Beschluss
2 A 193/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1115.2A193.21.00
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Leitsätze
1. Nach dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es erforderlich, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.(Rn.16)
2. Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 749/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 995,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es erforderlich, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.(Rn.16) 2. Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.(Rn.20) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 749/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 995,65 € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Entgelten für Gas in ihrer Obdachlosenunterkunft. Mit Bescheid vom 14.6.2016 waren die Kläger gemeinsam mit ihrem Sohn bzw. Bruder zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in die Wohnung ... 32, 2. Obergeschoss rechts, eingewiesen worden. Die Kommunale Energie- und Wasserversorgung AG (KEW) stellte der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft A-Stadt für die Zeit vom 14.11.2017 bis 14.6.2018 einen Betrag in Höhe von 1106,89 € für den Verbrauch von Gas (Heizung) für die Wohnung ... 32, 2. Obergeschoss rechts, in Rechnung. Die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft wiederum forderte den Betrag beim Beklagten ein. Für die Zeit bis zum Umzug der Kläger in die neue Obdachlosenwohnung in der ... 77 am 22.5.2018 ergab sich anteilig ein Betrag von 995,65 €. Mit Bescheid vom 6.11.2018 wurden die Kläger und ihr Sohn bzw. Bruder als Gesamtschuldner zur Zahlung dieser Summe an den Beklagten aufgefordert. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung bezogen sie sich maßgeblich darauf, dass nach der einschlägigen Satzung die Verträge über den Bezug von Strom oder Gas von den Wohnnutzern direkt mit dem Versorger abzuschließen seien. Kosten, die im Zusammenhang mit Verträgen, die der Beklagte selbst abgeschlossen habe, entstünden, könnten nicht umgelegt werden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger am 21.5.2019 Klage erhoben. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie kein Nutzungsentgelt leisten müssten, weil sie gegen ihren Willen und trotz ihres Widerspruchs in die Obdachlosenwohnung ... 32 eingewiesen worden seien. Ein eigener vertraglicher Bindungswille könne nicht festgestellt werden. Veranlasser und Kostenschuldner für die zwangsweise Unterbringung und die Kosten für diese Wohnung sei der Beklagte. Die herangezogenen Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkunft in der Kreisstadt A-Stadt seien nicht anwendbar. Diese sähen vor, dass die Wohnungsnutzer selbst die erforderlichen Versorgungsverträge abschlössen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen des § 8 SPolG nicht vorgelegen. Die Umsetzung sei zur Durchführung von Renovierungsarbeiten notwendig geworden. Hierin liege keine polizeiliche Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids - WS 79/18 - vom 17.4.2019 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Kläger und ihr Sohn bzw. Bruder, die die Wohnung ... 32, 2. Obergeschoss rechts, im fraglichen Zeitraum genutzt hätten, könnten nach der maßgeblichen Gebührensatzung für die unstreitig angefallenen Heizkosten herangezogen werden. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2021 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.Die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Verbrauchskosten für Gas finde sich in den § 3 der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachloseneinrichtungen vom 19.2.2014 (OS) und § 4 Nr. 1 und Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Kreisstadt A-Stadt vom 19.2.2014 (OSNk).1vgl. dazu das ABL. der Kreisstadt ... vom 26.4.2014 , Nr. 09vgl. dazu das ABL. der Kreisstadt ... vom 26.4.2014 , Nr. 09 Danach umfasse die Nutzungsgebühr auch die Nebenkosten und beinhalteten diese die Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuer, Heizung, Schornsteinfeger, Versicherung usw.. Die Nennung von Heizung zeige, dass unter § 4 Nr. 3 (OSNk) nicht nur die Betriebskosten im eigentlichen Sinn, sondern grundsätzlich auch verbrauchsabhängige Nebenkosten fallen könnten. Die Nutzung des Kürzels „usw.“ zeige, dass die Aufzählung der umfassten Kosten in § 4 Nr. 3 OSNk nicht abschließend sei. Von daher ließen sich die Kosten für Gas, letztere fielen vorliegend im Übrigen für die eigens in § 4 Nr. 3 der Satzung aufgeführte Heizung an, unproblematisch unter diese Vorschrift fassen. Dem stehe die Regelung des § 4 Nr. 4 OSNk nicht entgegen. Dort sei geregelt, dass Verträge über die Versorgung der Unterkünfte mit Strom und Gas von den Benutzern direkt mit den Versorgungsbetrieben abzuschließen und die vom Versorgungsbetrieb in Rechnung gestellten Entgelte vom Benutzer zu tragen seien. Eine vertragliche Bindung zwischen den Klägern und ihrem Sohn bzw. Bruder mit dem Versorgungsbetrieb KEW sei vorliegend aber nicht erkennbar. Vielmehr habe die vertragliche Grundlage für die Lieferung von Gas für die Wohnung offenbar zwischen der KEW und der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft bestanden, die wiederum direkt mit dem Beklagten abgerechnet habe. Aus § 4 Nr. 4 OSNk lasse sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Beklagte nicht berechtigt sein solle, selbst mit dem Versorger bzw. über den Wohnungseigentümer, der ihm die Wohnung zur Weitergabe als Obdachlosenunterkunft vermietet habe, in vertragliche Beziehung zu treten und dann die von ihm verauslagten Beträge, die er für die Strom- und - vorliegend allein streitig - Gasversorgung in einer Obdachlosenunterkunft aufgewandt habe, den Benutzern der Obdachlosenunterkunft per Leistungsbescheid aufzuerlegen. Einen ersten Hinweis auf die Möglichkeit des Beklagten, selbst vertragliche Beziehungen aufzunehmen, beinhalte § 4 Nr. 6 Satz 2 OSNk. Diese Vorschrift erlege dem Beklagten ausdrücklich die Pflicht auf, Strom und Gas dem Versorgungsunternehmen über einen Prepaid-Vertrag zu bezahlen, wenn dieses nicht bereit sei, in einer Obdachlosenunterkunft die Versorgung zu gewährleisten. Da die Aufgabe des Beklagten zur Gefahrenabwehr mit Blick auf die Funktion einer Obdachlosenunterkunft, eine vor den Unbilden des Wetters sichere Unterkunft zu bieten, ohne Zweifel grundsätzlich auch die Pflicht umfasse, eine mit Heizung und Elektrizität versorgte Wohnung zur Verfügung zu stellen, könnten die vorbezeichneten Satzungsregelungen aus Sicht des Gerichts nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte ausschließlich im Fall der Weigerung des Versorgers, eine Obdachlosenunterkunft zu beliefern, eine direkte vertragliche Bindung mit dem Versorger zugunsten der Belieferung der Obdachlosenunterkunft eingehen dürfe. Vor dem Hintergrund, dass die infolge einer Obdachloseneinweisung entstehenden Rechtsbeziehungen letztlich Folgen einer Gefahrenabwehrmaßnahme seien, ließe es sich kaum begründen, aus den vorbezeichneten Satzungsregelungen eine zwingende Beschränkung der dem Beklagten offenstehenden Handlungsoptionen bezüglich der Strom- und Gasversorgung einer Obdachlosenunterkunft herauszulesen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Beklagte - abgesehen von dem Fall, dass sich der örtliche Versorger von vornherein weigere, Obdachlosenunterkünfte zu beliefern - zuwarten müsste, bis der Versorger etwa wegen der Störung des Vertragsverhältnisses mit dem Obdachlosen infolge der Nichtzahlung des Lieferentgelts, die weitere Belieferung der Unterkunft verweigere, um dann das Recht zu haben, die weitere Versorgung des Obdachlosen mit der notwendigen Elektrizität und Heizung mittels eines (Pre- paid-)Vertrags sicherzustellen. Demgegenüber sei das vom Beklagten geübte Vorgehen über die vertragliche Gestaltung zunächst selbst die Verbrauchskosten zu zahlen und lediglich die Kosten überzuleiten, auch für die Bewohner der Obdachlosenunterkunft vorteilhaft. Denn die Gefahr der Leistungsstörung entstehe in diesem Fall nicht zwischen dem Bewohner und dem Versorger, so dass eine Einstellung der Lieferung selbst dann nicht zu befürchten stehe, wenn der Bewohner dem Beklagten die umgelegten Nutzungskosten nicht bezahle. Auch komme so der in § 4 Nr. 6 Satz 2 der Satzung vorgesehene Prepaid-Zähler nicht zum Einsatz, der für die Bewohner der Unterkunft ebenfalls mit der Gefahr verbunden sei, zeitweise von der Strom- und Gasversorgung abgeschnitten zu sein, nämlich dann, wenn der voraus bezahlte Betrag aufgebraucht sei. Aus Sicht des Gerichts betone § 4 Nr. 4 Satz 1 der Satzung nach alldem allein die grundsätzliche Obliegenheit des eingewiesenen Obdachlosen, sich selbst um die Belieferung mit Strom und Gas zu kümmern, ohne dem Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, die Elektrizitäts- und Gaskosten der umfassenden Regelung aus den §§ 4 Nr. 1 und Nr. 3 der Satzung entsprechend, als Teil der Nutzungsgebühr ebenso wie die Grundgebühr und die Betriebskosten auf den Bewohner einer Obdachlosenunterkunft umzulegen. In Anwendung dieser Vorschriften seien die Kläger gebührenpflichtig. Zunächst habe im maßgeblichen Zeitraum zwischen den Klägern und dem Beklagten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis für die Wohnung ... 32, 2. Obergeschoss rechts bestanden. Die Kläger seien zusammen mit ihrem Sohn bzw. Bruder mit Bescheid vom 14.6.2016 zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in diese Wohnung eingewiesen worden. Angesichts dessen könnten sie ihrer Gebührenpflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie in die Wohnung gegen ihren Willen „zwangsweise eingewiesen“ worden sind und allein der Beklagte die hieraus entstandenen Wohnkosten veranlasst habe. § 2 Nr. 1 OS stelle klar, dass das Nutzungsverhältnis zwischen dem Eingewiesenen und der Kreisstadt A-Stadt allein durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft begründet werde. Diese erfolge regelmäßig, wie auch im Fall der Kläger, durch Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit allein von den gefahrenabwehrrechtlichen Erfordernissen bestimmt seien. Eine Zustimmung des Eingewiesenen zu einer Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung sei ebenso wenig erforderlich wie ein vertraglicher Bindungswille hinsichtlich der Nutzung der zur Verfügung gestellten Wohnung und der Übernahme der anfallenden Nebenkosten. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einweisung in die Wohnung ... 32, 2. Obergeschoss rechts, wie sich aus den Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.1.2020, 6 K 888/19, ergebe, nicht veranlasst seien. Vor diesem Hintergrund könne gegen den angefochtenen Bescheid auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Umlage der für diese Wohnung angefallenen Kosten, mithin auch der verbrauchsabhängigen Entgelte, auf die Kläger sei unverhältnismäßig, weil die Wohnverhältnisse in der Wohnung nicht den Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Wohnen entsprochen hätten. Obdachlosenunterkünfte müssten mit Blick auf den grundsätzlich vorläufigen Charakter einer Obdachloseneinweisung in tatsächlicher Hinsicht nicht den Anforderungen genügen, die an Wohnungen üblicherweise gestellt würden. Die Kläger hafteten gemäß § 2 Nr. 2 OSNk zusammen ihrem Sohn bzw. Bruder als Gesamtschuldner, weil die drei Personen in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft in Bezug auf die Unterkunft stünden und die Unterkunft von allen dreien gemeinsam genutzt worden seien. Aus den Akten ergebe sich kein Anhalt dafür, dass die Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits teilweise durch Erfüllung erloschen gewesen wäre, weil für den gesamtschuldnerisch haftenden Kläger zu 2 durch die zuständige Sozialbehörde bereits ein Anteil für die Heizkosten an den Beklagten überwiesen worden wäre. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.5.2021 – 6 K 749/19 – hat keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren abschließend bestimmenden Vorbringen in der Antragsbegründung vom 29.9.2021 lässt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem insoweit abschließenden Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Er enthält nach einer kurzen Wiedergabe der Verfahrensdaten (Abschnitt „A.“) im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Sachvortrags und eine darauf basierende Schlussfolgerung, das angegriffene Urteil bestätige „die der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werdende Rechtsauffassung“ des Beklagten, der die Heranziehung zur Zahlung von Heizkosten mit einem faktischen Nutzungsvertrag begründe, weswegen die Berufung aus allen – mit Ausnahme des hier nun nicht mehr aufgeführten Abweichungstatbestands in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) – im Wortlaut angeführten (sonstigen) Tatbeständen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO zuzulassen sei. Nach dem erwähnten Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist indes erforderlich, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.2vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Juris Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.3vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Juris Wenn man die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 29.9.2021 dahingehend interpretieren wollte, rechtfertigen diese auch inhaltlich weder die Annahme allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit zu beurteilender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)4vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senatevgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senate noch das Vorliegen „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Rechtsstreits beziehungsweise der durch ihn aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).5vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommtvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt Die Darlegungen stellen die vom Verwaltungsgericht beschriebenen rechtlichen Zusammenhänge hinsichtlich einer aus den im Urteil vom 26.5.2021 angeführten satzungsrechtlichen Vorschriften herzuleitenden Berechtigung des Beklagten, die Elektrizitäts- und -hier allein streitigen- Gaskosten entsprechend der Regelung aus den §§ 4 Nr. 1 und Nr. 3 OSNk als Teil der Nutzungsgebühr ebenso wie die Grundgebühr und die Betriebskosten auf den Bewohner einer Obdachlosenunterkunft umzulegen, nicht in Abrede. Die Kläger halten diese Regelungen im konkreten Fall allerdings – zu Unrecht – nicht für einschlägig, weil die Einweisung in „diese Wohnung“ gegen ihren Willen erfolgt sei und die rechtlichen Voraussetzungen für die polizeiliche Maßnahme (§ 8 Abs. 1 SPolG) nicht vorgelegen hätten. Dass es auf ersteres angesichts der in der drohenden Obdachlosigkeit der Kläger zu sehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ankommt und dass letzteres rechtlich nicht zutrifft, hat der Senat in seinem die Annahme der Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht in seinem das Urteil vom 22.1.2020 – 6 K 888/19 – bestätigenden Beschluss vom 30.11.2020 – 2 A 105/20 – ausführlich begründet. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Das gilt insbesondere für die Einwände des Klägers („Ausrede“) gegen die Herleitung sachlicher Gründe für die Umsetzung im Juli 2016. Beweisanträge wurden im vorliegenden Verfahren nicht gestellt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und die Geltendmachung eines potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensmangels lässt sich dem zweitinstanzlichen Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. Weil darüber hinaus bereits die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erfüllt sind6vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N. und eine solche auch in der Sache schon mit Blick auf die starke Einzelfallbezogenheit nicht ansatzweise erkennbar ist, haben die Kläger im Ergebnis keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. Dass eine von den Klägern angesprochene Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG) nicht Gegenstand der Verwaltungsentscheidungen und damit nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstands war, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hervorgehoben. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.