Urteil
M 15 K 23.30578
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am … Januar 2025 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt: 1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Auslandsaufenthalts und seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet (vgl. u.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 7 Stand 29.6.2023, S. 249; VG Berlin, U.v. 30.11.2021 – 37 K 16/18 A – juris Rn. 52; VG Gelsenkirchen, U.v. 13.7.2021 – 14a K 4331/19.A – juris; VG Karlsruhe, U.v. 9.7.2021 – A 10 K 1357/20 – juris; VG Stuttgart, U.v. 8.4.2021 – A 18 K 4802/18 – juris jeweils m.w.N.). 1.1 Soweit sich der Kläger auf eine generelle Verfolgung oder Gefährdung kurdischer Volkzugehöriger in der Türkei beruft, ist darauf zu verweisen, dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei nach der ganz herrschenden, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31; OVG Saarl, B.v. 9.3.2022 – 2 A 50/22 – juris Rn. 10; B.v. 19.3.2021 – 2 A 76/21 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.1.2021 – 3 A 927/20.A – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, jew. m.w.N.) keiner asylrechtlich relevanten landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen. 1.2 Soweit der Kläger vorträgt, im Jahr 2018 und 2021 von der Polizei in Gewahrsam genommen worden zu sein, ist bereits keine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegeben. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.4.2015 – AN 1 K 14.30761 – juris Rn. 65ff. m.V. auf: BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, aufgrund dieser Vorfälle danach keinen Kontakt mit der Polizei mehr gehabt zu haben. Es sei später unabhängig davon zu den anderen Vorfällen gekommen. Auch der lange Zeitraum zwischen den Vorfällen und der (unabhängig davon erfolgten) Ausreise am … März 2022 spricht gegen weitere diesbezüglich zu befürchtende Maßnahmen. 1.3 Bezüglich des Vortrags des Klägers zu den Hausdurchsuchungen, liegt unter den oben genannten Maßstäben (1.2) ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung vor. Der Kläger gibt an, dass bei der Durchsuchung nach seinem Vater gesucht und im Zuge dessen auch nach ihm gefragt worden sei. Er war somit nicht (Haupt-)ziel der Durchsuchung. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls zudem minderjährig war, liegt aus Sicht des Gerichts nahe, dass sein Vater, der den für die PKK aktiven Freund bei Ihnen übernachten ließ, allein im Fokus der Ermittlungen stand. Daraus, dass im Zuge der Durchsuchungen auch nach dem Kläger gefragt wurde, folgt noch keine polizeiliche Ermittlung auch gegen ihn selbst. Es haben nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch sonst keine Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn (wegen Unterstützung der PKK) stattgefunden. Eine Verurteilung gegen ihn liegt ebenfalls nicht vor. Es bestehen zudem nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Kläger (erst) auf Nachfrage des Gerichts vorgetragenen Verurteilung seines Vaters. Der Kläger gibt an dieser sei zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, den genauen Grund für die Verurteilung wisse er aber nicht und zwar obwohl er nach wie vor in Kontakt zu ihm steht. Die Angabe, dass sein Vater auch deshalb verurteilt worden sei, weil er in der HDP aktiv gewesen sei, ist unsubstantiiert. Einen rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Verurteilung kann der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts nicht nennen. Auch sonst ist sein Vortrag diesbezüglich detailarm, oberflächlich und vage. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt aus Sicht des Gerichts daher nicht vor. 1.4 Auch aus dem Vortrag des Klägers für die HDP aktiv gewesen zu sein, folgt nichts anderes. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen politischer Überzeugung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG oder Zuschreibung einer solchen i.S.v. § 3b Abs. 2 AsylG ist zwar nach aktueller Erkenntnislage bei Kurden mit einer gewissen – auch über andere, entferntere Familienmitglieder – Nähe zur HDP nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 28.7.2022 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juni 2022, S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.8.2022). In der Rechtsprechung wird indes bei niedrigschwelligen Aktivitäten ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verfolgungsgefahr für einfache Mitglieder angenommen (vgl. nur: VG München, U.v. 13.3.2024 – M 28 K 23.31961 – n.v. m.w.N.; VG Aachen, U.v. 11.2.2022 – 10 K 1852/19.A – juris Rn. 53 f.; VG Berlin, U.v. 30.11.2021 – 37 K 16/18 A – juris Rn. 49). Nach diesen Grundsätzen liegt daher keine asylrechtlich relevante politische Verfolgung des Klägers vor. Er gibt an, an Veranstaltungen der HDP teilgenommen und Flyer und Masken verteilt zu haben. Mitglied in der HDP sei er nicht gewesen. Bestimmte Funktionen bei der Unterstützung der HDP habe er nicht innegehabt und sei damals auch erst zwischen 15 und 16 Jahren alt gewesen. Es liegt daher kein herausgehobenes Engagement für die HDP vor, der Anknüpfungspunkt für eine politische Verfolgung sein könnte. 1.5 Auch die vorgebrachten Konsequenzen einer Einziehung zur Wehrpflicht führen nicht zur Zuerkennung internationalen Schutzes. Die Befugnis eines Staates, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst heranzuziehen, ist allgemein anerkannt. Es handelt sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die nicht auf die Verfolgung von Individuen abzielt (BVerwG B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12.17 – juris Rn. 86; VG Würzburg B.v. 27.12.2024 – 7 S 24.32639 – juris Rn. 23). Dass der Kläger hier individuell benachteiligt wird, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine offizielle Vorladung hat er nicht erhalten. Zudem besteht die Möglichkeit sich vom Wehrdienst freizukaufen. Der Kläger gab weiterhin in der Anhörung beim Bundesamt an, dass der Militärdienst nicht der Grund für seine Ausreise gewesen sei. 2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger in der Türkei die – abgeschaffte – Todesstrafe, Folter oder insbesondere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (s.o. 1.) Bezug genommen. 3. Gründe für ein Abschiebungsverbot sind nicht ersichtlich. Es wird auf die Ausführungen im Bescheid vom … März 2023 Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen sich das Gericht anschließt. 4. Nach alledem sind auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig. Insbesondere wurden bezüglich dieser Befristung weder Ermessensfehler geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).