Beschluss
2 A 180/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0608.2A180.20.00
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Leitsätze
1. Ein wichtiger Grund im Verständnis der §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt.(Rn.20)
2. Die rechtliche Ordnung der Namensänderung setzt voraus, dass der Wunsch, den Namen zu ändern, reiflich überlegt ist. Die absehbaren Folgen einer Namensänderung können deshalb im Regelfall nicht die Grundlage eines erneuten Änderungsbegehrens bilden.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.4.2020 – 2 K 82/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund im Verständnis der §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt.(Rn.20) 2. Die rechtliche Ordnung der Namensänderung setzt voraus, dass der Wunsch, den Namen zu ändern, reiflich überlegt ist. Die absehbaren Folgen einer Namensänderung können deshalb im Regelfall nicht die Grundlage eines erneuten Änderungsbegehrens bilden.(Rn.23) Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.4.2020 – 2 K 82/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Änderung des Vornamens des Beigeladenen von M... zu S.... Der Beigeladene wurde 1983 in K... (Irak) als H... (Vorname) O... A... (Nachname) geboren. Im Jahr 2014 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Zuge der Einbürgerung änderte er im Dezember 2014 seinen Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt von H... zu M.... Im März 2015 änderte die Beklagte antragsgemäß weiter seinen Nachnamen von O... A... zu K..., nachdem er zur Begründung auf Probleme bei der Arbeits- und Wohnungssuche wegen seines bisherigen Namens verwiesen hatte. Im Juni 2016 beantragte der Beigeladene, seinen Namen in S... (Vorname) A... (Nachname) zu ändern. Zur Begründung führte er aus, er finde keine Arbeitsstelle, weil potentielle Arbeitgeber an der Richtigkeit seiner Angaben zweifelten, wenn er sich als M... K... vorstelle. Der ihm verliehene Name M... K... sei augenscheinlich ein „Mustername“, der in keiner Weise zu seinem Persönlichkeitsprofil und äußeren Erscheinungsbild passe. Er sei ständig damit konfrontiert, dass andere sich über seinen Namen lustig machten. Besonders schwer wiege zudem, dass seine im Irak lebende Familie mit der Namensänderung nicht einverstanden sei. Auch werde das Ablegen eines islamisch geprägten Namens in seinem Herkunftsland – je nach Region – mit einem Abfall vom islamischen Glauben in Verbindung gebracht, was ihn in Lebensgefahr bringen könne. Seine Familie lehne es daher ab, dass er sie im Irak besuche. Hinzu komme, dass er schon anlässlich der ersten Namensänderung genau den Namen habe tragen wollen, den er auch jetzt begehre, nämlich S... A.... Die Sachbearbeiterin habe ihm jedoch bei einer Vorsprache erklärt, es handele sich um einen nordirakischen Namen, den er nicht annehmen könne. Ihm sei zu K... als europäischem Nachnamen geraten worden. Den Vornamen M... habe er auf Anraten aufgrund einer Internetrecherche nach beliebten deutschen Vornamen gewählt. Mit Bescheid vom 10.8.2016 lehnte die Beklagte – Bürgeramt – den Antrag auf Namensänderung ab. Der Beigeladene erhob hiergegen Widerspruch, an dem er nach seiner Heirat im Juni 2017 und der damit verbundenen Änderung seines Familiennamens von K... zu A. mit der Maßgabe festhielt, (nur noch) seinen Vornamen in S... ändern zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2017 (Az. ), dem Kläger als Aufsichtsbehörde zugestellt im Dezember 2017, verpflichtete der Stadtrechtsausschuss die damalige Oberbürgermeisterin der Beklagten – Bürgeramt – unter Aufhebung des Bescheids vom 10.8.2016, den Vornamen des Beigeladenen von M... in S... zu ändern. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, es liege ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 11 und 3 NamÄndG vor. Zwar sei das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität in besonderer Weise berührt, da die erneute Änderung eines bereits geänderten Vornamens begehrt werde. Jedoch mute der Name M... A. seltsam an. Er wirke ähnlich wie die in Nr. 35 NamÄndVwV1Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.8.1980, zuletzt geänd. durch Verwaltungsvorschrift vom 11.2.2014, BAnz AT vom 18.2.2014 B2Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.8.1980, zuletzt geänd. durch Verwaltungsvorschrift vom 11.2.2014, BAnz AT vom 18.2.2014 B2 angesprochene Gruppe der Namen, die lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben könnten. Im Januar 2018 hat der Kläger hiergegen Aufsichtsklage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiege, zumal der Beigeladene im Rechtsverkehr bereits mit zwei verschiedenen Vornamen aufgetreten sei. Er trage genau den Namen, den er gewählt und angenommen habe. Das Namensrecht diene nicht dem Zweck, die absehbaren Folgen einer freiwilligen, selbstbestimmten Namensänderung im Nachhinein zu korrigieren. Die Beklagte sei im Widerspruchsbescheid auch eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb der Name des Beigeladenen bei objektiver Betrachtungsweise seltsam anmute oder lächerlich wirke. M... sei ein traditionsreicher deutscher Vorname. Auch in Kombination mit dem ausländischen Familiennamen A. sei eine Beeinträchtigung der persönlichen Belange des Beigeladenen nicht erkennbar. Der Name M... signalisiere die Beziehung des Beigeladenen (auch) zu Deutschland; der Nachname A. mache – anders als der zuvor gewählte Name K... – den Migrationshintergrund erkennbar. Die Beklagte hat die Widerspruchsentscheidung verteidigt. Dass der Name M... für sich genommen in keiner Weise lächerlich wirke, ändere nichts daran, dass Vor- und Nachname (M... A.) in der Kombination ungewöhnlich seien und nicht zusammenpassten. Der Beigeladene gerate unter Erklärungszwang, wie er gerade zu seinem „typisch deutschen“ Vornamen gekommen sei. Es entstehe auch nicht der Eindruck, der Beigeladene meine, seinen Namen beliebig wechseln zu können, nachdem sein Namensänderungswunsch ursprünglich auf S... gerichtet gewesen sei. Der Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegengetreten und hat unter anderem ausgeführt, es sei zwar vielleicht üblich, dass ein Ausländer durch seine Heirat einen „deutschen“ Familien- und einen „ausländischen“ Vornamen trage. Der umgekehrte Fall (wie hier) sei aber nahezu ausgeschlossen. Mit Urteil vom 7.4.2020 – 2 K 82/18 – hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid vom 27.9.2017 aufgehoben. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der Beigeladene habe keinen Anspruch auf die Änderung seines Vornamens von in M... S.... Der Vorname eines deutschen Staatsangehörigen könne nach den §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ob die für die Namensänderung vorgebrachten Gründe als „wichtig“ anzusehen seien, hänge von objektiven Merkmalen ab. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Namensrecht durch das Zivilrecht umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt sei. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und habe Ausnahmecharakter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang habe vor den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehörten. Solle ein Vorname geändert werden, sei im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene. Das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität sei jedoch auch in Bezug auf Vornamen zu sehen. Das gelte insbesondere bei erwachsenen Namensträgern wie dem Beigeladenen, die typischerweise bereits im Berufsleben, im Rechtsverkehr oder gegenüber Behörden mit ihrem Vornamen aufgetreten seien. Hier komme auch dem Vornamen eine wichtige Identifikationsfunktion zu. Gemessen daran sei ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen an der Namensänderung von in S... nicht anzuerkennen. Maßgebend hierfür sei zunächst, dass im vorliegenden Falle einer bereits erfolgten Änderung des Vor- und Nachnamens der Aufrechterhaltung zumindest des zuletzt getragenen Vornamens eine hohe Bedeutung hinsichtlich der Gewährleistung eines Mindestmaßes an Namenskontinuität zukomme. Demgegenüber sei das vom Beigeladenen geltend gemachte Interesse an einer neuerlichen Änderung des Vornamens nicht gewichtig genug. Es wirke sich zu seinem Nachteil aus, dass er seine Namenswahl nicht mit Bedacht getroffen habe. Das gelte unabhängig davon, ob und inwieweit – indes wohl unstreitig nicht hinsichtlich des gewählten Vornamens – eine diesbezügliche Beeinflussung von dritter Seite, etwa durch einen Sachbearbeiter im Bürgeramt der Beklagten, erfolgt sei. Im Falle eines erwachsenen Antragstellers dürfe unterstellt werden, dass er sich der grundsätzlichen Endgültigkeit einer Namensänderung bewusst sei und entsprechend sorgfältig abwäge. Gegen eine in diesem Sinne wohlüberlegte Entscheidung des Beigeladenen spreche dabei auch der Umstand, dass er nach seinen jeweiligen Antragsbegründungen zunächst seine Integration durch die Annahme eines weniger ausländisch klingenden Namens habe fördern wollen und die mit diesem Motiv erwirkte Namensänderung nunmehr mit dem Wunschnamen S... A. vollständig rückgängig machen wolle. Gleiches gelte für seinen Vortrag, er habe von Beginn an eigentlich S... A... heißen wollen. Die absehbaren Folgen einer Namensänderung seien grundsätzlich nicht als wichtiger Grund für ein erneutes Änderungsbegehren anzuerkennen, weil die behördliche Namensänderung dazu diene, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Soweit der Beigeladene seinen jetzigen Namen M... A. als unzuträglich im Sinne eines wichtigen Grundes zur Änderung des Vornamens erachte, könne dem nicht gefolgt werden. Es möge zwar zutreffen, dass Vor- und Nachname in dieser Kombination seltsam klängen und gerade das Zusammentreffen eines traditionellen deutschen Vornamens mit einem typischen arabischen Namen geeignet sei, bei dem einen oder anderen – jedenfalls im ersten Moment – ein Schmunzeln hervorzurufen. Es sei auch zuzugestehen, dass diese Namenskombination Anlass zur Nachfrage gebe, wie der Beigeladene zu seinem Vornamen gekommen sei. Die Kammer könne aber, obgleich ihr der Fall durchaus grenzwertig erscheine, nicht feststellen, dass hierdurch die Schwelle zur Unzumutbarkeit der Fortführung des Vornamens M... überschritten sei. Es stelle zwar eine durchaus gewichtige Unannehmlichkeit für den Beigeladenen dar, wenn er bei einer erstmaligen Vorstellung mit seinem Namen gegenüber Dritten Verwunderung, Unverständnis und Ungläubigkeit auslösen möge. Solche Schwierigkeiten seien aber noch nicht geeignet, einen Namen objektiv als Bürde zu empfinden. Die Zumutbarkeitsgrenze wäre erst überschritten, wenn sich der Beigeladene mit seinem Namen der Lächerlichkeit preisgeben würde. Diese Schwelle sei jedoch nicht erreicht. Sein Vorname wirke – auch in Kombination mit dem Nachnamen – nicht objektiv lächerlich, zumal die Vergabe eines deutschen Vornamens an eine Person mit Migrationshintergrund als Anzeichen fortgeschrittener Integration der Eltern des Namensträgers gesehen werden könne. Überdies rüge der Kläger zu Recht, dass sich nicht erschließe, weshalb es für den Beigeladenen wichtig sein solle, gerade den Vornamen S... anzunehmen, zu welchem er keine konkrete Beziehung, etwa durch Verwandte mit diesem Namen, habe und eine entsprechende Änderung des Vornamens absehbar einen Nachfrage- und Erklärungsbedarf gegenüber Dritten hervorrufen würde, denen der Beigeladene als H... oder M... von früher bekannt sei. Der Beigeladene hat im Mai 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren zu gewähren. II. Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das anhängige Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.4.2020 – 2 K 82/18 – ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).2Siehe zum dabei anzuwendenden Maßstab etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.4.2020 – 2 A 77/20 –, und vom 8.1.2020 – 2 D 328/19 –, beide jurisSiehe zum dabei anzuwendenden Maßstab etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.4.2020 – 2 A 77/20 –, und vom 8.1.2020 – 2 D 328/19 –, beide juris III. Dem Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag des Beigeladenen begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch zeigt er einen entscheidungserheblichen Verfahrensverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) auf. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.3Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2021 – 2 A 96/20 –, juris, m.w.N.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2021 – 2 A 96/20 –, juris, m.w.N. Dazu sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet, insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Richtigkeit meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände des Beigeladenen nicht. Er macht (erneut) geltend, der Name M... A. sei geeignet, ihn der Lächerlichkeit preiszugeben. Es komme zwar vor, dass Menschen einen ausländischen Vor- und einen deutschen Nachnamen trügen; die umgekehrte Kombination – wie hier – sei indes derart ungewöhnlich, dass ihm die Fortführung des Vornamens M... unzumutbar sei. Niemand heiße so wie er. Zwar passe sein Nachname zu seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Persönlichkeit; es käme aber niemand auf die Idee, dass das auch für seinen deutschen Vornamen gelte. Deshalb habe er häufig Hänseleien und zu ertragen und es würden Witze über ihn gemacht. Diese Zulassungsbegründung rechtfertigt es nicht, die Sache unter dem Aspekt der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts4Statt vieler: BVerwG, Beschluss vom 13.9.2016 – 6 B 12/16 –, juris, m.w.N.Statt vieler: BVerwG, Beschluss vom 13.9.2016 – 6 B 12/16 –, juris, m.w.N. liegt ein wichtiger Grund im Verständnis der §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich dabei von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Gleichwohl hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter; unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung, (auch) die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen.5Etwa OVG Münster, Beschluss vom 4.6.2013 – 16 E 343/12 –, juris, m.w.N.Etwa OVG Münster, Beschluss vom 4.6.2013 – 16 E 343/12 –, juris, m.w.N. Nach diesem Maßstab, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist ein wichtiger Grund für die begehrte Vornamensänderung nicht dargetan. Der Senat vermag dem Vorbringen des Beigeladenen, die Kombination aus seinem „deutschen“ Vor- und „ausländischen“ Familiennamen sei in hohem Maße ungewöhnlich und gebe ihn der Lächerlichkeit preis, so dass eine Namensänderung nach Nr. 35 NamÄndVwV gerechtfertigt sei, nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass alleine die Seltenheit einer Namenskombination für sich genommen kaum den Schluss darauf zulassen dürfte, der Name sei „anstößig“ oder „lächerlich“ (vgl. Nr. 35 NamÄndVwV), ist zu sehen, dass es in Deutschland keine Seltenheit (mehr) ist, dass Menschen Vor- und Nachnamen aus unterschiedlichen Kulturkreisen tragen. So sehen etwa Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB, §§ 45 f. PStV bei einem Statutenwechsel von ausländischem zu deutschem Recht (wie hier infolge der Einbürgerung) gerade die Möglichkeit vor, einen neuen Vornamen unter Fortführung des (nach ausländischem Recht erworbenen) Familiennamens zu wählen, wenn es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt. Auch ist, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, etwa die Vergabe eines „deutschen“ Vornamens an ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern nicht unüblich und kann durchaus ein Fingerzeig auf das Bestreben der Eltern um eine vertiefte Integration sein. Es ist – anders als gerügt – bei der erforderlichen objektiven Betrachtungsweise6Vgl. auch Nr. 35 Satz 2 NamÄndVwV: „sachlicher Maßstab allgemeiner Erfahrungen“Vgl. auch Nr. 35 Satz 2 NamÄndVwV: „sachlicher Maßstab allgemeiner Erfahrungen“ auch nicht erkennbar, dass gerade die Kombination aus Vor- und Nachname des Beigeladenen geeignet wäre, ihn der Lächerlichkeit preiszugeben. Der Namenszug M... A. ist weder dem Klang noch dem Sinn nach „anstößig“ oder „lächerlich“. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 12 f.), die Namenskombination möge zwar Anlass zu Rückfragen geben, die damit verbundenen Schwierigkeiten überschritten indes nicht die Zumutbarkeitsgrenze und seien nicht geeignet, den Namen objektiv als Bürde zu empfinden, setzt sich der Zulassungsantrag nicht im Einzelnen auseinander. Die bloße, nicht näher ausgeführte (erneute) Behauptung, der Beigeladene habe „häufig Hänseleien“ und Witze zu ertragen, genügt nicht, um die erstinstanzliche Einschätzung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Fortführung des Vornamens M... in ungebührlicher Weise in schutzwürdige Belange des Beigeladenen eingreifen könnte. Soweit er geltend macht, bei Bewerbungsgesprächen komme es sogar vor, dass er gefragt werde, ob sein Personalausweis gefälscht sei, erscheint bereits fraglich, ob dieses Vorbringen dem Darlegungserfordernis genügt, zumal es an einer substantiierten Schilderung der (behaupteten) namensbezogenen Beeinträchtigungen fehlt. Jedenfalls aber begründet der Vortrag auch inhaltlich keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Interesse an der Namensänderung habe fallbezogen zurückzustehen. Es ist dem Beigeladenen zumutbar, etwaigen Schwierigkeiten im Rechts- und Geschäftsverkehr durch einen Hinweis auf seine Einbürgerung und die damit verbundene (Vor-) Namensänderung zu begegnen. Das gilt umso mehr, nachdem angesichts des nunmehr geführten Nachnamens (A.) auch der zunächst angeführte „Widerspruch“ zwischen („deutschem“) Nachnamen (K...) und äußerem Erscheinungsbild des Beigeladenen entfallen ist. Hinzu kommt, dass im Fall des Beigeladenen – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – gewichtige (und im Ergebnis überwiegende) Aspekte für ein (öffentliches) Interesse an der Fortführung des Namens streiten: Zum einen ist der aktuelle Name Ausdruck seiner eigenen Entscheidung. Mit dem Fortbestand des geänderten Vornamens wird der Namensträger an der getroffenen Entscheidung grundsätzlich festgehalten. Die rechtliche Ordnung der Namensänderung setzt nämlich voraus, dass der Wunsch, den Namen zu ändern, reiflich überlegt ist. Die absehbaren Folgen einer Namensänderung können deshalb im Regelfall nicht die Grundlage eines erneuten Änderungsbegehrens bilden. Die behördliche Namensänderung dient, anders gesagt, dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern.7Vgl. zur Vorstehendem: VGH München, Beschluss vom 12.4.2017 – 5 ZB 16.718 – sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.2.2015 – 5 M 61/14 –, beide jurisVgl. zur Vorstehendem: VGH München, Beschluss vom 12.4.2017 – 5 ZB 16.718 – sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.2.2015 – 5 M 61/14 –, beide juris Darüber hinaus ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht dem Aspekt der (Vor-)Namenskontinuität hier eine gesteigerte Bedeutung beigemessen hat. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des einmal beigelegten Namens ist auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und ihm sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können.8BVerwG, Urteil vom 26.3.2003 – 6 C 26/02 –, jurisBVerwG, Urteil vom 26.3.2003 – 6 C 26/02 –, juris Das gilt in besonderem Maße im Fall des Beigeladenen, nachdem er seinen Namen bereits anlässlich seiner Einbürgerung (2014/2015) und auch im Rahmen seiner Eheschließung (2017) geändert hat9Siehe zur nochmaligen Änderung eines Vornamens etwa VGH München, Beschluss vom 2.8.1988 – 5 B 86.01820 –, juris (Leitsatz)Siehe zur nochmaligen Änderung eines Vornamens etwa VGH München, Beschluss vom 2.8.1988 – 5 B 86.01820 –, juris (Leitsatz) und seit Dezember 2014 – mithin für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum – mit seinem jetzigen Vornamen am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Der Vorname M... ist (der letzte) Ausdruck der Fortführung des im Jahr 2014/2015 selbst gewählten Namens. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das der Sache nach als Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehende Vorbringen des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht hätte ihn persönlich zu den Gründen der begehrten Namensänderung anhören müssen, dürfte schon den Darlegungsanforderungen nicht genügen. Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung verlangt die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.10OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris Demgegenüber verweist die Zulassungsbegründung im Wesentlichen (nur) darauf, das Gericht hätte sich ein Bild davon machen müssen, „inwieweit der Beigeladene durch die Führung des jetzigen Namens [...] in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist“ bzw. wie der Name „in seinem Umfeld, im Berufsleben und in der Gesellschaft insgesamt wirkt.“11S. 4 des Schriftsatzes vom 17.6.2020, Bl. 156 d.A.S. 4 des Schriftsatzes vom 17.6.2020, Bl. 156 d.A. Ungeachtet dessen ist auch zu sehen, dass der anwaltlich vertretene Beigeladene erstinstanzlich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung (wie hier) auch nicht aufdrängen musste.12Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.2.2020 – 2 A 168/19 –, und vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, beide jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.2.2020 – 2 A 168/19 –, und vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, beide juris IV. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen war. Der Beschluss ist unanfechtbar.