Beschluss
2 D 268/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1123.2D268.20.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“. (Rn.10)
2. Eine Bindung der Ausländerbehörde an das Ergebnis eines jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahrens gemäß § 42f SGB VIII (juris: SGB 8) besteht nicht (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 2.3.2017 - 1 B 331/16 -; juris; Bohnert in Hauck/Noftz, SGB Kommentar, 09/20, § 42 SGB VIII Rdnr. 6).(Rn.12)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Juli 2020 - 6 K 20/20 - wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“. (Rn.10) 2. Eine Bindung der Ausländerbehörde an das Ergebnis eines jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahrens gemäß § 42f SGB VIII (juris: SGB 8) besteht nicht (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 2.3.2017 - 1 B 331/16 -; juris; Bohnert in Hauck/Noftz, SGB Kommentar, 09/20, § 42 SGB VIII Rdnr. 6).(Rn.12) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Juli 2020 - 6 K 20/20 - wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der aus Ghana stammende Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Duldung für den Aufenthalt im Saarland zu erteilen. Der Kläger reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Deutschland ein und gelangte im Juli 2019 nach A-Stadt. Er gab an, er wolle Aufenthalt bei seiner dort lebenden Tante nehmen, da sein Vater verstorben sei und seine Mutter sich in einer psychiatrischen Klinik befinde. Eine beim Beklagten vorgelegte beglaubigte Kopie einer Eintragung in das Geburtsregister vom 18.7.2019 weist als Geburtsdatum des Klägers den 16.2.2003 aus. Im Rahmen des Vorclearingverfahrens des Landesamts für Soziales wurde bei dem Kläger eine Altersbestimmung durchgeführt. Dem Schreiben des ...-Krankenhauses ... - Abteilung für Diagnostische Radiologie und Computertomographie - vom 23.7.2019 ist zu entnehmen, dass der Befund für ein Patientenalter von etwa 18 Jahren spreche. Darin heißt es weiter, das Bild beweise die Volljährigkeit nicht. Unter dem 26.7.2019 teilte das Landesamt für Soziales - Stabsstelle Vorclearingstelle - dem Kläger mit, die Altersfeststellung habe ergeben, dass bei ihm Minderjährigkeit nicht vorliege. Eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII scheide daher aus. Der Kläger wurde sodann der für Flüchtlinge zuständigen Landesaufnahmestelle in Lebach zur weiteren Betreuung zugewiesen. Am 29.8.2019 teilte der Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, das Altersgutachten habe ergeben, dass der Kläger entgegen seiner mündlichen Angaben bereits volljährig sei, so dass er als Volljähriger überstellt worden sei. Bei seiner Befragung am 29.7.2019 habe der Kläger ein Asylbegehren geäußert. Sein mündlich geäußertes Asylbegehren habe er durch Unterschrift eigenhändig bekräftigt. Die Dokumente seien auf das Geburtsdatum 26.7.2001 ausgestellt worden, da aufgrund des Altersgutachtens und fehlender Personaldokumente ein fiktives Geburtsdatum habe angenommen werden müssen. Als Volljähriger habe er den Bestimmungen des Asylgesetzes unterlegen. Nach § 46 Abs. 2 AsylG sei von der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle die Aufnahmeeinrichtung in ... als für ihn zustände Aufnahmeeinrichtung bestimmt worden. Im Nachgang sei das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke eingegangen, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen Staatsangehörigen aus Ghana mit den Personalien ..., geb. am 16.2.1991, handele. Dies habe er selbst Ende 2017 im Rahmen eines Visumverfahrens durch Vorlage eines Passes bewiesen. Unabhängig von dem durchgeführten Altersgutachten sei nun zweifelsfrei festgestellt, dass es sich bei dem Kläger um einen volljährigen Antragsteller handele, bei welchem keinerlei Sachverhalte bekannt seien, nach welchen er im besonderen Maße auf die Unterstützung seiner Tante aus A-Stadt angewiesen wäre. An der Verteilentscheidung sei daher festzuhalten. Nachfolgend wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers wiederholt an den Beklagten mit der Bitte um Erteilung einer Duldung und machte geltend, die Person ..., dessen Pass im Zusammenhang mit einem früheren Visums-Erlangungsversuch vorgelegt worden sein solle, wäre mittlerweile 28 ½ Jahre alt. Die ärztliche Untersuchung habe aber eindeutig ergeben, dass der Kläger ungefähr 18 Jahre alt sei. Die Annahme, es könne sich bei dem Kläger um die Person ... handeln, sei damit widerlegt. Nach wie vor sei festzuhalten, dass sich der Kläger nicht auf politische Verfolgung berufe, sondern ausschließlich auf seinen Wunsch, bei seiner als Träger der elterlichen Verantwortung faktisch allein übrig gebliebenen Tante in A-Stadt zu leben. Am 5.12.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach Durchsicht der Akte und Prüfung des Sachverhalts werde weiter an dem Schreiben vom 29.8.2019 festgehalten. Im Besonderen durch das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke sei erwiesen, dass es sich bei dem Kläger um den ghanaischen Staatsangehörigen ..., geb. am 16.2.1991, handele. Am 7.1.2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung für den Aufenthalt im Saarland zu erteilen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu gewähren. Mit Beschluss vom 28.7.2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene sei für die Erteilung der Duldung zuständig. Aufgrund der Weiterleitung an die Erstaufnahmeeinrichtung in ... sei der Kläger verpflichtet, dort Aufenthalt zu nehmen. Die Rechtsgrundlage für die Weiterleitung bilde § 19 Abs. 1 1. Alt. AsylG. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Kläger beim Beklagten am 29.7.2019 tatsächlich ein Asylgesuch angebracht habe. An diesem Tag habe er den Empfang von fünf Formularen, vier davon in englischer Übersetzung, die sich textlich auf die Stellung eines Asylantrags bezögen, durch eigenhändige Unterschrift quittiert. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG reiche es aus, dass sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lasse, dass er im Bundesgebiet Schutz vor den in § 3 bzw. § 4 AsylG genannten Gefahren suche. Allein die mehrmalige eigenhändige Unterschrift des Klägers unter die ausgehändigten Formulare lasse die Schlussfolgerung zu, dass er eine Erklärung in diesem Sinne beim Beklagten abgegeben habe. Demgegenüber sei es wenig überzeugend, wenn der Kläger behaupte, dass er alle ihm zur Unterschrift vorgelegten Unterlagen nicht verstanden habe. Zum einen habe die Einwilligungserklärung zum Datenaustausch im Dublin-Verfahren, die dem Kläger (auch) in englischer Übersetzung ausgehändigt worden sei, ebenso wie die, ebenfalls in englischer Sprache ausgehändigte Anweisung, sich zur Erstaufnahmeeinrichtung Bochum zu begeben, zusätzlich die Erklärung enthalten, dass der Kläger sie inhaltlich verstanden habe. Zum anderen entspreche es allgemeinen rechtlichen Gepflogenheiten, nicht nur in Deutschland, dass amtliche Formulare, deren Entgegennahme mittels Unterschrift quittiert werden müssten, rechtliche Wirkungen haben könnten. Von daher erscheine es kaum nachvollziehbar, dass der Kläger sich überhaupt nicht darum gekümmert habe, was er da eigentlich unterschreibe. Insbesondere überzeuge nicht, dass der Kläger, wie es in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.7.2020 anklinge, den asylbezogenen Formularen (aus seiner Sicht nachvollziehbar) kaum Augenmerk geschenkt habe, weil sie ihm im zeitlichen Zusammenhang mit der Gesundheitsuntersuchung vorgelegt worden wären. Dies treffe in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Ferner spreche weit Überwiegendes dafür, dass der Kläger das Asylgesuch gegenüber dem Beklagten auch rechtlich wirksam geäußert habe. Da das Nachsuchen um asylrechtlichen Schutz gemäß § 13 Abs. 1 AsylG eine Verfahrenshandlung im Sinne des Asylgesetzes darstelle, hänge dies davon ab, ob der Kläger am 29.7.2019 handlungsfähig gewesen sei. Dies setze gemäß § 12 Abs. 1 AsylG seine Volljährigkeit voraus. Diese sei mit Blick auf den Bescheid des Landesamts für Soziales des ... vom 26.7.2019 zu bejahen, mit dem das Landesamt die vorläufige Inobhutnahme des Klägers gemäß § 42a SGB VIII wegen Nichtvorliegens von Minderjährigkeit aufgrund der durchgeführten Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII abgelehnt habe. Als Kehrseite der Versagung der vorläufigen Inobhutnahme bewirke dieser Bescheid, dass der Kläger selbst die ihn betreffenden Rechtsgeschäfte und Verfahrenshandlungen rechtswirksam vornehmen könne. Wenn mit der Versagung der vorläufigen Inobhutnahme wegen Volljährigkeit die rechtliche Vertretungsbefugnis des Jugendamts entfalle, müsse in Ermangelung eines anderen möglichen gesetzlichen Vertreters - die Regelung des § 42a SGB VIII betreffe nur unbegleitete minderjährige Ausländer - dem betroffenen Ausländer die Rechtsmacht zukommen, selbst wirksam Rechtsgeschäfte und Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Da der dem Kläger am 27.7.2019 persönlich ausgehändigte Bescheid des Landesamts für Soziales nach § 42f Abs. 3 SGB VIII von Gesetzes wegen sofort vollziehbar gewesen sei, habe dies bereits am 29.7.2019 gegolten. Durch die Unterschrift eines Dolmetschers auf dem Bescheid werde zudem bestätigt, dass der Inhalt des Bescheids dem Kläger übersetzt worden sei. Da der Kläger weder einen Rechtsbehelf noch Rechtsmittel gegen den Bescheid des Landesamts für Soziales vom 26.7.2019 eingelegt habe, beanspruche dieser bis heute Gültigkeit. Darüber hinaus sprächen der Bescheid des Landesamts für Soziales sowie der Umstand, dass der Kläger ihn habe bestandskräftig werden lassen, auch in tatsächlicher Hinsicht mit Gewicht für die Volljährigkeit des Klägers. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dies ernsthaft in Zweifel zu ziehen, lägen nicht vor. Ohne sonstige Personalpapiere, die belegen würden, dass der Kläger tatsächlich die in der Geburtsurkunde enthaltenen Personalien führe, reiche die eingereichte Geburtsurkunde allein nicht, die Geburt des Klägers an dem in der Urkunde vermerkten Geburtsdatum zu belegen. Hinzu komme, dass sowohl die Registrierung der Geburt als auch das Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde zeitlich erst nach dem vom Kläger angegebenen Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland lägen und sich aus seinem bisherigen Vorbringen nicht ergebe, auf welche Weise er in den Besitz des Papiers gelangt sei. Vor diesem Hintergrund komme es darauf, ob der Kläger identisch mit der Person ..., geboren am 16.2.1991 in ..., sei, nicht entscheidungserheblich an. Allerdings könne angesichts des Ergebnisses der radiologischen Altersuntersuchung in der Tat wohl nicht von einem Geburtsdatum des Klägers im Jahr 1991 ausgegangen werden. Dies gelte zumal der ghanaische Pass ..., der auf die Personalien ... laute, offenbar mehrfach zum Erhalt von Schengen-Visa „missbraucht“ worden sei. Gegen den am 5.8.2020 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 19.8.2020 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. II. Die gemäß den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers gegen den im Tenor bezeichneten, seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -; jurisKammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -; juris davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss.2vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.7.2017 - 11 E 215/17 - unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -; jurisvgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.7.2017 - 11 E 215/17 - unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -; juris Daher ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.3vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.4.2020 - 2 D 65/20 - und vom 25. 9. 2019 – 1 D 265/19 –, jurisvgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.4.2020 - 2 D 65/20 - und vom 25. 9. 2019 – 1 D 265/19 –, juris Bei dem danach anzulegenden - reduzierten - rechtlichen Prüfungsumfang sind der Klage vorliegend nicht von vornherein hinreichende Erfolgsaussichten abzusprechen. Die Frage, ob der Kläger von dem Beklagten die Erteilung einer Duldung beanspruchen kann, ist offen und bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Zunächst ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob der Kläger - wie von dem Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss angenommen - tatsächlich ein Asylgesuch geäußert hat, obwohl er dies durchgängig bestreitet und darauf verweist, dass der Wunsch bei seiner Tante zu leben der einzige Grund seines Aufenthaltes in Deutschland sei. Die Aktenlage lässt eine zweifelsfreie Beantwortung dieser Frage nicht zu, denn in den beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten finden sich lediglich fünf Formulare, die sich zwar textlich auf die Stellung eines Asylantrags beziehen und die der Kläger durch eigenhändige Unterschrift quittiert hat. Näheres zu den Umständen der von dem Kläger bestrittenen Asylantragstellung ist aber nicht aktenkundig. Von daher liegt es nahe, zur Vervollständigung der Tatsachengrundlage im Hauptsacheverfahren die Akten des „Asylverfahrens“ des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beizuziehen. Abgesehen von den tatsächlichen Umständen ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger durchgängig bestreitet, einen Asylantrag gestellt zu haben, ebenfalls offen und daher klärungsbedürftig, ob er überhaupt wirksam ein Asylgesuch hätte stellen können, da nach Lage der Akten auch nicht hinreichend belegt ist, dass er damals bereits volljährig und damit gemäß § 12 Abs. 1 AsylG zur Vornahme des Asylantrags handlungsfähig gewesen war. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen stichhaltige Anhaltspunkte vor, die Volljährigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der angeblichen Antragstellung in Zweifel zu ziehen. Zum einen weist die von dem Kläger vorgelegte beglaubigte Kopie der Eintragung in das Geburtsregister als sein Geburtsjahr 2003 aus, demzufolge eine wirksame Asylantragstellung nicht hätte erfolgen können. Zum anderen hat die vom Landesamt für Soziales im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme des Klägers gemäß § 42a SGB VIII veranlasste Altersbestimmung nach § 42f SGB VIII kein eindeutiges Ergebnis hinsichtlich seines Alters erbracht. In dem Schreiben des ...-Krankenhauses ... ... vom 23.7.2019 heißt es zwar, der Befund spreche für ein Patientenalter von „etwa 18 Jahren“. Das Bild „beweise“ die Volljährigkeit aber nicht. Aufgrund des Ergebnisses der radiologischen Untersuchung lässt sich zwar mit Sicherheit ausschließen, dass es sich bei dem Kläger um den 1991 geborenen ... handelt. Die Frage, ob der Kläger volljährig ist, bleibt aber weiterhin ungeklärt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage der Handlungsfähigkeit des Klägers nach § 12 Abs. 1 AsylG sei mit Blick auf den Bescheid des Landesamts für Soziales vom 26.7.2019, mit dem die vorläufige Inobhutnahme des Klägers auf der Grundlage der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII bestandskräftig abgelehnt wurde, zu bejahen, begegnet Bedenken und bedarf einer Vertiefung im Hauptsacheverfahren. Gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts spricht, dass eine Bindung der Ausländerbehörde an das Ergebnis eines jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahrens gemäß § 42f SGB VIII nicht besteht.4OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 2.3.2017 - 1 B 331/16 -; juris; Bohnert in Hauck/Noftz, SGB Kommentar, 09/20, § 42 SGB VIII Rdnr. 6OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 2.3.2017 - 1 B 331/16 -; juris; Bohnert in Hauck/Noftz, SGB Kommentar, 09/20, § 42 SGB VIII Rdnr. 6 Dass sich der Beklagte an die Entscheidung des Landesamtes für Soziales gebunden fühlt, legt aber der Inhalt seines Schreibens vom 29.8.2019 nahe, in dem er sich hinsichtlich der Feststellung der Volljährigkeit des Klägers ausschließlich auf das Ergebnis des Altersgutachtens, das das Landesamt für Soziales veranlasst hat, und auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke bezieht. Je nach Ergebnis der Erklärung dieser Fragen dürfte zudem in den Blick zu nehmen sein, ob dem Kläger nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einen seiner Verteilung nach ... entgegenstehenden „zwingenden Grund“ nachgewiesen hat. Nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab sind der Klage daher hinreichende Erfolgsaussichten nicht von vornherein abzusprechen. Dem Kläger ist demnach unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.