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Beschluss

2 A 77/20

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). • Mahngebühren, die nach der Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz festgesetzt werden, sind als Verwaltungsakt anfechtbar und unterliegen dem Verwaltungsrechtsweg, auch wenn die Hauptforderungen aus SGB II stammen (§ 40 Abs.1 VwGO). • Mahngebühren nach § 5 Kostenordnung zum SVwVG können berechtigt sein, wenn fällige, bestandskräftige Erstattungsbescheide vorliegen und der Schuldner in Verzug ist; fehlende Zahlungsnachweise des Schuldners sprechen gegen dessen Einwendung. • Ein Vollstreckungsverfahren mit Androhung der Zwangsvollstreckung setzt für die Erhebung von Mahngebühren keine separate neue Entscheidung voraus, wenn die Mahnung auf bereits bestandskräftigen Bescheiden beruht.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH für Berufungszulassung gegen Abweisung einer Klage gegen Mahngebühren • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). • Mahngebühren, die nach der Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz festgesetzt werden, sind als Verwaltungsakt anfechtbar und unterliegen dem Verwaltungsrechtsweg, auch wenn die Hauptforderungen aus SGB II stammen (§ 40 Abs.1 VwGO). • Mahngebühren nach § 5 Kostenordnung zum SVwVG können berechtigt sein, wenn fällige, bestandskräftige Erstattungsbescheide vorliegen und der Schuldner in Verzug ist; fehlende Zahlungsnachweise des Schuldners sprechen gegen dessen Einwendung. • Ein Vollstreckungsverfahren mit Androhung der Zwangsvollstreckung setzt für die Erhebung von Mahngebühren keine separate neue Entscheidung voraus, wenn die Mahnung auf bereits bestandskräftigen Bescheiden beruht. Die Klägerin, Empfängerin von Leistungen nach SGB II, erhielt Erstattungsbescheide des Jobcenters für verschiedene Zeiträume und wurde zur Rückzahlung verpflichtet. Gegen einzelne Bescheide wurden Widersprüche beziehungsweise Klagen verfolgt; einige Verfahren endeten mit Klagerücknahme, andere ohne Erfolg; einige Bescheide wurden bestandskräftig. Das Jobcenter forderte aus offenen Forderungen Mahngebühren in Höhe von insgesamt 7,55 EUR in drei Mahnschreiben vom 11.4.2018 und drohte bei Nichtzahlung mit Zwangsvollstreckung. Die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.1.2020 abwies. Sie beantragte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Anwalts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den PKH-Antrag und die Erfolgsaussichten eines Zulassungsantrags. • Rechtsstand: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet für Streitigkeiten über Mahngebühren nach landesrechtlichem Verwaltungsvollstreckungsrecht, auch wenn die Hauptforderung aus SGB II stammt (§ 40 Abs.1 VwGO). • Prozesskostenhilfe: PKH ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs.1, 121 Abs.1 ZPO). • Zulassungsgrund: Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) liegt nicht vor; weitere Zulassungsgründe sind nicht erkennbar. • Rechtsgrundlage Mahngebühren: Die Mahngebühren wurden nach § 5 der Kostenordnung zum SVwVG festgesetzt; Säumniszuschläge nach § 240 AO. Die Voraussetzungen lagen vor, weil bestandskräftige Erstattungsbescheide vom 21.10.2014 und 4.7.2016 fällige Forderungen begründeten und Zahlungseingänge der Klägerin nicht nachgewiesen wurden. • Datum und Rückbehalt: Die Angabe eines früheren Stichtags in den Mahnschreiben diente der Berücksichtigung bis dahin eingegangener Zahlungen und begründet keinen Formmangel; eine gegen Dritte erfolgte Pfändung befreit die Klägerin nicht von ihren eigenen Forderungen. • Tatsächliche Beweiswürdigung: Die Klägerin legte keine Einzahlungsbelege vor; sozialgerichtliche Verfahren zu anderen Zeiträumen sind für die hier streitigen Bescheide nicht relevant. Daher war die Festsetzung der 7,55 EUR sachgerecht und rechtlich tragfähig. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.01.2020 wird abgelehnt. Begründung: Das beabsichtigte Zulassungsverfahren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das erstinstanzliche Urteil die Festsetzung der Mahngebühren zu Recht als zulässigen und auf bestandskräftigen Bescheiden beruhenden Verwaltungsakt angesehen hat und kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 VwGO ersichtlich ist. Die Klägerin konnte weder Zahlungseingänge noch einen für die hier streitigen Bescheide maßgeblichen Vergleich nachweisen. Die Kostenentscheidung bleibt aus; der Beschluss ist unanfechtbar.