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Beschluss

2 A 147/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0602.2A147.21.00
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Leitsätze
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung nicht, wenn in ihm letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung der Frage maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2021 – 6 K 306/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung nicht, wenn in ihm letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung der Frage maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2021 – 6 K 306/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Die 1966 im Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, Kurdin und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste erstmals im Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein stellte einen im Ergebnis erfolglosen Asylantrag.1vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.9.2016 – 5 K 1110/15 –vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.9.2016 – 5 K 1110/15 – Nach Abschluss dieses Verfahrens wurde die Klägerin im Dezember 2015 nach Österreich abgeschoben. Im November 2018 reiste die Klägerin erneut ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Zu dessen Begründung machte sie geltend, sie habe im Oktober 2018 im Irak einen Deutschen geheiratet, der hier lebe.2vgl. die von der Klägerin beim Bundesamt vorgelegte Heiratsurkunde Nr. ... des Personenstandsgerichts C… vom 7.10.2018, wonach die Klägerin an diesem Tag den in Ludwigshafen lebenden deutschen Staatsangehörigen S... R… geheiratet hatvgl. die von der Klägerin beim Bundesamt vorgelegte Heiratsurkunde Nr. ... des Personenstandsgerichts C… vom 7.10.2018, wonach die Klägerin an diesem Tag den in Ludwigshafen lebenden deutschen Staatsangehörigen S... R… geheiratet hat Im Rahmen einer persönlichen Anhörung im Februar 2019 führte die Klägerin weiter aus, ihre Brüder seien nach ihrer Rückkehr in den Irak anfangs sehr streng zu ihr gewesen. Dies sei aber jetzt besser geworden. Sie seien auch mit ihrer Heirat einverstanden gewesen, hätten aber verlangt, dass sie bei ihrem Ehemann in Deutschland lebe. Das wolle sie auch. Im Februar 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, verneinte gleichzeitig ein Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote und drohte der Klägerin die Abschiebung in den Irak an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG vorlägen. Die Klägerin sei ausschließlich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um mit ihrem deutschen Ehemann zusammenleben zu können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach dem § 4 Abs. 1 AsylG seien ebenfalls nicht gegeben. Weder bestehe die Gefahr der Todesstrafe, noch müsse sie Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die Klägerin sei auch keiner ernsthaften individuellen Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Eine Abschiebung der Klägerin sei nicht wegen Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden. Die hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Monate sei im Hinblick auf ihre Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen angemessen. Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Ehemann sei in Deutschland eingebürgert. Als verheiratete Frau könne sie nicht alleine im Irak leben. Dies widerspräche den dortigen Familienstrukturen und den religiösen Geboten. Bei einer Rückkehr in den Irak würde sie gesellschaftlich sowie familiär geächtet und wäre gezwungen, ein unwürdiges Leben zu führen. Im April 2021 hat das Verwaltungsgericht die auf die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gerichtete Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Klägerin stünden die geltend machten Ansprüche nicht zu. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befinde. Sie habe sich ausschließlich darauf berufen, bei ihrem Ehemann in Deutschland leben zu wollen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak im Oktober beziehungsweise November 2018 in einer ausweglosen Lage befunden hätte, weil sie Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre oder ihr solche absehbar bevorgestanden hätten, habe sie nicht dargetan. Vielmehr hat sie lediglich geltend gemacht, als verheiratete Frau nicht alleine in den Irak zurückkehren zu können. Auch daraus könne die Klägerin indes keine flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung herleiten. Letztlich könne dahinstehen, ob der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak ohne ihren deutschen Ehemann als alleinstehender Frau tatsächlich Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität drohten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin gezwungen wäre, ohne ihren deutschen Ehemann in den Irak zurückzukehren. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren sei bei realitätsnaher Betrachtung im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in Gemeinschaft lebende Familie auch im Familienverband in das Herkunftsland zurückkehre. Der Art. 6 GG gebiete die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Für die voraussichtliche Rückkehrsituation sei daher davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG besonders schutzwürdiger Familienverband nicht aufgelöst oder durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt werde. Vielmehr wären die Mitglieder eines solchen Familienverbands im Regelfall auch tatsächlich bestrebt, ihr familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Daher sei auch im Fall der Klägerin davon auszugehen, dass es zur Rückkehr entweder nicht oder nur gemeinsam mit ihrem deutschen Ehemann kommen werde. Dass die Klägerin auch im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem deutschen Ehemann in den Irak eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne des § 3 AsylG hegen müsste, sei nicht feststellbar. Die Klägerin habe selbst erklärt, dass ihre im Irak lebende Familie mit ihrer Heirat einverstanden gewesen sei. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bleibe ohne Erfolg. Die Klägerin habe nichts vorgetragen, was über den Gegenstand ihres vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinausginge. Selbst wenn im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorläge, käme subsidiärer Schutz für die Klägerin insoweit nur in Betracht, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass sie bei ihrer Rückkehr allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der notwendige hohe Gefahrengrad könne jedenfalls für die Region Kurdistan–Irak, in der die Klägerin vor ihrer Ausreise gelebt habe, nicht festgestellt werden. Deren Provinzen gehörten nicht zu den umkämpften Gebieten. Eine sichere Rückkehr dorthin sei grundsätzlich möglich und finde auch statt. Insbesondere hätten in dieser Region viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von der Klägerin weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.4.2021 – 6 K 306/19 –, mit dem ihre Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 27.5.2021 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels offensichtlich nicht. Die Klägerin hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), hat in der Antragsschrift insoweit zunächst die Frage formuliert, „ob es einer irakischen Frau, die mit einem in Deutschland lebenden deutschen Mann verheiratet ist, möglich und zumutbar ist, in den Irak zurückzukehren, wobei zusätzlich die Frage von grundsätzlicher Bedeutung hierbei ist, ob bei dieser Betrachtungsweise darauf abzustellen ist, ob die Ehefrau alleine oder mit ihrem deutschen Ehemann in den Irak zurückkehren würde“, und erläuternd hinzugefügt, dass es ihrem unter Aufgabe der irakischen Staatsangehörigkeit eingebürgerten Ehemann nicht erlaubt wäre, dauerhaft in den Irak zurückzukehren, so dass sie alleine zurückkehren müsse. Dies sei ihr allerdings als „allein stehende Frau“ nicht zumutbar, da sie „Sanktionen“ von Seiten ihrer Familie zu erwarten hätte, denen sie bereits vor ihrer Ausreise nach Deutschland ausgesetzt gewesen sei. Deswegen hätte ihr in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft, zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Ob dieses allgemein gehaltene und hinsichtlich der Klägerin angeblich drohender „Sanktionen“ keinerlei Konkretisierungen enthaltende Vorbringen dem für Asylverfahren dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu entnehmenden prozessualen Darlegungserfordernis genügt, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen.3vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Jurisvgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Juris Danach genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung insbesondere dann nicht, wenn in ihm – wie hier – letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen. Dass der Ehemann der Klägerin deutscher Staatsangehöriger ist und dass dies dem Verwaltungsgericht – ohne Zweifel – bewusst war, ist dem angegriffenen Urteil unschwer zu entnehmen. Weshalb es dem Ehemann offenbar grundsätzlich verwehrt sein sollte, sich als nunmehr – aus irakischer Sicht – „Ausländer“ dauerhaft gemeinsam mit der Klägerin in der Kurdenregion im Nordirak aufzuhalten, erschließt sich nicht. Ob er das zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit möchte, ist eine andere Frage. Jedenfalls war der Ehemann, wie die im Oktober 2018 ausgestellte Heiratsurkunde eindeutig belegt, in der Lage, dorthin zu gelangen. Die Formulierungen zur „Aufgabe“ der früheren Staatsangehörigkeit des Ehemanns legen es übrigens nahe, dass er selbst ebenfalls von dort stammt. Jedenfalls zeigt der Sachvortrag der Klägerin zu diesem Punkt, dass sie sich zum einen damit gegen die Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Erstgericht wendet, und zum anderen, dass eine davon unabhängige gewissermaßen fallübergreifend zu einer abschließenden Klärung der Beurteilung vergleichbar gelagerter Fälle in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren nicht zu erreichen sein wird. Die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 3, 4 AsylG hängt von mehreren einzelfallbezogenen Voraussetzungen und Sachverhaltsumständen, beispielsweise von den familiären Umständen und dem hier nicht einmal konkret erläuterten kulturellen Umfeld ab. Sie lässt sich daher auf dieser Basis nicht abstrakt für eine Vielzahl von Fällen abschließend beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade die Region im Nordirak von zahlreichen Binnenflüchtlingen als Zufluchtsort in Anspruch genommen werden konnte. Deswegen scheidet eine Zulassung der Berufung mit Blick auf den § 78 Abs. 3 Satz 1 AsylG insoweit aus. Das zuvor Gesagte gilt insbesondere mit Blick auf die möglichen Folgen eines solchen Verhaltens entsprechend für die von der Klägerin weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, „ob (...) es einer in Deutschland lebenden und mit einem Deutschen verheirateten Frau zumutbar ist, in den Irak zurückzukehren, nachdem sie als Frau eine freiheitliche Lebensauffassung verfolgt, nach ihren eigenen Vorstellungen leben und nach außen hin sich auch so verhalten will“. Dass einem Ausländer oder einer Ausländerin im Heimatland – wie die Klägerin zur Erläuterung hinzugefügt hat – nach ihrer Schilderung, hier einmal unterstellt, angeblich „von ihrer Familie ständig Vorschriften hinsichtlich ihrer Lebensführung“, etwa in Form der Forderung zum Tragen eines Kopftuchs, gemacht werden sollen, begründet sicher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), eines subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder ein nationales Abschiebungsverbot, wobei hier nicht weiter thematisiert werden soll, inwiefern das bei einer inzwischen 45 Jahre alten Frau, die nach Aktenlage zum zweiten Mal verheiratet ist, ohne eine Möglichkeit, dem durch Ortswechsel im Nordirak oder auf sonstige Weise zu entgehen, ernsthaft und ansatzweise als „alternativlos“ in Betracht gezogen werden muss. Auch insoweit wäre, gegebenenfalls anhand einer Reihe von zusätzlichen Parametern und Fallumständen eine einzelfallbezogene Würdigung erforderlich und bei der Zulassung des Rechtsmittels auch insoweit keine Klärung von Fragen „grundsätzlicher“ Art im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu erreichen. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Frage des Bestehens eines Nachzugsanspruchs aus familiären Gründen nach Maßgabe der §§ 27 ff. AufenthG spielt im Asylverfahren keine Rolle, sondern ist von der zuständigen Ausländerbehörde zu beantworten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.