Urteil
M 15 K 24.33756
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024 trotz Ausbleibens sowohl der Kläger- als auch der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Da der Kläger keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist seine Klage – zu seinen Gunsten – dahingehend auszulegen, dass er sich gegen den kompletten Bescheid vom 11. November 2024 wendet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz – AsylG) offensichtlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung im Bundesgebiet (vgl. u.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 7 Stand 29.6.2023, S. 249; VG Berlin, U.v. 30.11.2021 – 37 K 16/18 A – juris Rn. 52; VG Gelsenkirchen, U.v. 13.7.2021 – 14a K 4331/19.A – juris; VG Karlsruhe, U.v. 9.7.2021 – A 10 K 1357/20 – juris; VG Stuttgart, U.v. 8.4.2021 – A 18 K 4802/18 – juris jeweils m.w.N.). Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls rechtmäßig. 1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG). 2. Im Übrigen nimmt das Gericht vollumfänglich auf den Beschluss vom 9. Dezember 2024 im Verfahren M 15 S 24.33784 und die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG), zumal der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: 2.1 Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründet nach ständiger, auch obergerichtlicher, Rechtsprechung keine landesweite (Gruppen-)Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31; OVG Saarl, B.v. 9.3.2022 – 2 A 50/22 – juris Rn. 10; B.v. 19.3.2021 – 2 A 76/21 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.1.2021 – 3 A 927/20.A – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, jew. m.w.N.; VG München, U.v. 11.12.2024 – M 25 K 24.31148 UA Rn. 18; VG Köln, B.v. 9.1.2024 – 22 L 2642/23.A – juris Rn. 10 f; VG Aachen, U.v. 8.9.2023 – 8 K 2588/21.A – juris Rn. 67 f.; jew. m.w.N.). Der Kläger hat zwar geschildert, dass er als Jugendlicher von Polizisten verprügelt worden sei. Dies war jedoch für die Ausreise im Jahr 2022, als der Kläger bereits ca. 41 Jahre alt war, offensichtlich nicht kausal. 2.2 Nach seinen Angaben (Bl. 32 der Behördenakte – BA) ist der Kläger islamischen Glaubens, sodass eine Verfolgungsgefahr in der Türkei absolut fernliegend und die klägerische Berufung auf „religiöse Zugehörigkeit“ nicht nachvollziehbar ist. Wie im Beschluss vom 9. Dezember ausgeführt, drängt sich in der Gesamtschau eine Ablehnung der Anträge des Klägers im Sinne einer Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geradezu auf. 2.3 Der Kläger hat auch weiterhin seine gesundheitlichen Probleme nicht, wie das Gesetz es verlangt, durch aktuelle (und qualifizierte) Atteste glaubhaft gemacht. Zudem ist die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024 – Lagebericht –, S. 21). Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass ihm alsbald nach seiner Rückkehr eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung und damit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.