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Beschluss

2 A 83/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:1105.2A83.23.00
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Leitsätze
1. Beruht ein im Zulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen ( Mehrfachbegründung ), ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. (Rn.23) 2. Einzelfall, in dem es mit dem Schutz der Familie nach Art 6 GG und Art 8 Abs 1 EMRK (juris: MRK) vereinbar ist, den Kläger auf die Durchführung des Visumverfahrens in Vietnam zu verweisen. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 937/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht ein im Zulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen ( Mehrfachbegründung ), ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. (Rn.23) 2. Einzelfall, in dem es mit dem Schutz der Familie nach Art 6 GG und Art 8 Abs 1 EMRK (juris: MRK) vereinbar ist, den Kläger auf die Durchführung des Visumverfahrens in Vietnam zu verweisen. (Rn.26) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 937/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein am … geborener vietnamesischer Staatsangehöriger, seine vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Er reiste erstmals im Oktober 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7.6.2016 wurde er unter der Aliaspersonalie … A. vom Amtsgericht Gelsenkirchen wegen (im Dezember 2015 begangener) gemeinschaftlicher Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22.12.2016 wurde dieses Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zurückverwiesen. Nachdem der Kläger bereits im Juni 2016 nach Frankreich ausgereist war, reiste er am 12.5.2020 erneut unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 13.5.2020 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Duldung. Zur Begründung gab er an, dass er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen lebe, die ein gemeinsames Kind erwarte. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 24.7.2020. Seine Lebensgefährtin sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, weil ihr am ….2004 geborener Sohn deutscher Staatsangehöriger sei. Sie leide an einer schweren Schilddrüsenerkrankung und psychischen Minderbelastbarkeit und sei in den letzten Schwangerschaftswochen dringend auf seine Unterstützung angewiesen. Insoweit werde auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verwiesen. Mit notarieller Urkunde vom 4.6.2020 erkannte der Kläger mit Zustimmung seiner Lebensgefährtin die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind an. Zugleich wurde eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Am ….2020 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Mit Schreiben des Beklagten vom 24.9.2020 wurde der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angehört. Mit Schreiben vom 1.10.2020 wandte er ein, dass das Wohl seines Kindes in den Blick zu nehmen sei und dieses ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen habe. Die Kindesmutter, die ein weiteres (deutsches) Kind im Alter von 15 Jahren zu betreuen habe, sei auf seine Unterstützung angewiesen. Die Durchführung eines Visumverfahrens sei ihm unzumutbar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Vietnam aufgrund der Corona-Pandemie eine Einreisesperre erlassen habe. Es sei daher gänzlich ungewiss, wann es wieder möglich sein werde, innerhalb zumutbarer Zeit ein Visumverfahren durchzuführen. Abschließend werde auf die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG hingewiesen. Mit infolge des Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht Köln ergangenem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 10.3.2021 wurde der Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Mit Bescheid vom 11.5.2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab (Ziff. 1) und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Vietnam auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziff. 2). Für den Fall der Abschiebung wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf zwei Jahre befristet (Ziff. 3). Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.8.2021 zurückgewiesen. Am 27.8.2021 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu keiner Zeit auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beschränkt habe. Da sein Kind die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitze, käme eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Er lebe mit seinem Kind, der Kindesmutter – mit der er am 10.11.2021 die Ehe geschlossen habe – und einem weiteren, einer früheren Beziehung seiner Ehefrau entstammenden deutschen Kind in häuslicher Gemeinschaft. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne nur im Bundesgebiet gelebt werden. Des Weiteren sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen denkbar. Diese Möglichkeit müsse insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nicht vorliege. Die Einreise nach Vietnam sei ihm derzeit tatsächlich nicht möglich. Diese unterliege der vorherigen Genehmigung der vietnamesischen Behörden und sei nur in Ausnahmefällen gestattet. Bereits seit Ende Mai 2021 sei der Flugverkehr nach Hanoi wegen Corona-Infektionsherden ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund erweise sich auch die ihm gegenüber ausgesprochene Ausreiseaufforderung als offensichtlich rechtswidrig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.5.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2021 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.5.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2021 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Erteilung jeglicher Aufenthaltserlaubnis stehe das aus der wegen eines Betäubungsmitteldelikts erfolgten Verurteilung des Klägers und seiner unerlaubten Einreise resultierende Ausweisungsinteresse entgegen. Zudem sei eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht zu erkennen. Zwar führe die erforderliche Nachholung des Visumverfahrens voraussichtlich zu einer verfahrensbedingten – nach Auskunft der Deutschen Botschaft Hanoi etwa sechs bis acht Wochen dauernden – Trennung des Klägers von seinem Kind und damit zu einem nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Lebensgemeinschaft. Dieser Eingriff sei jedoch verhältnismäßig, da davon auszugehen sei, dass die Kindesmutter trotz ihrer Erkrankung die Zeit der Abwesenheit des Klägers überbrücken und sich gegebenenfalls die Hilfe Dritter sichern könne. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe dem Kläger – nach erfolgter Eheschließung – auch nicht auf der Grundlage des § 30 AufenthG zu. Er habe gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV keinen Rechtsanspruch im Sinne des § 30 AufenthG erwirkt, weil er nicht über die nötigen Deutschkenntnisse verfüge und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (wie dargelegt) neben seiner Verurteilung auch seine wiederholte unerlaubte Einreise und der mehrjährige unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet entgegenstünden. Folglich sei der Kläger auch insoweit auf die Nachholung des Visumverfahrens, die möglich sei, zu verweisen. Mit Beschluss vom 25.4.2023 – 6 K 937/21 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.4.2023 ergangenem Urteil – 6 K 937/21 – hat es den Beklagten verpflichtet, über die Befristung des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG seien nicht erfüllt. Dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger, der mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen verheiratet sei, die seit dem 23.1.2023 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG sei, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfülle, weil er nicht über die danach erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse verfüge. Jedenfalls stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG entgegen, dass er ohne das – als allgemeine Erteilungsvoraussetzung – nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum zum Ehegattennachzug (vgl. § 6 Abs. 3 AufenthG) in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Kläger sei auch nicht ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel davon abweichend nach Maßgabe der auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Bestimmung des § 39 AufenthV vom Bundesgebiet aus einzuholen. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht erfüllt, da er aufgrund seiner Eheschließung mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben habe. Ein strikter Rechtsanspruch im Sinne des § 39 Nr. 5 AufenthV liege nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen gegeben seien und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So erfülle der Kläger nicht nur die benannten Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Unabhängig davon mangele es auch an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen dürfe – wobei es genüge, dass das Ausweisungsinteresse abstrakt, d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen, vorliege (vgl. § 54 AufenthG) und auch allein generalpräventive Gründe ausreichend seien. Durch seine unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2014 sowie erneut im Mai 2020 habe der Kläger jeweils den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr.3 AufenthG verwirklicht und damit einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a. F.1in der bis zum 26.2.2024 geltenden Fassung; dem entspricht § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG der derzeit geltenden Fassungin der bis zum 26.2.2024 geltenden Fassung; dem entspricht § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG der derzeit geltenden Fassung begangen. Dieses schwerwiegende Ausweisungsinteresse sei jedenfalls hinsichtlich der im Mai 2020 erfolgten unerlaubten Einreise auch noch hinreichend aktuell. Zum Entscheidungszeitpunkt sei noch nicht einmal die einfache (dreijährige) Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB abgelaufen. Hinreichend aktuell sei zudem das sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG2gemeint ist wohl § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, diese Fassung gilt unverändert fortgemeint ist wohl § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, diese Fassung gilt unverändert fort ergebende schwerwiegende Ausweisungsinteresse, das auf der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Gelsenkirchen vom 10.3.2021 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung beruhe. Diese Straftat sei weder aus dem Bundeszentralregister getilgt worden noch sei sie nach § 51 BZRG zu tilgen. Die gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BZRG maßgebliche Tilgungsfrist von zehn Jahren sei ersichtlich noch nicht abgelaufen. Dass gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach Ermessen abgesehen werden könne, reiche – wie ausgeführt – für das Vorliegen eines Rechtsanspruchs im Sinne des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht aus. Von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG könne im Übrigen nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden: Zum einen seien die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie dargelegt nicht erfüllt (vgl. Alt. 1), zum anderen sei es dem Kläger nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen (vgl. Alt. 2). Für die Zumutbarkeitsprüfung sei eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen, wobei die Wirkungen der Grundrechte – insbesondere der Schutz von Bindungen des Ausländers im Inland durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK – als höherrangiges Recht zu berücksichtigen seien. Grundsätzlich sei es damit vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen, da dem Visumverfahren als Steuerungselement für die Zuwanderung in das Bundesgebiet elementare Bedeutung zukomme. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindere ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Eine andere Beurteilung sei allenfalls dann geboten, wenn sich ein Angehöriger oder Ehegatte aufgrund individueller Besonderheiten wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit in einer Situation befinde, die auch eine vorübergehende Trennung als nicht hinnehmbar erscheinen lassen würde. Gleiches gelte, wenn die Kinderbetreuung im Fall der Ausreise nicht gesichert wäre. Unter Anlegung dieser Maßstäbe sei der Kläger auf die Durchführung des Visumverfahrens zu verweisen. Denn eine Trennung von seiner Familie während der Nachholung des Visumverfahrens erscheine vorliegend nicht unumgänglich. Da die Ehefrau des Klägers und das gemeinsame Kind ebenfalls die vietnamesische Staatsangehörigkeit besäßen, bestehe für die gesamte Familie die Möglichkeit, in Vietnam Aufenthalt zu nehmen und dort ein gemeinsames Familienleben fortzusetzen, jedenfalls solange die Voraussetzungen für einen Ehegatten- bzw. Familiennachzug zu verneinen seien. Davon, dass der (zeitweisen) Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Vietnam unüberwindbare Hinderungsgründe entgegenstünden, sei ungeachtet dessen, dass die Ehefrau des Klägers erwerbstätig sei und seit dem 23.1.2023 über eine Niederlassungserlaubnis verfüge, nicht auszugehen. Solche Hinderungsgründe ergäben sich auch nicht daraus, dass die Ehefrau des Klägers Mutter eines deutschen Kindes aus einer früheren Beziehung sei. Dieses sei zwischenzeitlich volljährig. Zwar unterfalle auch die Beziehung von Eltern zu ihren volljährigen Kindern Art. 6 Abs. 1 GG. Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen ließen sich aus einer solchen Beziehung aber nur ausnahmsweise dann ableiten, wenn die Eltern oder das erwachsene Kind auf die in der Familie geleistete Lebenshilfe in einer Weise angewiesen seien, die den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich machten. Dafür bestehe vorliegend kein Anhalt. Dem erwachsenen deutschen Kind der Ehefrau des Klägers sei es grundsätzlich möglich, ein eigenständiges Leben zu führen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 AufenthG. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setze grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben führen könne, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen sei, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden könne. Da vorliegend – wie dargelegt – die Fortführung der Familiengemeinschaft auch in Vietnam in zumutbarer Weise möglich sei, könne der Kläger die erforderliche Lebenshilfe für sein zweijähriges Kind nicht nur in Deutschland, sondern auch in ihrem gemeinsamen Heimatland erbringen. Darüber hinaus setze auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt seien – was hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits geprüft und verneint worden sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenso wenig in Betracht. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift überhaupt Anwendung finde, wenn es – wie vorliegend – an den Erteilungsvoraussetzungen der eigentlich begehrten familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis fehle. Denn jedenfalls liege eine – hier allein in Betracht zu ziehende – rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne der Vorschrift nur vor, wenn es dem Kläger aus Rechtsgründen nicht zuzumuten sei, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich aus den obigen Ausführungen. Auch die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Vietnam nach § 59 Abs. 1 AufenthG unterlägen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Er habe aber einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, über die Dauer der Befristung des unter Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG erneut zu entscheiden. Obwohl die zwischenzeitliche Eheschließung des Klägers bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2021 mitgeteilt worden sei, habe es der Beklagte unterlassen, die Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung zu überprüfen und seine diesbezüglichen Ermessenserwägungen zu ergänzen. Gegen dieses Urteil, das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.5.2023 zugestellt worden ist, richten sich die am 15.6.2023 eingegangenen und am 13.7.2023 begründeten Anträge auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe. II. Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren nicht bewilligt werden, da die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem fristgerechten Antrag des Klägers vom 15.6.2023 auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 6 K 937/21 – kann nicht entsprochen werden. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Recht abgewiesen. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lassen sich die vom Kläger als Zulassungsgrund allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entnehmen. Solche bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2024 – 2 A 2/23 –, juris, Rn. 24vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2024 – 2 A 2/23 –, juris, Rn. 24 Nach Würdigung des Zulassungsvorbringens hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch ein solcher auf Neuverbescheidung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der diesbezüglich als Anspruchsgrundlage grundsätzlich in Betracht kommenden § 30 AufenthG und § 36 Abs. 2 AufenthG entscheidungstragend ausdrücklich – und vom Kläger im Zulassungsverfahren gerügt – nicht nur auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abgestellt hat. Unabhängig davon und selbständig tragend hat es ausgeführt, dass auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei, da im Fall des Klägers ein hinreichend aktuelles schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bestehe.4vgl. hierzu S. 8 f. und 12 des Urteilsvgl. hierzu S. 8 f. und 12 des Urteils Beruht ein im Zulassungsverfahren angegriffenes Urteil aber auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.5vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.2.2024 – 2 A 1/23 –, juris, Rn. 38, vom 22.2.2023 – 2 A 114/22 –, juris, Rn. 22, und vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris, Rn. 13vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.2.2024 – 2 A 1/23 –, juris, Rn. 38, vom 22.2.2023 – 2 A 114/22 –, juris, Rn. 22, und vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris, Rn. 13 Dies ist hier hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkts des Ausweisungsinteresses ersichtlich nicht der Fall; insofern enthält das Zulassungsvorbringen keinerlei Ausführungen und genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ungeachtet dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Bewertung, dass dem Kläger die Nachholung des Visumverfahrens im Heimatland zumutbar ist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Alt. 2 AufenthG). In der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe dem Schutz von Ehe und Familie nicht hinreichend Rechnung getragen. Art. 6 Abs. 1 GG sei vorliegend nicht etwa deshalb unanwendbar, weil er und seine Familie ihr Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet und nicht in Vietnam wahrnehmen möchten. Das Gericht habe die Interessen der Ehefrau des Klägers und seines Kindes an einem gemeinsamen Verbleib im Bundesgebiet nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Seine Ehefrau sei hier vollumfänglich integriert, dies sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht – aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit – als auch in sozialer Hinsicht. Sie sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und Mutter eines gerade volljährig gewordenen deutschen Kindes. Ihr Lebensmittelpunkt sei seit Jahrzehnten im Bundesgebiet. Ein Verweis auf ein zukünftiges Leben außerhalb des Bundesgebiets sei ihr unzumutbar, zumal sie und das gemeinsame Kind dann ihr erlangtes Aufenthaltsrecht aufgeben müssten. Auch wenn das volljährige Kind nicht mehr auf die kontinuierliche persönliche Unterstützung durch die Mutter angewiesen sei, dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass dieses im gemeinsamen Haushalt lebe und bis dato finanziell von der Mutter abhängig sei. Bei Wegfall des Arbeitsverhältnisses sei seine Ehefrau zudem nicht mehr in der Lage, ihr volljährig gewordenes Kind finanziell zu unterstützen. Für einen persönlichen Kontakt sei sie gezwungen, ein Besuchsvisum zu beantragen. Zudem sei ein Kontakt zwischen den Geschwistern ausgeschlossen. Der durch die in Rede stehende Aufenthaltsversagung begründete Zwang, eine Trennung hinzunehmen oder einen bestehenden Aufenthalt zu beenden, bringe für die Pflege und Erziehung der Kinder erhebliche Belastungen mit sich, die dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unterfielen. Insoweit das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung auch auf die Zumutbarkeit einer zumindest zeitweisen Trennung der Familie zwecks Nachholung des Visumverfahrens eingehe, sei nicht zu erkennen, von welcher Trennungsdauer es hierbei ausgehe. Da es sich bei dem Kind des Klägers um ein Kleinstkind handele, sei selbst eine kurze Trennungszeit – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – unzumutbar. Zudem sei die Erteilung einer Vorabzustimmung durch den Beklagten nicht in Erwägung gezogen worden. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen, denn aus seinen Ausführungen ergeben sich – auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) – keine besonderen Umstände des Einzelfalls, aufgrund derer die Nachholung des Visumverfahrens für ihn derzeit oder gar dauerhaft nicht zumutbar wäre. Hierbei ist zunächst zu sehen, dass den privaten Interessen des Klägers und seiner Familie migrationspolitische Interessen der Allgemeinheit gegenüberstehen. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ist das Visumverfahren von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.6vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 – 2 A 173/21 –, und vom 20.4.2021 – 2 A 14/20 –, jeweils zitiert nach juris und unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17/09 –, zitiert nach juris, sowie BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 – 10 C 16.818 –, juris, Rn. 11vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.9.2022 – 2 A 173/21 –, und vom 20.4.2021 – 2 A 14/20 –, jeweils zitiert nach juris und unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17/09 –, zitiert nach juris, sowie BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 – 10 C 16.818 –, juris, Rn. 11 Die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG dienen dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen. Nach der Grundkonzeption des Aufenthaltsgesetzes hat die Prüfung, ob der beabsichtigten Einreise eines visumpflichtigen Ausländers Ausweisungsinteressen entgegenstehen, im Visumverfahren vom Ausland aus und nicht erst im Inland zu erfolgen. Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum soll die Zuwanderung von Personen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllen, von vornherein verhindern. Liegen Ausweisungsinteressen vor, ist die Einreise durch Versagung des Visums mit der entsprechenden Eintragung in die Visadatei und das Visa-Informationssystem von vornherein zu unterbinden.7vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.4.2024 – 11 S 236/24 –, juris, Rn. 59, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.5.2023 – 1 C 6/22 –, juris, Rn. 20vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.4.2024 – 11 S 236/24 –, juris, Rn. 59, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.5.2023 – 1 C 6/22 –, juris, Rn. 20 Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug ist daher nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Dabei dürfen auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden, damit das Visumverfahren seine Funktion als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung wirksam erfüllen kann. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren.8vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 33 m. w. N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 33 m. w. N. Somit besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, eine Besserstellung desjenigen Ausländers zu vermeiden, der unerlaubt eingereist ist und sich nunmehr unter Verweis auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen hier lebenden Angehörigen in Deutschland aufhält, gegenüber demjenigen Ausländer, der die familiäre Einheit mit seinen Angehörigen im Bundesgebiet herstellen will und sich hierzu dem regulären Visumverfahren unterzieht.9vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.4.2024 – 11 S 236/24 –, juris, Rn. 59vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.4.2024 – 11 S 236/24 –, juris, Rn. 59 Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind daher prinzipiell eng auszulegen.10vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, juris, Rn. 20vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, juris, Rn. 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen zu berücksichtigen, wobei die Belange der Bundesrepublik Deutschland die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten familiären Bindungen nicht ohne weiteres schon deshalb überwiegen, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der familiären Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist.11vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 20, und vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 45vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 20, und vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 45 Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es zudem grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen, wobei der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen ist.12vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 22, und vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 47vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 22, und vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 47 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen.13vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 48; siehe zum Ganzen bereits Beschluss des Senats vom 26.9.2024 – 2 A 66/24 –, zitiert nach jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 48; siehe zum Ganzen bereits Beschluss des Senats vom 26.9.2024 – 2 A 66/24 –, zitiert nach juris Von Verfassungs wegen ist es dabei grundsätzlich erforderlich, eine gültige Prognose darüber anzustellen, ob die Verweisung des Betroffenen auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung für diesen und seine Kinder zur Folge hat. Die Fachgerichte können von einer solchen Prognose lediglich absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist.14vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 24 m. w. N.vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 24 m. w. N. Diese rechtlichen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und im Ergebnis zu Recht festgestellt, der Kläger sei auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Denn selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass seine Familiengemeinschaft – anders als erstinstanzlich angenommen – nicht in zumutbarer Weise außerhalb des Bundesgebiets, nämlich in Vietnam, gelebt werden könnte, so hat er im Zulassungsverfahren dennoch nicht dargelegt, dass die mit der Nachholung des Visumverfahrens im Heimatland einhergehende Dauer der dann zu erwartenden Trennung von seiner im Bundesgebiet verbleibenden Familie, d. h. insbesondere von seinem inzwischen vierjährigen Kind, unzumutbar wäre. Insbesondere hat er die Behauptung des Beklagten, nach Auskunft der Deutschen Botschaft Hanoi dauere die Nachholung des Visumverfahrens voraussichtlich nur etwa sechs bis acht Wochen, nicht in Frage gestellt. So ergibt sich aus einer dem Schriftsatz des Beklagten vom 26.1.2022 beigefügten E-Mail der Visastelle der Deutschen Botschaft Hanoi vom 26.1.202215vgl. Bl. 46 ff. der Gerichtsaktevgl. Bl. 46 ff. der Gerichtsakte u. a., dass entsprechende Termine kurzfristig erhältlich und online buchbar seien. Das Terminsystem sei jeweils für zwei Wochen im Voraus freigeschaltet. Die Bearbeitung hänge von der Aktenlage ab. Sei alles vollständig und liege ggf. eine Vorabzustimmung vor, „sollte es ganz schnell gehen“. Unabhängig von allgemeinen Ausführungen, wonach einem „Kleinstkind“ selbst eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit unzumutbar wäre und die Erteilung einer Vorabzustimmung nicht in Erwägung gezogen worden sei, lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, warum es ihm vor dem benannten Hintergrund bei entsprechender Mühe und Vorbereitung – etwa der Zusammenstellung der erforderlichen persönlichen Papiere und einer Terminbuchung von Deutschland aus – nicht möglich sein sollte, die Dauer der Nachholung des Visumverfahrens auf einen absehbaren Zeitraum zu begrenzen, der für die Familiengemeinschaft zumutbar ist. Der durch den Beklagten benannte Zeitraum von etwa sechs bis acht Wochen wäre jedenfalls zumutbar. Es spricht nichts dafür, dass die Ehefrau des Klägers das noch minderjährige Kind während dieser Zeit nicht allein versorgen und betreuen könnte. Insbesondere ist auch nichts dafür dargetan oder ansonsten erkennbar, dass eine einige Wochen andauernde Trennung vom Vater angesichts der spezifischen Ausgestaltung der Elternverantwortung erhebliche, mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Auswirkungen auf das seelische Gleichgewicht und die emotionale Entwicklung des Kindes haben könnte bzw. dass dieses eine Trennung vom Vater bereits nach kurzer Zeit als vollständigen Verlust erfahren könnte. So könnte die räumliche Trennung mittels moderner Fernkommunikationsmittel abgemildert und dem Kind auf diese Weise das Gefühl gegeben werden, dass der Kläger trotz körperlicher Abwesenheit als Vater weiterhin präsent ist.16vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 26.9.2024 – 2 A 66/24 –, zitiert nach jurisvgl. hierzu Beschluss des Senats vom 26.9.2024 – 2 A 66/24 –, zitiert nach juris Auch ein Besuch des Klägers in Vietnam durch Ehefrau und Kind ist denkbar. 2. Der Vortrag des Klägers begründet im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel an der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG. Hierbei kann offenbleiben, ob – wie durch das Verwaltungsgericht auf Seite 12 des Urteils ausgeführt – § 25 Abs. 5 AufenthG, wonach einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, überhaupt Anwendung findet, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der eigentlich begehrten familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis fehlen.17vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 9.5.2023 – 2 B 31/23 –, juris, Rn. 35 m. w. N., und BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 17 m. w. N.vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 9.5.2023 – 2 B 31/23 –, juris, Rn. 35 m. w. N., und BayVGH, Beschluss vom 24.2.2022 – 19 CE 22.12 –, juris, Rn. 17 m. w. N. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellung gestützt, dass eine (freiwillige) Ausreise des Klägers – mangels Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens – nicht rechtlich unmöglich ist. Diese tragende Feststellung hat dieser – wie unter II. 1. dargelegt – im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens nicht entkräften können. Unabhängig davon ist auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen18vgl. nur Beschluss des Senats vom 9.5.2023 – 2 B 31/23 –, juris, Rn. 35 m. w. N.vgl. nur Beschluss des Senats vom 9.5.2023 – 2 B 31/23 –, juris, Rn. 35 m. w. N., was vorliegend – wie unter II. 1. ausgeführt – jedenfalls hinsichtlich § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) zu verneinen ist. Somit kann zugleich dahinstehen, wie der Umstand zu bewerten ist, dass es auf der freien Entscheidung des Klägers beruhte, familiäre Beziehungen auf aufenthaltsrechtlich ungesicherter Basis zu gründen und dass er nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnte, eine rechtlich gesicherte familiäre Lebensgemeinschaft werde sich allein dadurch herstellen lassen, dass entsprechende Fakten geschaffen werden.19vgl. Beschluss des Senats vom 9.5.2023 – 2 B 31/23 –, juris, Rn. 45 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 9.5.2023 – 2 B 31/23 –, juris, Rn. 45 m. w. N. Da das Vorbringen des Klägers insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, sind seine Anträge zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.