Beschluss
2 A 201/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1111.2A201.21.00
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es notwendig, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Es ist hingegen nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.(Rn.6)
2. Zur Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts auch durch „gegen ihren Willen“ in eine bestimme, von der Kreisstadt Neunkirchen zur Unterbringung wegen drohender Obdachlosigkeit eingewiesener Personen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 762/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 995,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es notwendig, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Es ist hingegen nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.(Rn.6) 2. Zur Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts auch durch „gegen ihren Willen“ in eine bestimme, von der Kreisstadt Neunkirchen zur Unterbringung wegen drohender Obdachlosigkeit eingewiesener Personen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 762/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 995,65 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 6.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.4.2019, mit dem er für die Zahlung von Entgelten für Gas in der Obdachlosenunterkunft S 32, 2. Obergeschoss rechts, herangezogen wurde. Mit Bescheid vom 14.6.2016 war der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in die genannte Wohnung eingewiesen worden. Die Kommunale Energie- und Wasserversorgung AG (KEW) stellte der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft A-Stadt für die Zeit vom 14.11.2017 bis 14.6.2018 einen Betrag in Höhe von 1106,89 € für den Verbrauch von Gas (Heizung) für die Wohnung in Rechnung. Die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft wiederum forderte den Betrag beim Beklagten ein. Für die Zeit bis zum Umzug des Klägers in die neue Obdachlosenwohnung in der Pstraße77 am 22.5.2018 ergab sich anteilig ein Betrag von 995,65 €. Mit Bescheid vom 6.11.2018 wurden der Kläger, seine Mutter und sein Bruder als Gesamtschuldner zur Zahlung dieser Summe an den Beklagten aufgefordert. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung bezog er sich darauf, dass es in der Wohnung nur einen Ofen gegeben habe. Zudem wurde gerügt, dass nach der einschlägigen Satzung die Verträge über den Bezug von Strom oder Gas von den Wohnnutzern direkt mit dem Versorger abzuschließen seien. Kosten, die im Zusammenhang mit Verträgen, die der Beklagte selbst abgeschlossen habe, entstünden, könnten nicht umgelegt werden. Mit Bescheid vom 17.4.2019 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Mai 2019 hat der Kläger dagegen Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der Ofen in der Wohnung S 32 meist defekt gewesen sei. Außerdem sei er im Flur bei der Eingangstür platziert gewesen, so dass die übrigen Räume der Wohnung nicht hätten beheizt werden können. Es bestehe daher keine Kostentragungspflicht gegenüber dem Beklagten. Mit Urteil vom 26.5.2021- 6 K 762/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Verbrauchskosten für Gas finde sich in § 3 der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachloseneinrichtungen vom 19.2.2014 (OSNk) und in § 4 Nr. 1 und Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Kreisstadt A-Stadt vom 19.2.2014 (GebS). Danach umfasse die Nutzungsgebühr auch die Nebenkosten und beinhalteten diese die Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuer, Heizung, Schornsteinfeger, Versicherung usw. Die Nennung von „Heizung“ zeige, dass unter § 4 Nr. 3 GebS nicht nur die Betriebskosten im eigentlichen Sinn, sondern grundsätzlich auch verbrauchsabhängige Nebenkosten fallen könnten. Die Nutzung des Kürzels „usw.“ zeige, dass die Aufzählung der Kosten in § 4 Nr. 3 GebS nicht abschließend sei. Von daher ließen sich die Kosten für Gas unproblematisch unter diese Vorschrift fassen. Dem stehe die Regelung des § 4 Nr. 4 GebS nicht entgegen. Allerdings sei dort geregelt, dass Verträge über die Versorgung der Unterkünfte mit Strom und Gas von den Benutzern direkt mit den Versorgungsbetrieben abzuschließen und die vom Versorgungsbetrieb in Rechnung gestellten Entgelte vom Benutzer zu tragen seien. Eine vertragliche Bindung zwischen dem Kläger, seinem Bruder und seiner Mutter mit dem Versorgungsbetrieb KEW sei vorliegend aber nicht erkennbar. Vielmehr habe die vertragliche Grundlage für die Lieferung von Gas für die Wohnung offenbar zwischen der KEW und der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft bestanden, die wiederum direkt mit dem Beklagten abgerechnet habe. Aus § 4 Nr. 4 GebS lasse sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Beklagte nicht berechtigt sein solle, selbst mit dem Versorger bzw. über den Wohnungseigentümer, der ihm die Wohnung zur Weitergabe als Obdachlosenunterkunft vermietet habe, in vertragliche Beziehung zu treten und dann die von ihm verauslagten Beträge, die er für die Strom- und - vorliegend allein streitig - Gasversorgung in einer Obdachlosenunterkunft aufgewandt habe, den Benutzern der Obdachlosenunterkunft per Leistungsbescheid aufzuerlegen. Einen ersten Hinweis auf die Möglichkeit des Beklagten, selbst vertragliche Beziehungen aufzunehmen, beinhalte die Gebührensatzung in § 4 Nr. 6 Satz 2. Diese Vorschrift erlege dem Beklagten ausdrücklich die Pflicht auf, Strom und Gas dem Versorgungsunternehmen über einen Prepaid-Vertrag zu bezahlen, wenn dieses nicht bereit sei, in einer Obdachlosenunterkunft die Versorgung zu gewährleisten. Da die Aufgabe des Beklagten zur Gefahrenabwehr mit Blick auf die Funktion einer Obdachlosenunterkunft, eine vor den Unbilden des Wetters sichere Unterkunft zu bieten, ohne Zweifel grundsätzlich auch die Pflicht umfasse, eine mit Heizung und Elektrizität versorgte Wohnung zur Verfügung zu stellen, könnten die vorbezeichneten Satzungsregelungen nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte ausschließlich im Fall der Weigerung des Versorgers, eine Obdachlosenunterkunft zu beliefern, eine direkte vertragliche Bindung mit dem Versorger zugunsten der Belieferung der Obdachlosenunterkunft eingehen dürfe. Vor dem Hintergrund, dass die infolge einer Obdachloseneinweisung entstehenden Rechtsbeziehungen letztlich Folgen einer Gefahrenabwehrmaßnahme seien, ließe es sich kaum begründen, aus den vorbezeichneten Satzungsregelungen eine zwingende Beschränkung der dem Beklagten offenstehenden Handlungsoptionen bezüglich der Strom- und Gasversorgung einer Obdachlosenunterkunft herauszulesen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Beklagte - abgesehen von dem Fall, dass sich der örtliche Versorger von vornherein weigere, Obdachlosenunterkünfte zu beliefern - zuwarten müsste, bis der Versorger etwa wegen der Störung des Vertragsverhältnisses mit dem Obdachlosen infolge der Nichtzahlung des Lieferentgelts die weitere Belieferung der Unterkunft verweigere, um dann das Recht zu haben, die weitere Versorgung des Obdachlosen mit der notwendigen Elektrizität und Heizung mittels eines (Prepaid-)Vertrags sicherzustellen. Demgegenüber sei das Vorgehen des Beklagten, über die vertragliche Gestaltung zunächst selbst die Verbrauchskosten zu zahlen und lediglich die Kosten überzuleiten, auch für die Bewohner der Obdachlosenunterkunft vorteilhaft. Denn die Gefahr der Leistungsstörung entstehe in diesem Fall nicht zwischen dem Bewohner und dem Versorger, so dass eine Einstellung der Lieferung selbst dann nicht zu befürchten sei, wenn der Bewohner dem Beklagten die umgelegten Nutzungskosten nicht bezahle. Auch komme so der in § 4 Nr. 6 Satz 2 GebS vorgesehene Prepaid-Zähler nicht zum Einsatz, der für die Bewohner der Unterkunft ebenfalls mit der Gefahr verbunden sei, zeitweise von der Strom- und Gasversorgung abgeschnitten zu sein, nämlich dann, wenn der voraus bezahlte Betrag aufgebraucht sei. § 4 Nr. 4 Satz 1 GebS betone allein die grundsätzliche Obliegenheit des eingewiesenen Obdachlosen, sich selbst um die Belieferung mit Strom und Gas zu kümmern, ohne dem Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, die Elektrizitäts- und Gaskosten der umfassenden Regelung aus §§ 4 Nr. 1 und Nr. 3 der Satzung entsprechend als Teil der Nutzungsgebühr ebenso wie die Grundgebühr und die Betriebskosten auf den Bewohner einer Obdachlosenunterkunft umzulegen. In Anwendung dieser Vorschriften sei der Kläger gebührenpflichtig. Im maßgeblichen Zeitraum habe zwischen ihm und dem Beklagten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis für die Wohnung S 32, 2. Obergeschoss rechts, bestanden. Der Kläger sei zusammen mit seinen Angehörigen mit Bescheid vom 14.6.2016 zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in diese Wohnung eingewiesen worden. Angesichts dessen könne er seiner Gebührenpflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er in die Wohnung gegen seinen Willen „zwangsweise eingewiesen“ worden sei und allein der Beklagte die hieraus entstandenen Wohnkosten veranlasst habe. § 2 Nr. 1 OSNk stelle klar, dass das Nutzungsverhältnis zwischen dem Eingewiesenen und der Kreisstadt A-Stadt allein durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft begründet werde. Diese erfolge regelmäßig, wie auch im Fall des Klägers, durch Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit allein von den gefahrenabwehrrechtlichen Erfordernissen bestimmt werde. Eine Zustimmung des Eingewiesenen zu einer Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung sei ebenso wenig erforderlich wie ein vertraglicher Bindungswille hinsichtlich der Nutzung der zur Verfügung gestellten Wohnung und der Übernahme der anfallenden Nebenkosten. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einweisung in die Wohnung S 32, 2. Obergeschoss rechts, seien, wie sich aus den Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.1.2020, 6 K 888/19, ergebe, nicht veranlasst. Vor diesem Hintergrund könne gegen den angefochtenen Bescheid auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Umlage der für diese Wohnung angefallenen Kosten, mithin auch der verbrauchsabhängigen Entgelte, auf den Kläger sei unverhältnismäßig, weil die Wohnverhältnisse in der Wohnung nicht den Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Wohnen entsprochen hätten. Obdachlosenunterkünfte müssten mit Blick auf den grundsätzlich vorläufigen Charakter einer Obdachloseneinweisung in tatsächlicher Hinsicht nicht den Anforderungen genügen, die an Wohnungen üblicherweise gestellt würden. Der Kläger hafte gemäß § 2 Nr. 2 GebS zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder als Gesamtschuldner, weil die drei Personen in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft in Bezug auf die Unterkunft gestanden hätten und die Unterkunft von allen dreien gemeinsam genutzt worden sei. Der Beklagte sei daher berechtigt gewesen, gegenüber jedem Mitglied der Hausgemeinschaft die gesamte Gebührensumme festzusetzen. Aus den Akten ergebe sich kein Anhalt dafür, dass die Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits teilweise durch Erfüllung erloschen gewesen wäre, weil für den gesamtschuldnerisch haftenden Bruder des Klägers durch die zuständige Sozialbehörde bereits ein Anteil für die Heizkosten an den Beklagten überwiesen worden wäre. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.5.2021 – 6 K 762/19 – hat keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren abschließend bestimmenden Vorbringen in Antragsbegründung vom 29.9.2021 lässt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem insoweit abschließenden Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Er enthält nach einer bloßen Wiedergabe der Verfahrensdaten (Abschnitt „A.“) im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Sachvortrags und die anschließende darauf basierende Schlussfolgerung, das angegriffene Urteil bestätige „die der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werdende Rechtsauffassung des Antragsgegners“ (gemeint: Beklagten), weswegen die Berufung aus allen – mit Ausnahme des hier nun nicht mehr aufgeführten Abweichungstatbestands in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) – im Wortlaut angeführten (sonstigen) Tatbeständen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO zuzulassen sei. Nach dem zuvor erwähnten Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist erforderlich, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.1vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Juris Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.2vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Juris Selbst wenn man die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 29.9.2021 dahingehend interpretieren wollte, rechtfertigen diese auch inhaltlich weder die Annahme allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit zu beurteilender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)3vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senatevgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senate noch das Vorliegen „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Rechtsstreits beziehungsweise der durch ihn aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).4vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommtvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt Die Zulassungsbegründung stellt die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen beschriebenen rechtlichen Zusammenhänge hinsichtlich einer aus den angeführten satzungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich herzuleitenden Verpflichtung eingewiesener Obdachloser zur Zahlung eines Nutzungsentgelts (einschließlich des Entgelts für Gas) nicht in Abrede. Der Kläger hält diese Regelungen im konkreten Fall allerdings – zu Unrecht – nicht für einschlägig, weil die Einweisung in „diese Wohnung“ gegen seinen Willen erfolgt sei und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung nicht vorgelegen hätten. Dabei ignoriert er weitgehend die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Dies gilt insbesondere für die dort unter Hinweis auf die Satzungsvorschriften getroffenen Feststellungen, dass das Nutzungsverhältnis zwischen dem Eingewiesenen und der Stadt A-Stadt allein durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft begründet wird und der Beklagte berechtigt war, selbst mit dem Versorger bzw. über den Wohnungseigentümer, der ihm die Wohnung zur Weitergabe als Obdachlosenunterkunft vermietet hatte, in vertragliche Beziehung zu treten und dann die von ihm verauslagten Beträge, die er für die Gasversorgung aufgewandt hatte, dem Kläger per Leistungsbescheid aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht ausgeführt, dass die Erhebung der Gebühren nicht unverhältnismäßig war und sich dabei auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, die Wohnung im S 32 genüge nicht den Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Wohnen. Soweit der Kläger die mangelnde Einschlägigkeit der tatbestandlichen Anforderungen der polizeilichen Generalklausel (§ 8 Abs. 1 SPolG) geltend macht und ausführt, für den Fall einer Sanierungsbedürftigkeit der Wohnung S 32 hätte ihn der Antragsgegner dort gar nicht erst unterbringen dürfen, liegt dem ein grundsätzliches Fehlverständnis zugrunde. Die „Polizeigefahr“ hing nicht von „Sanierungsbedürftigkeit“ der zugewiesenen Wohnung ab, sondern ergab sich vielmehr aus der drohenden Obdachlosigkeit des Klägers. Diese rechtfertigte die Umsetzungsanordnung. Anders als beispielsweise der Abschluss eines Wohnraummietvertrags begründet die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft keinen „Besitzstand“ des oder der eingewiesenen Obdachlosen oder gar einen Rechtsanspruch darauf, in einer zugewiesenen Unterkunft dauerhaft bleiben zu können. Die Annahme des Klägers, es liege hier eine Ersatzvornahme „i.S.d. § 10 VwGO“ vor, ist weder geeignet, die Rechtmäßigkeit der Umsetzung in Frage zu stellen, noch ändert dies etwas an der die Gebührenpflicht auslösenden Begründung eines Nutzungsverhältnisses allein durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft. Beweisanträge wurden im vorliegenden Verfahren nicht gestellt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und die Geltendmachung eines potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensmangels lässt sich dem zweitinstanzlichen Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. Weil darüber hinaus bereits die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erfüllt sind5vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N. und eine solche auch in der Sache schon mit Blick auf die starke Einzelfallbezogenheit nicht ansatzweise erkennbar ist, hat der Kläger im Ergebnis keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.