. 33 Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen,18vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2011 – 1 C 3.10 – juris, Rn. 15 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, Rn. 16 - 18, juris (m.w.N.) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris, Rn. 35vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2011 – 1 C 3.10 – juris, Rn. 15 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, Rn. 16 - 18, juris (m.w.N.) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris, Rn. 35 was vorliegend zu verneinen ist. Der Antragsteller kann aus § 25 Abs. 5 AufenthG bereits deshalb keinen Anspruch herleiten, weil er ohne das erforderliche Visum eingereist ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG verankerten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich voraus, dass der betreffende Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Hiervon kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nur abgesehen werden, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Von dieser Vorschrift werden solche Fälle erfasst, in denen das Aufsuchen der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese können zum Beispiel auf Krankheit, Schwangerschaft, Alter, einer schützenswerten Beziehung zu einem Kind oder Ehepartner oder auf einer Behinderung beruhen, die eine Reise unmöglich machen.19vgl. Beschluss des Senats vom 6.4.2023 – 2 B 24/23 –, juris, Rn. 24vgl. Beschluss des Senats vom 6.4.2023 – 2 B 24/23 –, juris, Rn. 24 Entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich fallbezogen auch unter Berücksichtigung etwaiger Schutzwirkungen aufgrund von Art. 6 GG nicht, dass es dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Zumutbarkeit der zeitweiligen Trennung des Antragstellers von seiner am 2.1.2022 geborenen Tochter in Folge der Durchführung des Visumsverfahrens überzeugen und werden durch den Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Seine Ausreise zwecks Nachholung des Visumverfahrens zum Familiennachzug erweist sich nicht aus Gründen des Schutzes einer bestehenden familiären Bindung des Antragstellers zu seiner Tochter gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als unzumutbar. Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vermitteln keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Dies gilt auch für den Nachzug zu berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen. Allerdings sind die Ausländerbehörden verpflichtet, bei ihren Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und sie entsprechend ihrem Gewicht in den behördlichen Erwägungen zur Geltung zu bringen.20vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.2008 – 2 BvR 588/08 – juris, Rn. 11vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.2008 – 2 BvR 588/08 – juris, Rn. 11 Ebenso wenig wie Art. 6 GG gewährleistet Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Recht des Ausländers, in einen bestimmten Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Ein Staat ist vielmehr berechtigt, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln.21vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2005 – 46410/99 – juris, Rn. 56 ff.vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2005 – 46410/99 – juris, Rn. 56 ff. Da Maßnahmen im Bereich der Einwanderung das Recht auf Achtung des Familienlebens berühren können, sind Eingriffe unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen.22vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 – 1 C 8.09 – juris, Rn 34 (m.w.N.) zur Rechtsprechung des EGMRvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 – 1 C 8.09 – juris, Rn 34 (m.w.N.) zur Rechtsprechung des EGMR Hierbei ist zu sehen, dass die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG nicht bereits aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen zur Anwendung kommen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern.23vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris, Rn. 16vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris, Rn. 16 Der persönliche Kontakt mit einem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist – unabhängig vom Sorgerecht – Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.24Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2018 – 10 C 18.2177 – juris, Rn. 19Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2018 – 10 C 18.2177 – juris, Rn. 19 Andererseits ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist – ausgehend von der Sicht des Kindes – im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.25vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris, Rn. 48vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris, Rn. 48 Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassung wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht.26vgl. Beschluss des Senats vom 21.9.2022 – 2 B 205/22 –, juris, Rn. 7vgl. Beschluss des Senats vom 21.9.2022 – 2 B 205/22 –, juris, Rn. 7 Bei der anzustellenden Prognose betreffend die Dauer des Visumverfahrens sind zudem „einfachrechtliche Unsicherheiten“ bezogen auf den in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren, sodass eine fehlende Mitwirkung auch längere Wartezeiten rechtfertigen kann.27vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris, Rn. 52 ff. sowie hierzu VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 27vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris, Rn. 52 ff. sowie hierzu VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 27 Hiervon ausgehend ist die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung unter Würdigung des Beschwerdevorbingens nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht durchaus auf die Sicht des Kindes bzw. das Kindeswohl abgestellt28vgl. Seite 8 des Beschlussesvgl. Seite 8 des Beschlusses und ist zu dem Schluss gekommen, dass dem inzwischen einjährigen Mädchen eine Trennung für die voraussichtliche Dauer des Visumverfahrens zumutbar ist. Hierbei konnte das Verwaltungsgericht berücksichtigen, dass das Kind mit dem Antragsteller nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt – er vielmehr nach eigenen Angaben mit seiner nunmehrigen Verlobten einen gemeinsamen Hausstand hat – und er nicht durchgängig in die familiären Alltagsstrukturen des Kindes eingebunden ist. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den – undatierten – schriftlichen „Bestätigungen“, die den Namen der Kindesmutter tragen. In keiner der beiden vorgelegten Erklärungen – die im Übrigen keine Bekundung in Hinsicht auf ihre Richtigkeit “an Eides Statt" ausweisen (vgl. § 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920, 294 Abs. 1 ZPO) –29vgl. zu den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung im gerichtlichen Verfahren: OLG Bayern, Urteil vom 23.2.1995 – 5 St RR 79/94 –, NJW 1996, 406 (407); Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Rn. 19vgl. zu den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung im gerichtlichen Verfahren: OLG Bayern, Urteil vom 23.2.1995 – 5 St RR 79/94 –, NJW 1996, 406 (407); Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Rn. 19 wird durch die Unterzeichnende die Art bzw. die jeweilige Dauer des Kontaktes zwischen Vater und Kind beschrieben. Die Hinweise darauf, dass er das Kind „regelmäßig sieht“, sich „kümmert“ und „Kontakte [mehrmals] pro Woche“ stattfinden, lassen keinen Rückschluss auf die Tiefe der tatsächlichen Bindung zwischen Vater und Tochter bzw. darauf zu, dass eine zeitweilige Trennung zwecks Durchführung des Visumsverfahrens vorliegend unzumutbar wäre. Auch die bloße Bezugnahme in der weiteren schriftlichen Erklärung, in der auf „auf die oben gemachten Angaben“ des Antragstellers verwiesen wird, lassen nicht erkennen, dass die auch im Lichte von Art. 6 GG grundsätzlich zumutbare zeitweise Trennung der Familienmitglieder, die regelmäßig hinzunehmen ist, vorliegend unzumutbar sein sollte. Soweit der Antragsteller auf die gesundheitliche Konstitution der Kindesmutter verweist, ist in ihren Erklärungen weder eine aktuelle gesundheitliche Einschränkung noch die Rolle des Antragstellers im Falle der Verhinderung der Mutter im Rahmen der Kindererziehung beschrieben. Auch der Hinweis des Antragstellers im Rahmen seiner Beschwerdebegründung, wonach er in seiner eidesstattlichen Versicherung u.a. angeben habe, „wir erziehen unsere Tochter gemeinsam“, „ein Elternteil ist immer für die Tochter da“ bzw. „wir sind uns einig, dass unsere Tochter uns beide braucht“ führt zu keiner anderen Bewertung. Danach ergibt sich unter Würdigung der Einzelfallumstände weder aus Art. 6 GG noch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, dass eine (vorübergehende) Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers zur Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar wäre: Hierbei ist zugleich zu sehen, dass das Visumverfahren von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet ist.30vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 – 2 A 173/21 – und vom 20.4.2021 – 2 A 14/20 –, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 – juris sowie VGH Bayern BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 – 10 C 16.818 –, juris, Rn. 11vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 – 2 A 173/21 – und vom 20.4.2021 – 2 A 14/20 –, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 – juris sowie VGH Bayern BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 – 10 C 16.818 –, juris, Rn. 11 Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). Die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG dienen damit dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen. Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum soll gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern. Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug ist daher nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Dabei dürfen auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden, damit das Visumverfahren seine Funktion als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung wirksam erfüllen kann. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren.31vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 33 (m.w.N.)vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 33 (m.w.N.) Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind daher prinzipiell eng auszulegen.32vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, juris, Rn. 20vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, juris, Rn. 20 Die Prognose des Verwaltungsgerichts zu der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit des Antragstellers infolge der Nachholung des Visumverfahrens ist entgegen dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit er diesbezüglich vortragen lässt, aus den Hinweisen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu Serbien folge, dass die Erteilung eines Visums die formale Sorgerechtserklärung voraussetze, sodass höchst fraglich sei, ob er ein Visum erhalte, kann dem nicht gefolgt werden. Aus den allgemeinen Informationen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad zur Beantragung eines Visums zum Nachzug eines Elternteils zum deutschen Kind (Stand: 20.01.2023) folgt keineswegs, dass ein Visum nur im Fall einer Sorgerechtserklärung erteilt wird. Bei den vorzulegenden Dokumenten wird lediglich „ggf.“ – also soweit vorhanden – ein Nachweis über die Sorgerechtslage benannt.33vgl. https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-VisaEinreise/-/2435350#content_1(zuletzt besucht am: 8.5.2023)vgl. https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-VisaEinreise/-/2435350#content_1(zuletzt besucht am: 8.5.2023) Des Weiteren ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich nur um eine vorübergehende Trennung von Vater und Tochter handeln wird. Unvorhergesehenen längeren Verzögerungen könnte – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – auch mittels der Erteilung von Besuchsvisa begegnet werden.34vgl. hierzu auch: VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 44vgl. hierzu auch: VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 44 Hiervon ausgehend stellt sich zugleich eine (freiwillige) Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen (oder tatsächlichen) Gründen nicht als unmöglich dar, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im vorliegenden Einzelfall vereinbar ist, ihn auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Auch insoweit gilt, dass eine (etwaig weiterhin) zu Tage tretende fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung in einem Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Serbien, die zwangsläufig eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind verursachen würden, sich angesichts des gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des Antragstellers auswirken würden.35vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 19vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 19 Im Übrigen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch im Hinblick auf den Verstoß gegen die Passpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) sowie das Bestehen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses – basierend auf den wiederholten Verstößen gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 c AufenthG – (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) nicht dargetan, dass vorliegend im Ermessenswege gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung der weiteren Regelerteilungsvoraussetzungen abzusehen wäre.36vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 17 Somit kann zugleich dahinstehen, wie der Umstand zu bewerten ist, dass es auf der freien Entscheidung des Antragstellers beruhte, familiäre Beziehungen auf aufenthaltsrechtlich ungesicherter Basis zu gründen und dass er nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnte, eine etwaige familiäre Lebensge-meinschaft werde sich ohne gewisse verfahrensrechtliche Anstrengungen und Problemstellungen allein dadurch herstellen lassen, dass Fakten geschaffen werden.37hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 44hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 44 Ebenso kann offen bleiben, wie es sich aufenthaltsrechtlich auswirkt, dass sich der Antragsteller unter stetigem Verstoß gegen die Wohnsitzauflage nach eigenen Angaben in einem anderen Bundesland aufhält. Betreffend die weiteren Kinder des Antragstellers, die sich – soweit bekannt – weiterhin in Deutschland aufhalten, jedoch nicht die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben und für die ebenfalls keine Sorgerechtserklärung vorgelegt ist, trägt er selbst keinerlei familiären Kontakt vor, sodass auch diesbezüglich keine aufenthaltsrechtlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft dargetan ist. 3. Der Hinweis des Antragstellers auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG lässt bereits unberücksichtigt, dass ein solches Ersatzpapier die Unzumutbarkeit der Pass- oder Passersatzer-langung voraussetzt,38vgl. Hruschk, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 36. Edition, Stand: 01.07.2020, Rn. 17vgl. Hruschk, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 36. Edition, Stand: 01.07.2020, Rn. 17 wofür im Rahmen der Beschwerdebegründung nichts vorgetragen ist. Ungeachtet dessen lässt sich aus § 48 Abs. 3 AufenthG kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG herleiten. Die weiteren – unsubstantiierten – Hinweise auf die Option einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 SVwVfG sowie auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Integrationsvereinbarung zeigen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. 4. Aus den vorgenannten Gründen sind zugleich weder ein aus Art. 6 GG abgeleiteter Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch die Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Duldung auf Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung zudem vorträgt, aufgrund der Geburt des Kindes am 2.1.2022 sei die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auf der Grundlage des Bescheides vom 10.9.2015 neu zu prüfen, überzeugt dies nicht. Die Geburt eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit lässt nicht automatisch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, die auf einem bestandskräftigen Bescheid beruht, entfallen. Zugleich besteht entgegen dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keine generelle Verpflichtung, die Überprüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Rechte des Ausländers aus Art. 6 GG berühren, einzig auf das Hauptsacheverfahren zu verlagern und grundsätzlich einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. III. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar.