Beschluss
2 D 112/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0525.2D112.20.00
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Leitsätze
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. März 2020 - 6 K 648/19 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.(Rn.21) Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. März 2020 - 6 K 648/19 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der 1960 in B.../Algerien geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 in die Bundesrepublik ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Im Dezember 1993 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Die Ehe wurde 1999 geschieden. Mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin hat er eine gemeinsame im Juni 2014 geborene Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für die Tochter werden seit dem 1.8.2017 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht. Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Kläger einen erwachsenen Sohn hat. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet erlernte der Kläger den Beruf des Schweißers. Am 23.12.2015 beantragte er die Verlängerung seiner nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Der Bundeszentralregisterauszug des Klägers weist insgesamt acht Entscheidungen auf: Am 8.12.1994 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Am 5.9.1995 verurteilte ihn das Landgericht Saarbrücken wegen Diebstahl in Tatmehrheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat (drei Jahre Bewährungszeit). Am 20.9.2001 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Kläger wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Am 20.11.2003 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken den Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, dabei in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (drei Jahre Bewährungszeit). Am 5.8.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe (drei Jahre Bewährungszeit). Aus den Verurteilungen vom 20.11.2003 und 5.8.2004 bildete das Amtsgericht Saarbrücken am 12.5.2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Am 24.6.2010 wurde er vom Amtsgericht Saarbrücken wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmittel in vier Fällen zu einer einjährigen Freiheitsstrafe (drei Jahre Bewährungszeit) verurteilt. Am 6.8.2015 verurteilte ihn das Landgericht Saarbrücken wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe (vier Jahre Bewährungszeit). Mit Verfügung vom 8.1.2019 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Algerien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen. Die Wirkung der Ausweisung wurde auf 20 Monate befristet. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.4.2019 zurückgewiesen wurde. Am 25.4.2019 hat der Kläger Klage bei Verwaltungsgericht erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26.3.2020 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage zurückgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 8.1.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.4.2019 erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei beim Kläger gegeben. Aus seinem strafrechtlich relevanten Verhalten lasse sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen. Gerade der illegale Handel mit Betäubungsmitteln führe zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft, deren Abwehr im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung besondere Maßnahmen gegenüber Ausländern rechtfertige. Hinzu komme, dass der Kläger mit den seiner Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 6.8.2015 zugrunde liegenden Straftaten nicht nur einschlägig rückfällig geworden sei, sondern diese von ihm teilweise auch während laufender Bewährungszeit begangen worden seien. Dies zeige nicht nur nachdrücklich, dass der Kläger über eine erhebliche kriminelle Energie verfüge, sondern bestätige zugleich, dass es ihm weiterhin an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten fehle und er nicht willens oder nicht fähig sei, sich dauerhaft, ohne erhebliche Straftaten zu begehen, in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Der Annahme einer vom Kläger auch künftig ausgehenden Gefahr der erneuten Begehung vergleichbar schwerer Straftaten stehe nicht entgegen, dass die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6.8.2015 verhängten Freiheitsstrafe erneut zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Davon abgesehen, dass von den Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr, auch wenn diese insofern indizierte Bedeutung hätten, keine Bindungswirkung ausgehe, sei die nochmalige Strafaussetzungsentscheidung des Landgerichts Saarbrücken nicht nur unter Zurückstellung von Bedenken getroffen worden, vielmehr habe ihr ersichtlich auch die Erwartung zugrunde gelegen, dass der Kläger sich einer Drogenentzugstherapie unterziehen und es ihm gelingen werde, seinen Drogenkonsum einzustellen. Davon, dass der Kläger seine Suchtproblematik zwischenzeitlich mit therapeutischer Hilfe in dauerhaft Erfolg versprechender Weise aufgearbeitet hätte, könne indes nicht ausgegangen werden. Zwar habe er sich in der Zeit vom 5.1.2017 bis zum 1.2.2017 einer stationären Therapie unterzogen. Allerdings habe die nachfolgend am 5.12.2017 durchgeführte Urinkontrolle einen positiven Wert auf Kokain ergeben, obwohl dem Kläger noch mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4.10.2017 untersagt worden sei, Betäubungsmittel zu konsumieren und dies durch Drogenurinkontrollen nach Aufforderung der Bewährungshilfe nachzuweisen. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage weiter geforderten Gesamtabwägung überwiege auch das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Im Fall des Klägers überwiege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 6.8.2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Zugleich wiege das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG auch deshalb besonders schwer, weil der Kläger nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei. Ob diesem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein be-i sonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber stehe, weil er der Vater eines 2014 geborenen deutschen Kindes sei und mit diesem zumindest sein Umgangsrecht ausübe, oder ob sich der Kläger im Hinblick auf zu berücksichtigende Belange dieses Kindes zumindest auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG berufen könne, bleibe dahingestellt. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von dem Bestehen derart schwerwiegender Bleibeinteressen ausgehen würde, ergäbe die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG gleichwohl, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiege. Zwar lebe der inzwischen 59-jährige Kläger seit mittlerweile 28 Jahren in Deutschland, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstelle. Ungeachtet dessen sei es ihm aber ersichtlich nicht gelungen, sich vollständig in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werte und Normen zu integrieren. Über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz im Bundesgebiet verfüge der Kläger nicht. Er sei zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts auf öffentliche Leistungen angewiesen. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belege, sei er zudem nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dabei fielen zu seinen Lasten vor allem die Art und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die von ihm auch weiterhin ausgehende Wiederholungsgefahr erheblich ins Gewicht. Demgegenüber sei den durch Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein zwingender Vorrang vor den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise einzuräumen. Insbesondere könne der Bindung des Klägers an seine fast sechsjährige deutsche Tochter kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Davon abgesehen, dass derzeit bestehende Umgangskontakte nicht belegt seien, sei der Stellungnahme des Kreisjugendamtes des Landkreises A-Stadt vom 30.5.2018 zu entnehmen, dass der Kläger keine Erziehungsverantwortung übernehme und seine Tochter auch nur unregelmäßig besuche. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger sich auch in der Vergangenheit weder durch die Geburt seiner Tochter noch etwa durch die Beziehung zu seiner deutschen Lebensgefährtin von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Auch sei seine Tochter mittlerweile alt genug, um mit dem Kläger über die modernen Kommunikationswege zu kommunizieren und so den Kontakt zu ihm aufrecht zu halten. In Abwägung und Gewichtung all dessen verdiene das Schutzinteresse der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung vor weiterer Betäubungsmittelkriminalität durch den Kläger den Vorrang vor dessen Bleibeinteressen, auch wenn die Schwierigkeiten, denen sich der Kläger in seinem Heimatland gegenübersehen werde, nicht als gering einzuschätzen seien. Der Kläger habe bis zu seinem 31. Lebensjahr in Algerien gelebt, so dass ihm die dortige Kultur und Sprache bekannt seien, auch wenn er vorgebe, keine Kontakte in Algerien zu haben und ausschließlich die deutsche Sprache zu sprechen. Bei dieser Ausgangssituation sei ihm die mit seiner Ausweisung verbundene (Wieder-)Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in Algerien zumindest für den Zeitraum der erfolgten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 20 Monate nicht schlechterdings unzumutbar. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bis zum 23.11.2015 erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Diesem Anspruch stehe bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, der zufolge einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe. Die auf § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Beklagten unterliege ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Entsprechendes gelte auch für die Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung und einer möglichen Abschiebung auf 20 Monate zu befristen. Gegen diesen am 30.3.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 7.4.2020 eingelegte Beschwerde des Klägers. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seinem ablehnenden Beschluss zutreffend auf die nicht hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) verwiesen. Die Richtigkeit dieser Erkenntnis unterliegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Zweifeln. Der Kläger kritisiert zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorweg genommen und damit seinen Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Dadurch werde ihm die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzulegen, insbesondere zu der Frage, ob es ihm gelungen sei, sich während seines langjährigen Aufenthalts in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren. Dem Kläger ist zwar insofern beizupflichten, dass im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage nicht überspannt werden dürfen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.1Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.8.2016 - 1 B BvR 380/16 -; st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 8.4.2020 - 2 D 65/20 - mit w. Nw. zur Rechtsprechung, jurisVgl. BVerfG, Beschluss vom 4.8.2016 - 1 B BvR 380/16 -; st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 8.4.2020 - 2 D 65/20 - mit w. Nw. zur Rechtsprechung, juris Bei Anlegung dieses Maßstabs ist fallbezogen aber nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt und in unzulässiger Weise schon eine abschließende und präjudizierende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Ausweisungsverfügung des Beklagten vorgenommen hat. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage eine summarische und vorläufige Prüfung erfordert, ob zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Klägerseite besteht. Letzteres ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen stellen sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage aufgrund der Einzelfallumstände nicht. Der nach Aktenlage feststehende Sachverhalt rechtfertigt bereits bei summarischer Prüfung die Annahme einer von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzten Gefährdungslage mit Blick auf die den Verurteilungen des Klägers zugrunde liegenden Verstöße (insbesondere wegen des wiederholten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) und seiner sich über Jahre erstreckenden Straffälligkeit. Anhaltspunkte dafür, dass bei der weiter geforderten Gesamtabwägung dem Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise voraussichtlich der Vorrang einzuräumen wäre, und dies das Verwaltungsgericht zu einer weiteren Sachprüfung in dem Klageverfahren hätten veranlassen müssen, sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon auszugehen, dass die von dem Kläger ausgehende Gefahr weiterer Straftaten bereits nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von höherem Gewicht ist und seine Ausweisung damit voraussichtlich unerlässlich ist. Der Kläger hat sich weder durch die Geburt seiner Tochter noch durch die Beziehung zu seiner deutschen Lebensgefährtin von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Bei diesen Gegebenheiten besteht entgegen der Annahme des Klägers aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Verpflichtung des Gerichts, in einem Hauptsacheverfahren noch der Frage nachzugehen, ob es ihm gelungen ist, nach 28 Jahren sich in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren und er über hinreichende eigene Einkünfte verfügt, seinen Lebensunterhalt ohne öffentliche Transferleistungen sicherzustellen. Diese Fragen sind bereits nach Aktenlage bei summarischer Prüfung offensichtlich zu verneinen. Daher kann nicht - wie der Kläger pauschal meint - davon ausgegangen werden, dass vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Klageverfahren die Erfolgsaussichten offen seien. Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass sich bereits bei dieser summarischen und vorläufigen Prüfung ergibt, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) nicht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.