Urteil
2 K 82/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kommt es auf die im Vorjahr tatsächlich erzielten Umsätze an; Wirtschaftlich als durchlaufend bezeichnete Beträge gehören nur dann nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn sie im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und als solche buchmäßig getrennt ausgewiesen sind.
• Die Bindungswirkung einer Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich der dort berücksichtigten Umsätze erstreckt sich nicht zwingend auf die umsatzsteuerliche Prüfung der Kleinunternehmergrenzen.
• Ist der Unternehmer im eigenen Namen aufgetreten oder hat er die Beträge nicht als durchlaufende Posten in der Buchführung ausgewiesen, sind diese Beträge Teil des umsatzsteuerrechtlichen Entgelts und erhöhen die maßgebliche Umsatzgrenze.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlenden durchlaufenden Posten • Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kommt es auf die im Vorjahr tatsächlich erzielten Umsätze an; Wirtschaftlich als durchlaufend bezeichnete Beträge gehören nur dann nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn sie im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und als solche buchmäßig getrennt ausgewiesen sind. • Die Bindungswirkung einer Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich der dort berücksichtigten Umsätze erstreckt sich nicht zwingend auf die umsatzsteuerliche Prüfung der Kleinunternehmergrenzen. • Ist der Unternehmer im eigenen Namen aufgetreten oder hat er die Beträge nicht als durchlaufende Posten in der Buchführung ausgewiesen, sind diese Beträge Teil des umsatzsteuerrechtlichen Entgelts und erhöhen die maßgebliche Umsatzgrenze. Der Kläger war freiberuflich tätig und beantragte für 2015 die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. In der Einkommensteuererklärung 2014 gab er zunächst Umsätze von 28.143,36 € an, später reduzierte er diese auf 14.191,70 € mit der Begründung, Teile seien durchlaufende Posten oder Zahlungen des Folgejahres. Das Finanzamt berücksichtigte in der Folge höhere Umsätze aus 2014 und forderte Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2015; daraufhin erließ es Schätzungsbescheide für 2015. Der Jahresumsatzsteuerbescheid 2015 setzte Umsätze in Höhe von zunächst 39.521 € bzw. in einem späteren geänderten Bescheid 33.211 € an. Der Kläger focht die Bescheide an und hielt weiterhin an der Kleinunternehmerregelung fest. Strittig war insbesondere, ob drei Rechnungsbeträge als durchlaufende Posten auszuscheiden sind, sodass die Vorjahresumsätze unter 17.500 € geblieben wären. • Rechtliche Grundlage ist § 19 Abs. 1 UStG: Kleinunternehmerregelung greift, wenn die Umsätze im Vorjahr 17.500 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten werden. • Die vom Kläger als durchlaufende Posten angesehenen Rechnungsbeträge können nur dann außen vor bleiben, wenn sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt wurden und in der Buchführung als durchlaufende Posten ausgewiesen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG; Rechtsprechung des BFH). • Im vorliegenden Fall hat der Kläger die streitigen Beträge im eigenen Namen abgerechnet und nicht buchmäßig als durchlaufende Posten getrennt ausgewiesen; damit fehlen die gesetzlichen und tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausklammerung. • Die Einkommensteuerveranlagung, die später niedrigere Einnahmen berücksichtigte, bindet das Finanzamt nicht in der umsatzsteuerlichen Prüfung zur Anwendung der Kleinunternehmergrenze. • Der Beklagte hat für die Prüfung der Kleinunternehmergrenze zutreffend höhere Umsätze (20.967,65 € bzw. im geänderten Bescheid 33.211,30 €) zugrunde gelegt, wodurch die Vorjahresgrenze überschritten wurde. • Ob wegen wirtschaftlicher Besonderheiten eine Billigkeitskorrektur in Betracht kommt, kann nicht im Verfahren über die Festsetzung der Umsatzsteuer entschieden werden; der Kläger kann gegebenenfalls den gesonderten Billigkeitsantrag abwarten und das Finanzamt hierzu entscheiden lassen. • Mangels weiterer substantiierter Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Umsätze war die Klage unbegründet. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Kläger die Kleinunternehmergrenze des Vorjahres überschritten hat, weil die streitigen Rechnungsbeträge nicht als durchlaufende Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG anzusehen sind. Da der Kläger die Beträge im eigenen Namen abgerechnet und nicht als durchlaufende Posten buchmäßig getrennt ausgewiesen hat, gehören diese Beträge zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage und führen zum Ausschluss der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Eine etwaige Billigkeitskorrektur kann nicht im Rahmen der Klage über die Festsetzung der Umsatzsteuer geklärt werden; darüber entscheidet das Finanzamt gesondert auf den gestellten Antrag. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.