Beschluss
2 A 66/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0926.2A66.24.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus; ein Sollanspruch oder eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Befugnis zu einer Ermessensentscheidung sind nicht ausreichend.(Rn.19)
2. Hier: Einzelfall, in dem es mit dem Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) vereinbar ist, den Kläger auf die Durchführung des Visumverfahrens in Ghana zu verweisen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 233/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus; ein Sollanspruch oder eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Befugnis zu einer Ermessensentscheidung sind nicht ausreichend.(Rn.19) 2. Hier: Einzelfall, in dem es mit dem Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) vereinbar ist, den Kläger auf die Durchführung des Visumverfahrens in Ghana zu verweisen.(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 233/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger, ein im Jahr 1968 geborener ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er lebt in häuslicher Lebensgemeinschaft mit seiner ghanaischen Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Söhnen – geboren am 16.8.2020 und am 3.9.2021 –, die jeweils ebenfalls die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzen. Dem Familienverband gehört ein weiteres leibliches Kind seiner Lebensgefährtin an, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Seine leiblichen Söhne sind im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Die Mutter der Kinder ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Kläger ist seit dem Sommer 2021 bei der Firma TimePartner als Lagerhelfer angestellt. Sein Verdienst liegt zwischen etwa 1600 und 1900 Euro netto monatlich. Der Kläger reiste erstmals am 23.6.2018 in die Bundesrepublik Deutschland, nachdem er zuvor einige Jahre in Italien gelebt hatte und dort im Besitz einer italienischen Identitätskarte war, welche ihn allerdings nicht zur Ausreise aus Italien berechtigt hatte. Ende Juni 2018 brachte er bei der Erstaufnahmeeinrichtung Lebach ein Asylgesuch an und wurde zwecks Registrierung als Asylbewerber an die Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum weitergeleitet, wo er sich nicht meldete. Im Mai 2019 wurde er von der Polizei in Saarbrücken aufgegriffen und erhielt erneut eine Anlaufbescheinigung für die Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum. Dort nahm er zwar einen ersten Schritt zur Registratur vor, verließ allerdings am nächsten Tag die ihm zugewiesene Asylbewerberunterkunft ohne Benennung einer neuen Anschrift. Einen förmlichen Asylantrag stellte er nicht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte daraufhin das Asylverfahren gemäß §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens ein. Die zuständige Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld wies ihn mit Bescheid vom 12.7.2019 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Er war in der Folge weiterhin unbekannten Aufenthalts und zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 25.8.2020 meldete er sich beim Beklagten, verwies auf die Geburt seines Sohnes am 16.8.2020 und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Der Beklagte veranlasste daraufhin die Löschung des Klägers aus dem Fahndungsregister und die Ausländerbehörde Bielefeld widerrief den Ausweisungsbescheid vom 12.7.2019. Der Kläger erhielt in der Folge vom Beklagten Duldungen, die fortlaufend verlängert wurden und mit denen ihm nach einigen Monaten auch die Erwerbstätigkeit bei der Firma TimePartner erlaubt wurde. Für die beiden am 16.8.2020 und am 3.9.2021 geborenen Kinder erkannte der Kläger die Vaterschaft an und die Eltern begründeten für beide das gemeinsame Sorgerecht. Mit Bescheid vom 7.11.2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach vorheriger Anhörung ab und drohte ihm unter Setzung einer 30-tägigen Ausreisefrist die Abschiebung nach Ghana an. Für den Fall der Abschiebung verhängte er ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr, gerechnet vom Tag der Ausreise an. Zur Begründung war ausgeführt, dass für den Kläger als erfolglosem Asylbewerber die Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 AufenthG greife, welche die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise nur für Aufenthaltserlaubnisse zu humanitären Zwecken des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes zulasse. Hierzu gehöre der begehrte Aufenthaltstitel zum Familiennachzug nicht. Einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen könne der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Zwar gelte für solche Titel die Titelerteilungssperre nicht. Das Erfordernis der Durchführung eines Visumverfahrens zum Zwecke des Familiennachzugs sei prinzipiell mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK vereinbar. Es bewirke lediglich Trennungen von überschaubarer Dauer. Nach Rückmeldung der deutschen Auslandsvertretung in Ghana könne die Bearbeitungszeit eines Visumantrags auf wenige Wochen verkürzt werden, wenn sämtliche Unterlagen vorlägen. Die Trennungsphase könne auf diese kurze Dauer beschränkt werden, sodass eine tiefgreifende Verlusterfahrung der Kinder nicht zu befürchten sei. Insoweit bestehe die Möglichkeit einer Vorabzustimmung, mit der dem Risiko einer Verzögerung des Visumverfahrens zusätzlich entgegengewirkt werde. Letztlich habe es der Kläger selbst in der Hand, seine Abwesenheit möglichst kurz zu halten und familienverträglich zu gestalten. Die Trennung der Kinder von einer Bezugsperson führe nicht unweigerlich zu einer Schädigung des Kindeswohls. Trennungsphasen von wenigen Wochen seien auch Kleinkindern nicht per se unzumutbar. Besondere Umstände, nach denen sich dies im konkreten Einzelfall anders darstelle, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Betreuung könne während der Abwesenheit des Klägers von der Kindesmutter vorübergehend allein übernommen werden. Bei dieser Sachlage könne § 25 Abs. 5 AufenthG nicht als Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis herangezogen werden, weil ansonsten die Wertungen der spezielleren Vorschriften zum Familiennachzug umgangen würden, die die Durchführung eines zumutbaren Visumverfahrens gerade vorsähen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes betone stets, dass § 25 Abs. 5 AufenthG, auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK, nicht als allgemeiner Auffangtatbestand für sämtliche Fälle diene, in denen die Voraussetzungen der §§ 27 ff. AufenthG nicht erfüllt würden. Da dem Kläger kein Aufenthaltsrecht zustehe, sei ihm die Abschiebung in sein Heimatland anzudrohen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf ein Jahr sei auch mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers angemessen. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7.11.2022 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2023 zurückgewiesen. Am 15.2.2023 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, er dürfe nicht auf ein Visumverfahren verwiesen werden, weil in seinem Fall eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG zu bejahen und der Ermessensspielraum des Beklagten bei der Entscheidung über den begehrten Aufenthaltstitel auf Null verengt sei. Er sei der Alleinverdiener, der die Familie unterhalte. Er unterstütze die Kindesmutter und übe mit ihr zusammen die Personensorge aus. Bei einer längeren Abwesenheit drohe der Verlust des Arbeitsplatzes. Beide Kinder litten an chronischer Bronchitis; mit einem der Kinder sei er bereits einige Tage im Krankenhaus gewesen. Auf ein Visumverfahren könne er nicht verwiesen werden, weil die Dauer dieses Verfahrens nicht absehbar sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2023 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat unter Hinweis auf die Erwägungen im Bescheid vom 7.11.2022 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 27.1.2023 beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 29.11.2023 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2024 ergangenem Urteil – 6 K 233/23 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Das Gericht teile die im Bescheid des Beklagten vom 7.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2023 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu den beiden Kindern des Klägers, die ihr Aufenthaltsrecht von ihrer Mutter, welche ihrerseits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei, ableiteten, ohne Durchführung eines Visumverfahrens von Ghana aus nicht in Betracht komme. Da der Kläger erfolglos ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen habe, gelange in seinem Fall die Vorschrift des §10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Anwendung, wonach einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor seiner Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden dürfe. Die Rechtsgrundlagen zum Nachzug zu in Deutschland ansässigen Kindern fänden sich nicht im 5. Abschnitt, sondern im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, sodass diese Anspruchsgrundlagen nicht Betracht kämen. Diese Rechtsfolge trete gemäß §10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zwar nicht ein, wenn der betreffende Ausländer einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe, allerdings sei unter einem „Anspruch" im Sinne der Vorschrift nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher liege nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Ein dieserart strikter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe ihm indes nicht zu. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Familiennachzug des Klägers finde sich in § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift könne einem sonstigen Familienangehörigen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Da insofern keine der anderen familienbezogenen Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig sei, würden auch die Eltern von minderjährigen Ausländern, die – wie vorliegend die Kinder des Klägers – nicht über einen der in § 36 Abs. 1 AufenthG eigens erwähnten besonderen Aufenthaltstitel verfügen, als sonstige Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift gelten. Auch in ihrem Fall sei grundsätzlich eine außergewöhnliche Härte erforderlich, selbst wenn sie die Personensorge für ein Kind ausübten. Daneben müssten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen. Die Regelung des § 36 Abs. 2 AufenthG stelle allerdings keine zur Überwindung der Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 AufenthG taugliche Rechtsgrundlage dar, obgleich vorliegend die tatbestandliche Voraussetzung der außergewöhnlichen Härte im Verständnis von § 36 Abs. 2 AufenthG angesichts der Verhältnisse der Patchworkfamilie, der der Kläger angehöre, erfüllt sein dürfte. Gleichermaßen dürften die vorbezeichneten Umstände gemäß § 27 Abs. 3 AufenthG ein Absehen vom Regelerteilungserfordernis aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, welches mit Blick auf seine Einreise ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und seinen späteren unbekannten Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG) erfüllt sein könne, im Ermessenswege erfordern. Beides stehe im Übrigen zwischen den Beteiligten ersichtlich auch nicht ernsthaft in Streit. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 AufenthG beinhalte allerdings keinen gebundenen Anspruch, sondern räume der Ausländerbehörde Ermessen ein. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genüge aber auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert sei. Dementsprechend seien alle in der Klagebegründung insoweit geltend gemachten Argumente, die aus Sicht des Klägers zu einer Ermessensreduktion auf Null in seinem Fall führen müssten, in Bezug auf den begehrten Aufenthaltstitel zum Familiennachzug rechtlich ohne Belang. Soweit die Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 AufenthG eine – von der vorherigen Ausreise (und der Durchführung eines Visumverfahrens) – unabhängige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ermögliche, könne sich der Kläger auch hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die insoweit allein in Betracht zu ziehende Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG scheide als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegend bereits deswegen aus, weil die in der gegebenen Fallkonstellation speziellere Rechtsgrundlage aus dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes die Durchführung eines Visumverfahrens von Ghana aus vorsehe und diese gesetzliche Wertung umgangen würde, wenn eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt würde. Bei einer zumutbaren Trennung lasse sich ein Abschiebungshindernis, wie es gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG tatbestandlich erforderlich sei, regelmäßig nicht aus familiären Gründen im Sinne von Art. 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK herleiten, weil letztere einer nur vorübergehenden Trennung rechtlich nicht entgegenstünden. Vorliegend könne die Durchführung des Visumverfahrens nicht als zeitlich oder aus anderen Gründen unzumutbar eingestuft werden, sodass dementsprechend kein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliege. Seine Kinder seien bereits in einem Alter, in dem man ihnen vermitteln könne, dass die, voraussichtlich nur wenige Wochen dauernde, Abwesenheit ihres Vaters nur vorübergehend sei. Dies gelte umso mehr, als der Kläger während seiner visumbedingten Abwesenheit durch moderne Kommunikationsmittel den Kontakt auch mit den Kindern pflegen könne. Insoweit hätten der Beklagte und seine Widerspruchsstelle entsprechend den auch der Kammer bekannten tatsächlichen Erkenntnissen aus Ghana zutreffend darauf abgestellt, dass Visaverfahren in Ghana, insbesondere bei Erteilung einer Vorabzustimmung, die der Beklagte vorliegend in den Raum gestellt habe, grundsätzlich in wenigen Wochen durchführbar seien. Dabei sei zu beachten, dass sowohl die Zusammenstellung der erforderlichen persönlichen Papiere als auch die Terminbuchung bei der Deutschen Botschaft in Accra bereits von Deutschland aus vorbereitet werden könnten. Hinzu komme, dass dem Gericht bekannt sei, dass der Beklagte generell bereit sei, die Durchführung von Visaverfahren familienfreundlich auszugestalten, wenn der Aufenthaltsbewerber kooperativ sei und etwa bezüglich der im Einzelfall eventuell erforderlich werdenden Vorarbeiten bei der Zusammenstellung der für das Visumverfahren benötigten Dokumente und/oder der Buchung des erforderlichen Termins bei der Deutschen Botschaft mit ihm in Kontakt bleibe. Dies habe der Beklagte angesichts eines Telefonats am 15.1.2024, das im Vorfeld der ursprünglich anberaumten mündlichen Verhandlung stattgefunden habe, in allgemeiner Form nochmals bestätigt. Von einer entsprechenden Kooperationswilligkeit des Klägers könne vorliegend (inzwischen) ausgegangen werden. Er habe seine Bereitschaft zur Durchführung des Visumverfahrens in Accra in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Auch habe er zwischenzeitlich mit einem ghanaischen Auslandsverein (GHSAG e. V.), der nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vereinsverantwortlichen ghanaische Staatsangehörige in Visafragen unterstützt, Kontakt aufgenommen. Hiervon ausgehend stehe aus Sicht des Gerichts nach den diesbezüglichen Erfahrungen in vergleichbaren ausländerrechtlichen Streitigkeiten und der in deren Rahmen zu Tage getretenen allgemeinen diesbezüglichen Haltung des Beklagten vorliegend auch (nicht mehr) ernsthaft in Rede, dass der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit zur Finanzierung der Flüge nach Accra und eines vorübergehenden Aufenthalts dort zur Durchführung des Visumverfahrens dadurch erschweren werde, dass er die bisher mit der Duldung jeweils erteilte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht weiter verlängere. Da der Kläger nach all dem die begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen könne, begegne die Abschiebungsandrohung, die ihre rechtlichen Grundlagen in §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG finde, keinen rechtlichen Bedenken. Gründe, die gegen die Benennung von Ghana als Zielstaat der Abschiebung sprächen, seien nicht geltend gemacht oder erkennbar. Darüber hinaus sei gegen das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine Befristung auf ein Jahr rechtlich nichts zu erinnern. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Verhängung des kurzen Einreise- und Aufenthaltsverbots von einem Jahr als unverhältnismäßig darstellen würde, zumal es nur eintrete, wenn der Kläger es tatsächlich auf eine Abschiebung ankommen lasse. Gegen dieses dem Kläger zu Händen seiner vorherigen Prozessbevollmächtigten am 15.3.2024 zugestellte Urteil richtet sich der am 12.4.2024 bei Gericht eingegangene und am 29.4.2024 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 29.4.2024 rechtfertigt nicht die Annahme – durch den Kläger geltend gemachter – ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2024 – 2 A 2/23 –, juris, Rn. 24vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2024 – 2 A 2/23 –, juris, Rn. 24 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK kein dauerhaftes Ausreisehindernis herleiten kann und ihm zur Erlangung eines asylunabhängigen Aufenthaltstitels die Durchführung eines Visumverfahrens im Heimatland zumutbar ist. Der Kläger beanstandet in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung, das Urteil beruhe auf der Verkennung der Tragweite und Bedeutung des völker-, europa- und grundrechtlichen Schutzes des Familienlebens und insbesondere des Kindeswohls.Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung griffen in den Schutz der Familie aus Art. 6 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK sowie Art. 12 UN-MRK ein und tangierten das Kindeswohl. Die Maßnahmen erwiesen sich als unvereinbar mit diesem Schutz sowie mit Art. 5 lit. a. und b. RL 2008/115/EG, weil sie unverhältnismäßig seien. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG lasse sich zwar womöglich auf die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG stützen. Da jedoch Fälle denkbar seien, in denen – etwa bei Reiseunfähigkeit – dem Vater eines Kindes ein Aufenthaltstitel zur Vermeidung einer mit dem Schutz des Familienlebens unvereinbaren Härte trotz eines vorangegangenen negativen Asylverfahrens zu gewähren sei, müsse man entweder diese Rechtsprechung aufgeben und einen Anspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung ausreichen lassen, oder aber man werde – anders als das Verwaltungsgericht – nicht davon ausgehen können, dass § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen seinem Wortlaut indirekt auch eine Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG sperre, weil man bei familiär bedingten humanitären Gründen bzw. Abschiebeverboten den 6. Abschnitt als lex specialis ansehe und damit den Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG ausschließe. Wegen der Pflicht, Gesetze so auszulegen, dass sie mit übergeordnetem Recht vereinbar sind, verbiete sich die Auffassung, dass § 25 Abs. 5 AufenthG bei familiären Gründen wegen der Umgehung des Visumverfahrens gesperrt sei. Dass man umgekehrt damit argumentieren könne, dass § 5 Abs. 2 AufenthG als von der Verfassung gebotene Korrekturmöglichkeit nicht gesperrt werden dürfe, damit trotz § 10 Abs. 3 AufenthG verfassungskonforme Ergebnisse möglich blieben, ziehe das Verwaltungsgericht nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht gehe im Rahmen der Prüfung des § 36 Abs. 2 AufenthG zutreffend davon aus, dass die familiäre Situation des Klägers ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Wege des Ermessens gebiete. Nichts anderes könne im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG gelten. Bestehe – wie in seinem Fall – ein rechtliches Abschiebeverbot, spreche viel dafür, den Beklagten zu verpflichten, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Abschiebungsandrohung nach Ghana erweise sich als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssten vor Erlass einer Rückkehrentscheidung familiäre Bindungen und insbesondere das Kindeswohl geprüft und gebührend berücksichtigt werden, wobei eine Rückkehrentscheidung auch nur ergehen dürfe, wenn diese tatsächlich zeitnah vollzogen werden könne. Diese Prüfung könne nicht – wie bisher nach deutschem Recht – dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden. Vorliegend seien die familiären Belange und das Kindeswohl ersichtlich nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die angedrohte Abschiebung führe zu einer einjährigen Wiedereinreisesperre, was bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei. Eine derart lange Trennung sei insbesondere dem Kind nicht zuzumuten und verstoße gegen übergeordnetes Recht. Aber selbst bei Ausreise mit Vorabzustimmung sei die Dauer der Trennung nicht absehbar. Die Angaben der Botschaft würden mit Nichtwissen bestritten. Zum einen führe die Botschaft keine Statistik, so dass es keine nachprüfbaren Angaben seien, zum anderen seien Fälle bekannt geworden, in denen die Rückkehr trotz Vorabzustimmung erheblich länger gedauert habe. Das habe dazu geführt, dass er, der sich ursprünglich auf eine Ausreise mit Vorabzustimmung habe einlassen wollen, die Trennung von seinen Kindern nun nicht mehr riskieren wolle und das Verfahren weiter betreibe. Zudem weise der Beklagte in anderen Bescheiden selbst darauf hin, dass es in bestimmten – nicht von vornherein auszuschließenden Fällen – viele Monate dauern könne, bis das Visum erteilt werde. Zwar berufe sich das Verwaltungsgericht insoweit auf eigene Erkenntnisse aus anderen Verfahren, es liege aber auf der Hand, dass ein einzelnes Verwaltungsgericht keine statistisch signifikante Anzahl von entsprechenden Fällen habe, die Väter aus Ghana beträfen. Andererseits genügten wenige Ausnahmefälle, um das Argument zu widerlegen, es sei sicher von einer vergleichsweise kurzen Trennung von wenigen Wochen auszugehen. Auch das Urteil gehe lediglich davon aus, dass das Visumverfahren bei Erteilung einer Vorabzustimmung „grundsätzlich“ in wenigen Wochen durchführbar sei, was bedeute, dass es auch nach seiner Auffassung Ausnahmen gebe. Folglich sei es auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht sicher, dass die Trennung „lediglich“ wenige Wochen dauere. Dies könne letztlich jedenfalls dahinstehen, weil sich auch eine Trennung von wenigen Wochen als unverhältnismäßig erweise. Denn sein jüngstes Kind sei gerade zweieinhalb Jahre alt, so dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – zur Anwendung komme, wonach die Folgen auch einer vorübergehenden Trennung bei kleinen Kindern ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht hätten. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 11.7.2002 – C-60/00 – und vom 25.7.2002 – C-459/99 – komme eine Trennung von Vater und Kind zur Nachholung des Visumverfahrens schon grundsätzlich nicht in Betracht, erweise sich doch schon die Verpflichtung zur Nachholung des Visumverfahrens für Ehegatten als unverhältnismäßiger Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Warum trotz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung die Abschiebung des Klägers mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar sein solle, werde in dem angefochtenen Urteil nicht dargelegt. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung wie auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohls habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Vielmehr begnüge sich das Urteil mit der pauschalen Behauptung, man könne den Kindern bereits vermitteln, dass die Abwesenheit des Vaters voraussichtlich nur wenige Wochen dauern werde, und der ebenfalls nicht weiter begründeten Behauptung, dass die aus Sicht des Gerichts kurze Trennung zumutbar sei. Das Argument, moderne Kommunikationsmittel seien als vorübergehender Ersatz des tatsächlichen Zusammenlebens ausreichend, widerspreche jeglichen Erkenntnissen der Kinderpsychologie.Eine erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung enthalte das Urteil nicht. Es fehle nicht nur die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, sondern bereits die Darlegung des öffentlichen Interesses an dem Erlass der Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht gehe insoweit rechtsirrig davon aus, dass bereits das Fehlen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den Erlass der Abschiebungsandrohung rechtfertige. Dabei werde verkannt, dass bereits nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.7.2018 – 1 C 16.17 – das Fehlen eines solchen Anspruchs die Abschiebung des Betroffenen keineswegs ohne weiteres rechtfertige. Auch insoweit seien zwingend familiäre Bindungen und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Das bedeute, dass Art. 5 lit. a. und b. RL 2008/115/EG sowie Art. 7 GRCh dem Erlass der Rückkehrentscheidung auch dann entgegenstehen könnten, wenn es nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebe. Gerade aufgrund seiner eigenen Argumentation hätte das Verwaltungsgericht Veranlassung gehabt, sich damit auseinander zu setzen, ob die familiäre Situation des Klägers einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Denn wenn § 36 Abs. 2 AufenthG wegen § 10 Abs. 3 AufenthG gesperrt sei und ein Rückgriff auf § 25 AufenthG sich aus systematischen Gründen (hier: speziellere Regelung in Abschnitt 6) verbiete, scheide ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach nationalem Recht aus, ohne dass die Vereinbarkeit der Rückkehrentscheidung mit europäischem Recht, ja selbst mit Art. 6 GG dabei zu prüfen sei. Da eine Abschiebung selten mit der Beigabe einer Vorabzustimmung und unter Verzicht auf eine Wiedereinreisesperre erfolge, bedeute der Erlass der Rückkehrentscheidung eine zumindest mehrere Monate, oft jahrelange Trennung von Vater und Kind, was im Hinblick auf den fehlenden, nicht durch die Mutter zu ersetzenden Erziehungsbeitrag des Vaters einen sehr schwerwiegenden Eingriff in das Kindeswohl bedeute. Die Schwere des Eingriffs entfalle auch nicht durch die Möglichkeit, der Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zu entgehen. Denn eine unangemessene staatliche Sanktion werde nicht dadurch zu einer angemessenen, dass der Betroffene sie bei „pflichtgemäßem“ bzw. – hier eher – gehorchendem Verhalten vermeiden könne. Dem schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben stehe das öffentliche Interesse an der Nachholung des Visumverfahrens gegenüber, was bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne abzuwägen sei. Die Auffassung des Senats in dem Beschluss vom 21.9.2022 – 2 B 205/22 –, wonach das Visumverfahren von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet sei, sei pauschal sicher nicht richtig. Denn soweit es um gesetzliche Ansprüche gehe, sei der deutschen Auslandsvertretung und den Ausländerbehörden jegliche Steuerung der Zuwanderung durch Art. 20 Abs. 3 GG untersagt. Soweit in diesen Fällen mit der Steuerungsfunktion des Visumverfahrens argumentiert und sogar generalpräventive Aspekte bemüht würden, verstoße dies gegen die Gewaltentrennung und erweise sich letztlich als verfassungswidrig. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5.5.2022 – C-451/19 – sei das Interesse des Kindeswohls immer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Wenn – wie hier – Einigkeit über die materielle Berechtigung bestehe und eine Vorabzustimmung möglich sei, hätten die zuständigen Behörden die Kontrolle bereits ausgeübt und es sei nicht ersichtlich, dass im Visumverfahren eine abweichende Entscheidung ergehen könne. Ein das öffentliche Interesse begründender Kontrollbedarf im konkreten Einzelfall lasse sich somit nicht rechtfertigen. Denkbar seien wiederum nur generalpräventive Aspekte, die aber im vorliegenden Fall nicht griffen. Denn es erscheine schlicht lebensfremd, anzunehmen, dass Drittstaatsangehörige sich von einer Einreise ohne Visum ausgerechnet deshalb abhalten lassen, weil sie damit rechnen müssten, dass sie im Falle einer Elternschaft das Visumverfahren nachholen müssten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es ein konkurrierendes öffentliches Interesse an der Umsetzung verfassungsrechtlicher Obliegenheiten gebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliege es allen staatlichen Organen, sich nicht nur störender Eingriffe in den Schutzbereich der Familie zu enthalten, sondern Familien aktiv zu fördern. Da eine Verpflichtung zur Nachholung des Visumverfahrens nicht nur in die Dispositionsfreiheit der Familie eingreife, sondern diese wirtschaftlich und emotional belaste, bedeute ein Verzicht auf diese Belastung eine Förderung der Familie und liege insoweit im öffentlichen Interesse. Das im konkreten Fall feststellbare öffentliche Interesse an der Durchführung des Visumverfahrens habe folglich nicht annähernd das Gewicht, um die mit der Rückkehrentscheidung verbundene Belastung der Familie zu rechtfertigen. Neben der eben nicht kurzen Trennung und dem über längere Zeit fehlenden Erziehungsbeitrag des Klägers werde die Familie auch finanziell erheblich beeinträchtigt, fehle doch auch die Sicherung des Lebensunterhalts durch den erwerbstätigen Kläger. Dies habe wiederum besonderes Gewicht, weil der Kindesmutter mit drei Kindern im Alter von 2, 3 und 7 Jahren die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nicht möglich sein werde. Dass die Familie dann zu einem erheblichen Teil auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sein werde, liege auch nicht im öffentlichen Interesse. 1. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen, denn aus seinen Ausführungen ergeben sich keine besonderen Umstände seines Einzelfalls, aufgrund derer die Nachholung des Visumverfahrens für ihn derzeit oder gar dauerhaft nicht zumutbar wäre. Die Ausführungen des Klägers zur Reichweite der Titelerteilungssperre im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG überzeugen nicht. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels findet Satz 1 nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine Anwendung. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein „Anspruch“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG einen strikten Rechtsanspruch voraussetzt und ein Sollanspruch oder eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Befugnis zu einer Ermessensentscheidung nicht ausreichend sind.2vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2020 – 1 C 12/19 –, juris, Rn. 52, Urteil vom 12.7.2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 27 (m.w.N.) sowie Beschlüsse des Senats vom 9.5.2023 – 2 B 31/23 –, juris, Rn. 20 sowie vom 25.10.2019 – 2 B 281/19 –, juris, Rn. 7vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2020 – 1 C 12/19 –, juris, Rn. 52, Urteil vom 12.7.2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 27 (m.w.N.) sowie Beschlüsse des Senats vom 9.5.2023 – 2 B 31/23 –, juris, Rn. 20 sowie vom 25.10.2019 – 2 B 281/19 –, juris, Rn. 7 Abgesehen davon müssen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm auf einen Aufenthaltstitel einschließlich der anwendbaren allgemeinen Vorschriften erfüllt sein.3vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2020 – 1 C 12/19 –, juris, Rn. 52 sowie BVerwG, Beschluss vom 16.2.2012 – 1 B 22/11 –, juris, Rn. 4vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2020 – 1 C 12/19 –, juris, Rn. 52 sowie BVerwG, Beschluss vom 16.2.2012 – 1 B 22/11 –, juris, Rn. 4 Ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, liegt nicht vor, wenn von der Erteilungsvoraussetzung „der Einreise mit dem erforderlichen Visum" nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur nach Ermessensausübung abgesehen werden kann.4vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 13vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 13 Im Übrigen kann vorliegend offenbleiben, ob – wie durch das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des Urteils ausgeführt – § 25 Abs. 5 AufenthG im Falle einer Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG als Anspruchsgrundlage bereits ausscheiden muss, weil andernfalls die speziellere Rechtsgrundlage aus dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes – der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht zur Anwendung kommen darf – und damit die gesetzliche Wertung umgangen werden würde,55vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 17 (m.w.N.); in dieser Entscheidung wurde offengelassen, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen (hier: zum Familiennachzug, §§ 27 ff AufenthG) nicht erfüllt sindvgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 17 (m.w.N.); in dieser Entscheidung wurde offengelassen, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen (hier: zum Familiennachzug, §§ 27 ff AufenthG) nicht erfüllt sind denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellung gestützt, dass die Durchführung des Visumverfahrens dem Kläger jedenfalls nicht unzumutbar im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG ist. Diese tragende Feststellung hat der Kläger im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens nicht entkräften können. Denn auch wenn man davon ausginge, dass zwischen Aufenthaltstiteln nach den §§ 27 ff. AufenthG (6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) und demjenigen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kein Ausschlussverhältnis besteht, würde § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des Ermessens nur dann ermöglichen, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und wenn der Ausländer unverschuldet (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG) an der Ausreise gehindert ist, wobei neben den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG auch die in § 5 AufenthG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssten, sofern die Ausländerbehörde nicht im Wege des Ermessens von diesen absehen kann.6vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris, Rn. 33 - 36vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris, Rn. 33 - 36 Zwar kann sich in diesem Fall aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) je nach Lage des Falles ein nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG relevantes rechtliches Ausreisehindernis ergeben, indes hat das Verwaltungsgericht eine solche Fallkonstellation im vorliegendend nachvollziehbar verneint und kein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Eine (freiwillige) Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers erweist sich nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen (oder tatsächlichen) Gründen als unmöglich, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall vereinbar ist, ihn auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Hierbei ist zunächst zu sehen, dass den privaten Interessen des Klägers und seiner Familie migrationspolitische Interessen der Allgemeinheit gegenüberstehen. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ist das Visumverfahren von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet;7vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 – 2 A 173/21 – und vom 20.4.2021 – 2 A 14/20 –, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, juris sowie BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 – 10 C 16.818 –, juris, Rn. 11vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 – 2 A 173/21 – und vom 20.4.2021 – 2 A 14/20 –, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, juris sowie BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 – 10 C 16.818 –, juris, Rn. 11 entgegen dem Vortrag des Klägers liegt in dieser – seitens des Gesetzgebers gewollten – Zweckrichtung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen kein Verstoß gegen die Gewaltenteilung. Die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG dienen dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen. Nach der Grundkonzeption des Aufenthaltsgesetzes hat die Prüfung, ob der beabsichtigten Einreise eines visumpflichtigen Ausländers Ausweisungsinteressen entgegenstehen, im Visumverfahren vom Ausland aus und nicht erst im Inland zu erfolgen. Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum soll die Zuwanderung von Personen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllen, von vornherein verhindern. Liegen Ausweisungsinteressen vor, ist die Einreise durch Versagung des Visums mit der entsprechenden Eintragung in die Visadatei und das Visa-Informationssystem von vornherein zu unterbinden.8vgl. hierzu VGH BaWü, Beschluss vom 18.4.2024 – 11 S 236/24 –, juris, Rn. 59 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 1 C 6.22 –, juris, Rn. 20vgl. hierzu VGH BaWü, Beschluss vom 18.4.2024 – 11 S 236/24 –, juris, Rn. 59 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 1 C 6.22 –, juris, Rn. 20 Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug ist daher nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Dabei dürfen auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden, damit das Visumverfahren seine Funktion als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung wirksam erfüllen kann. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren.99vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 33 (m.w.N.)vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 33 (m.w.N.) Somit besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, eine Besserstellung desjenigen Ausländers zu vermeiden, der unerlaubt eingereist ist und sich nunmehr unter Verweis auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen hier lebenden Angehörigen in Deutschland aufhält, gegenüber demjenigen Ausländer, der die familiäre Einheit mit seinen Angehörigen im Bundesgebiet herstellen will und sich hierzu dem regulären Visumverfahren unterzieht.1010vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 18.4.2024 – 11 S 236/24 –, juris, Rn. 59vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 18.4.2024 – 11 S 236/24 –, juris, Rn. 59 Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind daher prinzipiell eng auszulegen.11vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, juris, Rn. 20vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, juris, Rn. 20 Der Kläger kann nicht geltend machen, in seinem Fall sei der Schutz des Familienlebens und insbesondere das Kindeswohl nicht ausreichend gewürdigt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen zu berücksichtigen, wobei die Belange der Bundesrepublik Deutschland die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten familiären Bindungen nicht ohne weiteres schon deshalb überwiegen, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der familiären Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist.12vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 19 sowie BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021, - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 19 sowie BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021, - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45 Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es zudem grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen, wobei der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen ist.13vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris sowie BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 47vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris sowie BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 47 Von Verfassungs wegen ist es allerdings erforderlich, eine gültige Prognose darüber anzustellen, ob die Verweisung des Betroffenen auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung für diesen und seine Kinder zur Folge hat, wobei insoweit eine belastbare Prognose zu der Frage erforderlich ist, ob der Ausländer das Visumverfahren mit Erfolg durchlaufen wird.14gl. BVerfG, Beschluss vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 25 sowie BVerfG, Beschluss vom 22.12.2021, - 2 BvR 1432/21 -, juris, Rn. 49 ff.gl. BVerfG, Beschluss vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 25 sowie BVerfG, Beschluss vom 22.12.2021, - 2 BvR 1432/21 -, juris, Rn. 49 ff. Nichts anderes folgt aus den durch den Kläger benannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 11.7.2002 – C-60/00 – und vom 25.7.2002 – C-459/99 –. Soweit er hieraus herzuleiten versucht, dass eine Trennung von Vater und Kind zur Nachholung des Visumverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht komme, weil sich die Verpflichtung zur Nachholung des Visumverfahrens für Ehegatten als unverhältnismäßiger Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens erweise, kann dem nicht zugestimmt werden. Zunächst ist der Kläger nicht mit der Kindesmutter verheiratet. Im Übrigen ist festzustellen, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.7.2002 – C-60/00 – die Frage nach der Auslegung von Artikel 49 EG und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs und damit offensichtlich keine vergleichbare Fallkonstellation betrifft. Ebenso verhält es sich bezüglich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.7.2002 – C-459/99 –. Diese Entscheidung betraf den aufenthaltsrechtlichen Umgang mit einem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet war. Soweit der Kläger sich zudem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5.5.2022 – C-451/19 – beruft, ist festzustellen, dass diese Entscheidung die Auslegung von Art. 20 AEUV und damit ein von einem Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht betrifft, das hier ebenfalls nicht in Rede steht. Ungeachtet dessen hat der Europäische Gerichtshof keineswegs festgestellt, dass eine Trennung von Vater und Kind zur Nachholung des Visumverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat der Gerichtshof mit Urteil vom 11.3.2021 – C-112/20 – betreffend die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihre Heimatländer klargestellt, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.15vgl. EuGH, Urteil vom 11.3.2021 – C-112/20 –, jurisvgl. EuGH, Urteil vom 11.3.2021 – C-112/20 –, juris Selbst aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention ergibt sich kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang.16vgl. BVerwG, Urteile vom 8.12.2022 - 1 C 8.21 –, juris, Rn. 20 und vom 13.6.2013 - 10 C 16.12 – juris, Rn. 24vgl. BVerwG, Urteile vom 8.12.2022 - 1 C 8.21 –, juris, Rn. 20 und vom 13.6.2013 - 10 C 16.12 – juris, Rn. 24 Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes.17vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.2.2024 – 11 S 1722/23 –, juris, Rn. 10 unter Hinweis auf: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.8.2023 - 11 S 2717/22 – juris, Rn. 23, vom 25.7.2023 - 11 S 985/22 – juris, Rn. 22 und vom 4.7.2023 - 11 S 448/23 – juris, Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 28.3.2023 - 19 CE 23.456 – juris, Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch EuGH, Beschluss vom 15.2.2023 - C-484/22 - Rn. 23 f. sowie Urteil vom 11.3.2021 - C-112/20 - Rn. 43 f. ; vgl. ferner Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 24 EU-GRCharta, Rn. 9vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.2.2024 – 11 S 1722/23 –, juris, Rn. 10 unter Hinweis auf: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.8.2023 - 11 S 2717/22 – juris, Rn. 23, vom 25.7.2023 - 11 S 985/22 – juris, Rn. 22 und vom 4.7.2023 - 11 S 448/23 – juris, Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 28.3.2023 - 19 CE 23.456 – juris, Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch EuGH, Beschluss vom 15.2.2023 - C-484/22 - Rn. 23 f. sowie Urteil vom 11.3.2021 - C-112/20 - Rn. 43 f. ; vgl. ferner Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 24 EU-GRCharta, Rn. 9 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einer Verkennung der Wertentscheidungen in den Art. 6 Abs. 1 GG und 8 EMRK. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser Pflicht des Staates entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen.18vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 –; vom. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –; und vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, jeweils juris sowie hierzu Beschluss des Senats vom 20.4.2021 – 2 A 14/20 –, juris, Rn. 19vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 –; vom. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –; und vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, jeweils juris sowie hierzu Beschluss des Senats vom 20.4.2021 – 2 A 14/20 –, juris, Rn. 19 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen.19vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 48vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 48 Diese rechtlichen Vorgaben – wie auch die zuvor erläuterte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zur Berücksichtigung des Kindeswohl im Rahmen einer Entscheidung über die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis und die Verweisung auf die Nachholung des Visumverfahrens – hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, dass die Nachholung des Visumverfahrens vorliegend nicht unzumutbar ist, weil die zu erwartende Trennung von Vater und Kindern für die Dauer der Nachholung des Visumverfahrens auf einen absehbaren Zeitraum begrenzt ist, der sowohl dem Kläger als auch seinen minderjährigen – in Deutschland lebenden – Kindern zumutbar ist. Die Prognose des Verwaltungsgerichts zu der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit des Klägers infolge der Nachholung des Visumverfahrens ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die prognostizierte Dauer des Visumverfahrens auf Auskünfte des Beklagten und der Widerspruchsstelle sowie auf eigene Erkenntnisse betreffend Ghana gestützt und ist so zu dem Schluss gekommen, dass das Visumverfahren in Ghana – insbesondere bei Erteilung der durch den Beklagten angekündigten Vorabzustimmung zur beschleunigten Durchführung des Verfahrens – grundsätzlich in wenigen Wochen durchführbar sein wird, wobei berücksichtigt worden ist, dass die Zusammenstellung der erforderlichen persönlichen Papiere als auch die Terminbuchung bei der Deutschen Botschaft in Accra bereits von Deutschland aus vorbereitet werden können. Zugleich hatte das Verwaltungsgericht – auf der Grundlage eines Telefonats mit der Beklagtenseite am 15.1.2024 – berücksichtigt, dass der Beklagte bereit ist, die Durchführung von Visaverfahren familienfreundlich auszugestalten, wenn der Aufenthaltsbewerber kooperativ ist. Überdies hat das Gericht gewürdigt, dass der Kläger zu dieser Zeit bereits Kontakt mit einem ghanaischen Auslandsverein (GHSAG e. V.) aufgenommen hatte, der nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vereinsverantwortlichen ghanaische Staatsangehörige in Visafragen unterstützt. Dass das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend zu dem Schluss gekommen ist, dass das Visumverfahren vorliegend nach wenigen Wochen abgeschlossen sein dürfte, ist nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Einlassung des Klägers begründet keine Zweifel an der gerichtlichen Bewertung. Selbst wenn ein Verfahren im Einzelfall eine längere Dauer in Anspruch nehmen kann, erweist sich die – fundierte und einzelfallbezogene – Prognose des Verwaltungsgerichts nicht als falsch; ein bloßes Bestreiten der Feststellungen zur Dauer des Visumverfahrens mit „Nichtwissen“ lässt die Prognose nicht falsch erscheinen. Im Übrigen entscheidet die Auslandsvertretung über die Erteilung von Visa zwar in eigener Zuständigkeit. Liegt allerdings eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde vor, übernimmt die Auslandsvertretung grundsätzlich deren Votum.20vgl. Auswärtiges Amt, VISUMHANDBUCH, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa, 78. Ergänzungslieferung, Stand: 02/2024, Seite 11 / 19 (4.2. Berücksichtigung des Votums der Ausländerbehörde)vgl. Auswärtiges Amt, VISUMHANDBUCH, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa, 78. Ergänzungslieferung, Stand: 02/2024, Seite 11 / 19 (4.2. Berücksichtigung des Votums der Ausländerbehörde) Nur bei entsprechenden Anhaltspunkten prüft die Auslandsvertretung dennoch, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde Bestand haben kann, z.B. ob eingeräumtes Ermessen erkannt und ausgeübt wurde. In Fällen des Familiennachzugs kommt überdies eine Ablehnung des Visums durch die Auslandsvertretung trotz vorliegender Zustimmung der Ausländerbehörde nur nach Rücksprache mit dem Referat 509 (Visumrecht: Einzelfälle und justizielle Streitigkeiten in Visumangelegenheiten) des Auswärtigen Amtes in Betracht.21vgl. Auswärtiges Amt, VISUMHANDBUCH, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa, 78. Ergänzungslieferung, Stand: 02/2024, Seite 11 / 19 (4.2. Berücksichtigung des Votums der Ausländerbehörde)vgl. Auswärtiges Amt, VISUMHANDBUCH, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa, 78. Ergänzungslieferung, Stand: 02/2024, Seite 11 / 19 (4.2. Berücksichtigung des Votums der Ausländerbehörde) Die Erteilung einer Vorabzustimmung durch die Ausländerbehördegemäß § 31 Abs. 3 AufenthV kommt insbesondere in Fällen in Betracht, in denen der Antragsteller nicht die übliche Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen abwarten kann,22vgl. Auswärtiges Amt, VISUMHANDBUCH, Stand: August 2022, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa, 73. Ergänzungslieferung, Stand: 05/2021, Seite 14/19 (4.4. Vorabzustimmung)vgl. Auswärtiges Amt, VISUMHANDBUCH, Stand: August 2022, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa, 73. Ergänzungslieferung, Stand: 05/2021, Seite 14/19 (4.4. Vorabzustimmung) sodass eine beschleunigte Verfahrensweise ermöglicht wird. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil bereits das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bejaht hat, erweist sich die klägerische Behauptung, das Verfahren werde voraussichtlich Monate andauern, als nicht überzeugend. Zudem ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der zwecks Erteilung des Visums im Herkunftsland prognostizierte Trennungszeitraum von einigen Wochen dem Kläger und auch seinen minderjährigen Kindern zumutbar ist. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist es den Kindern des Klägers nicht unzumutbar, für die Dauer der Nachholung des Visumverfahrens ohne den Vater zusammen mit ihrer Mutter im Bundesgebiet zu bleiben. Es spricht nichts dafür, dass diese ihre Kinder während dieser Zeit nicht allein versorgen und betreuen kann. Insbesondere ist auch nichts dafür dargetan oder ansonsten erkennbar, dass eine einige Wochen andauernde Trennung vom Vater angesichts der spezifischen Ausgestaltung der Elternverantwortung erhebliche, mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Auswirkungen auf das seelische Gleichgewicht und die emotionale Entwicklung der Kinder haben könnte bzw. diese eine Trennung vom Vater bereits nach kurzer Zeit als vollständigen Verlust erfahren könnten. Der pauschale Hinweis des Klägers auf die Erfüllung seiner Pflichten als Vater sowie der Umstand, dass er vor einiger Zeit einen seiner Söhne zu einem Krankenhausaufenthalt begleitet hat, lässt nicht erkennen, dass die Kinder eine derartige Bindung zu ihrem Vater pflegen, dass der prognostizierte Zeitraum der vorübergehenden räumlichen Trennung nicht mehr zumutbar sein könnte. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass von dieser vorübergehenden Trennung noch recht kleine Kinder betroffen sind. Es ist angesichts des Alters der Kinder – die leiblichen Kinder des Klägers sind 3 und 4 Jahre – nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die räumliche Trennung könne mithilfe moderner Fernkommunikationsmittel – wie etwa Videotelefonie – abgemildert und der Kontakt in der Zeit aufrechterhalten werden, sodass den Kindern das Gefühl gegeben werden kann, dass der Kläger trotz körperlicher Abwesenheit als Vater weiterhin präsent ist.23vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 –, juris, Rn. 43vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 –, juris, Rn. 43 Auch im Fall von Elternteilen, die sich etwa beruflich bedingt für einige Wochen im Ausland befinden, kann nicht ohne Weiteres – gleich einem Automatismus – auf eine Schädigung des seelischen Gleichgewichts und der emotionalen Entwicklung der Kinder in Folge der vorrübergehenden räumlichen Trennung geschlossen werden. Bei dieser Bewertung kann ferner berücksichtigt werden, dass eine Ausreise des Klägers nach Ghana schon aufgrund der Wartezeit auf einen Termin bei der deutschen Botschaft in Accra bei einer von Deutschland aus möglichen Terminbuchung über das Online-Terminvergabesystem erst nach mehreren Wochen erfolgen wird, sodass ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Trennungsphase zur Verfügung steht. So können die Eltern ihre Kinder schon im Vorfeld auf die vorübergehende Abwesenheit des Klägers entsprechend vorbereiten und altersgerecht vermitteln, dass die Abwesenheit des Klägers nicht mit einem endgültigen Verlust des Vaters verbunden ist. Der Hinweis des Klägers, dass jedenfalls im Fall seiner Abschiebung eine einjährige Wiedereinreisesperre greife, sodass in diesem Fall eine lange Trennung von seinen Kindern eintrete, was bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigten sei, gebietet keine andere Bewertung. Aus § 82 Satz 1 AufenthG folgt für den Ausländer eine Mitwirkungs- und Initiativpflicht. Dies bedeutet, dass er an allen zumutbaren Handlungen mitwirken muss, die die Behörden von ihm verlangen. Er ist gehalten, die von ihm konkret geforderten Schritte zu unternehmen sowie konstruktiv die ihm aufgezeigten Aktivitäten zu entwickeln. Daneben hat er eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, bestehende Ausreisehindernisse zu beseitigen. Soweit ein Ausreisehindernis in der Trennung von Familienangehörigen begründet sein soll, umfasst dies alle Maßnahmen, um die Dauer des Visumverfahrens möglichst kurz zu halten.2424vgl. BayVGH, Urteil vom 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 –, juris, Rn. 42 (m.w.N.)vgl. BayVGH, Urteil vom 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 –, juris, Rn. 42 (m.w.N.) Überdies ginge eine zu Tage tretende fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung in einem Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Ghana, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden, angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des Klägers.25vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 19vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 19 Soweit der Kläger vorträgt, im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zwecks Durchführung des Visumverfahrens verliere er seine Arbeitsstelle in Deutschland, erweist sich ein solcher Hergang angesichts der Prognose, dass das Visumverfahren im Hinblick auf die Vorabzustimmung durch den Beklagten und der damit einhergehenden Beschleunigung nach wenigen Wochen abgeschlossen sein sollte, keineswegs als sicher. Ungeachtet dessen erfordert § 36 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht den Nachweis einer bereits in Deutschland bestehenden Arbeitsstelle, sondern die Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Dass diese Prognose angesichts der bisherigen Erwerbstätigkeit negativ ausfällt, ist nicht dargetan. 2. Soweit der Kläger betreffend die Abschiebungsandrohung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.7.2018 – 1 C 16/17 – vorträgt, diese erweise sich als rechtswidrig, weil einzig das Fehlen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Rechtfertigung nicht ausreichend sei, kann er hiermit nicht durchdringen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die auf den §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken begegne, ist nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von Ghana als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus, die vorliegend zu bejahen ist, weil der Kläger unerlaubt eingereist und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Ausreispflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 AufenthG). Ein Abschiebungshindernis ist – auch nach Würdigung der familiären Belange – nicht ersichtlich. 3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.