Beschluss
2 D 51/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0303.2D51.21.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3, Art 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll.(Rn.12)
2. Deshalb dürfen die Anforderungen im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden.(Rn.12)
3. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“ (hier angenommen für eine umfangreiche materielle Befassung mit den Anforderungen an die unbedingte Ausweisung eines Ausländers nach den §§ 53, 54 und 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004) trotz laufenden Asylverfahrens).(Rn.12)
4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält. Dabei genügt eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.(Rn.14)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Januar 2021 – 6 K 1038/19 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt N..., B-Stadt, beigeordnet, auch soweit sich seine Klage gegen die in Nr. 1 des Bescheids des Beklagten vom 12.10.2018 angeordnete Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und gegen die dort in Nr. 2 als gesetzliche Folge ausgesprochene Aufforderung zur Ausreise richtet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3, Art 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll.(Rn.12) 2. Deshalb dürfen die Anforderungen im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden.(Rn.12) 3. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“ (hier angenommen für eine umfangreiche materielle Befassung mit den Anforderungen an die unbedingte Ausweisung eines Ausländers nach den §§ 53, 54 und 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004) trotz laufenden Asylverfahrens).(Rn.12) 4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält. Dabei genügt eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.(Rn.14) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Januar 2021 – 6 K 1038/19 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt N..., B-Stadt, beigeordnet, auch soweit sich seine Klage gegen die in Nr. 1 des Bescheids des Beklagten vom 12.10.2018 angeordnete Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und gegen die dort in Nr. 2 als gesetzliche Folge ausgesprochene Aufforderung zur Ausreise richtet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der kinderlose und unverheiratete, 1... in M... geborene Kläger ist ... Staatsangehöriger, reiste 2012 ein, stellte einen Asylantrag, erhielt nach Feststellung eines Abschiebungsverbots durch die Beklagte wegen seiner Minderjährigkeit vom 4.10.2013 bis 3.10.2016 eine Aufenthaltserlaubnis und wendet sich in dem hier zugrundeliegenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Vorliegend begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren. Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Im Juni 2017 wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Taten aufgrund eigener Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Im dem Urteil heißt es unter anderem, der Kläger sei seit drei Jahren Heroinkonsument und habe zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung Heroin im Wert von 60 Euro täglich konsumiert.1 vgl. Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.6.2017, Az. 133 Ls 24 Js 1021/16 (36/17)vgl. Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.6.2017, Az. 133 Ls 24 Js 1021/16 (36/17) In einer Stellungnahme der JVA ... vom Juli 2017 heißt es unter anderem, der Kläger habe anlässlich der Haftzuführung im Juni 2016 starke körperliche Entzugserscheinungen gezeigt und angegeben, seit seinem 16. Lebensjahr Kokain und Heroin zu konsumieren. Im Dezember 2015 sei er aus einer 1,5-jährigen stationären Entwöhnungstherapie entlassen worden; aufgrund des Heroinkonsums, der kurze Zeit später bekannt worden sei, habe er die Wohngruppe, in der er nach der Entlassung untergebracht worden sei, verlassen müssen. Im August 2018 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung führte er aus, in Deutschland habe er wegen der Drogen kein normales Leben führen können. Er habe sich illegal Geld beschaffen müssen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Seit der Entlassung aus der Haft sei er „clean“. Im Oktober 2018 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und forderte ihn unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die „Wirkung von Ausweisung und Abschiebung“ wurde auf sieben Jahre befristet.2vgl. den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2018 – 2.2.1 DB L 205066 –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2018 – 2.2.1 DB L 205066 – Zur Begründung der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren3vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.1.2019 – 2.2.1 – L 205066 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.1.2019 – 2.2.1 – L 205066 – im Februar 2019 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei auf seiner Flucht Gewalt ausgesetzt gewesen und mit Drogen im Berührung gekommen. Inzwischen sei er drogenfrei. Er habe sich vom islamischen Glauben abgewandt und solle im Dezember 2019 getauft werden. Eine Ausweisung sei ausgeschlossen, da sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Darüber hinaus überwiege sein Bleibeinteresse. Er sei seit längerer Zeit abstinent und zudem psychisch schwer krank. Am 17.2.2019 habe er einen Selbstmordversuch unternommen. Der Kläger hat verschiedene Atteste der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie St. N.-Hospital (W...) zur Akte gereicht, die mehrere stationäre Aufenthalte ausweisen. Zuletzt wurde in einem Attest vom Oktober 2020 eine PTBS (ICD-10: F43.1), eine psychische Verhaltensstörung durch Tabak und Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2), eine sonstige nichtorganische psychotische Störung (ICD-10: F28) und selbstschädigendes Verhalten (ICD-10: F Z 72.8) diagnostiziert. Dort heißt es weiter, der Kläger sei seit Februar 2019 bereits zwölfmal stationär behandelt worden und befinde sich erneut in stationärer Behandlung. Insbesondere an Wochenenden komme es immer wieder zu Dekompensationen, weil der Kläger für die alltäglichen Belastungen in seinem Wohnumfeld nicht ausreichend stabil sei. Die Behandlungsbedürftigkeit bestehe für einen aktuell nicht vorhersehbaren Zeitraum fort.4vgl. das Ärztliche Attest der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie St. N. Hospital W… vom 30.10.2020vgl. das Ärztliche Attest der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie St. N. Hospital W… vom 30.10.2020 Im Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht einen Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom März 2019 hinsichtlich des 2013 mit Blick auf die damalige Minderjährigkeit festgestellten Abschiebungsverbots aufgehoben.5 vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 7.1.2020 – 5 K 612/19 –vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 7.1.2020 – 5 K 612/19 – Zur Begründung heißt es, mit Blick auf die psychische Erkrankung des Klägers liege auch gegenwärtig ein Abschiebungsverbot vor. Ein im November 2018 unter Verweis auf seinen Glaubensübertritt zum Christentum gestellter Asylfolgeantrag wurde im Dezember 2018 als unzulässig abgelehnt.6 vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge 21.12.2018 – 7687233-423 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge 21.12.2018 – 7687233-423 – Auch diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht im Januar 2020 aufgehoben.7 vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 7.1.2020 – 5 K 44/19 –vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 7.1.2020 – 5 K 44/19 – Im Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich seine Klage gegen die in dem angefochtenen Bescheid vom Oktober 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung und gegen die Befristungsentscheidung richtet. Hinsichtlich der Klage gegen die Ausweisungsentscheidung mit Ausreiseaufforderung wurde der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen. Dazu heißt es in der Entscheidung, der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es stehe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er weitere Straftaten begehen werde, um seine Drogensucht zu finanzieren. Seine letzte aktenkundige Straftat stamme zwar aus dem Jahr 2016 und nach Lage der Akten führe er sich seit seiner Haftentlassung im August 2018 straffrei. Auch sei zu seinen Gunsten in die Prognose einzustellen, dass er die Straftaten noch als Heranwachsender begangen habe. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr spreche aber mit Gewicht, dass der Kläger die Taten begangen habe, um seine Drogensucht zu finanzieren. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhten, könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr aber nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer keine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens glaubhaft gemacht habe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Zwar ergebe sich aus einem zur Akte gereichten Attest vom 14.1.2019, dass ein auf mehrere Wirkstoffe durchgeführtes Drogenscreening negativ verlaufen sei. Das Attest trage jedoch schon wegen der vergleichsweise kurzen Retentionszeit der Wirkstoffe im Urin nicht die Annahme, der Kläger habe seine Drogensucht dauerhaft überwunden. Hinzu komme, dass er zuvor bereits erfolglos eine 1,5-jährige (stationäre) Entwöhnungstherapie durchlaufen habe. Sei der Anlass für weitere Betäubungsmitteldelikte nicht entfallen, sprächen auch die übrigen Umstände nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die Annahme, der Kläger werde es künftig schaffen, ein straffreies Leben zu führen. Das Amtsgericht Saarbrücken habe es in seinem Fall nicht nur für erforderlich gehalten, eine Jugendstrafe zu verhängen, sondern habe sich vielmehr wegen negativer Legalprognose auch nicht imstande gesehen, die Strafe auf Bewährung auszusetzen. Zwar sei dem Kläger zugute zu halten, dass er sich in eine Therapie begeben habe, um die Gewalterfahrungen in der Vergangenheit aufzuarbeiten, die nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für die Drogensucht und Straffälligkeit des Klägers jedenfalls auch auslösende Faktoren gewesen seien. Auch sei ein Betreuer für ihn bestellt worden. Zudem sei der Kläger am 19.12.2019 getauft worden und habe in seiner Anhörung im Asylfolgeverfahren im Juni 2020 geltend gemacht, er besuche seit etwa einem Jahr die evangelische Kirche in A-Stadt-Schmelz. Jedoch sei „zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dargetan, dass der Kläger daraus eine ihn nunmehr nachhaltig leitende Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Taten gewonnen hätte“. Auch könne momentan nicht davon ausgegangen werden, dass sich der soziale Empfangsraum des Klägers hinreichend geändert habe, um ihn künftig davon abzuhalten, weitere (suchtbedingte) Straftaten zu begehen. Insbesondere fehle es an Anhaltspunkten für eine hinreichende berufliche oder soziale Verwurzelung. Vielmehr habe der Kläger ausweislich des Attests vom 17.7.2019 selbst geschildert, er habe zwar den Vorsatz, drogenfrei zu leben, was jedoch schwierig sei, da in seinem Umfeld, unter anderem in der Landesaufnahmestelle, immer wieder Drogen angeboten würden und er auch immer motiviert werde, Drogen zu nehmen. Im Übrigen dürfte auch der psychische Gesundheitszustand des Klägers gegenwärtig gegen eine hinreichende, der strafrechtlichen Wiederholungsgefahr entgegenstehende Verfestigung der Lebensumstände sprechen, zumal er ausweislich des zuletzt zur Akte gereichten Attests vom 30.10.2020 nach wie vor an einer erheblichen psychischen Erkrankung leide. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Gesamtabwägung könne auch die Gefahrenprognose von Bedeutung sein. Danach überwiege im Fall des Klägers das Ausweisungsinteresse. Er habe durch die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 1,5 Jahren ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht. Demgegenüber habe der Kläger weder ein besonders schwerwiegendes noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse. Der 1998 geborene Kläger befinde sich erst seit „2013“ im Bundesgebiet, habe hier weder familiäre Verbindungen noch sei es ihm gelungen, sich während seines Aufenthalts in die Gesellschaft zu integrieren. Gegenwärtig befinde er sich im Sozialleistungsbezug. Sein bisheriger Aufenthalt in Deutschland sei über mehrere Jahre geprägt gewesen durch multiplen Drogenmissbrauch. Die Ausweisung habe auch dann, wenn Abschiebungshindernisse vorlägen, eine selbständige Bedeutung und sei aufgrund der mit ihr verbundenen Rechtsnachteile auch in diesem Fall geeignet, spezialpräventiv einer Aufenthaltsverfestigung entgegenzuwirken und eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer auszulösen. Ungeachtet der Tatsache, dass ihm aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots eine Aufenthaltsbeendigung gegenwärtig nicht drohe, sei das öffentliche Interesse an der Ausweisungsverfügung angesichts der fehlenden wirtschaftlichen und persönlichen Integration des Klägers in Deutschland und der Gewichtigkeit der im Falle einer erneuten Straffälligkeit im Bereich der Beschaffungs- und Drogenkriminalität bedrohten Rechtsgüter höher zu gewichten. Bei dieser Sachlage begegne es auch keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Beklagte die Ausweisung des Klägers trotz des nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung im Asylfolgeverfahren laufenden Asylverfahrens nicht unter eine Bedingung im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestellt habe. Hier lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift werde von einer bedingten Ausweisung abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliege, der nach § 53 Abs. 3 AufenthG eine Ausweisung rechtfertigt. Dieser setze voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Dazu müssten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Dem Ausweisungsanlass müsse also ein besonderes Gewicht zukommen. Diese Voraussetzungen seien bei Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität grundsätzlich zu bejahen. Der Begriff der Unerlässlichkeit sei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringe zum Ausdruck, dass der Ausweisungsentscheidung eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugrunde liegen müsse. Auf dieser Grundlage begegne die unbedingte Ausweisung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Mit Blick auf die mehrjährige Abhängigkeit von verschiedenen, auch harten Drogen und die damit verbundene strafrechtliche Rückfallgefahr bestehe eine „hinreichende Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.1.2021 – 6 L 1038/19 – enthaltene teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ablehnung dieses Gesuchs zu Unrecht auf nicht hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der Klage gegen die Entscheidungen zu Nr. 1 und Nr. 2 im Bescheid des Beklagten vom 12.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2019 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Beurteilungsmaßstäbe des Prozesskostenhilfeverfahrens verkannt und in der Begründung der dazu ergangenen negativen Entscheidung eine umfassende abschließende Beurteilung aller in Bezug auf die rechtliche Überprüfung der Ausweisungsentscheidung des Beklagten mit Blick vor allem auf die §§ 53, 54 und 55 AufenthG aufgeworfenen Fragen vorgenommen. Demgegenüber ist für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3, Art 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und – wie beim Kläger unstreitig – Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Deshalb dürfen die Anforderungen im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“.8vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2020 – 2 D 268/20 –, AuAS 2021, 20, st. Rspr.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2020 – 2 D 268/20 –, AuAS 2021, 20, st. Rspr. Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier getan. Das gilt sogar für die Behandlung der – von ihm bejahten – Frage, ob trotz des laufenden, unter Bezugnahme auf eine zwischenzeitliche Taufe des Klägers eingeleiteten Asylfolgeverfahrens hier eine im Sinne der einschlägigen, deutlich gesteigerte Voraussetzungen enthaltenden Sondervorschrift im § 53 Abs. 4 AufenthG wegen einer aus einem persönlichen Verhalten herzuleitenden „gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses als unerlässlich erscheinen lässt“, eine unbedingte Ausweisung in Betracht kommt. Auch hinsichtlich der bei § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch den weiteren Aufenthalt des Klägers und darüber hinaus hinsichtlich der gebotenen – gerichtlich voll überprüfbaren – umfassenden Abwägung anhand unter anderem der Kriterien der für oder gegen die Ausweisung des Klägers aus Deutschland sprechenden Gesichtspunkte (§§ 54, 55 AufenthG) unter Verhältnismäßigkeitsaspekten finden sich im Beschluss des Verwaltungsgerichts den Eindruck einer „abschließenden“ Beurteilung erweckende, zuvor nur in Auszügen wiedergegebene Ausführungen. Dies ist dem abschließenden Urteil vorzubehalten, rechtfertigt es aber – wie ausgeführt – nicht, der Klage gegen die Ausweisung gegenwärtig bereits eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzusprechen. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.9vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 A 301/20 –, Nr. 83 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 A 301/20 –, Nr. 83 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichts Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.10vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2020 – 2 D 112/20 –, Nr. 102 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichtsvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2020 – 2 D 112/20 –, Nr. 102 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichts Hier hat das Verwaltungsgericht selbst mehrere zugunsten des Klägers sprechende, aus seiner Sicht aber im Ergebnis für den Klageerfolg nicht hinreichende Aspekte seines Falles angesprochen. In der abschließenden Entscheidung über die Klage – regelmäßig durch ein aufgrund einer mündlichen Erörterung und Verhandlung der Sache ergehendes Urteil (§§ 107, 101 Abs. 1 VwGO – werden die genannten Rechtsfragen zu den §§ 53 ff. AufenthG abschließend zu beantworten sein. Das betrifft nur beispielhaft mit Blick auf die Gefahrenprognose zu § 53 Abs. 1 AufenthG die Umstände, dass der Kläger seit der Haftentlassung nach Verbüßung seiner Jugendstrafe im August 2018 zwar offenbar psychisch krank ist, aber gleichzeitig keinerlei Anhaltspunkte dafür aktenkundig geworden sind, dass er seither in Bezug auf seinen früheren Drogenkonsum rückfällig geworden ist oder sonst strafrechtlich erneut in Erscheinung getreten wäre. Ob vor dem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass der nach seinem Vortrag intensiv betreute und in seiner Abstinenz auch inzwischen therapeutisch unterstützte Kläger,11vgl. das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Ärztliche Attest der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie St. N. Hospital W… vom 16.2.2021, Seite 2vgl. das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Ärztliche Attest der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie St. N. Hospital W… vom 16.2.2021, Seite 2 wie er vorträgt, trotz einer vom Verwaltungsgericht angenommenen „drogenaffinen Umgebung“ in der Landesaufnahmestelle, in der er wohnt, seine Drogensucht endgültig „überwunden“ hat, wird dann auch zu beurteilen sein. Auszuschließen ist das angesichts geschilderten Umstände jedenfalls nicht von vorneherein. Die allgemeine Frage des Bestehens eines Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen ist nicht das Thema im Ausweisungsverfahren, sondern muss in anderen Verfahren, zunächst in dem anhängigen Asylverfahren entschieden werden. Eine Aufenthaltsbeendigung kommt derzeit ohnehin wegen des mit Blick auf die Krankheit des Klägers festgestellten Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 7 AufenthG) nicht in Betracht. Die Sinnhaftigkeit einer der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden – bezogen auf den konkreten Streitgegenstand – nur teilweisen Beiordnung eines Rechtsbeistands in derartigen Fallkonstellationen muss hier ebenfalls nicht weiter thematisiert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.