Beschluss
2 A 157/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0819.2A157.21.00
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Leitsätze
1. Dem Darlegungserfordernis im Berufungszulassungsverfahren ist nicht genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe lediglich genannt werden, ohne dass zusätzlich erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen.(Rn.15)
2. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2021 - 6 K 646/19 - wird verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Darlegungserfordernis im Berufungszulassungsverfahren ist nicht genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe lediglich genannt werden, ohne dass zusätzlich erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen.(Rn.15) 2. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2021 - 6 K 646/19 - wird verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. I. Der am … 1981 in Jaffna/Sri Lanka geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger, kinderlos und unverheiratet. Zusammen mit seiner Mutter und fünf Geschwistern reiste er am 23.2.1996 in das Bundesgebiet ein, wo sich sein Vater bereits aufhielt. Er verfügt über einen Hauptschulabschluss, nicht aber über eine abgeschlossene Berufsausbildung; er war u. a. mehrfach als Küchenhelfer tätig. Am 11.8.2005 wurde dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, letztmalig gültig bis 6.4.2012. Mit Schreiben vom 27.2.2012 beantragte er deren Verlängerung; in der Folge war er im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Der Kläger trat bereits als Jugendlicher und Heranwachsender mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Nachdem er als Erwachsener erstmals mit Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 30.8.2004 wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden war, wurde er mit Schreiben vom 11.8.2005 durch die Kreisverwaltung Germersheim ausländerrechtlich verwarnt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Germersheim vom 29.12.2005 wurde gegen ihn wegen vorsätzlichen Vollrauschs eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen festgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 15.7.2009 wurde er wegen versuchten Diebstahls, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit unter Alkohol-, Cannabis- und Amphetamineinfluss, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Bewährungszeit von vier Jahren verurteilt. Dem folgte eine weitere Verurteilung wegen versuchten Diebstahls durch das Amtsgericht Homburg (Saar) vom 23.12.2010 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Germersheim vom 30.5.2011 wurde gegen ihn wegen Beförderungserschleichung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt, wobei durch Beschluss des Amtsgerichts Germersheim vom 5.9.2011 unter Einbeziehung der beiden zuletzt genannten Strafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen gebildet wurde. Laut ärztlichem Attest der SHG Klinik S. für Psychiatrie, Psychotherapie/Psychosomatik vom 1.3.2012 wurde der Kläger am 7.12.2011 notfallmäßig stationär aufgenommen, nachdem er am 5.12.2011 „unter Drogeneinfluss mit psychotischer Störung und imperativen Stimmen ein Feuer gelegt“ hatte.1Bl. 350 der VerwaltungsakteBl. 350 der Verwaltungsakte Diagnostiziert wurden eine psychotische Störung bei Polytoxikomanie F19.5, F19.2, eine initial akute Intoxikation mit Opiaten, Cocainmetaboliten, Cannabinoiden und Amphetaminen F19.0 sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Abhängigkeitssyndrom F19.2). Im Anschluss (vom 6.3.2012 bis zum 4.9.2012) absolvierte der Kläger eine stationäre Drogentherapie in der SHG Fachklinik für Psychosomatik und Abhängigkeitserkrankungen in A-Stadt. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 15.11.2012 wurde der Kläger wegen am 5.12.2011 versuchter schwerer Brandstiftung in Tatmehrheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Urteilsbegründung wurde festgestellt, dass er die Taten unter Alkohol-, Drogen- oder Alkohol- und Drogeneinfluss stehend begangen habe.2Bl. 399 der VerwaltungsakteBl. 399 der Verwaltungsakte Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 9.1.2014 wurde er wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 8.7.2014 wurde er erneut wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten – ohne Bewährung – verurteilt, wobei (wiederum) festgestellt wurde, dass er sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer verschaffen wollte und die Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe. Am 21.9.2014 wurde der Kläger als „unbekannt verzogen“ abgemeldet, nachdem seine damalige, im Jahr 2012 gerichtlich bestellte Betreuerin eine Vermisstenanzeige aufgegeben hatte. Am 1.10.2014 wurde er in der Schweiz wegen Ladendiebstahls vorläufig festgenommen. Am 30.1.2018 wurde er von den Niederlanden – wo er in Auslieferungshaft saß und substituiert werden musste – ausgeliefert und verbüßte im Anschluss nach Widerruf der noch ausstehenden Bewährung mehrere Freiheitsstrafen in der JVA A-Stadt. Da der Kläger gegenüber dem Beklagten angab, nach Haftentlassung in Deutschland bleiben zu wollen, weil seine medizinische Versorgung in Sri Lanka nicht sichergestellt sei – er sei herzkrank, ihm sei ein Herzschrittmacher implantiert und durch das Landesamt für Soziales mit Wirkung vom 16.5.2014 aufgrund dieser Herzleistungsminderung ein Grad der Behinderung von 40 attestiert worden –, beteiligte der Beklagte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. In der Stellungnahme vom 25.6.2018 konnte dieses keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG feststellen: Die medizinische Versorgung in Sri Lanka sei landesweit gut, auch die Weiterversorgung eines mit Ersatzdrogen substituierten Herzschrittmacherpatienten sei gewährleistet. Regelmäßige kardiologische Kontrolluntersuchungen des Herzschrittmachers seien im Heimatland ebenfalls möglich. Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt im Heimatland nicht selbst werde finanzieren können, verfange nicht, da er auch derzeit in der JVA arbeitsfähig sei. Ihm drohten in Sri Lanka im Übrigen keine Folter, unmenschliche Behandlung oder Erniedrigung. Mit Bescheid vom 30.11.2018 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich wurde ihm u. a. die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht und die Wirkung der Ausweisung wurde gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf sechs Jahre, gerechtet ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, befristet. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Den mit Schreiben vom 20.12.2018 eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.4.2019, der dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 4.4.2019 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Auf die dagegen am 24.4.2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 25.5.2021, das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7.6.2021 zugestellt wurde, verpflichtet, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in dem Zulassungsantrag vom 15.6.2021 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Im Zulassungsantrag müssen die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, dargelegt werden. Wenngleich die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen, ist es allein Sache des Zulassungsantragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Eine Amtsermittlung seitens des Oberverwaltungsgerichts findet nicht statt. Das Begehren muss näher erläutert und erklärt werden. Der Antrag muss eine Sichtung, Durchdringung und rechtliche Prüfung des Streitstoffes erkennen lassen. Eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen bzw. dessen Wiederholung genügen grundsätzlich nicht, weil der Antrag sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller auf einen oder mehrere Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO berufen.3Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.1.2021 - 1 A 226/20 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.1.2021 - 1 A 226/20 -, juris Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.4Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2020 - 2 A 218/19 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2020 - 2 A 218/19 -, juris Erforderlich sind qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.5Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2019 - 13 LA 401/18 -, jurisVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2019 - 13 LA 401/18 -, juris Daran fehlt es hier. Der Kläger hat in seinem Zulassungsantrag vom 15.6.2021 lediglich die im § 124 Abs. 2 VwGO aufgelisteten Zulassungsgründe als gegeben bezeichnet und eine ausführliche Begründung angekündigt. Eine derartige, auf die einzelnen Zulassungsgründe eingehende Begründung ist aber nicht innerhalb der dafür geltenden Zwei-Monats-Frist nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangen. Da das Urteil der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7.6.2021 zugestellt wurde, endete die Begründungsfrist gemäß den §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 9.8.2021, einem Montag. Innerhalb dieser Begründungsfrist und auch in den Tagen danach ist jedoch keine Antragsbegründung erfolgt. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.