Beschluss
2 A 199/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1111.2A199.21.00
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Leitsätze
1. Nach dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es notwendig, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Es ist hingegen nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.(Rn.9)
2. Zur Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts auch durch „gegen ihren Willen“ in eine bestimme, von der Kreisstadt Neunkirchen zur Unterbringung wegen drohender Obdachlosigkeit eingewiesener Personen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 760/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.406,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es notwendig, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Es ist hingegen nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.(Rn.9) 2. Zur Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts auch durch „gegen ihren Willen“ in eine bestimme, von der Kreisstadt Neunkirchen zur Unterbringung wegen drohender Obdachlosigkeit eingewiesener Personen.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 760/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.406,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen seine Heranziehung zu Kosten für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Pstraße77 in A-Stadt. Mit Verfügung vom 22.5.2018 hatte der Beklagte sofort vollziehbar die Umsetzung des Klägers zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter in diese Unterkunft angeordnet, die er im April 2018 zur Weitergabe als Obdachlosenunterkunft von der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft mbH A-Stadt angemietet hatte. Nach dem Mietvertrag betrug die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten 440,50 €. Mit Bescheid vom 15.6.2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger sowie seinem Bruder und seiner Mutter eine Nutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe von 450,50 € im Monat fest. Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, sie hätten wegen der Entsorgung des Mülls keinen Vertrag mit dem Entsorgungsverband geschlossen. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte in A-Stadt sei nicht anwendbar. Im April 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.1vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 17.4.2019vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 17.4.2019 In der Begründung heißt es, Obdachlose seien nach den einschlägigen Satzungen der Stadt A-Stadt verpflichtet, Gebühren für die Nutzung einer Wohnung zu entrichten. Diese umfassten auch die Nebenkosten, die für die Müllabfuhr anfielen. Wegen des diesbezüglichen Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich der öffentlichen Abfallentsorgung bestehe nicht die Möglichkeit, gegen diese Kosten erfolgreich einzuwenden, dass kein Müll produziert beziehungsweise ohne Inanspruchnahme der Müllabfuhr entsorgt werde. Zur Begründung der im Mai 2019 erhobenen Klage hat der Kläger eingewandt, die Inanspruchnahme der Obdachlosenwohnung durch sie sei nicht aufgrund einer eigenen, eine vertragliche Bindung bewirkenden Willensentscheidung zustande gekommen. Sie seien gegen ihren Willen eingewiesen worden. Hiergegen seien sie rechtlich vorgegangen. Veranlasser und Kostenschuldner der durch die zwangsweise Unterbringung verursachten Kosten sei der Beklagte. Sie seien auch nicht wegen drohender Obdachlosigkeit umgesetzt worden, sondern nur deswegen, weil der Beklagte die Notwendigkeit eines Umzugs durch jahrelange vorsätzliche „Herabwirtschaftung“ der zuvor zugewiesenen Obdachlosenunterkunft im S32 provoziert habe. Zudem sei die im Dachgeschoss befindliche Wohnung in der Pstraße77 für seine 81-jährige Mutter unzumutbar. Im Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 15.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.4.2019 aufgehoben, soweit darin die Nutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft Pstraße77 höher als monatlich 440,50 € festgesetzt worden waren und im Übrigen die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Heranziehung zu den Nutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft finde ihre Rechtsgrundlage in der Satzung des Landkreises A-Stadt über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachloseneinrichtungen vom 19.2.2014 (OS) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Kreisstadt A-Stadt (OSNk).2vgl. dazu das ABl. der Kreisstadt Neunkirchen vom 26.4.2014, Nr. 09vgl. dazu das ABl. der Kreisstadt Neunkirchen vom 26.4.2014, Nr. 09 Danach seien Obdachlosenunterkünfte öffentliche Einrichtungen. Durch eine schriftliche Einweisungsverfügung werde ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Nach dem § 3 OS seien für die Nutzung von zugewiesenen Obdachlosenunterkünften Benutzungsgebühren zu entrichten. Gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 OSNk hafteten mehrere Personen, die mit Blick auf die Unterkunft in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stünden und die Unterkunft gemeinsam nutzten, als Gesamtschuldner. Die Nutzungsgebühr setze sich nach § 4 OSNk aus der der mit dem Vermieter vereinbarten Miete entsprechenden monatlichen Grundgebühr und den in § 4 Nr. 3 OSNk aufgeführten Nebenkosten zusammen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Satzungsregelungen gegen höherrangiges Recht verstießen, bestünden nicht. Insbesondere führten die genannten Regelungen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Obdachlosen. Es spreche nichts dafür, dass sich die vom Beklagten vereinbarten Mieten für die Obdachlosenunterkunft in einem Preissegment bewegten, das als unverhältnismäßig hoch einzustufen wäre, zumal das Risiko der Uneinbringlichkeit der Nutzungsgebühr letztlich beim Beklagten liege. Danach sei der Kläger dem Grunde nach gebührenpflichtig, da im maßgeblichen Zeitraum infolge der Einweisung zwischen ihm und dem Beklagten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis für die Wohnung Pstraße77 bestanden habe. Der Gebührenpflicht stehe nicht entgegen, dass er in die Wohnung nach seinem Vortrag „zwangsweise eingewiesen“ worden sei. Die Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung, die keinen Bedenken unterliege, sei allein von gefahrenabwehrrechtlichen Erfordernissen bestimmt. Eine Zustimmung des Eingewiesenen sei ebenso wenig erforderlich wie ein vertraglicher Bindungswille hinsichtlich der Nutzung der zur Verfügung gestellten Wohnung. Zu den Nebenkosten gehörten gemäß § 4 Nr. 3 OSNk auch die Kosten für die Müllabfuhr. Dem könne nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, dass die Familie ihren gesamten Müll in Containern entsorge. Nach dem § 7 Abs. 1 Satz 2 SAWG3vgl. das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) vom 26.11.1997, Abl. 1997, 1352vgl. das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) vom 26.11.1997, Abl. 1997, 1352, §§ 7 und 8 AbfWS Entsorgungsverbands Saar (EVS)4vgl. die Satzung des EVS über die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen und das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Entsorgungsgebiet vom 1.10.2010, zuletzt geändert mit Änderungsatzung vom 20.12.2019, Amtsbl. 2010, Seiten 815 ff.vgl. die Satzung des EVS über die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen und das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Entsorgungsgebiet vom 1.10.2010, zuletzt geändert mit Änderungsatzung vom 20.12.2019, Amtsbl. 2010, Seiten 815 ff. gelte für Eigentümer oder sonst dinglich zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte eines im Entsorgungsgebiet des EVS liegenden Grundstücks ein Anschluss- und Benutzungszwang für die örtliche Müllabfuhr. Nach den §§ 2 und 3 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung (AbfGS) des EVS5vgl. die Abfallgebührensatzung vom 1.10.2010, zuletzt geändert am 1.1.2020, Amtsbl. 2010, Seiten 286 ff.vgl. die Abfallgebührensatzung vom 1.10.2010, zuletzt geändert am 1.1.2020, Amtsbl. 2010, Seiten 286 ff. treffe die Gebührenpflicht die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Sie seien nach dem Mietvertrag auf die Mieter der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft, also auch auf den Beklagten, anteilig umgelegt worden. Die im Verhältnis des Beklagten zur Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft angefallenen und in Rechnung gestellten Nebenkosten auch für die Abfallentsorgung seien nach den vorbezeichneten Satzungsregelungen auf die in die Wohnung Eingewiesenen übergeleitet worden. Der Umstand, dass für den Kläger durch den für ihn zuständigen Sozialleistungsträger womöglich anteilig Wohnungskosten an den Beklagten geflossen seien, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids. Dieser stelle die notwendige Grundlage für die Berechtigung des Beklagten dar, die an ihn abgeführten Sozialleistungen als Teilleistung auf die gesamtschuldnerisch geschuldete Nutzungsgebühr der Hausgemeinschaft entgegenzunehmen und zu behalten. Daher sei der angefochtene Bescheid allein hinsichtlich der Höhe teilweise rechtswidrig. Ausweislich des Mietvertrags zwischen der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft mbH und dem Beklagten von April 2018 betrage die vom Beklagten monatlich gezahlte Miete einschließlich Nebenkosten lediglich 440,50 € statt der festgesetzten 450,50 €. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dem Bescheid insoweit wohl ein Versehen zu Grunde liege. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.5.2021 – 6 K 760/19 –, soweit darin seine Klage abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren abschließend bestimmenden Vorbringen in der Antragsbegründung vom 29.9.2021 lässt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem insoweit abschließenden Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Er enthält nach einer kurzen Wiedergabe der Verfahrensdaten (Abschnitt „A.“) im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Sachvortrags und eine darauf basierende Schlussfolgerung, das angegriffene Urteil bestätige „die der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werdende Rechtsauffassung“ des Beklagten, der die Heranziehung zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes mit einem faktischen Nutzungsvertrag begründe, weswegen die Berufung aus allen – mit Ausnahme des hier nun nicht mehr aufgeführten Abweichungstatbestands in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) – im Wortlaut angeführten (sonstigen) Tatbeständen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO zuzulassen sei. Nach dem erwähnten Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist indes erforderlich, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.6vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Juris Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.7vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Juris Wenn man die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 29.9.2021 dahingehend interpretieren wollte, rechtfertigen diese auch inhaltlich weder die Annahme allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit zu beurteilender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)8vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senatevgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senate noch das Vorliegen „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Rechtsstreits beziehungsweise der durch ihn aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).9vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommtvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt Die Darlegungen stellen die vom Verwaltungsgericht beschriebenen rechtlichen Zusammenhänge hinsichtlich einer aus den im Urteil vom 26.5.2021 angeführten satzungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich herzuleitenden Verpflichtung eingewiesener Obdachloser zur Zahlung eines Nutzungsentgelts nicht in Abrede. Der Kläger hält diese Regelungen im konkreten Fall allerdings – zu Unrecht – nicht für einschlägig, weil die Einweisung in „diese Wohnung“ gegen seinen Willen erfolgt sei und die rechtlichen Voraussetzungen für die polizeiliche Maßnahme (§ 8 Abs. 1 SPolG) nicht vorgelegen hätten. Dass es auf ersteres angesichts der in der drohenden Obdachlosigkeit des Klägers zu sehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ankommt und dass letzteres rechtlich nicht zutrifft, hat der Senat in seinem die Annahme der Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht in seinem das Urteil vom 26.5.2021 – 6 K 761/21 – bestätigenden Beschluss vom heutigen Tage – 2 A 200/21 – ausführlich begründet. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Das gilt insbesondere für die Einwände des Klägers („Ausrede“) gegen die Herleitung sachlicher Gründe für die Umsetzung im Mai 2018. Beweisanträge wurden im vorliegenden Verfahren nicht gestellt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und die Geltendmachung eines potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensmangels lässt sich dem zweitinstanzlichen Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. Weil darüber hinaus bereits die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erfüllt sind10vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N. und eine solche auch in der Sache schon mit Blick auf die starke Einzelfallbezogenheit nicht ansatzweise erkennbar ist, hat der Kläger im Ergebnis keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. Dass eine von dem Kläger angesprochene Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG) bezüglich des Umsetzungsbescheids nicht Gegenstand der Verwaltungsentscheidungen und damit nicht Teil des dortigen Streitgegenstands war, hat der Senat bereits in dem erwähnten Beschluss im Verfahren 2 A 200/21 ausgeführt. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.