Beschluss
1 A 301/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1111.1A301.20.00
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Leitsätze
1. Nach Rücknahme eines von einem vollmachtlosen Vertreter gestellten Antrags auf Berufungszulassung fallen die Verfahrenskosten dem vollmachtlosen Vertreter zur Last.(Rn.2)
2. Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung nach Abschluss des Verfahrens – hier durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung – kommt (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) nicht in Betracht.(Rn.6)
3. Ein unter Missachtung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO beantragtes Rechtsmittel ist unzulässig und demgemäß zu verwerfen.(Rn.6)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst zu tragen hat, fallen dem vollmachtlosen Vertreter der Klägerin, Herrn W... A., zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 450,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Rücknahme eines von einem vollmachtlosen Vertreter gestellten Antrags auf Berufungszulassung fallen die Verfahrenskosten dem vollmachtlosen Vertreter zur Last.(Rn.2) 2. Eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung nach Abschluss des Verfahrens – hier durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung – kommt (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) nicht in Betracht.(Rn.6) 3. Ein unter Missachtung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO beantragtes Rechtsmittel ist unzulässig und demgemäß zu verwerfen.(Rn.6) Das Verfahren wird eingestellt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst zu tragen hat, fallen dem vollmachtlosen Vertreter der Klägerin, Herrn W... A., zur Last. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 450,50 € festgesetzt. Nachdem der Vertreter der Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2020 - 2 K 698/18 - zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat gemäß §§ 155 Abs. 2, 173 VwGO in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO und § 179 BGB der Sohn der Klägerin als vollmachtloser Vertreter1Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.9.2018 – 1 LA 63/17 –, jurisVgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.9.2018 – 1 LA 63/17 –, juris zu tragen. Trotz des mit Schreiben des Gerichts vom 27.10.2020 erfolgten Hinweises, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung eine Vertretungsbefugnis des Unterzeichners der Antragsschrift nicht erkennen lässt, wurde eine der Klägerin zuzurechnende Vollmacht nicht vorgelegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Höhe der begehrten Beihilfe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Vertreter der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Abgesehen davon, dass eine rückwirkende Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens – hier durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung – in aller Regel nicht in Betracht kommt2zu den Voraussetzungen einer Ausnahme: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2019 – 1 D 265/19 –, juriszu den Voraussetzungen einer Ausnahme: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2019 – 1 D 265/19 –, juris und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt sind, hatte der Antrag auf Zulassung der Berufung keine Erfolgsaussichten, da er entgegen dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nicht von einer nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Person gestellt worden ist und dieser Mangel trotz frühzeitigen gerichtlichen Hinweises während der noch laufenden Rechtsmittelfrist nicht behoben wurde, weshalb der Antrag unzulässig war und im Falle seiner Aufrechterhaltung hätte verworfen werden müssen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.