Urteil
M 25 K 23.31640
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2023 wird in den Nrn. 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreck-baren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten-gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 17. April 2025 zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 22. August 2023 auf Ladung gegen Zustellnachweis verzichtet. 2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die beantragten Verwaltungsakte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 7. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt: 2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. a) Im Hinblick auf eine Gefährdung kurdischer Volkzugehöriger in der Türkei ist darauf zu verweisen, dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei nach der ganz herrschenden, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49; OVG Berlin-Bbg, U.v. 7.10.2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31; OVG Saarl, B.v. 9.3.2022 – 2 A 50/22 – juris Rn. 10; B.v. 19.3.2021 – 2 A 76/21 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 7.1.2021 – 3 A 927/20.A – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, jew. m.w.N.) keiner asylrechtlich relevanten landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen. Individuelle gefahrerhöhende Momente, die sowohl in zeitlichem als auch in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise des Klägers stehen und den erforderlichen Schweregrad gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen würden, konnte der Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen. Zum einen hat der Kläger lediglich von einem Vorfall im Jahr vor seiner Ausreise berichtet. Weitere geschilderte Vorfälle liegen bereits mehrere Jahre zurück. Zum anderen sind seine Angaben inkonsistent und durchweg detailarm. Hinzu kommt, dass die Angaben des Klägers nicht mit dem Vorbringen seiner ebenfalls in Deutschland lebenden Brüder übereinstimmen, was die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Darstellung verstärkt. (1) Soweit der Kläger von der Polizei nach dem Aufenthaltsort seiner Brüder oder allgemein nach Informationen befragt worden ist, dürfte es sich um Maßnahmen des türkischen Staats im Rahmen des grundsätzlich zulässigen staatlichen Rechtsgüterschutzes handeln, da sich zumindest ein Bruder des Klägers der YPG, einer (auch) in der Türkei verbotenen Terrororganisation, angeschlossen hat. Befragungen und Verhöre von Angehörigen sowie Hausdurchsuchungen bei Familienangehörigen von YPG-Mitgliedern sind daher nicht per se unverhältnismäßig. Dies gilt ebenso für die durchgeführte Hausdurchsuchung bei der Familie des Klägers im Jahr 2021, die den klägerischen Angaben nach auf die Kenntnis der Behörden vom Tod des kämpfenden Bruders … zurückzuführen ist und ausschlaggebend für die Ausreise des Klägers gewesen sein soll. Überzeugende Nachweise, die belegen, dass diese Hausdurchsuchung tatsächlich stattgefunden hat, liegen dem Gericht nicht vor. Die vorgelegten Bilder stammen bereits nicht von der vorgetragenen Hausdurchsuchung im Jahr 2021 und haben zudem keinen hohen Beweiswert zugunsten des Klägers, da weder eindeutig ist, wer darauf zu sehen ist, noch weshalb die Durchsuchung durchgeführt worden sein soll. Der Kläger konnte dies auch nicht plausibel darlegen. Soweit er sich sowohl im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten als auch in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen hat, dass die türkischen Behörden erst im Jahr 2021 vom Tod seines Bruders erfahren hätten, überzeugt diese Darstellung nicht. Es ist unklar, worauf diese Annahme des Klägers beruht. Hinzu kommt, dass sie im Widerspruch zu den Angaben seines zuvor in die Bundesrepublik eingereisten Bruders Mazlum steht. Letzterer hatte bereits in seiner Anhörung im Jahr 2019 vorgetragen, dass die Regierung der Familie nach dem Tod ihres Bruders im Jahr 2016 Schwierigkeiten bereitet habe. So hätten die Behörden ihnen die Leiche nicht ausgehändigt und sie gefragt, warum sie nicht berichtet hätten, dass ihr Bruder für die YPG gekämpft habe. In der Folge habe der Druck auf die Familie begonnen. Es ist Gewissheit auszuschließen, dass beide vorgetragenen Darstellungen der Wahrheit entsprechen, sodass die Glaubwürdigkeit des Verfolgungsschicksals der klägerischen Familie – zumindest in den vorgetragenen Fassungen – insgesamt erheblich infrage gestellt wird. (2) Soweit der Kläger darüber hinaus angab im Zuge einer Hausdurchsuchung von der Polizei geschlagen worden zu sein und dabei einen Zahn verloren zu haben, reicht diese (einmalige) Handlung – selbst wahrunterstellt – nicht aus um zu einem Schutzstatus zu gelangen, da keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederholt. Denn, im Übrigen stellte der Kläger trotz Nachfragen keine weiteren konkreten Situationen dar, in denen er schwerwiegende Diskriminierungen oder Gewalt durch staatliche Stellen erfahren hat, die kausal für seine Ausreise waren. Auch nicht in Zusammenhang mit seinem vorgetragenen Engagement für die HDP. Auf Nachfrage konnte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt keine konkrete, auf ihn bezogene Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der HDP nennen (vgl. Anhörungsniederschrift, S. 6). Eine herausgehobene Stellung des Klägers innerhalb der HDP ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er eine solche auch nicht geltend gemacht hat. Der Kläger gab lediglich an, an der Jugendarbeit der HDP teilgenommen zu haben. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass er im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten (vgl. Anhörungsniederschrift S. 9) erklärte, die Unterdrückung seiner Arbeit für die HDP habe seitens der Polizei darin bestanden, dass diese ihm mitteilten, die HDP sei eine Terrororganisation und er solle austreten. Zudem habe man ihn „nur“ als Terroristen bezeichnet. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zunächst an, die Polizei habe sie gefragt, warum sie Flyer der HDP verteilt hätten, und „Andere“ seien dabei auch geschlagen worden. Auf erneute Nachfrage erklärte er, selbst Polizeigewalt beim Verteilen der Flyer erlebt zu haben und fast jedes Mal „behelligt“ worden zu sein, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Auf die Frage, ob er unter „behelligt“ verbale oder physische Gewalt verstehe, gab er keine klare Antwort. Konkrete Schilderungen zu selbst erlebter Gewalt oder einzelnen Situationen ließ er vermissen. Zudem spricht gegen eine erhebliche Verfolgungsintensität, dass der Kläger die polizeilichen Maßnahmen über mehrere Jahre hinweg – zumindest von 2015 bis zu seiner Ausreise im August 2022 – ertragen hat. Im Gegensatz zu seinem Bruder trug er vor, dass in diesem Zeitraum lediglich Befragungen der Familie, jedoch keine weiteren staatlichen Maßnahmen stattgefunden hätten. Aus Sicht des Gerichts wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger, sollte er tatsächlich Gewalt erlebt haben, dies in der Anhörung mit dem Bundesamt auf die gezielten Nachfragen ausführlicher erwähnt hätte. Stattdessen berichtet er dort lediglich von verbalen Angriffen der Polizei und blieb in seinen Angaben vage. Zudem wäre es bei tatsächlicher Gewalt naheliegend gewesen, dass er detaillierte Schilderungen zu konkreten Situationen machen kann und diese präzise darlegt – was jedoch nicht der Fall war. (3) Die Bewertung des Gerichts wird auch durch die Ausführungen der befragten Zeugin nicht erschüttert. Zwar führte sie aus, der Kläger sei Sprecher der HDP im seinem Stadtteil gewesen, machte jedoch keine substantiierten Ausführungen zu Art und Umfang seines Engagements. Sie gab lediglich an, dass man sich gelegentlich getroffen habe, um Informationen zur Verbreitung weiterzugeben. Dass es dabei zu Zwischenfällen gekommen sei, wurde von ihr nicht dargelegt. Hinsichtlich der Unterdrückung der Familie führte die Zeugin lediglich an, der Vater habe berichtet, er sei seitens der Behörden nach seinem Sohn befragt worden, was angesichts der Verbindung zu einer als terroristisch eingestuften Organisation nachvollziehbar erscheint. Konkrete Anhaltspunkte für polizeiliche Maßnahmen gegen den Kläger oder seine Familie konnte die Zeugin nicht benennen. Sie äußerte vielmehr allgemein, dass insbesondere Jugendliche und HDPnahe Familien in der Region nicht ungestört seien und junge Männer seit Einführung des Ausnahmezustands besonders betroffen seien. Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte die Zeugin ihre volle Überzeugung, dass der Kläger verhaftet werde, konnte jedoch keine individuelle Begründung für diese Annahme vortragen. Vielmehr stellte sie allgemein fest, dass in diesem Zeitraum „alle verhaftet wurden oder geflohen seien“. Das Gericht hat daher den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin den Kläger zwar persönlich kennt, aber keine belastbaren Angaben zum behaupteten Verfolgungsschicksal des Klägers oder zur Unterdrückung seiner Familie machen konnte. Insbesondere fehlten konkrete Umstände, die eine Verfolgung des Klägers oder seiner Angehörigen substantiiert belegen würden. Dies lässt darauf schließen, dass ihr Kenntnisstand über tatsächliche Maßnahmen gegen den Kläger entweder begrenzt oder nicht vorhanden ist. Die Zeugenaussage vermochte somit nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsschicksals des Klägers beizutragen. b) Hinzu kommt, dass die Verfolgungsvorträge der Brüder sowohl im Kern- als auch im Randgeschehen erhebliche Widersprüche aufweisen, sodass das Gericht kein schlüssiges und überzeugendes Bild des Verfolgungsschicksals gewinnen kann. Diese Inkonsistenzen führen zu der Annahme, dass das vorgetragene Verfolgungsschicksal der Familie insgesamt – und damit auch das des Klägers – zumindest nicht in der dargestellten Form stattgefunden hat. Was den Kläger letztlich zur Ausreise veranlasst hat, bleibt für das Gericht daher unklar. Im Einzelnen: (1) Aus Sicht des Gerichts ist bereits die zeitliche Abfolge der Ausreise der Brüder unschlüssig. Die Familie trägt übereinstimmend vor, aufgrund ihres Bruders, der sich zum Kampf entschied, unter Druck gesetzt worden zu sein. Die zeitliche Staffelung, in der die Brüder daraufhin ins Visier der Behörden geraten sein sollen, erscheint dem Gericht jedoch nicht plausibel. So war es dem ersten Bruder bereits im Jahr 2016 nicht mehr möglich, sich weiterhin in der Türkei aufzuhalten. Der nächste Bruder verließ die Türkei erst im Jahr 2018, kehrte jedoch freiwillig zurück, anstatt sein Asylverfahren in Rumänien fortzusetzen, was aus Sicht des Gerichts nicht mit der vorgetragenen Verfolgung vereinbar ist. Zumal er angab, dass es ihm möglich war, sich über einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren erneut in seinem Dorf zu verstecken, ohne von den Behörden entdeckt zu werden, bevor er im Jahr 2020 erneut ausreiste. Dem Kläger hingegen war es bis zum Jahr 2021 möglich, nicht in den Fokus der Behörden zu geraten, wobei das Gericht – mangels glaubhafter Angaben – nicht nachvollziehen konnte, warum sich seine Situation gerade zu diesem Zeitpunkt verändert haben soll (vgl. oben). (2) Nicht in Einklang zu bringen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger vortrug, es sei in den Jahren 2016 bis 2021 zu keinen Durchsuchungen gekommen, während sein Bruder angab, es habe im Zeitraum von 2019 bis 2020 zwei weitere Hausdurchsuchungen gegeben. (3) Weiter sind die Angaben der Brüder zu ihrem verstorbenen Bruder … widersprüchlich. Für die erkennende Richterin erscheint es zwar glaubhaft, dass sich der Bruder der YPG angeschlossen hat und im Rahmen von Kampfhandlungen ums Leben gekommen ist, was auch durch die vernommene Zeugin bestätigt wurde. Gleichwohl erweist sich der daraus abgeleitete Verfolgungsvortrag als unschlüssig, da die weiteren Angaben zur daraus resultierenden Verfolgung der Familienangehörigen erheblich voneinander abweichen und sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Während der Bruder … des Klägers zunächst vortrug, … sei im Jahr 2016 ums Leben gekommen und die Regierung habe der Familie den Leichnam nicht zur Verfügung gestellt, erklärte er in einer späteren Anhörung, … sei bereits 2015 durch Luftangriffe im Camp … getötet worden. Demgegenüber gab der Kläger in seiner Anhörung bei der Beklagten zunächst an, die Familie habe erst im Jahr 2021 vom Tod des Bruders erfahren. In der mündlichen Verhandlung korrigierte er diese Angabe dahingehend, dass die Familie bereits im Jahr 2018 vom Tod erfahren habe, der türkische Staat jedoch erst im Jahr 2021. Auch der dargestellte Besuch des Bruders in Syrien, gemeinsam mit den Eltern, wirft Fragen auf. Zum einen erscheint es – unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds – fragwürdig, dass die Mutter zu einem solchen Besuch mitgegangen sein soll, zumal der Bruder … in seiner Anhörung im Jahr 2016 angab, seine Eltern seien krank. Zum anderen fehlen jegliche Details zum Ablauf oder Inhalt des Besuchs. Es existieren auch keine überzeugenden Fotos oder sonstige Nachweise, die diesen Besuch belegen könnten. Insgesamt sind die diesbezüglichen Angaben äußerst vage und oberflächlich und lassen nicht darauf schließen, dass die Reise tatsächlich stattgefunden hat. Zudem widersprechen diese Angaben denen seiner Brüder. Sein Bruder, der bereits 2016 in die Bundesrepublik eingereist ist, gab damals an, die Polizei habe sie im Fokus gehabt, weil … Bilder sechs Monate nach seinem Anschluss an die YPG im Jahr 2014 Bilder aus Syrien geschickt und erklärt habe, dass er keinen Kontakt wolle. Im Gegensatz dazu behauptet der Kläger, die Familie habe im Jahr 2016 Kontakt zum kämpfenden Bruder gehabt und diesen auf seinen Wunsch hin besucht. Anhaltspunkte für eine gemeinsame Reise des Bruders mit den Eltern nach Syrien lassen sich weder in der Akte des einen noch des anderen Bruders finden. c) Aufgrund dargestellten Widersprüche, die die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsschicksals in Frage stellen ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei (weiteren) Verfolgungsmaßnahmen gemäß § 3 AsylG ausgesetzt ist oder ihm ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Dagegen spricht auch, dass gegen den Kläger bislang kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde – dies gilt auch unter Einbeziehung der Aussage seiner Ehefrau, dass die Unterdrückung der Familie seit der Ausreise des Klägers fortbestehe. Zur Bewertung ihrer Aussage wird auf die Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 12. Februar 2025 (Gesch.-Z.: … * …*) verwiesen. Hätte der türkische Staat tatsächlich ein Interesse an der Person des Klägers, wäre anzunehmen gewesen, dass bereits in den vergangenen Jahren zumindest eine Ausreisesperre verhängt worden wäre, wie es den Angaben des Klägers zufolge bei seinen Brüdern bereits Jahre zuvor der Fall gewesen sei oder zwischenzeitlich ein Verfahren eingeleitet oder ein Festnahmebefehl (zum Verhör) erlassen worden wäre. Zudem spricht aus Sicht des Gerichts gegen eine nachhaltige Verfolgung des Klägers und seiner Familie, dass sein Bruder … bevorzugt in die Türkei zurückgereist ist, anstatt sein Asylverfahren in Rumänien fortzuführen, und es ihm darüber hinaus gelang, sich dort über ein Jahr lang zu verstecken. Zwar lässt das Verhalten des Bruders nicht unmittelbar Rückschlüsse auf die Verfolgungssituation des Klägers zu. Gleichwohl sind die Gesamtumstände in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, da das Verfolgungsschicksal der Familienangehörigen eng miteinander verknüpft ist und daher insgesamt ein stimmiges und plausibles Bild zu erwarten wäre. d) Jedenfalls muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, in den Westen der Türkei auszuweichen (§ 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Polizei in der Westtürkei den Kläger verdächtigen würde, Verbindungen zur YPG oder entsprechende Informationen zu haben. Der Kläger hat gegen die Annahme einer inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei auch nichts substantiiert eingewandt. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 27. Juli 2023 gab er diesbezüglich lediglich an, dass er nicht ständig fliehen könnte und entweder zu seiner Familie zurückmüsse, wo er festgenommen oder umgebracht werde oder die Türkei verlassen müsse. Soweit die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, auch ein Umzug nach Istanbul sei keine Option, da sie es dort selbst es versucht habe und sich nur verstecken habe müssen, kann daraus kein Rückschluss auf den Kläger gezogen werden. Denn anders als beim Kläger, bei dem nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, wurde die Zeugin zu einer über siebenjährigen Haftstrafe verurteilt. Es ist auch kein landesweit gesteigertes Verfolgungsinteresse am Kläger anzunehmen. Ein solches, noch andauerndes Verfolgungsinteresse ist im konkreten Fall weder vorgetragen noch erkennbar, zumal gegen den Kläger auch seit seiner Ausreise vor drei Jahren kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist (vgl. oben). Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass es aus Sicht des Gerichts überrascht, dass der Kläger und seine Brüder angaben, weder über einen e-Devlet- noch über einen UYAP-Zugang zu verfügen – beziehungsweise keine oder kaum Kenntnis von diesen Plattformen zu haben. Gerade vor dem Hintergrund, dass bereits eine anwaltliche Vertretung erfolgt sein soll und angeblich Verfahren anhängig sind, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich um entsprechende Zugänge bemüht hätten, um sich über etwaige Verfahren zu informieren oder diese zu verfolgen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger an einem anderen Ort in der Türkei den Lebensunterhalt für sich erwirtschaften kann. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine grundlegende Schulbildung und berufliche Erfahrung. In der Vergangenheit arbeitete er als Friseur. Seine frühere wirtschaftliche Situation in der Türkei bezeichnete er als sehr gut. Angesichts dessen ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in Zukunft in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und im Falle einer gemeinsamen Rückkehr auch den seiner Familie jedenfalls durch Gelegenheitsjobs und unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen zu sichern, zumal er auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können dürfte. 2.2 Hinsichtlich der Verneinung nationaler Abschiebungsverbote, insbesondere der Ablehnung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf die humanitären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in der Türkei und den Gesundheitszustand des Klägers (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG), bestehen seitens des Gerichts ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen sowie die zutreffende Begründung des Bescheides der Beklagten verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 3. Der Kläger hat dagegen einen Anspruch auf die Aufhebung von Nummer 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassene Abschiebungsandrohung sowie die Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind rechtswidrig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung u.a. nicht erlassen werden, wenn der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Vorliegend ist die verfügte Abschiebungsandrohung in die Türkei rechtswidrig, da der Abschiebung des Klägers familiäre Bindungen im Bundesgebiet entgegenstehen. Die Ehefrau und Kinder des Klägers sind derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Die (einfach unbegründete) Ablehnung ihres Asylantrags mit Bescheid vom 12. Februar 2025 ist mit einer Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylG verbunden worden. Mithin endet ihre Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss ihres Asylverfahrens; erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist darf ihre Abschiebung erfolgen. Da sie gegen den ablehnenden Asylbescheid nach summarischer Prüfung rechtzeitig Klage zum Verwaltungsgericht Halle erhoben haben (Az.: 6 A 69/25 HAL) und über diese Klage noch nicht entschieden ist, dürfen sie momentan nicht abgeschoben werden. Da die Ehefrau und Kinder des Klägers nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, stünde rechtlich die Möglichkeit im Raum, dass der Kläger von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt abgeschoben werden könnte. Jedenfalls für die Kinder im Alter von vier, sechs und sieben Jahren ist dies unzumutbar (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG). Damit stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung familiäre Belange – insbesondere das Kindeswohl – im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. In der Folge war auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) in Nummer 6 des Bescheides aufzuheben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die „Aufwertung“ der Abschiebungsandrohung wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zum Ausdruck kommt führt dazu, dass diese im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen und nicht mehr als bloße „Annexentscheidung“ zu werten ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.12.2024 – 13a B 24.30718 – juris Rn. 48). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).